Schwerbehindertenrechtliche Bewertung des Post-COVID-Syndroms

Das SG Speyer hat einer Klage unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt (Az. S 12 SB 318/23).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 12 SB 318/23 vom 03.06.2025 (nrkr)

Der 1969 geborene Kläger, der derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Obwohl die dadurch verursachte COVID-19-Erkrankung einen milden Verlauf ohne schwerwiegende Symptome nahm, leidet der Kläger seitdem unter dem sog. Post-COVID-Syndrom mit krankhaften Erschöpfungszuständen und psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie phobischen Schwankschwindel.

Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Ausmaß einer schweren Störung, wie z. B. einer schweren Zwangskrankheit, werde beim Kläger nicht erreicht. Es fehle insbesondere an einem organischen Korrelat der beklagten Beschwerden.

Der Klage, mit der der Kläger die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrte, hat das Sozialgericht Speyer unter Hinweis auf ein neurologisches Gutachten stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt.

Beim Kläger liegt eine organisch-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Dabei handelt es sich – wie vom neurologischen Sachverständigen dargelegt – nicht um eine ursächlich psychische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Depression oder psychosomatische Störung, sondern um eine organisch bedingte Folgeerkrankung der COVID-19-Infektion, die beim Kläger insbesondere mit gesteigerter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel einhergeht (sog. Post-COVID-Syndrom). Weil für das Post-COVID-Syndrom zur Beurteilung des Grades der Behinderung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (noch) keine Anhaltswerte aufgeführt sind und die verschiedenen Symptome, die als Post-COVID-Syndrom zusammenfasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) verglichen werden können, ist das Post-COVID-Syndrom an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich damit allein die Frage inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) heranzuziehen. Aus dem Umstand allein, dass dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird und er seine Arbeitstätigkeit seit der Infektion mit COVID-19 im März 2021 nicht mehr ausübt, folgt eine Höherbewertung des GdB nicht. Dieser ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen (vgl. VMG, Teil A, Nr. 2 a). Eine höhere Berücksichtigung ist aber insbesondere in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. Seit seiner COVID-19-Infektion verbringt der Kläger seine Tage – überwiegend ruhend und sozial zurückgezogen – zu Hause. Mittelgradige sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind zu bejahen.

Quelle: Sozialgericht Speyer

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EU stärkt außergerichtliche Streitbeilegung für Verbraucher und Unternehmen

Die EU-Kommission hat die politische Einigung begrüßt, die das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR) erzielt haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Die Europäische Kommission hat die politische Einigung begrüßt, die das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR) erzielt haben. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Die Einigung wird die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im digitalen Zeitalter stärken und gleichzeitig das Vertrauen in den Markt fördern. Die außergerichtliche Streitbeilegung ist ein leistungsfähiges und kosteneffizientes Instrument, das nun zum Nutzen aller verbessert wird.“

Michael McGrath, Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, betonte, dass die außergerichtliche Streitbeilegung den Verbrauchern eine schnelle, faire und erschwingliche Möglichkeit bietet, für ihre Rechte einzutreten, ohne durch langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren entmutigt zu werden.

Überarbeitung der Richtlinie macht Justiz für alle zugänglicher

Die neuen Rechtsvorschriften vereinfachen und modernisieren die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Europäischen Union, passen sie an die digitalen Märkte an und stärken den Verbraucherschutz in der EU weiter.

Anwendungsbereich wird erweitert

Bisher war die Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten zwischen EU-Verbrauchern und EU-Händlern beschränkt. Nun wird ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit vorvertraglichen Schuldverhältnissen, digitalen Inhalten und Dienstleistungen sowie nicht monetären Verträgen erweitert. Er umfasst nun auch Nicht-EU-Händler, die bereit sind, sich an ADR-Verfahren zu beteiligen. Die neue Vorschrift, wonach Gewerbetreibende ADR-Anfragen innerhalb von 20 Tagen beantworten müssen, wird den Unternehmen einen Anreiz bieten, sich mit den Verbrauchern auf außergerichtliche Schlichtungsverfahren einzulassen. Die neuen, in allen Mitgliedstaaten eingerichteten ADR-Kontaktstellen werden den Verbrauchern bei der grenzüberschreitenden Streitbeilegung weiterhelfen.

Nächste Schritte

Als nächster Schritt müssen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie förmlich verabschieden. 32 Monate nach ihrem Inkrafttreten ist die Richtlinie anwendbar.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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ESG-Reporting: Vorgaben der Bankenaufsicht für die Kreditinstitute konkretisieren sich

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26.06.2025 die strategischen Ziele ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit für die Jahre 2026 bis 2029 veröffentlicht.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 26.06.2025

Die Finanzaufsicht BaFin hat heute (26.06.2025) die strategischen Ziele ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit für die Jahre 2026 bis 2029 veröffentlicht. Darunter das Ziel „Wir verankern relevante Nachhaltigkeitsaspekte in der Aufsicht“. Im Rahmen ihrer Aufsicht will sich die BaFin neben transitorischen Risiken insbesondere auf physische Risiken des Klimawandels fokussieren. Sie will insbesondere darauf achten, dass die beaufsichtigten Kreditinstitute diese Risiken angemessen in ihre Risikomanagementsysteme integrieren und die Auswirkungen solcher Risiken auf ihre Geschäftsmodelle analysiert haben.

Damit die Integration in die Risikomanagementsysteme und die Analyse der Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle überhaupt möglich ist, benötigen die Kreditinstitute insbesondere ESG-relevante Informationen ihrer Kreditnehmer. In diesem Kontext hat die Europäische Bankenaufsicht Ende Mai den lange erwarteten Entwurf eines technischen Implementierungsstandards veröffentlicht, der die ESG-spezifische Offenlegung für alle Banken in der EU regelt – insbes. für die sog. small and non-complex institutions (SNCIs), unter die die Mehrzahl der Sparkassen und Genossenschaftsbanken fallen. SNCIs sollen demnach künftig (erstmals zum Stichtag 31.12.2026!) ein reduziertes Set an Informationen veröffentlichen. Sobald diese zu veröffentlichenden Informationen finalisiert sind, können daraus konkrete Forderungen der Kreditinstitute nach ESG-Informationen der Kreditnehmer abgeleitet werden.

Diese aufsichtsrechtliche Entwicklung läuft zeitlich parallel zur aktuellen Diskussion über den Inhalt des VSME-Standards als Auswirkung des laufenden Omnibus-Verfahrens zur Vereinfachung der CSRD auf EU-Ebene.

Quelle: DATEV eG, Strategische Umfeldbeobachtung

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Berufsringer ist nicht selbstständig

Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das SG Mainz (Az. S 2 BA 24/22).

SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 2 BA 24/22

Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das Sozialgericht Mainz jüngst entschieden (Az. S 2 BA 24/22). Die Rentenversicherung stellte gegenüber dem Verein, für den der Ringer Kämpfe im Ligabetrieb absolvierte, fest, dass der Berufsringer anstatt als Selbstständiger als abhängig Beschäftigter gelte und dieser daher der Versicherungspflicht u. a. in der Renten- und Krankenversicherung unterliege.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht nun abgewiesen. Tritt der Ringer für den Verein im Ligabetrieb an, liegt nach Ansicht des Gerichts zwischen beiden ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie bei einem Arbeitnehmer und daher keine Selbstständigkeit des Ringers vor. Daher unterliege die Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Es komme nicht darauf an, dass der Ringer Mitglied des Vereins gewesen sei. Denn dessen Verpflichtungen gegenüber dem Verein seien über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinausgegangen, indem sich der Sportler zur Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften verpflichtet habe und der Verein ihm dafür ein Honorar pro Kampf zugesagt habe. Der Ringer sei dabei in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert gewesen und daher sei dieser nicht als Selbstständiger anzusehen. Er habe – wie ein Arbeitnehmer – ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und sei u. a. an die fachlichen Vorgaben des Vereins gebunden gewesen. Der Verein habe dem Ringer Sportkleidung gestellt, die dieser habe tragen und pfleglich behandeln müssen. Zudem bestimme bei dem Verein der Trainer in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen die Zusammensetzung der Mannschaft im Ligabetrieb, was ebenfalls gegen eine Selbstständigkeit des Sportlers spreche. Darüber hinaus habe der Ringer kein – bei einem Selbstständigen übliches – unternehmerisches Risiko gehabt, denn er habe eine feste erfolgsunabhängige Vergütung pro absolviertem Kampf erhalten. Auch insoweit sei er nicht mit einem Selbstständigen zu vergleichen. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen, sodass die Tätigkeit auch sozialversicherungspflichtig sei.

Der klägerische Verein hat zwischenzeitlich beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Quelle: Sozialgericht Mainz

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Keine Abnehmspritze auf Kosten der Krankenkasse

Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegenüber der Krankenkasse. Das hat das SG Mainz entschieden (Az. S 7 KR 76/24).

SG Mainz, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Urteil S 7 KR 76/24

Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegenüber der Krankenkasse. Das hat das Sozialgericht Mainz jüngst in einem Verfahren entschieden (Az. S 7 KR 76/24).

Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, was die Krankenkasse der Klägerin ablehnte. Diese Entscheidung der Krankenkasse hat das Sozialgericht jüngst bestätigt. Bei „Wegovy“ handele es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein sog. Lifestyle-Produkt. Ein solches sei aber von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht durch die Verfassung verpflichtet seien, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Anders sei dies gegebenenfalls nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ein solcher Fall liege aber bei der Klägerin nicht vor.

Quelle: Sozialgericht Mainz

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Mietpreisbremse bis 2029 verlängert

Der Deutsche Bundestag hat die sog. Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Die Regelung war zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.06.2025

Der Bundestag hat die sog. Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Die Mietpreisbremse begrenzt in ausgewiesenen Gebieten den Anstieg der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung. Die Regelung war zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Für den entsprechenden Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/322) stimmte am Donnerstag, 26. Juni 2025, auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD stimmte gegen den zuvor im Rechtsausschuss noch in Teilen geänderten Entwurf (BT-Drs. 21/631), Die Linke enthielt sich. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Raum Konstanz: Eilantrag gegen überwiegend vegetarische Schulverpflegung zurückgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat die Beschwerden der Eltern und der Tochter gegen den Beschluss des VG Freiburg vom 16.05.2025 als unzulässig zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Az. 9 S 1044/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.06.2025 zum Beschluss 9 S 1044/25 vom 23.06.2025

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Beschwerden der Eltern und der Tochter gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.05.2025 als unzulässig zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 16.05.2025 einen Eilantrag von Eltern zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (zu den Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 26.05.2025).

Die von den Eltern selbst sowie der Tochter eingelegten Beschwerden hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs mit gestern bekannt gegebenem Beschluss vom 23.06.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden der Eltern sind unzulässig, da sie diese (entgegen der gesetzlichen Vorgaben) ohne Rechtsanwalt erhoben haben, obwohl vor dem VGH ein sog. Anwaltszwang besteht. Die Beschwerde der Tochter war nach der Begründung des Senats ebenfalls unzulässig. Sie war nicht Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren und deswegen nicht befugt eine Beschwerde zu erheben.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (Az. 9 S 1044/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Urteil zu Solaranlagen im Weltkulturerbe Goslar

Nach den geltenden Regelungen des Bundes- und Landesrechts müssen die Behörden Solaranlagen in aller Regel auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien habe weitgehend Vorrang. Für „atypische Situationen“ sehe das Gesetz aber Ausnahmen vor- wie im vorliegenden Fall beim VG Braunschweig (Az. 2 A 21/23).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.06.2025 zum Urteil 2 A 21/23 vom 25.06.2025

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat heute die Klage zweier Hauseigentümer abgewiesen, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ihres Gebäudes in der als Denkmal geschützten und von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten Altstadt Goslars errichten wollten. Die 2. Kammer stellt in ihrem Urteil fest: Nach den geltenden Regelungen des Bundes- und Landesrechts müssen die Behörden Solaranlagen in aller Regel auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien habe weitgehend Vorrang, in der weitaus größten Zahl der Fälle bestehe deswegen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Für „atypische Situationen“ sehe das Gesetz aber Ausnahmen vor. Das gelte für besonders wertvolle Denkmäler und bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in ein Denkmal. In diesen Fällen sei eine Abwägung erforderlich.

Ein solcher (seltener) Ausnahmefall liege hier vor: Das Gebäude der Kläger sei als Bestandteil des UNESCO-Weltkulturerbes in besonderem Maße schutzbedürftig. Zusätzlich liege in der Installation der Anlage nach der fachlichen Einschätzung des zum Verfahren beigeladenen Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) auch ein besonders schwerer Eingriff in das Denkmal vor. Das Gesamterscheinungsbild der zusammenhängenden historischen Bebauung, die den Denkmalwert hier gerade ausmache, würde nach der Darstellung des NLD durch die Installation der Solaranlage erheblich gestört werden. Das Gebäude sei aus dem öffentlichen Straßenraum heraus wahrnehmbar und die Solaranlage würde sich außerdem durch die vorgesehene dunkle Farbe deutlich von dem Dachgebilde abheben.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung der fachlichen Einschätzung des NLD. Weil hier ein besonders schutzwürdiges Denkmal (die Goslarer Altstadt als Gruppendenkmal) beeinträchtigt sei und außerdem ein besonders schwerwiegender Eingriff vorliege, überwiege der Denkmalschutz in diesem besonderen Fall ausnahmsweise das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. Zur Begründung weist die Kammer auch auf die Präzedenzwirkung hin, die eine Genehmigung hätte: In allen anderen Fällen dieser Art müssten dann auch Solaranlagen genehmigt werden; dies würde die historische Dachlandschaft der Altstadt weitgehend verändern. Gegen das Urteil steht den Klägern noch das Rechtsmittel der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig

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Rat legt seine Position zur Vereinfachung der CSRD und EU-Lieferkettenrichtlinie fest

Der Rat hat am 23.06.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament auf seine Position geeinigt hat, können beide EU-Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu finden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.06.2025

Der Rat hat am 23.06.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament auf seine Position (voraussichtlich im Herbst) geeinigt hat, können beide EU-Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Die Einigung des Rates sieht u. a. folgende Eckpunkte vor, der offizielle Text ist leider noch nicht öffentlich zugänglich:

CSRD

  • Anheben des Umsatzkriteriums: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz sollen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Aufnahme einer Überprüfungsklausel für eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs

CSDDD

  • Anheben der Schwellenwerte: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettojahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro sollen künftig in den Anwendungsbereich fallen.
  • Ermittlung und Bewertung von tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen:
    • risikobasierter Ansatz, der sich auf Bereiche konzentriert, in denen tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind;
    • Wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, hält der Rat an der Verpflichtung fest, dass die Sorgfaltspflichten auf die direkten Geschäftsbeziehungen (Tier 1) beschränkt sind. Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie sollen ihre Bemühungen auf angemessene, verfügbare Informationen stützen. Wenn objektive und überprüfbare Informationen vorliegen, die auf nachteilige Auswirkungen bei indirekten Geschäftspartnern hindeuten, sind Sorgfaltspflichten auf Tier-n Ebene anzuwenden.;
    • Aufnahme einer Überprüfungsklausel zu einer möglichen Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf indirekte Geschäftsbeziehungen
  • Klimaübergangspläne:
    • Klarstellung, dass in den Plänen (geplante und ergriffene) Durchführungsmaßnahmen aufgezeigt werden
    • Verschiebung der Frist zur Annahme von Übergangsplänen um zwei Jahre
  • Verschieben des Umsetzungszeitpunkts der Richtlinie um ein weiteres Jahr: Die Richtlinie soll bis 26.07.2028 in nationales Recht umgesetzt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Hacker am Gartenzaun?

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 8 O 271/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 8 O 271/22 vom 26.03.2025

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung sowohl per E-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B nennt. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000 Euro. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 Euro.

Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der E-Mail-Adresse des Klägers eine E-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11:03 Uhr eine E-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9:28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere E-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Die Entscheidung

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 Euro (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25 %) abgewiesen.

Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem E-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die E-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden E-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über E-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen, bewusst in Kauf.

Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten als auch seine E-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per E-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung – etwa den Abgleich von Zahlen – gar nicht ermögliche.

Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, sodass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750 Euro mit Erfolg aufrechnen könne.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 270 Zahlungsort

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Quelle: Landgericht Koblenz

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