Gesetzliche Neuregelungen im August 2026

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Die Bundesregierung zeigt alle Neuregelungen im August 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.07.2026

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Hier finden Sie alle Neuregelungen im Überblick.

Hier finden Sie die Neuregelungen für den August 2026 und weitere Regelungen, die im Verlauf des Julis in Kraft getreten sind.

Recht auf Ganztagsbetreuung startet

Ab dem 1. August 2026 haben Erstklässlerinnen und Erstklässler einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung, der stufenweise auch für Grundschulkinder höherer Klassenstufen eingeführt wird. Das unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In den Schulferien können nun auch Angebote der Jugendarbeit von öffentlichen oder anerkannten Trägern den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen.

KI-Inhalte kennzeichnen

Ab dem 2. August müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Das soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, klar zu erkennen, ob Video, Audio, Bild oder Text maßgeblich mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurde oder nicht. Machen Unternehmen dies nicht, müssen sie mit erheblichen Geldstrafen rechnen.

Gleichzeitig tritt am 29. Juli die europäische KI-Verordnung in Deutschland über ein nationales Durchführungsgesetz in Kraft. Ziel ist, einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für KI in Deutschland zu schaffen. Die Bundesnetzagentur wird dabei zentrale Koordinierungsstelle.

Wenn schon Verpackung, dann recycelbar

Ob Brötchentüte oder To-go-Becher: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Zudem dürfen Verpackungen künftig deutlich weniger schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe enthalten. Das sieht eine EU-Verpackungsverordnung vor, die in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 gilt.

Recht auf Reparatur

Defekte Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones werden oft nicht repariert, sondern durch neue Produkte ersetzt. Das soll sich jetzt ändern. Für alle Kaufverträge ab dem 31. Juli 2027 gilt das neue Recht auf Reparatur. Das Gesetz verpflichtet Hersteller auch nach Ablauf der zweijährigen Garantie, bestimmte Elektrogeräte zu reparieren. Ziel ist es, Elektroschrott zu reduzieren und Ressourcen zu sparen.

Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschleunigt Bau neuer Schienen, Straßen und Brücken

So viel wie noch nie investiert die Bundesregierung in die Sanierung kaputter Straßen, überlasteter Schienenwege, maroder Brücken und sanierungsbedürftiger Wasserstraßen. Damit die dafür vorgesehenen Gelder schnell wirksam werden, ermöglicht das Infrastruktur-Zukunftsgesetz langwierige Verfahren zu verkürzen. Wichtige Bauvorhaben werden künftig prioritär behandelt. Das Gesetz tritt zu Teilen am 29. Juli 2026 in Kraft.

Apotheken erweitern ihre Gesundheitsberatung

Wer möchte, kann seit Juli in Apotheken mehr pharmazeutische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. So darf beispielsweise in Apotheken mehr geimpft werden, Blut für diagnostische Zwecke entnommen und Schnelltests gegen bestimmte Erreger durchgeführt werden. Das stärkt die Prävention und verbessert die Gesundheitsversorgung.

Digitale Fluggastabfertigung kommt

Die Abfertigung für Fluggäste an deutschen Flughäfen wird auf freiwilliger Basis einfacher und schneller. Fluggäste können künftig dank eines biometrischen Abgleichs verschiedene Kontrollpunkte am Flughafen kontaktlos passieren. Wartezeiten werden so reduziert und der Weg zum Boarding komfortabler. Das entsprechende Gesetz ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.

Gewerbe sparen gut 55 Millionen Euro

Ab dem 24. Juli entfällt die Weiterbildungspflicht für Makler. Die Genehmigungsfiktion gilt für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe. Schornsteinfeger müssen ab Ende Juli keine Heizungslabel mehr anbringen. Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die verschiedenen Regelungen des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Für eine verlässliche Stromversorgung – auch in Zukunft

Das Stromnetz in Deutschland ist seit vielen Jahren eines der zuverlässigsten in Europa. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Das „Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz“ soll sicherstellen, dass auch in Zukunft ausreichend flexible Kapazitäten auf dem Strommarkt verfügbar sind. Dieses Gesetz ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesgerichtshof entscheidet über Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen

Der BGH hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen (Az. XI ZR 83/25).

BGH, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Urteil XI ZR 83/25 vom 28.07.2026

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.“

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.“

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die materiellen Wirksamkeits-voraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen regelt. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 28.07.2026

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, gelten im Zuge des veränderten Übergangszeitraums im Rahmen des AI Omnibus die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte ab dem 02.12.2026.

Kennzeichnung von KI-Interaktionen mit natürlichen Personen

Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter bestimmter KI-Systeme sicherzustellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Leitlinien stellen klar, dass insbesondere Chatbots, virtuelle Assistenten, KI-Avatare, sprachbasierte Systeme und andere dialogorientierte Anwendungen unter diese Vorschrift fallen. Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen Menschen lediglich mit den Ergebnissen eines KI-Systems in Berührung kommen, ohne selbst unmittelbar mit dem System zu interagieren. Als Beispiel nennen die Leitlinien den Einsatz von KI-Werkzeugen durch Mitarbeitende im Kundenservice zur Unterstützung der Kommunikation mit Kundinnen und Kunden.

Die EU-Kommission präzisiert zudem die Anforderungen an Transparenzhinweise. Die Information über die KI-Interaktion soll klar, verständlich und möglichst unmittelbar vor oder zu Beginn der Interaktion bereitgestellt werden. Bei textbasierten Anwendungen können hierfür beispielsweise Hinweise in der Nähe des Eingabe- oder Ausgabefelds genutzt werden, während bei Sprachsystemen eine entsprechende Information zu Beginn des Gesprächs erfolgen sollte. Außerdem wird die Nutzung von dauerhaften Symbolen oder Wasserzeichen o.ä. zur KI-Kennzeichnung empfohlen. Die Leitlinien empfehlen hierbei grundsätzlich barrierefreie und gegebenenfalls multimodale Informationshinweise. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu KI-Agenten. Diese sollen ihre künstliche Natur offenlegen und Nutzende darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln. Die Leitlinien empfehlen in diesem Kontext die Information bei jeder neuen Interaktion sowie in besonders relevanten Verfahrensschritten erneut bereitzustellen, etwa bei Freigaben oder Bestätigungen.

Ausnahmen von der Transparenzpflicht

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass eine Person mit einem KI-System interagiert. Die EU-Kommission betont jedoch, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob der KI-Charakter offensichtlich ist („obviousness“), sind unter anderem die Eigenschaften des Systems, die Zielgruppe sowie der Nutzungskontext zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass KI-Systeme mittlerweile weit verbreitet sind, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer offensichtlichen KI-Interaktion auszugehen. Nichtsdestotrotz weist die Kommission darauf hin, dass bei einem ausschließlich professionellen oder spezialisierten Nutzerkreis in der Regel ein höheres Maß an Wissen und Urteilsvermögen angenommen werden kann.

Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte

Art. 50 Abs. 2 AI Act betrifft KI-Systeme, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren. Anbieter solcher Systeme müssen sicherstellen, dass die Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar bleiben. Die Leitlinien stellen klar, dass es sich dabei um zwei eigenständige Anforderungen handelt: Zum einen müssen Informationen über die künstliche Erzeugung oder Manipulation in den Inhalt integriert werden, beispielsweise durch Metadaten, digitale Signaturen oder Wasserzeichen. Zum anderen müssen technische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Informationen auch nach Weiterverarbeitung, Konvertierung oder Verbreitung möglichst erhalten bleiben und ausgelesen werden können. Die EU-Kommission betont zudem, dass die eingesetzten Lösungen wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sein müssten und sich am Stand der Technik orientieren sollten.

Abgrenzung zu unterstützenden Funktionen

Die Leitlinien erläutern außerdem die Abgrenzung zwischen künstlichen Inhalten und unterstützenden KI-Funktionen. Nicht jede Nutzung von KI führt automatisch zu kennzeichnungspflichtigen Inhalten. Ausnahmen können insbesondere für Systeme gelten, die lediglich technische oder unterstützende Funktionen übernehmen und die bereitgestellten Eingabedaten oder deren semantischen Aussagegehalt nicht wesentlich verändern. Die Leitlinien nennen beispielsweise bestimmte Standardbearbeitungs-, Optimierungs- oder Assistenzfunktionen, die keine eigenständigen künstlichen Inhalte erzeugen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Neue Europäische Fortbildungsplattform für Rechtsberufe

Die EU-Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die Europäische Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts.

Mit der europäischen Fortbildungsplattform stellt die EU-Kommission ein Fortbildungstool für Angehörige der Rechtsberufe zur Verfügung, die sich im Bereich des EU-Rechts fortbilden möchten. Die Plattform bietet Fortbildungskurse und Selbstlernmaterialien zu verschiedenen Gebieten des EU-Rechts an. Sie ist nunmehr in 40 sog. e-capsules zu verschiedenen Themen organisiert. Ziel ist es, EU-Recht besser in die tägliche Rechtspraxis zu inkorporieren und relevante Kompetenzen zu erwerben, um neuen Herausforderungen begegnen zu können. Die Inhalte sind in allen Amtssprachen der EU verfügbar.

Die Plattform richtet sich ausdrücklich auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Sie ist Teil der Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030. Diese hat einen starken Fokus auf der Digitalisierung, fördert aber auch Kenntnisse des EU- und nationalen Rechts, die an die Bedürfnisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft angepasst sind.

  • Europäische Fortbildungsplattform
  • Informationen zur Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030
  • Nachrichten aus Brüssel 13/2026 v. 02.07.2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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vzbv gegen Vueling: Aufpreis für mehrere kleine Handgepäckstücke unzulässig

Das OLG Hamm hat sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten. Es gab der Klage des vzbv statt und untersagte Vueling die Fortführung seiner beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Az. 13 UKl 4/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 13 UKl 4/25 vom 23.07.2026

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2026 sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten.

Danach gab der Senat der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte Verbraucherinnen und Verbraucher im Tarif „Fly Light“ unangemessen benachteilige, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränke (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt würden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.

Für diese unterschiedliche Behandlung sah der Senat keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürften Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Nach Auffassung des Senats sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher/eine Verbraucherin, der/die identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liege nach Auffassung des Gerichts eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet:

„HANDGEPÄCK

JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.

MIT IHNEN IN DER KABINE

EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)

Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen

EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:

  • Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
  • Alle Premium Kunden
  • Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
  • Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

Das Aktenzeichen lautet 13 UKl 4/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Urteil im Verfahren wegen Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages

Das LG Osnabrück wies die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dressurpferd zum Preis von 710.000 Euro ab, da weder die Voraussetzungen des Wuchers noch einer sittenwidrigen Übervorteilung nach § 138 BGB vorlagen (Az. 1 O 305/26).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 1 O 305/26 vom 24.07.2026 (nrkr)

Am Freitag, dem 24. Juli 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau aus den USA, welche im Jahr 2022 ein Pferd zu einem Kaufpreis von 710.000 Euro erwarb, welches ihres Erachtens lediglich 310.000 Euro wert war, Aktenzeichen 1 O 305/26 (vgl. PM 23/26).

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Es fehle an einer Unerfahrenheit der Klägerin, da eine Unerfahrenheit einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraussetze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet nicht aus. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin, die Betreiberin einer Reitanlage sei sowie bereits in der Vergangenheit Geschäfte über Pferde im sechsstelligen oder Millionenbereich getätigt habe, bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht die erforderliche Fachexpertise aufgewiesen habe. Eine allgemeine Unerfahrenheit bestehe jedenfalls nicht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob die Klägerin das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung schon hinreichend dargelegt habe.

Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargelegt, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bestanden beziehungsweise sie eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Die Klägerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt, so dann allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zur Vermutung führe, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung beziehungsweise eine schwierige Lage der Klägerin ausgenutzt habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es bei Personen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit für sich in Anspruch nähmen und eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ausüben würden, bei der allgemeinen Beweislastregelung, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufe, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe. Nach Auffassung der Kammer lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin unerfahren gewesen sei und die Beklagte dieses erkannt und ausgenutzt habe. Zum einen habe sich die Klägerin auch andere Pferde angesehen und sich bewusst – unter anderem auch nach einem Probereiten – für das streitgegenständliche Pferd entschieden. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss genommen habe. Sie habe ihr „lediglich“ ein Pferd zum Kauf angeboten, für welches sich die Klägerin letztlich entschieden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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Ankunft abends statt mittags: Mängelansprüche bei Flugänderung

Das AG München entschied, dass eine mehrere Wochen vor Reisebeginn mitgeteilte Verlegung des Hinflugs von morgens auf den späten Nachmittag einen Reisemangel darstellt, der eine Reisepreisminderung in Höhe eines Tagesreisepreises begründet. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht dagegen nicht (Az. 191 C 7747/26).

AG München, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 191 C 7747/26 vom 18.07.2026 (nrkr)

Die Klägerin aus Baden-Württemberg buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.04.2026 bis 27.04.2026 für 2.935 Euro. Der Hinflug sollte am 15.04. um 07:40 Uhr erfolgen, mit Ankunft in Antalya um 11:55 Uhr. Mehrere Wochen vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Flug nunmehr um 16:30 Uhr mit Ankunft um 20:45 Uhr erfolge.

Die Klägerin machte nach der durchgeführten Reise Mängelansprüche wegen der verspäteten Anreise geltend. Daraufhin erstattete ihr der beklagte Reiseveranstalter einen Betrag von 56,44 Euro, wobei er für 5 Stunden Verspätung je 5 % des Tagesreisepreises ansetzte. Die Klägerin ging jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 425,77 Euro.

Mit Urteil vom 18.07.2026 sprach das Amtsgericht München der Klägerin weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus:

„Die Klägerin ist nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauschalreisevertrag aktivlegitimiert. […] Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen. […]“

„[Die Flugänderung] stellt einen Reisemangel […] dar. […] Zwar müssen Reisende im Luftverkehr gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten hinnehmen. Der Luftverkehr ist durch kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme oder witterungsbedingte Einflüsse geprägt. Die Rechtsprechung erkennt deshalb an, dass geringfügige Verspätungen regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind. […] Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung während der Durchführung der Reise, sondern um eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung.“

„Die Höhe der Minderung schätzt das Gericht […] auf einen vollständigen Tagesreisepreis der Klägerin. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lage der Flugzeiten bei Flugpauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung darstellt. Gerade bei beliebten Reisezielen bestehen regelmäßig zahlreiche Flugverbindungen täglich. Die konkrete Lage der Flugzeit ist preisbildend. Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Sie werden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugverbindungen am späten Nachmittag oder Abend. Umgekehrt ermöglichen späte Rückflüge einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und weisen deshalb regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaftlichen Wert auf als frühe Rückreiseverbindungen. […] Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten. […] Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins verblieb am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. […]

Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort wurde damit wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet.“ „Der Einwand der Beklagten, der erste und letzte Reisetag dienten im Wesentlichen der Beförderung, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises der Klägerin für angemessen. Dieser beträgt: 112,88 Euro. Zugrunde zu legen ist hierbei der Reisepreis in Höhe von 2.935,00 Euro : 2 = 1.467,50 Euro. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen ergibt sich ein Tagesreisepreis der Klägerin von: 1.467,50 Euro : 13 = 112,88 Euro. Die Beklagte hat hierauf bereits vorgerichtlich einen Betrag von 56,44 Euro gezahlt.“

„[…] Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht. […] [Ein] solcher Anspruch [setzt] voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der erste Aufenthaltstag durch die Flugzeitenänderung erheblich beeinträchtigt. Die übrige Reise konnte jedoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der 13-tägigen Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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VG Köln kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden (Az. 18 L 1226/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 24.07.2026 zum Beschluss 18 L 1226/26 vom 24.07.2026

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden.

Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allgemeinverfügung Mietwagenunternehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.

Hiergegen wandten sich im heute entschiedenen Verfahren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermessensentscheidung hätte der Oberbürgermeister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxispezifischen Pflichtfahrbereichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Hinweis

Es sind noch weitere Verfahren von anderen Mietwagenunternehmen und Plattformen bei dem VG Köln anhängig, über die heute noch nicht entschieden wurde (Az. 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26). Nur das Mietwagenunternehmen und die Plattform, die mit den Eilanträgen schon erfolgreich waren, dürfen ab heute (zunächst) wieder geringere Preise als für Taxifahrten ohne Untergrenze verlangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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DB InfraGO AG hat keinen Anspruch auf höhere Stationspreise für die Jahre 2025 und 2026

Mit zwei Eilbeschlüssen hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des VG Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat (Az. 18 L 2379/24 und 18 L 437/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Eilbeschlüssen 18 L 2379/24 und 18 L 437/26 vom 23.07.2026

Mit zwei Eilbeschlüssen vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat.

Die InfraGO AG betreibt ca. 5.400 Personenbahnhöfe in Deutschland, für deren Nutzung sie Entgelte von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr verlangt. Diese Entgelte sind von der Bundesnetzagentur jährlich zu genehmigen. Für die Entgelte im Schienenpersonennahverkehr hatte der Bundesgesetzgeber sowohl für Stations- als auch für Trassenpreise eine sog. Preisbremse vorgeschrieben. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Entgelte im Nahverkehr nur in Abhängigkeit von einer Steigerung der Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für den Öffentlichen Personennahverkehr zuweist, steigen. Hinsichtlich der Trassenentgelte hielt die erkennende Kammer die Preisbremse für unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied auf entsprechenden Vorlagebeschluss hin im Frühjahr 2026, dass jedenfalls die auf die Trassenentgelte bezogene nationale Gestaltung der Preisbremse die Unabhängigkeit des Infrastrukturunternehmens unionsrechtswidrig einschränke.

Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob diese Entscheidung des EuGH zu den Trassenpreisen auf die Stationspreise übertragbar ist. Die Bundesnetzagentur verneint eine Übertragbarkeit, da die einschlägige europäische Richtlinie zwischen dem Schienenwegbetreiber und dem Betreiber von Personenbahnhöfen unterscheidet. Sie geht von der Anwendbarkeit der Preisbremse in Bezug auf die Stationspreise aus. Die InfraGO AG hält auch sie für unionsrechtswidrig und begehrt im Nahverkehr Stationsentgelte ohne Berücksichtigung der Preisbremse.

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Anspruch auf höhere Entgelte abgelehnt und führt zur Begründung aus: Es kann offenbleiben, ob die Preisbremse für die Stationspreise unionsrechtswidrig ist. Denn die DB InfraGO AG hat kein belastbares Zahlenwerk bzw. keine nachvollziehbare Kalkulationsmethodik vorgelegt, anhand derer die beantragten höheren Entgelte – nach der ohne Anwendung der Preisbremse maßgeblichen Vorschrift – hätten geprüft werden können. Ungeachtet der Preisbremse verlangt das Gesetz eine Orientierung an den Kosten für die zu bepreisende Einzelleistung. Wird ein Personenbahnhof sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt, bedarf es zudem eines nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssels. Den Antragsunterlagen ist weder ein hinreichender (Einzelleistungs-)Kostenbezug noch eine Schlüsselungsmethodik für gemischt genutzte Bahnhöfe zu entnehmen.

Beide Entscheidungen sind unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24.07.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 24.07.2026

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„In Deutschland prüft jedes der über 100 Insolvenzgerichte eigenständig, ob eine Person für die Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter geeignet ist. Das kostet Zeit und Geld und führt zu uneinheitlichen Voraussetzungen. Das wollen wir ändern. Wir wollen ein einheitliches Zulassungssystem für insolvenzrechtliche Ämter einführen, das eine bundesweite Tätigkeit ermöglicht. Damit entlasten wir die Gerichte und geben den Berufsträgerinnen und Berufsträgern Sicherheit. Gleichzeitig schaffen wir klare Strukturen für die Zulassung.  Die Aufsicht führt künftig die neue Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger. So stärken wir den Rechtsstaat und bauen unnötige Bürokratie ab.“

Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:

  • Einheitliche Zulassung: Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neue berufsständische Kammer geben. Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden. Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der aktuell bestehenden Vorauswahlsysteme der Gerichte angelehnt. Anders als bisher sollen Berufseinsteiger aber auch durch eine mündliche Prüfung belegen, dass sie über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügen.
  • Berufsträgerregister: Zugelassene Personen sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll entscheidungsrelevante Informationen über die jeweiligen Personen enthalten. Dazu gehören u. a. die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten, die gegen die Person verhängt wurden.
  • Berufsaufsicht: Die Tätigkeit der zugelassenen Personen soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiver sanktioniert werden können. Als mögliche Sanktionen sind Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und die Entziehung der Zulassung vorgesehen.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll von den insolvenzrechtlichen Berufsträgern in Selbstverwaltung wahrgenommen werden – wie bei anderen rechtsberatenden Berufen auch. Hierzu sollen sich die zugelassenen Personen zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. September 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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