§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 unwirksam

Das OVG Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt (Az. 2 D 7/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Urteil 2 D 7/25 vom 08.10.2025

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) – AusbUFDVO- für unwirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 hat das Oberverwaltungsgericht über den Antrag eines Bremerhavener Rechtsanwalts, die Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) für unwirksam zu erklären, entschieden. Der Antrag blieb überwiegend ohne Erfolg.

Mit seinem Urteil, das der Vorsitzende im Anschluss an die Sitzung begründete, folgt das Oberverwaltungsgericht dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 (Az. St 5/23), der die Vereinbarkeit des der Verordnung zugrundeliegenden Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes mit der Landesverfassung festgestellt hatte. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs folge auch, dass das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz auch mit dem Grundgesetz vereinbar sei, denn der Staatsgerichtshof habe sich bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung auf dieselben Maßstäbe gestützt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in entsprechenden Fällen anlege.

§ 5 Abs. 3 AusbUFDVO, der die Arbeitgeber zur digitalen Übermittlung ihrer Daten verpflichte und sie zur Kommunikation mit der Behörde auf ihre jeweiligen Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz festlege, sei jedoch unwirksam, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Keine Kostenerstattung für Kryokonservierung von Eizellen vor dem 01.07.2021

Der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 383/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil L 10 KR 383/24 vom 30.04.2025 (nrkr)

Der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus.

Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2025 entschieden (Az. L 10 KR 383/24).

Bei der Klägerin wurde im Februar 2021 Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Im März 2021 ließ sie sich in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei der beklagten IKK classic die Kostenübernahme für eine Entnahme von Eizellen und Kryokonservierung i. H. v. rund 4.000 Euro. Sie bezog sich auf die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellenschädigender Therapie (Kryo-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.12.2020. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung nur für die Zeit ab dem 01.07.2021, da sie erst seit diesem Zeitpunkt Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei. Auf die hiergegen gerichtete Klage verurteilte das SG Gelsenkirchen die Beklagte zur Erstattung der Kosten.

Auf deren Berufung hin hat das LSG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der vor dem 01.07.2021 entstandenen Kosten. § 27a Abs. 4 SGB V gewähre einen Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung nicht schon ab der Beschlussfassung oder dem Inkrafttreten der Kryo-RL am 20.02.2021, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im EBM am 01.07.2021. Eine Behandlungsmethode sei erst dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn der G-BA sie positiv bewertet und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des EBM gemacht habe. Die Abhängigkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs von dem Bestehen einer Abrechnungsposition im EBM ergebe sich darüber hinaus aus systematischen Überlegungen und dem Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen. Ohne Abrechnungsposition im EBM könne der Vertragsarzt die fragliche Leistung nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen. Dies sei aber Voraussetzung für die Erbringung als Sachleistung.

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BSG anhängig (B 1 KR 19/25 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Berufungen der L-Bank erfolglos, Berufungen der Kläger teilweise erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden (Az. 15 K 7121/23, 15 K 7081/23, 14 K 2955/23, 14 K 3710/23, 14 K 5099/23 und 14 K 1356/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zu den Urteilen 15 K 7121/23, 14 K 5099/23 u. a. vom 08.10.2025

Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden.

Er hat die vier Berufungen der L-Bank, die am 2. Oktober 2025 (erste Fallgruppe) mündlich verhandelt wurden, zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt. Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide sind rechtswidrig:

  • Friseur, Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2024 (Az. 15 K 7121/23)
  • Hotel/Restaurant, Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2024 (Az. 15 K 7081/23)
  • IT-Unternehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 (Az. 14 K 2955/23)
  • Herstellung/Vertrieb Pflegeprodukte, Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 (Az. 14 K 3710/23)

Auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2025 (zweite Fallgruppe) wurde die Berufung eines Fahrschulbetreibers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 (Az. 14 K 5099/23) zurückgewiesen, die Rückforderung der Corona-Soforthilfe hat hier Bestand. Die Berufung eines Winzers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 (Az. 14 K 1356/24) hatte hingegen Erfolg.

Sachverhalt und Hintergrund

Im Frühjahr 2020 breitete sich die Corona-Pandemie in Deutschland aus, ab dem 16. März 2020 wurde der sog. erste Lockdown verhängt, zahlreiche Betriebe und andere Einrichtungen mussten schließen.

Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aus Mitteln des Landeshaushalts erließ das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 22. März 2020 die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufen („Soforthilfe Corona“)“. Ende März 2020 beschloss auch das Bundeskabinett ein Hilfsprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige, das aus dem Bundeshaushalt finanziert wurde. Zur Umsetzung dieses Soforthilfe-Programms schlossen der Bund und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung. Diese wurde durch die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums (Baden-Württemberg) für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 8. April 2020 umgesetzt. Sowohl Richtlinie als auch Verwaltungsvorschrift enthielten Ausführungen zur Frage, zu welchem Zweck Soforthilfen verwendet werden durften. Diese Ausführungen waren allerdings unterschiedlich formuliert.

Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe konnten ab dem 25. März 2020 Corona-Soforthilfe beantragen, und zwar abhängig von der Zahl der Beschäftigten für Beträge von bis zu 9.000, 15.000 oder 30.000 Euro. Die Beklagte – die L-Bank Baden-Württemberg – entschied als Bewilligungsstelle über diese Anträge. Für die Stellung der Anträge mussten Antragsformulare verwendet werden, in denen die Antragsteller eine Prognose ihres erwarteten sog. Liquiditätsengpasses für die folgenden drei Monate abgeben mussten. Die Antragsformulare bis einschließlich 7. April 2020 einerseits und ab dem 8. April 2020 andererseits waren in dieser Hinsicht im Einzelnen unterschiedlich formuliert. Über die Anträge entschied die L-Bank mit Bewilligungsbescheiden. Sie nutzte dafür zwei Muster. Das erste Muster verwendete sie für Anträge, die bis zum 7. April 2020 – also bis zum Inkrafttreten der „Verwaltungsvorschrift ‚Corona-Soforthilfe‘“ – gestellt wurden, das zweite Muster für die späteren Fälle. Auch die Bewilligungsbescheide enthielten Ausführungen zu der in den Verfahren streitigen Frage, für welchen Zweck die Soforthilfe verwendet werden durfte. Diese Angaben waren in den beiden Bescheidfassungen unterschiedlich formuliert.

Im Oktober 2021 forderte die L-Bank die Empfänger der Soforthilfe, die diese nicht von sich aus zurückgezahlt hatten, auf, an einem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Dabei sollten die Betroffenen angeben, ob sie einen sog. Rückzahlungsbedarf hatten. Die L-Bank nahm an, ein solcher Rückzahlungsbedarf bestehe, wenn die Betroffenen bei rückschauender Betrachtung in den (grundsätzlich) drei Monaten nach der Stellung ihres Bewilligungsantrags tatsächlich keinen sog. Liquiditätsengpass hatten, d. h. aus Sicht der L-Bank, wenn in dieser Zeit die betrieblichen Einnahmen die Ausgaben bei einer saldierenden Betrachtung doch – entgegen der im Antrag formulierten Prognose – überstiegen hatten. Für die Prüfung der Frage, ob ein Rückzahlungsbedarf bestand, verwies die L-Bank die Betroffenen auf eine sog. Berechnungshilfe in einer Online-Anwendung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg, in der betriebliche Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden konnten.

Die Kläger der sechs Musterverfahren nahmen an dem Rückmeldeverfahren teil und meldeten jeweils einen Rückzahlungsbedarf. Die L-Bank erließ daraufhin Anfang August 2022 jeweils Widerrufs- und Erstattungsbescheide, mit denen sie die Corona-Soforthilfen ganz oder teilweise zurückforderten. Die dagegen eingelegten Widersprüche der Kläger wies die L-Bank zurück. Die Kläger erhoben darauf hin Klage zum jeweils zuständigen Verwaltungsgericht.

Vier dieser Klagen (Friseur, Hotel, IT-Unternehmen, Hersteller von Pflegeprodukten) betrafen Fälle mit Anträgen vor dem 8. April 2020 auf Basis der ursprünglichen Richtlinie vom 22. März 2020, die auf dem ersten Antragsformular gestellt wurden und in denen die L-Bank die erste Fassung des Bewilligungsbescheids verwendet hatte (erste Fallgruppe). Diese Klagen waren vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich. Die L-Bank legte dagegen Berufung ein.

Zwei der Klagen (Winzer, Fahrschulbetreiber) betrafen dagegen Fälle, in denen die Anträge ab dem 8. April 2020 unter der Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 auf dem zweiten Antragsformular gestellt wurden und in denen die L-Bank die zweite Fassung des Bewilligungsbescheids verwendet hatte (zweite Fallgruppe). Diese Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos. Die Kläger erhoben Berufung.

Der VGH führte die Verfahren als Musterverfahren. Bei den Verwaltungsgerichten sind derzeit noch rund 1.400 Klagen und bei der L-Bank rund 5.500 Widerspruchsverfahren zu dem Komplex des Widerrufs und der Erstattung von Corona-Soforthilfen anhängig, die bis zur Entscheidung in den Musterverfahren ruhen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 14. Senat des VGH hat die Berufungen der L-Bank in der ersten Fallgruppe zurückgewiesen. Die Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig. In der zweiten Fallgruppe wurde die Berufung des Fahrschulbetreibers zurückgewiesen, sein Widerrufs- und Erstattungsbescheid hat Bestand. Die Berufung des Winzers hatte Erfolg. Er hat die Corona-Soforthilfe zweckgemäß verwendet.

Die beklagte L-Bank hatte den Widerruf aller Bewilligungsbescheide auf eine Vorschrift gestützt, die für den Widerruf voraussetzt, dass die bewilligte Geldleistung nicht für den in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid „bestimmten Zweck“ verwendet wird (vgl. § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG -).

Der 14. Senat hat entschieden, dass diese Widerrufsvoraussetzung in der ersten Fallgruppe nicht erfüllt ist. Die L-Bank ist der Auffassung, dass in den Bewilligungsbescheiden bestimmt gewesen sei, dass eine zweckgemäße Verwendung nur vorgelegen habe, wenn bei den Klägern in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten bei rückschauender und saldierender Betrachtung ein „Liquiditätsengpass“ (die betrieblichen Ausgaben überstiegen die Einnahmen) bestanden habe, und dass es insbesondere nicht ausgereicht habe, wenn die Kläger damals die in den Bewilligungsbescheiden auch erwähnten „Umsatzeinbußen“ (Einnahmerückgänge ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten) zu verzeichnen hatten. Der Senat hat entschieden, dass in den Bescheiden jedenfalls nicht ausreichend erkennbar bestimmt war, dass eine saldierende Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben über drei Monate vorzunehmen sein würde.

Der 14. Senat hat weiter angenommen, dass die L-Bank den Verwendungszweck in den der zweiten Fallgruppe zugrunde liegenden neuen Fassungen der Bewilligungsbescheide dagegen ausreichend klar bestimmt hatte und es deshalb darauf ankommt, ob die Betroffenen die Corona-Soforthilfe für einen „Liquiditätsengpass“, wie ihn die L-Bank versteht, verwendet hatten. Der Senat hat entschieden, dass dies in dem Verfahren des Fahrschulinhabers nicht der Fall war. In dem Verfahren des Winzers hatte dieser allerdings durch erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen nachgewiesen, dass er einen „Liquiditätsengpass“ im genannten Sinne und die Mittel deshalb zweckgemäß verwendet hatte. Solche erst im Gerichtsverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen können nach der Entscheidung des 14. Senats entgegen der Auffassung der beklagten L-Bank nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben und waren im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des 14. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten voraussichtlich ab Mitte November zugestellt.

Hinweis: Der 14. Senat hat die Revision gegen die sechs Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25, 14 S 303/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird (Az. I ZR 183/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil I ZR 183/24 vom 09.10.2025

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und eines weiteren klein gedruckten Preises („6.991„) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe „6.99“ verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 Euro.

Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 4 UWG

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV

(3) (…) Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

§ 3 Abs. 1 PAngV

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rechengrößen in der Sozialversicherung

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.10.2025

Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist.

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts.

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro bzw. 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr bzw. 5.512,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro bzw. monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil

Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 77.400 Euro im Jahr / 6.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 Euro im Jahr / 5.812,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro im Jahr

 

Quelle: Bundesregierung

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Eilantrag gegen Schließung der Außenstelle einer Grundschule bleibt erfolglos

Das VG Göttingen hat einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Grundschule Godehardschule (eine katholische Bekenntnisschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt. Die Stadt Göttingen habe bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt (Az. 4 B 493/25).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zum Beschluss 4 B 492/25 vom 06.10.2025

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 06.10.2025 einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Godehardschule (Grundschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt (Az. 4 B 493/25).

Die Godehardschule ist eine katholische Bekenntnisschule in Trägerschaft der Stadt Göttingen. Der Hauptstandort befindet sich in der Grätzelstraße. Seit dem Jahr 1967 existiert am Standort Albrecht-von-Haller-Straße eine einzügig geführte Außenstelle dieser Schule. Katholische Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft nehmen insbesondere katholische Schüler auf. Der Anteil nichtkatholischer Schüler darf einen Anteil von 30 % nicht übersteigen.

Mit Allgemeinverfügung vom 19.06.2025 verfügte die Stadt Göttingen auf Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 16.05.2025 die schrittweise Aufgabe der Godehardschule am Standort Albrecht-von-Haller-Straße und erklärte, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 alle an der Godehardschule neu angemeldeten Erstklässler nur noch an der Hauptstelle beschult würden. Die Stadt Göttingen ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und will erreichen, dass die Räumlichkeiten der Außenstelle künftig von der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Brüder-Grimm-Schule (Grundschule) genutzt werden können. Die Brüder-Grimm-Schule ist eine Schwerpunktschule Inklusion und führt mehrere Sprachförderklassen. An ihr besteht seit vielen Jahren erheblicher Raummangel.

Gegen die Allgemeinverfügung haben Eltern von vier Kindern gemeinsam eine Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Kind einer Antragstellerin besucht bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 die Außenstelle der Godehardschule. Die drei übrigen Antragsteller und Antragstellerinnen beabsichtigen, ihr jeweiliges Kind zum kommenden Schuljahr 2026/2027 an der Außenstelle einzuschulen. Zur Begründung ihrer Klage bzw. ihres Eilantrags trugen sie im Wesentlichen vor, die Stadt Göttingen habe ihr jeweiliges Elterninteresse an der Fortführung der Außenstelle nicht hinreichend ermittelt. Es fehle schon an einer aussagekräftigen Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre, die für die Schließung einer Schule vorausgesetzt werde. Das von der Stadt Göttingen eingeholte Gutachten zur Schulentwicklung sei aus zahlreichen Gründen mangelhaft. Auch seien zahlreiche Planungsalternativen (wie z. B. ein Erweiterungsbau an die Brüder-Grimm-Schule, die Umwandlung der dortigen Hausmeisterwohnung in Unterrichtsräume, die Aufstellung weiterer Container, eine Anpassung der Schulbezirke) nicht in Betracht gezogen worden. Zudem rügten die Antragsteller formelle Verstöße bei Erlass der Allgemeinverfügung.

Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Der Antrag der Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle bereits besuche, sei unzulässig. Ihr Kind könne die Grundschule noch in der Außenstelle beenden, sodass eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts nicht ersichtlich sei. Die Eilanträge der übrigen drei Antragsteller seien abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Allgemeinverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Bei der schrittweisen Aufgabe der Außenstelle handele es sich nicht um eine Aufhebung oder Einschränkung einer Schule im Sinne des Nds. Schulgesetzes. Die Außenstelle sei im Verhältnis zu ihrem Hauptstandort nicht als eigenständige (andere) Schule anzusehen. Es bestehe nur eine Schulleitung sowie ein einheitliches Lehrerkollegium. Ebenfalls verfüge die Außenstelle nicht über einen eigenen Schulvorstand oder gesonderte Konferenzen. Das bestehende Bildungsangebot werde durch die Aufhebung der Außenstelle qualitativ nicht eingeschränkt. Damit habe die Stadt Göttingen bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt. Dazu gehöre die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen. Hiervon umfasst sei auch die Entscheidung, eine in der Vergangenheit errichtete Außenstelle wieder aufzulösen. Nur wenn eine solche Planungs- und Organisationsentscheidung die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und/oder die ihrer Erziehungsberechtigten berühre, müsse sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen. Eine solche Berührung der Rechtsstellung sei mit der Entscheidung zur schrittweisen Schließung der Außenstelle jedoch nicht verbunden. Denn trotz der Auflösung stehe den Antragstellern weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Kinder zum kommenden Schuljahr am Hauptstandort einzuschulen. Dass sich der Schulweg bei einem Besuch des Hauptstandortes deutlich verlängern werde, sei schon deshalb nicht relevant, weil beide Standorte innerhalb desselben Schulbezirks liegen würden. Ohnehin hätten Schüler bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule regelmäßig längere Schulwege in Kauf zu nehmen als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse. Zudem bestehe für die Antragsteller auch die Möglichkeit, ihre Kinder in der für sie jeweils zuständigen (wohnortnahen) Regelgrundschule der Stadt Göttingen einzuschulen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung von Umgangsregelungen

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind (Az. 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.10.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25 vom 28.08.2025

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die jeweils von Elternteilen erhoben worden sind, denen trotz von ihnen in familiengerichtlichen Verfahren begehrter konkreter Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern solche jeweils versagt worden sind.

Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Umgang sehen sowohl das Recht als auch die Pflicht von Eltern zum Umgang mit den eigenen Kindern vor. Können sich etwa getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist es auf entsprechende Initiative eines Elternteils hin Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit, eine Umgangsregelung zu treffen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch derjenigen des Bundesgerichthofs zu den maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften muss bei einem entsprechenden Begehren eines Elternteils grundsätzlich eine konkrete Regelung getroffen oder der Umgang des Elternteils mit dem Kind ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sind jedoch Ausnahmefälle angenommen worden, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Ausgangsverfahren haben die Oberlandesgerichte jeweils einen solchen Ausnahmefall angenommen.

Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen beschwerdeführenden Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des Oberlandesgerichts, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.

Sachverhalte

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 316/24 ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Es lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die auch seit mehreren Jahren das Sorgerecht allein ausübt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren hat das damals 15-jährige Kind geäußert, es habe schon Interesse an seinem Vater, wolle aber spontan entscheiden, ob es diesen sehe oder nicht. Gestützt auf diesen Willen des Kindes hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss verneint und zugleich eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Kind habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 810/25 ist Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes, das seit Frühjahr 2021 bei dem mittlerweile allein sorgeberechtigten Vater lebt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, sodass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin erneut eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Das Familiengericht hat diese Anregung wie bereits in vorangegangenen Verfahren „derzeit abgewiesen“. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung einer früheren Entscheidung, die eine Umgangsregelung abgelehnt habe, lägen nicht vor. Eine Regelung des Umgangs könne weiterhin auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 316/24 ist unzulässig. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich aber auch nicht erkennen, dass das Oberlandesgerichts mit dem Verzicht auf eine vom Beschwerdeführer beanspruchte Umgangsregelung diesen in seinem Elterngrundrecht verletzte. Ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist, war nicht zu entscheiden. Ausgehend von den im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen geht mit dem Verzicht jedenfalls keine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers einher.

Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte. Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann.

Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne der einschlägigen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Gewährleistungen. Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 810/25 ist ebenfalls unzulässig. Allerdings bestehen Zweifel, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre, bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann. Die von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegte Rechtsansicht muss sich aber daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung entspricht. Das ist zweifelhaft.

Die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an, die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei dieser Anwendung des Fachrechts müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen. Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das – gegebenenfalls mehrfache – Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen.

Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine „konkrete Gefahr“ dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine „vorläufige Einschätzung“, die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Zudem hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgang begehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der zunehmenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung. Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Grundstücksverkauf an Kulturland KG darf genehmigt werden

Das OLG Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf (Az. 10 W 127/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Urteil 10 W 127/24 vom 07.10.2025

In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass der Verkauf von knapp sechs Hektar landwirtschaftlicher Flächen in Münster-Roxel an die Kulturland KG genehmigt werden darf. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestehen, das zuvor den ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftskammer aufgehoben hatte.

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz muss jeder Verkauf größerer landwirtschaftlicher Flächen von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden. Der Grund: Acker- und Weideflächen sollen nicht zu Spekulationsobjekten werden, sondern in erster Linie Landwirten zur Verfügung stehen, die sie selbst bewirtschaften. Die Behörde prüft deshalb, ob ein Verkauf die landwirtschaftliche Struktur vor Ort stärkt oder schwächt – und kann ihn untersagen, wenn eine „ungesunde Verteilung von Grund und Boden“ droht.

Das Gesetz formuliert dies in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausdrücklich so:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet.“

Und § 9 Abs. 2 GrdstVG ergänzt:

„Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.“

Eine Erbengemeinschaft wollte die Flächen für 615.000 Euro an die Kulturland KG verkaufen. Diese Gesellschaft erwirbt Flächen, um sie langfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Im konkreten Fall soll ein Ökolandwirt, der die Flächen bereits seit 2022 bewirtschaftet, einen langfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre erhalten – mit Verlängerungsoption.

Auch ein anderer Landwirt aus Münster-Roxel hatte Interesse am Kauf, um seinen Betrieb zu vergrößern. Die Landwirtschaftskammer lehnte deshalb die Genehmigung des Kaufvertrags ab: Ein Landwirt, der Eigentum erwerben wolle, sei gegenüber einer Gesellschaft, die nur verpachte, zu bevorzugen.

Der 10. Zivilsenat sah dies im konkreten Fall anders. Zwar sei es in der Regel richtig, Verkäufe an Nicht-Landwirte kritisch zu prüfen. Hier spreche jedoch die besondere Struktur der Kulturland KG gegen die Gefahr einer spekulativen Nutzung:

  • Der Pächter, ein Ökolandwirt, ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG.
  • Kommanditistin ist die Kulturland eG, eine Genossenschaft, die Flächen gemeinschaftlich erwerben und dauerhaft Landwirten zur Verfügung stellen will, ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Auch die agrarpolitischen Ziele der Bundesregierung, die eine nachhaltige und ökologische Landwirtschaft fördern, würden durch das Modell nicht beeinträchtigt. Nach Auffassung des Senats entspricht das Konzept vielmehr den im aktuellen Agrarpolitischen Bericht genannten Leitlinien, wonach landwirtschaftliche Flächen langfristig für die aktive Bewirtschaftung gesichert und ökologisch verträglich genutzt werden sollen.

Zudem würdigt der Senat die Idee einer modernen Allmende, wie sie durch die Kulturland KG und die Kulturland eG verfolgt wird: Die gemeinschaftliche Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit – insbesondere für bäuerliche Betriebe – steht hier im Vordergrund. Die Flächen sollen nicht dem freien Markt überlassen, sondern dauerhaft für eine gemeinwohlorientierte Nutzung gesichert werden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es bislang keine obergerichtliche Entscheidung zum sog. Kulturland-Konzept gibt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Keine Haltung der Savannah-Katze „Muffin“ im Wohngebiet

Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sog. Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat das OVG NRW in einem Eilverfahren entschieden (Az. 10 B 1000/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.10.2025 zum Beschluss 10 B 1000/25

Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sog. Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet im Zentrum der Stadt Kleve. Sie halten dort eine Savannah-Katze namens „Muffin“ aus der F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes des Kreises Kleve forderte die Stadt die Antragsteller per Ordnungsverfügung auf, die Haltung der Savannah-Katze auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Eine Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat angenommen, dass diese Voraussetzungen bei Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben sind. Mit ihren Einwänden gegen diese Bewertung dringen die Antragsteller nicht durch. Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommen die entsprechende Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umgebung dienenden strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewertung. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass zwar kein „aktiver Angriff“ auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. Der Einwand der Antragsteller, die Nachfrage nach der Katzenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung der Savannah-Katzen „Sushi“ und „Tuna“ durch Justin Bieber zurückzuführen sei, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks mit dem Ziel eines gemeinsamen Antrags auf Allgemeinverbindlichkeit

Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf u. a. auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist (Az. 8 SLa 582/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 8 SLa 582/24 vom 10.07.2025 (nrkr)

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 10.07.2025 entschieden, dass ein Unterstützungsstreik in einem konzernangehörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Hauptarbeitskampf unter anderem auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist.

In dem Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.

Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Es stellte klar, dass auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen könne. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt). Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sog. Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 1 AZR 139/25).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 TVG Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. […]

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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