Verbraucherinsolvenz: Insolvenzgericht muss potenzielle Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen können

Das Insolvenzgericht muss die potenzielle Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz von Amts wegen prüfen können. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Forderungstabelle genehmigt wurde und verbindlich ist. So der EuGH (Rs. C-582/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Urteil C-582/23 vom 03.07.2025

Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Forderungstabelle genehmigt wurde und verbindlich ist.

In Polen wurde über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet [Wiszkier1]. Die meisten der gegen sie bestehenden und in einer von einem Insolvenzverwalter erstellten Forderungstabelle aufgeführten Forderungen ergeben sich aus einem an den Schweizer Franken gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag, den der Insolvenzschuldner zwölf Jahre zuvor als Verbraucher geschlossen hatte. Er erkannte alle diese Forderungen an, und die Forderungstabelle wurde auch vom Insolvenzrichter genehmigt.

Auf der Grundlage dieser Tabelle muss das Insolvenzgericht nunmehr entweder einen Plan zur Begleichung der Forderungen erstellen oder feststellen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um sämtliche Schulden zu erfüllen, was den Plan überflüssig macht. In diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens ist dieses Gericht der Ansicht, dass der Darlehensvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte, die zu seiner Nichtigkeit führen könnten. Sollte dies der Fall sein, wären die Forderungen der Bank niedriger als die in der Tabelle aufgeführten oder bestünden gar nicht. Die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags wurde jedoch bisher nicht geprüft.

Nach polnischem Recht ist die Forderungstabelle für das Insolvenzgericht bindend, das nicht befugt ist, Vertragsklauseln zu prüfen. Es kann lediglich den Insolvenzrichter befassen, damit er diese Prüfung vornimmt und gegebenenfalls die Forderungstabelle ändert. Außerdem erlauben es die Verfahrensvorschriften nicht, vorläufige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners zu treffen, bis diese Prüfung abgeschlossen ist.

Das Insolvenzgericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um festzustellen, ob die nationale Regelung über das Insolvenzverfahren natürlicher Personen die Rechte, die das Unionsrecht2 Verbrauchern verleiht, wirksam schützt.

Der Gerichtshof verneint dies.

In Ermangelung einer zuvor vorgenommenen Prüfung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klauseln verpflichtet das Unionsrecht das Insolvenzgericht, die entsprechende Beurteilung von Amts wegen vorzunehmen und die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Mit der Notwendigkeit, den Insolvenzrichter zu befassen, wäre die Gefahr verbunden, dass der Abschluss des Insolvenzverfahrens verzögert und die Dauer der prekären finanziellen Lage des insolventen Verbrauchers verlängert wird. Dadurch könnte er davon abgehalten werden, seine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte auszuüben, was die Anwendung des Unionsrechts übermäßig erschweren würde.

Die Tatsache, dass die Forderungstabelle rechtskräftig geworden ist, steht einer solchen Prüfung nicht zwangsläufig entgegen. Dies ist durch das öffentliche Interesse am Verbraucherschutz, wie er durch das Unionsrecht gewährleistet wird, gerechtfertigt.

Das Insolvenzgericht muss auch vorläufige Maßnahmen treffen können, die die volle Wirksamkeit dieses Schutzes gewährleisten. In Anbetracht der Umstände der in Rede stehenden Rechtssache wird es zu beurteilen haben, ob hierfür eine Maßnahme erforderlich ist, mit der die vom Lohn des insolventen Verbrauchers einbehaltenen Beträge bis zur Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen Vertrags herabgesetzt werden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag

Das VG Schleswig-Holstein hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein abgelehnt (Az. 10 B 185/24).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Beschluss 10 B 185/24 vom 30.06.2025

Die 10. Kammer hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) gegen Europarecht.

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss (Az. 10 B 185/24) binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen, weil er den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat (Az. 2 BvR 373/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Beschluss 2 BvR 373/25 vom 05.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach den fachgerichtlichen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Beschwerdeführer im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Der Beschwerdeführer habe zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde, über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das seine Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in der Ausprägung des Willkürverbots, da der Bundesgerichtshof ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.

Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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BGH: Auch europäische Anwälte müssen beA nutzen

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen (Az. IX ZB 1/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2025 zum Beschluss IX ZB 1/24 des BGH vom 15.05.2025

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen.

Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren zwei umstrittene Rechtsfragen geklärt: Zum einen müssen auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte, sofern sie in Deutschland tätig werden, das beA nutzen. Per Fax oder in Schriftform eingereichte Schriftsätze sind damit grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls entschieden hat der BGH, dass ein österreichischer Anwalt dem Schriftlichkeitserfordernis durch Zeichnung im Rubrum genügt – auch wenn er nicht am Ende des Schriftsatzes unterschrieben hat (Beschluss vom 15.05.2025, Az. IX ZB 1/24).

In dem grenzüberschreitenden Fall hatte ein österreichischer Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Traunstein eingelegt – allerdings nur per Fax und per Post und nicht per beA. Den Schriftsatz hatte er nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben. In den ersten Instanzen wurde sein Rechtsmittel noch als zulässig erachtet – doch der BGH sah dies nun teilweise anders.

Dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen beA aktiv nutzen

Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht gem. § 130d ZPO per beA eingelegt worden war, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. So gelte auch für dienstleistenden europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte ohne deutsche Zulassung gem. §§ 25 ff des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) auch die aktive Nutzungspflicht des beA. Damit hat der BGH eine umstrittene Rechtsfrage beantwortet.

Zur Begründung führte er aus, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte mit in Deutschland Niedergelassenen im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleichstelle. Die Gleichstellung bewirke, dass auch dienstleistenden Rechtsanwältinnen und -anwälten aus dem EU-Ausland der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 ZPO unterlägen.

Eine von der Nutzungspflicht entbindende Ausnahmevorschrift enthielten die Regelungen des EuRAG nicht. Im Gegenteil: Das Gesetz sehe vielmehr vor, dass EU-Anwältinnen und -anwälte die Einrichtung eines besonderen beA beantragen können, weil der Gesetzgeber schon 2018 davon ausging, dass die passive Nutzungspflicht auch für sie gelte. Was für die passive Nutzungspflicht gelte, finde im Grundsatz auch auf die seit 2022 geltende aktive Nutzungspflicht Anwendung, schlussfolgerte der BGH.

Dienstleistungsfreiheit und Rubrumsunterschrift

Die Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen. EU-Anwältinnen und -anwälten müsse lediglich ermöglicht werden, unter den für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwältinnen und -anwälte geltenden Bedingungen tätig zu werden. Deshalb setzten sich Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht – die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vermeidung erheblicher Druck- und Scanaufwände bei Gerichten und bei Anwaltskanzleien – auch hier durch.

Im Streitfall musste nicht entschieden werden, ob die Dienstleistungsfreiheit Ausnahmen von der aktiven Nutzungspflicht für dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte gebietet, weil dies möglicherweise die Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit im Einzelfall behindern oder weniger attraktiv machen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18.05.2017, Rs. C-99/16). Denn dass in diesem Einzelfall der freie Dienstleistungsverkehr möglicherweise eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich gewesen, so der BGH.

Auch, wenn die Beschwerde im Ergebnis unzulässig war, entschied der BGH, dass es in diesem Fall ausreichte, dass der österreichische Anwalt den Schriftsatz nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben hatte. Ob die Zeichnung eines Schriftsatzes in dem seinem Inhalt vorangestellten Rubrum (Rubrumsunterschrift) dem Schriftlichkeitserfordernis genügt, war zuvor in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Das Erfordernis sei jedenfalls gewahrt, wenn die Rubrumsunterschrift von einem österreichischen Rechtsanwalt stammt, so der BGH. Dies sei nach österreichischem Recht ausreichend. Außerdem stehe in diesem Fall hinreichend deutlich fest, von wem der Schriftsatz stammt und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern er mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet werden sollte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes

Der BGH hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (Az. IV ZR 93/24).

BGH, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil IV ZR 93/24 vom 02.07.2025

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte. Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO-Ä) vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä unwirksam. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Denn ein – unterstellter – Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.

Auch die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einem Berufsverband, überlassen werden. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä nicht geschützt wird.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das den Parteien noch Gelegenheit geben muss, zu einem von ihm bislang nicht geprüften Verstoß der Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten vorzutragen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 2171 BGB Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

§ 2174 BGB Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Unerlaubte Zuwendung

Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das OLG Frankfurt wies die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück (Az. 6 U 347/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 6 U 347/24 vom 15.05.2025

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Oberlandesgericht wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück.

Die Klägerin betreibt eine auf gesundheitsbezogene Leistungen ausgerichtete Internet-Plattform. Über ihr Angebot können u. a. Bestellungen von – auch verschreibungspflichtigen – Arzneimitteln aufgegeben werden. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte bietet einen Versandhandel mit Arzneimitteln an und ist auch für den Vertrieb rezeptpflichtiger Arzneimittel zugelassen. Sie bewarb die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutscheinaktionen: Zum einen wurde ein 10 Euro-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines e-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassung der Gutscheinaktionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem für Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (i. F.: HWG), begründete der Senat seine Entscheidung. Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln u. a. das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. „Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird“, erläuterte der Senat. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, „ob“ ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des „wie“, d. h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.

Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Die Gutscheine stellten sog. Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 Euro übersteige auch den Betrag einer „geringwertigen Kleinigkeit“, der bei Publikumswerbung mit 1 Euro angesetzt werde. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen werden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
  2. (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Modernisierung und Stärkung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden. Ihre Eintragung soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das BMJV und das BMLEH heute veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.07.2025

Geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen sowie handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollen besser geschützt werden. Ihre Eintragung soll erleichtert und ein EU-weiter Schutz ermöglicht werden. Das sieht ein gemeinsamer Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) heute veröffentlicht sowie an die Länder und Verbände versendet haben. Geografische Angaben betreffen Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Eigenschaften oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, erklärt hierzu:

„Herkunft bürgt in vielen Fällen für besondere Qualität – egal ob es um Marzipan aus Lübeck geht, um Glas aus Jena oder um Geigen aus Mittenwald. Gerade deshalb ist es wichtig, Herkunftsangaben rechtlich effektiv zu schützen: Eine Bayerische Breze sollte nicht aus Berlin kommen; und wo Schwarzwälder Schinken draufsteht, da muss auch Schwarzwälder Schinken drin sein. Mit unserem Gesetz verbessern wir den Schutz geografischer Herkunftsangaben. Insbesondere beziehen wir erstmals handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in den Schutz ein: „Uhren aus Glashütte“ können künftig genauso geschützt werden wie „Thüringer Rostbratwürste“. Wir fördern damit regionales Handwerk und traditionelle Industrie – und wir leisten einen Beitrag zum Verbraucherschutz. Denn gerade für Verbraucherinnen und Verbraucher sind geografische Herkunftsangaben ein Qualitätssiegel.“

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, erklärt hierzu:

„Ob Spreewälder Gurken, Wein von der Mosel oder Schwarzwälder Kirschwasser: Deutsche Lebensmittel wie diese sind national und international nicht nur für ihre herausragende Qualität und tollen Geschmack bekannt. Sie sind zugleich kulinarische Botschafter ihrer Heimatregionen. Daher ist es wichtig, dass die Hersteller dieses Alleinstellungsmerkmal noch besser schützen können als bisher. Dafür setzen wir uns mit dem Gesetzentwurf ein.“

Der Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse sowie für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde auf europäischer Ebene umfassend reformiert und erweitert. Erstmalig unionsrechtlich geregelt wurde der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (sog. CIGIs, craft and industrial geographical indications). Parallel dazu wurde das System für den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen (sog. AGRI-GIs) umfassend reformiert und in einer neuen EU-Verordnung vereinheitlicht.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf enthält die notwendigen nationalen Durchführungsregelungen, um geografische Angaben effektiv zu schützen.

Für den Schutz geografischer Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrargeoschutz) sieht der federführend vom BMLEH erstellte Teil des Gesetzesentwurfs unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Die Zuständigkeiten für den Agrargeoschutz, die bislang auf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgeteilt waren, werden bei der fachnäheren BLE konzentriert. Dies dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
  • Durch das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz werden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Vorschriften über Kontrollverfahren sind überarbeitet, die Funktionen der Erzeugervereinigungen gestärkt worden. Ebenfalls wurden Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Internethandel aufgenommen. Das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz sieht vor allem Ermächtigungen vor, mit denen die Detailregelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden können.

In dem in federführender Zuständigkeit des BMJV ausgearbeiteten Teil des Gesetzentwurfs sind insbesondere die folgenden Regelungen vorgesehen:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) soll die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung von geografischen Angaben in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu führende Register durchführen, d.h. Anträge können beim DPMA eingereicht werden. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Die Verfahrensvorschriften zu den CIGIs ähneln den bestehenden Vorschriften zu AGRI-GIs: Insbesondere werden die zuständigen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände und -organisationen am Verfahren beteiligt. Nach positivem Ergebnis wird das DPMA die Anträge an das EUIPO übermitteln, das die Anträge überprüft und die Eintragung vornimmt.
  • Der Schutz von CIGIs soll umfassend privatrechtlich durchgesetzt werden: Der Gesetzentwurf sieht daher Anspruchsgrundlagen für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer CIGI bußgeldbewehrt.
  • Zum Schutz eingetragener CIGIs sind Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden vorgesehen, die sich an den bestehenden Strukturen für die Kontrolle von Agrarerzeugnissen orientieren. Die Regelungen des Gesetzentwurfs statten die Behörden der Länder mit den erforderlichen Befugnissen aus, z. B., um Geschäftsräume zu betreten oder widerrechtliche Kennzeichnungen zu entfernen. Insbesondere für eine effektive Überwachung des Online-Handels werden die Landesbehörden ermächtigt, Erzeugnisse verdeckt zu erwerben (sog. „Mystery Shopping“).
  • Flankiert wird die behördliche Überwachung des Online-Handels durch die unionsrechtliche Klarstellung, dass sämtliche Angebote, die gegen den Schutz geografischer Angaben verstoßen, rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act darstellen. Hierdurch werden mittelbar auch Online-Plattformen in die Verantwortung für den Schutz geografischer Angaben einbezogen, beispielsweise durch die Verpflichtung, ein wirksames Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Angebote vorzuhalten. Ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot kommt auch eine Haftung der Plattformanbieter in Betracht, wenn sie solche Angebote nicht entfernen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf den Internetseiten des BMJV und des BMLEH veröffentlicht. Die interessierten Kreise sowie alle Bürgerinnen und Bürger haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zentral beim BMJV einzureichen und werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung

Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vor (Az. 5 Sa 284 a/24).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 5 Sa 284 a/24 vom 22.05.2025

Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (Az. 2 Ca 278/24).

Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Die Klägerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

EFZG – § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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Schulpflicht gilt auch gegen den Willen des Schulkindes

Das VG Bayreuth hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen (Az. B 3 K 24.419, B 3 K 24.420).

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 01.07.2025 zu den Urteilen B 3 K 24.419 und B 3 K 24.420 vom 27.06.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteil vom 27. Juni 2025 zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen.

Die Eltern hatten dies damit begründet, dass ihre Kinder selbstständig entschieden hätten, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.

Das Landratsamt Bayreuth hatte die Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Zudem wurden den Eltern für den Fall einer weiteren Weigerung mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schulgemeinschaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule gestellt.

Die Klagen der Eltern gegen diese Verpflichtung und die angedrohten Zwangsgelder blieben nach dem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2025 allerdings ohne Erfolg. Die Kammer kam nach der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Schule besuchen, sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth

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Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 lt. BMG ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

BMG, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen.

Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht.

„Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen. Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2025 für Leistungen der Verhinderungspflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege verbrauchte Leistungsbeträge werden im Kalenderjahr 2025 auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, d. h., es wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.“

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Weitere Regelungen

  • Die geltenden Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angeglichen und vereinfacht. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege – auch diese erfolgt dann jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Ab dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag durch Leistungserbringer abgerechnet werden.

Hintergrund

Sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die sonst ambulant oder teilstationär versorgt werden, vorübergehend auf eine vollstationäre Pflege angewiesen (etwa bei Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege), kann hierfür die Kurzzeitpflege beantragt werden.

Möchte eine private Pflegeperson hingegen einmal Urlaub machen oder benötigt eine Krankheitsvertretung, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um eine Ersatzpflege, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte oder nahe Angehörige, zu organisieren.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist, wurden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Zum 1. Januar 2024 traten in einer ersten Stufe – zum Teil im Vorgriff auf die künftige zweite Stufe – bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft. In der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 mit der Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nun grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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