Keine Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozialhilfeträger

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat das LSG Hessen geurteilt (Az. L 4 SO 38/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil L 4 SO 38/25 vom 27.08.2025

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt geurteilt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage des Sozialhilfeempfängers abgewiesen hatte.

Eigenbedarfskündigung nach 36 Jahren Mietdauer

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.

Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unterkunftskosten noch Schulden

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.

Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier geschehen – zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)

§ 36 SGB XII

(1) 1Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Entfernung aus dem Dienst bei schwerer Treuepflichtverletzung eines Soldaten

Das BVerwG hat die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen, der im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert hatte und wegen Gehorsamsverweigerung verurteilt und vorläufig vom Dienst suspendiert wurde (Az. 2 WD 30.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil 2 WD 30.24 vom 01.10.2025

Der 2. Wehrdienstsenat hat am 1. Oktober 2025 die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen. Der Soldat hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 mit dem Kommandeur seines Bataillons erklärte er sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten würde. Infolgedessen wurde der Hauptfeldwebel vorläufig vom Dienst suspendiert. Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Truppendienstgerichts bestätigt. Die aus Überzeugung erklärte Loslösung vom Treueeid und die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sind derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten aus § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 – 2 WD 21.96 – BVerwGE 103, 361 (373)). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Vernehmung des Bataillonskommandeurs als Zeugen zu der Überzeugung, dass die erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich bestrittenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Auch das von den Verteidigern des Soldaten angeführte Verbot der Verwertung von Verhören, die ohne ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt worden sind (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO), greift nicht ein. Denn das von dem Hauptfeldwebel erbetene Personalgespräch war keine disziplinarrechtliche Vernehmung.

Das Bundesverwaltungsgericht sah auch keine ausreichenden Gründe, im vorliegenden Einzelfall von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere lag bei dem Gespräch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten vor. Vielmehr lassen die übrigen in dem 80-minütigen Gespräch getätigten Aussagen des Hauptfeldwebels darauf schließen, dass der Widerruf des Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall auf einer verfestigten inneren Haltung beruhten. Das Verhalten hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Hauptfeldwebel nicht mehr in dem Bataillon verbleiben konnte, das für die Very High Readiness Joint Task Force (VJFT) der NATO, d. h. für die schnelle Eingreiftruppe des nordatlantischen Bündnisses, eingeplant war.

Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung kam es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit der Hauptfeldwebel durch die Verweigerung der COVID-19-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung begangen hat. Daher wurde dieser Anschuldigungspunkt nach §§ 127 Satz 3, 109 Abs. 2 WDO ausgeklammert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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OLG Oldenburg entscheidet über Pferde-Gesellschaft

Mit einer „Pferdegesellschaft“ eher ungewöhnlicher Art hatte es das OLG Oldenburg zu tun (Az. 5 U 55/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 5 U 55/22 vom 15.01.2025

Mit einer „Pferdegesellschaft“ eher ungewöhnlicher Art hatte es der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Berufungsverfahren zu tun:

Die späteren Parteien hatten im Jahr 2020 einen Vertrag geschlossen, mit dem sie bezweckten, ein Hengstfohlen, das der späteren Beklagten gehörte, bestmöglich zu fördern. Denn die Parteien versprachen sich eine große Zukunft des Fohlens als Deckhengst und im Dressursport. Die Beklagte sollte nach dem Vertrag das Pferd in die Gesellschaft einbringen. Die spätere Klägerin, ein Gestüt, sollte die laufenden Kosten des Hengstes tragen. Außerdem stellte das Gestüt der Eigentümerin des Hengstes einen Radlader mit Zubehör zur Verfügung.

Im Oktober 2020 wurde das Hengstfohlen auf das Gestüt gebracht. Im März 2021 teilte der dortige Betriebsleiter der Eigentümerin mit, dass das Tier hochgradig ataktisch sei. Ataxie ist eine Bewegungsstörung, die verschiedene Ursachen haben kann. Obwohl ein Tierarzt die Lage als aussichtslos einschätzte und die Einschläferung befürwortete, holte die Eigentümerin das Fohlen von dem Gestüt ab und ließ es noch von mehreren Tierärzten behandeln. Das Pferd verstarb schließlich im April 2021 nach einer Operation in Belgien.

Hiermit begann der Streit zwischen den Parteien. Das Gestüt wollte seinen Radlader zurück. Die ehemalige Eigentümerin des Hengstes verweigerte die Herausgabe des Radladers mit Verweis auf die ihr entstandenen Tierarztkosten in Höhe von knapp 7.000 Euro. Außerdem sei der Tod des Pferdes auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen, weswegen ihr Schadensersatz in beträchtlicher Höhe zustehe.

Das angerufene Landgericht Aurich gab der Klage des Gestüts auf Herausgabe des Radladers in erster Instanz noch statt: Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass der Radlader nach dem Tod des Tieres herauszugeben sei. Durch die Mitnahme des Fohlens sei die Vereinbarung zwischen den Parteien zudem aufgehoben worden, sodass die Eigentümerin keine Erstattung der Tierarztkosten verlangen könne. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen das Gestüt, da ein Fehlverhalten der dortigen Mitarbeiter nicht bewiesen sei.

Hiermit war die Beklagte nicht einverstanden und wandte sich mit der Berufung an das Oberlandesgericht. Dieses zog den Fall von Grund auf anders, nämlich gesellschaftsrechtlich, auf: Die Parteien hätten mit dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Diese sei durch den Tod des Hengstes beendet. Nach der Beendigung einer GbR könnten aber einzelne Ansprüche – wie derjenige auf Herausgabe des Radladers – nicht isoliert eingeklagt werden. Es sei allenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die sog. Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, wobei dann letztendlich lediglich die Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden könne.

Das Oberlandesgericht gab daher der Eigentümerin mit ihrer Berufung insoweit recht, dass die (isolierte) Verurteilung zur Herausgabe des Radladers durch das Landgericht nicht rechtens gewesen sei; allerdings sei die Verpflichtung zur Herausgabe des Hofladers in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Nicht einzustellen seien hingegen Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen das Gestüt. Denn ein vom Oberlandesgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der Hengst an einer Cervikalen Vertebralen Malformation (CVM) litt, die unabhängig von den Haltungsbedingungen eine Ataxie habe auslösen können. Allerdings müsse sich das Gestüt mit knapp 3.500 Euro an den entstandenen Behandlungskosten beteiligen; denn auch nach der Mitnahme des Pferdes durch die Beklagte habe die GbR weiterhin bestanden. Nach den für diese geltenden gesetzlichen Regelungen seien die Kosten hälftig zu teilen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Kein Auftritt, kein Geld

Eine Musikgruppe machte Ansprüche gegen einen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend. Das AG München wies die Klage ab (Az. 222 C 1531/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 222 C 1531/25 vom 08.07.2025 (nrkr)

Musikgruppe macht vergeblich Ansprüche gegen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend.

Ein Mitglied eines Sportschützenvereins aus dem Landkreis München erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer dreiköpfigen Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte. Diese wurden von dem Kläger, einem Mitglied der Musikgruppe, u. a. mit den Worten „Wir kommen gerne“ bestätigt.

Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage „Schickst du mir noch Preisliches?“, dass die Termine „19 und 29 fix“ seien. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Kläger noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Im März 2024 wurden schließlich auch die beiden verbleibenden Auftritte durch den beklagten Sportschützenverein abgesagt.

Die Musikergruppe ist der Ansicht, mit dem Schützenverein jedenfalls bezüglich der beiden verbleibenden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikern stünde ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Kläger vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.785 Euro zzgl. Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergibt sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung „19. und 29. fix“ sowie die anschließende Bestätigung „Perfekt danke dir“ sind als endgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen. […] Es kam jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütung.

Dies ist zwar […] nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liegt hier ein offener Einigungsmangel […] vor. […] Indem durch das Mitglied der Musikgruppe […] ausdrücklich erklärt worden ist […] „Preislich telefonieren wir“, ist zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat […]. Dies war für die Gegenseite auf Grund des klar ersichtlichen Chatverlaufes auch erkennbar. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig ist weder vorgetragen noch ersichtlich. […] Die Musikgruppe wollte aus zwei Nachrichten erkennbar noch eine Absprache über den Preis treffen und hat auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Arbeitsunfall bei ehrenamtlicher „Gassi-Geherin“ für Tierheim

Das SG Oldenburg stellte einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest (Az. S 73 U 162/21).

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zum Urteil S 73 U 162/21 vom 07.05.2025

Mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu dem Aktenzeichen S 73 U 162/21 stellte das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.

Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Klägerin erfüllt seien. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte.

Quelle: Sozialgericht Oldenburg

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Rückforderung von Zulagen für Sprengstoffentschärfer der Bundeswehr in Mali rechtswidrig

Das VG Koblenz entschied, dass die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützten Rückforderungen rechtswidrig sind (Az. 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zu den Urteilen 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO vom 12.09.2025

Die Kläger stehen als Soldaten im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie befanden sich zwischen 2018 und 2019 jeweils für die Dauer rund eines halben Jahres im Auslandseinsatz in Mali. Zu ihren Aufgaben gehörte es, bestimmte in Camps einfahrende Fahrzeuge auf Sprengstoff zu kontrollieren. Hierfür erhielten die Kläger von der Beklagten Zulagen für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler in Höhe von insgesamt jeweils mehr als 20.000 Euro.

Nach einer im Jahr 2020 von der Beklagten eingeleiteten Sachverhaltsaufklärung zur Zulagengewährung für Auslandseinsätze in Mali und Afghanistan entzog die Beklagte den Klägern im Jahr 2021 die Zulagen und forderte sie mit Bescheiden aus November 2023 zunächst zur Rückzahlung von 70 %, mit Widerspruchsbescheiden aus August 2024 dann sogar zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Zulagen auf. Die von den Klägern vorgenommenen Kontrollen seien nur routinemäßige Überprüfungen von Kraftfahrzeugen gewesen, die als bloße Aufklärungsmaßnahmen keine zulagenberechtigten Tätigkeiten gewesen seien.

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützten Rückforderungen seien rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Es bestehe schon die Möglichkeit, dass den Klägern die Zulagen zu Recht ausgezahlt worden seien. Die Tätigkeiten der Kläger im Rahmen ihrer Einsätze seien nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Prüfung, ob im Einzelnen zulagenberechtigte oder lediglich Routineaufgaben wahrgenommen worden seien, nicht möglich sei. Dies gehe zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

Selbst wenn man von einer Überzahlung ausginge, setze die Rückforderung jedenfalls eine Entscheidung darüber voraus, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen sei. Die Beklagte habe in ihren Billigkeitsentscheidungen unberücksichtigt gelassen, dass sie die Überzahlung selbst überwiegend zu verantworten habe. Die Zulagen seien durch Meldungen der Vorgesetzten der Kläger veranlasst worden. Zudem habe die Beklagte die Zulagen den Klägern sowie allen weiteren eingesetzten Sprengstoffentschärfern über mehrere Jahre in ständiger Praxis für durchgeführte Fahrzeugkontrollen ausgezahlt. Den Klägern habe sich deshalb eine möglicherweise fehlende Zulagenberechtigung nicht aufdrängen müssen; sie hätten auch wegen des Gefährdungspotenzials ihrer Einsätze zumindest subjektiv von einem Anspruch auf die Gewährung der Zulagen ausgehen dürfen, zumal sich während des Einsatzzeitraums ein Selbstmordanschlag auf ein Camp in Mali ereignet habe.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG abgewiesen

Das LAG Niedersachsen hat mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung abgewiesen (Az. 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.10.2025 zu den Urteilen 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24 vom 30.09.2025

Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 30.09.2025 mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die VW AG abgewiesen.

In den Verfahren forderten die Beschäftigten – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 01.05.2024.

Im März 2023 teilte die Volkswagen AG mit, dass die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder der Managementkreise sowie für außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klageparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter.

Im Februar 2024 informierte die Volkswagen AG darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.

Die Klagen wurden vom Arbeitsgericht Braunschweig in drei Verfahren vollständig abgewiesen. In einem Verfahren wurde der Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ebenfalls zurückgewiesen. Lediglich dem Anspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat das Arbeitsgericht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten stattgegeben. Auf die wechselseitigen Berufungen hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klagen insgesamt abgewiesen, da die Gesamtzusagen an die Kläger betriebsvereinbarungsoffen seien und durch Betriebsvereinbarung wieder geändert werden konnten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Berufungskammer zugelassen.

Beim Landesarbeitsgericht sind noch weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren zwischen den Klageparteien sowie gegen die Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover, gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Nordrhein-westfälische Ersatzschulverordnung in Teilen unwirksam

Die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an den Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind, sind in wesentlichen Teilen unwirksam. So das BVerwG (Az. 6 CN 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Urteil 6 CN 1.24 vom 01.10.2025

Die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an den Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind, sind in wesentlichen Teilen unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO entschieden.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchulG NRW) ist die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule genehmigungsbedürftig. Damit füllt das Landesrecht den in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG enthaltenen Vorbehalt aus, dass die Ersatzschulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Die in diesem Zusammenhang erlassene Ersatzschulverordnung sieht in § 7 ESchVO ein Feststellungsverfahren vor, in dessen Verlauf die Lehrkraftbewerber ihre Eignung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde unter anderem durch schriftliche Arbeiten, unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien und mündliche Prüfungen nachweisen müssen. § 9 ESchVO enthält Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in Waldorfschulen.

Den von zwei Trägern freier Waldorfschulen und zwei Lehrern an einer Privatschule mit waldorfpädagogischem Hintergrund gegen § 7 und einzelne Regelungen des § 9 ESchVO gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht Münster abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der von den Antragstellern gegen das Normenkontrollurteil eingelegten Revision größtenteils stattgegeben und § 7 ESchVO sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und § 9 Abs. 8 und 9 ESchVO wegen Verstoßes gegen Bundesrecht für unwirksam erklärt. Nicht zu beanstanden ist dagegen § 9 Abs. 7 ESchVO. Insoweit ist die Revision erfolglos geblieben.

Zwar verletzt § 7 ESchVO nicht das Grundrecht der Ersatzschulträger aus Art. 7 Abs. 4 GG. Mit dem Feststellungsverfahren überschreitet das Landesrecht nicht den Regelungsspielraum, der ihm zur konkretisierenden Ausfüllung des Vorbehalts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zusteht. Jedoch handelt es sich bei dem Feststellungsverfahren – entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts – um ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das an Art. 12 GG zu messen ist. Im Hinblick hierauf fehlen in § 7 ESchVO wesentliche Ausgestaltungsmerkmale, die auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in einem solchen Prüfungsverfahren normativ geregelt sein müssten, insbesondere Regelungen über die Qualifikation, die Bestellung und die Anzahl der Prüfer. Die auf § 7 ESchVO bezogenen Regelungen in § 9 Abs. 8 und Abs. 9 ESchVO teilen das Schicksal der Unwirksamkeit mit ihrer Bezugsnorm.

Die die Ausbildung als Klassenlehrer bis Klasse 8 an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten betreffenden Sätze 2 bis 6 in § 9 Abs. 2 ESchVO beschränken in ihrer Regelungsdichte in unzulässiger Weise die in Art. 7 Abs. 4 GG verankerte Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihres Lehrpersonals. Nicht verletzt wird die Privatschulfreiheit durch § 9 Abs. 7 ESchVO, der eine Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden (sog. waldorfspezifische Fächer), an einleuchtende Mindestvoraussetzungen in pädagogischer Hinsicht knüpft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Berufsrecht: Umfangreiche Änderungen für Kammer-Aufsicht, anwaltliche Grundpflichten und Kanzleiabwicklung geplant

Das BMJV plant eine umfassende Neuregelung des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Sie betreffen u. a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien. In Teilen wird dabei ein Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen und dazu Stellung nehmen.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2025

Das Bundesjustizministerium plant eine umfassende Neuregelung des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Sie betreffen u. a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien. In Teilen wird dabei ein Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen.

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden; das betrifft insbesondere das anwaltliche Berufsrecht, aber auch die Regelungen für Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer. Das sieht der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Ende September vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vor. Teile des Entwurfs waren bereits Gegenstand eines Referentenentwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode, der aber aufgrund von deren vorzeitigem Ende nicht mehr ins parlamentarische Verfahren gelangte. Der damalige Gesetzentwurf wurde nunmehr überarbeitet und um einige weitere Aspekte ergänzt.

Aufsichtsrechtliche Verfahren neu strukturieren

Mit dem anliegenden Referentenentwurf sollen insbesondere verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden. Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung ist, dass im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung verschiedene Probleme bestehen. Dies betrifft vor allem das Institut der sog. missbilligenden Belehrung sowie die unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Der Entwurf hält an dem Institut des rechtlichen Hinweises fest. Das BMJV hat allerdings der von der BRAK mit Nachdruck vorgetragenen Kritik Rechnung getragen und sieht nun von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises im Sinne einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten ab.

Abwicklung von Kanzleien praxisgerechter regeln

Ferner will der Entwurf die Abwicklung von Kanzleien neu regeln. Er greift insofern den von der BRAK-Hauptversammlung geäußerten Wunsch auf, eine praxisgerechtere Regelung für die Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Diese mussten in der jüngeren Vergangenheit verstärkt und teilweise in erheblichem Umfang im Wege der Bürgenhaftung für die Vergütung von Kanzleiabwicklungen eintreten. Nach dem Entwurf soll daher die Haftung der Kammern auf 10.000 Euro pro Fall begrenzt werden, jedoch an der für den Schutz der Mandanten bedeutsamen Fortführung laufender Mandate grundsätzlich festgehalten werden. Eine Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer soll bei der Fortführung der Mandate aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Kammer der Fortführung zugestimmt hat, wobei der Fortführung jeweils für die Dauer der Bestellung zugestimmt werden muss.

Anwaltliche Grundpflichten neu ordnen

Der Entwurf sieht außerdem eine Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten vor. Sie sollen künftig in gesonderten Paragrafen der BRAO normiert sein statt bislang als Absätze von § 43a BRAO. Dabei soll für einzelne Fälle widerstreitenden Interesses zur Vereinfachung eine Zustimmungsfiktion eingeführt werden. Soweit es sich bei der Mandantschaft um geschäftserfahrene Unternehmer handelt, erscheint es aus Sicht des BMJV zulässig, in Fällen der Bitte einer Anwaltskanzlei um Erteilung einer Einwilligung mit einer Zustimmungsfiktion (§ 42 III BRAO-E) zu arbeiten.

Vergütungsforderungen und Honorare

Soweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Vergütungsforderungen durch Inkassodienstleister einziehen lassen wollen, benötigen sie dazu nach geltender Rechtslage stets die Zustimmung ihrer Mandanten. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, soll die Beauftragung von Inkassodienstleistern künftig auch ohne eine solche Zustimmung möglich sein, sofern sie nach den in § 43e BRAO vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt.

Zudem sollen im RDG verschiedene Nachschärfungen vorgenommen werden. Unter anderem sollen die dortigen verbraucherschützenden Normen auch beim Konzerninkasso gelten, sollen die Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister erweitert werden, soll eine Informationspflicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auch im Fall der Nichtweiterverfolgung von Inkassoaufträgen bestehen, soll ein Umgehungsverbot eingeführt werden, soll der Betrieb bei jeglicher unbefugter Rechtsberatung verhindert werden können und sollen die Bußgelder für unerlaubte Rechtsberatung erhöht werden.

Auch für Inkassodienstleister soll ein Umgehungsverbot eingeführt werden.

Zahlreiche weitere Änderungen im Anwaltsrecht

Weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht betreffen u. a. die Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit, die im Interesse der Nachwuchs-Anwältinnen und -Anwälte zurückgenommen werden soll. Ferner sollen die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten gesenkt und die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere ausländischer Berufsausübungsgesellschaften erweitert werden.

Außerdem werden auch die Vorschriften zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in den Berufsgerichtsbarkeiten vereinheitlicht, die Anforderungen an die Mitwirkung im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer und in der Satzungsversammlung abgesenkt und bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen der Kammern eingeführt werden.

Klargestellt werden sollen ferner die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaften. Dabei sollen ihnen auch nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden.

Änderungen im Verfahrensrecht

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, dass künftig Zivilverfahren im Fall des Anwaltsverlusts auch dann unterbrochen werden, wenn kein Anwaltszwang besteht (§ 244 ZPO). Zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO soll klargestellt werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen und dazu Stellung nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2025

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Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten

Das OLG Köln hat in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann (Az. III-1 ORbs 139/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Beschluss III-1 ORbs 139/25 vom 25.09.2025 (rkr)

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punktes in Flensburg.

Der heute 46-jährige Autofahrer aus Köln war am Nachmittag des 22. März 2024 auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.

Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das Amtsgericht Siegburg bestätigte gleichwohl mit Urteil 208 OWi 65/24 vom 30. Januar 2025 die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die vom Oberlandesgericht Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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