Bundesnetzagentur muss Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber nach der Zinswende nicht weiter erhöhen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, die am 12. Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben (Az. VI-3 Kart 27/24 [V] u. a.).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.10.2025 zum Beschluss VI-3 Kart 27/24 [V] u. a. vom 29.10.2025 (nrkr)

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Anne Frister in insgesamt 13 repräsentativen Musterverfahren (unter anderem: VI-3 Kart 27/24 [V]; VI-3 Kart 453/24 [V]; VI-3 Kart 500/24 [V]) entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, die am 12. Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben.

Nach den Beschlüssen des 3. Kartellsenats kann die Bundesnetzagentur nur unter engen Voraussetzungen die Verpflichtung treffen, eine von ihr für eine Regulierungsperiode bereits getroffene Entscheidung wegen veränderter Umstände abzuändern. Die Bundesnetzagentur hat auf die Entwicklungen seit dem 12. Oktober 2021 mit der Festlegung eines höheren kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für bestimmte Neuinvestitionen reagiert (Festlegung vom 17. Januar 2024 – BK4-23-002). Diese Reaktion hat der 3. Kartellsenat als rechtmäßig und ausreichend bewertet.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden an den Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Auch ohne Ankreuzen – „nein“ bedeutet „nein“

Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde muss wiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet worden sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 569/24.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.10.2025 zum Urteil 3 K 569/24.MZ vom 14.10.2025 (nrkr)

Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde muss wiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die zwei Kläger sind Mitglieder des Ortsgemeinderates. Bei der Wahl zum Ersten Beigeordneten im Jahr 2024 trat nur ein Kandidat an. Zur Abstimmung im Rat wurden an die Ratsmitglieder Stimmzettel zweifach gefaltet verteilt, auf denen die Abstimmungsmöglichkeiten „ja“ und „nein“ mit einem entsprechenden Kästchen zum Ankreuzen vorgedruckt waren. Der Wahlausschuss stellte 10 gültige Ja-Stimmen und 8 gültige Nein-Stimmen fest. Zwei Stimmzettel, auf denen nach einmaligem Auffalten jeweils lediglich das Wort „nein“ handschriftlich vermerkt war, wertete der Wahlausschuss als ungültig.

Die Wahlbeschwerde der Kläger wies die Kommunalaufsichtsbehörde zurück. Der Wille der abstimmenden Ratsmitglieder sei nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Ratsmitglieder seien vor der Wahl ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „ja“ oder „nein“ anzukreuzen sei. Das Ausschreiben des Wortes „nein“ könne auch als Ablehnung der gesamten Abstimmung gewertet werden. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete den Beklagten dazu, die Wahl für ungültig zu erklären.

Die Wahl leide an einem Fehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Die beiden Stimmzettel seien als gültig zu bewerten gewesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung sei die Erkennbarkeit des Wählerwillens wesentlich. Diese sei hier gegeben, da nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe und die Interpretation des Wortes „nein“ keinen Spielraum lasse. Auf den Umstand, dass Kästchen zur Abstimmung vorgedruckt gewesen seien, und einen möglichen Vorabhinweis in der Sitzung hinsichtlich der Form der Stimmabgabe komme es nicht an. Die Gemeindeordnung sehe keinen Spielraum für eine verbindliche formelle Konkretisierung der Wahlhandlung vor. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl sei durch das handschriftliche Ausfüllen nicht gegeben.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Streit über Betriebsversammlung bei Musashi

Das ArbG Göttingen hat entschieden, dass die geplante Betriebsversammlung des Musashi-Werks in Hann. Münden am 29.10.2025 als ordentliche Betriebsversammlung stattfinden darf, nachdem sich Arbeitgeberin und Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung auf eine verkürzte Durchführung geeinigt haben (Az. 4 BVGa 4/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Verfahren 4 BVGa 4/25 des ArbG Göttingen vom 28.10.2025

Im Werk von Musashi in Hann. Münden gab es Streit wegen der Durchführung einer (außerordentlichen) Betriebsversammlung.

Die Musashi Group ist ein international tätiger Automobilzulieferer mit Hauptsitz in Japan. In Deutschland betreibt das Unternehmen durch die Muttergesellschaft Musashi Europe GmbH mehrere Werke, unter anderem in Leinefelde (Thüringen), Hann. Münden und Lüchow (Niedersachsen) sowie in Bad Sobernheim, Bockenau und Grolsheim (Rheinland-Pfalz). Das Unternehmen produziert vorrangig Schmiedeteile im Bereich klassischer Getriebe- und Antriebskomponenten für die Automobilindustrie.

Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat im Juni 2025 mit, dass im Zusammenhang von konzernweiten Umstrukturierungsmaßnahmen auch das Werk in Hann. Münden reorganisiert und (sodann) geschlossen werden solle. Gleichzeitig hat sie den Betriebsrat aufgefordert, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen. Die Verhandlungen blieben bisher ohne Erfolg.

Wegen der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen kam es bundesweit zu Protesten der IG-Metall. Die IG-Metall warf dem Konzern vor, dass die Maßnahmen gegen einen Sanierungs-Tarifvertrag aus dem Jahr 2018 verstoße und organisierte mehrere Warnstreiks an verschiedenen Standorten. Musashi unternahm darauf den Versuch, die Warnstreiks durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main untersagen zu lassen. In dem Verfahren in Frankfurt schlossen Musashi und die IG-Metall einen Vergleich. Danach hat sich die Gewerkschaft bis zum 22.11.2025 verpflichtet, keine weiteren Warnstreiks durchzuführen. Bis dahin soll über den Abschluss eines neuen bzw. die Änderung der bereits bestehenden Sanierungstarifverträge verhandelt werden (Friedenspflicht).

Am 17.10.2025 lud der örtliche Betriebsrat aus Hann. Münden die dort beschäftigten Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung ein. Die Betriebsversammlung sollte nach den Vorstellungen des Betriebsrates am Mittwoch, den 29.10.2025, stattfinden und mehrere Stunden dauern.

Die Arbeitgeberin hielt das Vorgehen für unzulässig und hat am Montag, den 27.10.2025, beim Arbeitsgericht Göttingen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Arbeitgeberin hat den Antrag damit begründet, dass es sich um eine (zusätzliche) „außerordentliche“ Betriebsversammlung handele, die nach dem Gesetz nur aus besonderen Gründen anberaumt werden dürfe. Dem Betriebsrat gehe es ausschließlich darum, wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeberin auszuüben. Der Ausfall mehrerer Schichten infolge der mehrstündig geplanten Betriebsversammlung führe zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für sie und ihre Geschäftspartner. Dabei sei auch zu beachten, dass derzeit keine Warnstreiks durchgeführt werden dürften.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat dem Antrag des Arbeitgebers zunächst stattgegeben und dem Betriebsrat die Durchführung einer außerordentlichen Betriebsversammlung untersagt. Der Betriebsrat hat hiergeben Widerspruch eingereicht, woraufhin das Arbeitsgericht für Dienstagnachmittag eine mündliche Verhandlung anberaumt hat.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt gemeinsam erhörtet. Der Betriebsrat hat dabei vorgetragen, dass am 29.10.2025 keine „außerordentliche“, sondern nur eine „ordentliche“ Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stattfinden solle. Zutreffend sei lediglich, dass ursprünglich für den 02.12.2025 ein Termin für eine weitere Betriebsversammlung mit der Arbeitgeberin abgestimmt gewesen sei, deren Stattfinden jedoch noch nicht beschlossen sei. Der Termin im Dezember sei – so der Betriebsrat – mittlerweile nicht mehr erforderlich, da zu spät, sodass „im Moment nur noch eine Betriebsversammlung für das 4. Quartal vorgesehen sei“.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Göttingen haben sich die Betriebsparteien darauf verständigt, dass am Mittwoch, den 29.10.2025, nunmehr doch eine „ordentliche Betriebsversammlung“ stattfinden darf. Die Versammlung soll einschließlich einer IG-Metall-Mitgliederversammlung kürzer dauern, nämlich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr, damit die Spätschicht regulär stattfinden kann. Wenn der Betriebsrat im 4. Quartal eine weitere „außerordentliche Betriebsversammlung“ für erforderlich halten sollte, wird er die Arbeitgeberin hierüber frühzeitig vorher schriftlich informieren und die Auswirkungen auf den Schichtbetrieb möglichst minimieren.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Zusätzliche (außerordentliche) Betriebsversammlungen sind hingegen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen 4 BVGa 4/25 geführt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom BMJV vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

„Die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung müssen angepasst werden. In manchen Fällen verletzten sie Grundrechte des leiblichen Vaters. So hat es das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir den Verfassungsverstoß beheben und das Recht der Vaterschaftsanfechtung neu regeln. Wichtig ist uns dabei eine ausgewogene Lösung. Die Interessen aller Betroffenen müssen Berücksichtigung finden. Das Kindeswohl steht dabei im Zentrum. Wenn ein Kind eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat, dann soll das bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater auch künftig ins Gewicht fallen. Gleichzeitig eröffnen wir leiblichen Vätern neue Möglichkeiten, mehr Verantwortung zu übernehmen für ihre Kinder. Wir gehen damit einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Abstammungsrecht. Aus meiner Sicht müssen weitere Schritte folgen. Mein Ziel ist es, dass wir in dieser Legislaturperiode das Abstammungsrecht insgesamt gerechter machen – und auf eine Höhe bringen mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bislang geltenden Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Sie verletzten das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters. Die fraglichen Regelungen sehen vor, dass ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und diesem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Dem leiblichen Vater steht dadurch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2026 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens

Ein Mann soll die Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksam anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes läuft. Diese „Anerkennungssperre“ soll einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindern. Erkennt ein Mann die Vaterschaft erst an, nachdem der leibliche Vater ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft angestrengt hat, soll seine Anerkennung schwebend unwirksam sein.

2. Differenzierte Anfechtungsregelungen

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sollen künftig neue Regelungen gelten. Ist ein Kind noch minderjährig, soll es zunächst darauf ankommen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater, so soll die Anfechtung – wie auch bislang – Erfolg haben. Der Entwurf sieht dabei die widerlegliche Vermutung vor, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, wenn dieser erst seit weniger als einem Jahr der rechtliche Vater des Kindes ist.

Besteht zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung, soll die Anfechtung grundsätzlich erfolgreich sein, wenn eine der vier folgenden Fallkonstellationen vorliegt:

  1. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater besteht eine sozial-familiäre Beziehung.
  2. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestand in der Vergangenheit eine solche Beziehung; sie ist ohne Verschulden des leiblichen Vaters weggefallen.
  3. Der leibliche Vater hat sich ernsthaft und ohne sein Verschulden erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht.
  4. Der Ausschluss der Anfechtung wäre aus einem anderen Grund grob unbillig.

Stellt das Familiengericht im Einzelfall fest, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist, soll eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausnahmsweise auch dann erfolglos bleiben, wenn einer der vier vorstehenden Fallkonstellationen vorliegt.

Ist das Kind volljährig, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters erfolgreich sein, wenn das Kind der Anfechtung nicht widerspricht.

3. „Zweite Chance“ für den leiblichen Vater

Im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „zweiten Chance“ soll der leibliche Vater die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens erhalten.

Endet die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater oder hat der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind, soll der leibliche Vater, dessen Anfechtungsantrag abgewiesen wurde, die Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens beantragen können, sofern zwischen der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses und dem Wiederaufnahmeantrag zwei Jahre vergangen sind. Dieselbe Zweijahresfrist soll für einen erneuten Wiederaufnahmeantrag gelten, wenn ein vorheriger Antrag auf Wiederaufnahme rechtskräftig gescheitert ist. Dabei wird sichergestellt, dass im Rahmen eines wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahrens stets eine Kindeswohlprüfung erfolgt.

4. Anerkennung bei Zustimmung aller Beteiligten

Ein leiblicher Vater soll künftig auch rechtlicher Vater seines Kindes werden können, wenn er die Vaterschaft anerkennt und neben der Mutter und dem Kind auch der Mann, der dem Kind bislang als rechtlicher Vater zugeordnet ist, der Anerkennung zustimmt. Bislang wäre in einer solchen Konstellation grundsätzlich eine Anfechtung erforderlich. Dieser unnötige Formalismus soll durch die Neuregelung entbehrlich werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Lage – Prognose

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. So das BAG (Az. 3 AZR 24/25).

BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Urteil 3 AZR 24/25 vom 28.10.2025

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente i. H. v. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der COVID-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.

Hinweis

Der Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen (Az. 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im November 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen im November 2025. Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2025

Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Finanzen

Bundeshaushalt 2025 tritt rückwirkend in Kraft

Die Bundesregierung hat mit dem Bundeshaushalt für das Jahr 2025 die finanziellen Weichen für die Zukunft Deutschlands gestellt. Mit massiven Investitionen, Strukturreformen und einem klaren Konsolidierungskurs wird das Land sicherer, moderner und wettbewerbsfähiger. Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025.

Investitionsoffensive für das ganze Land gestartet

Das von der Bundesregierung beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglicht Rekordinvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen – für Schulen und Kitas, Bahnstrecken und Straßen, Forschung und Digitalisierung. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sog. Buy now, pay later-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Banken die Kreditwürdigkeit, die sog. Bonität, strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft tritt.

Digitales

Mehr Transparenz bei politischer Werbung

Eine Verordnung der EU gibt neue Regeln für die Transparenz und für die zielgruppenspezifische Ausrichtung – das sog. Targeting – politischer Werbung vor. Sie gilt ab dem 10.10.2025 in der gesamten Europäischen Union. Bürgerinnen und Bürger sollen so bezahlte politische Werbung besser erkennen und von anderen Inhalten wie beispielsweise journalistischen Beiträgen oder politischen Meinungen, unterscheiden können. Die Bundesregierung stimmt aktuell noch einen Gesetzentwurf ab, der unter anderem festlegt, welche Stellen in Deutschland für die Durchsetzung der neuen Regelungen zuständig sind.

Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und billiger

Am 12.11.2025 tritt die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU in Kraft. Sie enthält Neuregelungen, die dazu beitragen, den Aufbau von besonders leistungsstarken digitalen Netzen zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Dafür soll unter anderem bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt, Bauarbeiten besser koordiniert und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.

Quelle: Bundesregierung

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Stärkung der Vertretung von EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmern in multinationalen Unternehmen: Rat gibt grünes Licht für Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben die Überarbeitung der Richtlinie angenommen, die die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in großen multinationalen Unternehmen wirksamer machen soll. Mit dieser Überarbeitung wird die bestehende Richtlinie über Europäische Betriebsräte geändert, um die Vorschriften, vor allem in Bezug auf den Aufbau dieser Betriebsräte, ihre Ressourcen und den Schutz ihrer Mitglieder, klarer zu gestalten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 27.10.2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben die Überarbeitung der Richtlinie angenommen, die die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in großen multinationalen Unternehmen wirksamer machen soll. Mit dieser Überarbeitung wird die bestehende Richtlinie über Europäische Betriebsräte geändert, um die Vorschriften, vor allem in Bezug auf den Aufbau dieser Betriebsräte, ihre Ressourcen und den Schutz ihrer Mitglieder, klarer zu gestalten.

Wichtigste Änderungen der Vorschriften

Mit der Überarbeitung der Richtlinie wird der Umfang der länderübergreifenden Angelegenheiten präzisiert, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten erheblich betroffen sind, die Verpflichtung zur Unterrichtung und zur Anhörung eines Betriebsrats nach sich ziehen, ohne dass dies für alltägliche Entscheidungen oder Fragen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur am Rande berühren, gilt.

Die überarbeitenden Vorschriften stellen auch sicher, dass Informationen nur dann vom Unternehmen zurückgehalten bzw. als vertraulich behandelt werden können, wenn objektive Kriterien erfüllt sind und solange die Gründe bestehen, die diese Einschränkung rechtfertigen.

Die Richtlinie stärkt auch die Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zur Justiz und (sofern relevant) zu Verwaltungsverfahren, unter anderem indem gewährleistet wird, dass die Kosten für Betriebsräte in Bezug auf Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren gedeckt werden.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen und sie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwenden.

Hintergrund

Die Europäischen Betriebsräte sind Gremien für die Unterrichtung und Anhörung, die europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte haben und in mindestens zwei Ländern der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig sind, vertreten.

Am 24. Januar 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung vorgelegt. Ziel dieses Vorschlags war es, die Mängel im bestehenden Rechtsakt über Europäische Betriebsräte zu beheben, um die Wirksamkeit des Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf länderübergreifender Ebene zu verbessern.

Der Rat hat sein Mandat für Verhandlungen mit dem Parlament am 20. Juni 2024 festgelegt. Die Verhandlungen haben am 6. Februar 2025 begonnen und wurden am 21. Mai 2025 abgeschlossen. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 9. Oktober 2025 an.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten bei vorschneller Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht lt. AG München nicht, wenn der Käufer zu früh einen Anwalt einschaltet, ohne zuvor selbst versucht zu haben, das Problem mit dem Händler zu klären (Az. 223 C 1289/25).

AG München, Pressemitteilung vom 27.10.2025 zum Urteil 223 C 1289/25 vom 08.05.2025 (rkr)

Zu schnell zum Anwalt

Ein Münchner erwarb bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 Euro. 6.000 Euro zahlte der Kläger per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.

Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.

Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„[Es] besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sodass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. […]

Zwar mag die streitgegenständliche E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung […] ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung […] bezog sich diese E-Mail nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien (der Kaufvertrag […]), sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finanzierungsgeschäft des Klägers mit der [Bank des Herstellers]. […]

Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. […] Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Kläger vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen. […]

[Der] Kläger [hat] bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Klägervertretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen E-Mail. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Widerruf von Mandatsvertrag mit Rechtsanwaltskanzlei ist wirksam

Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kann widerrufen werden. So entschied das LG Flensburg (Az. 4 O 80/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 24.10.2025 zum Urteil 4 O 80/25 vom 09.10.2025 (nrkr)

Was ist passiert?

Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Die Frau beauftragte per E-Mail die Klägerin, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit ihrer Vertretung. Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tage der Beklagten eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Klägerin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Wie hat das Gericht entscheiden?

Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass die Frau den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerin sei die Frau als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Klägerin bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, weshalb die 2 wöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Das Urteil vom 09.10.2025 (Az. 4 O 80/25) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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OVG NRW gibt rechtlichen Hinweis zur Rückforderung von Überbrückungshilfe gegenüber Fortuna Düsseldorf

Nachdem das VG Düsseldorf die Rückforderung von etwa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfen III vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt und das Land Nordrhein-Westfalen hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das OVG NRW den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt (Az. 4 A 1352/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.10.2025 zum Hinweisbeschluss 4 A 1352/25 vom 22.10.2025

Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Rückforderung von etwa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfen III vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt (Az. 16 K 937/22) und das Land Nordrhein-Westfalen hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatte, hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt.

Bei Fortuna Düsseldorf hatte das Land NRW die Rückforderung darauf gestützt, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe III hätten abgefedert werden sollen, seien nicht (ausschließlich) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga im Jahr 2020 gewesen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes seien Überbrückungshilfen aber nur bewilligt worden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe. Diese Begründung hatte das Verwaltungsgericht als ermessensfehlerhaft beanstandet, weil eine solche Verwaltungspraxis nicht bestanden habe.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nun die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die ständige Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III grundsätzlich auf eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit der in den Förderanträgen angegebenen Umsatzeinbrüche verzichtete. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war daher in der Bewilligungspraxis vor einer Entscheidung im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung. Wegen der damals sehr strengen Vorgaben der Coronaschutzverordnungen wurde die von den Antragstellern zu versichernde Coronabedingtheit nur bei begründetem Anlass im Einzelfall näher geprüft. Bestand danach vor der Bewilligung von Überbrückungshilfe III kein Anlass für eine vertiefte Prüfung, konnte eine Rücknahme nicht auf eine Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich einer angeblich erforderlichen ausschließlichen Coronabedingtheit gestützt werden.

Eine Rückforderung der Hilfen ist allerdings rechtmäßig, wenn und soweit die Bewilligung rechtswidrig und die Behörde zu ihrer Rücknahme verpflichtet war. Dies kommt hier für einen (voraussichtlich kleineren) Teil der bewilligten Fördersumme in Betracht, die der Verein für Umsatzrückgänge erhalten hat, die nach eigenen nachträglichen Angaben nicht coronabedingt, sondern abstiegsbedingt waren. Der Senat hat angeregt, das Verfahren einvernehmlich auf der Grundlage dieser Erwägungen zu beenden, indem der Verein seine Klage teilweise zurücknimmt und es im Übrigen bei der Aufhebung der Rückforderung durch das Verwaltungsgericht verbleibt.

Weitere Informationen

Erst kürzlich hatte sich der Senat in zwei anderen Berufungsverfahren mit den europarechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen (Urteile vom 25.08.2025 – 4 A 1555/23 – und vom 09.09.2025 – 4 A 1793/23).

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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