Anschein einer Vollmacht, wenn Ehemann E-Mail-Passwort kennt

Der Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam (Az. 1 U 20/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 1 U 20/24 vom 15.01.2025

Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Weil sie ihm das Account-Passwort mitgeteilte hatte und er regelmäßig in ihrem Namen E-Mails verschickte, bejahte das Gericht den Anschein einer Vollmacht des Ehemanns, der die vertragliche Bindung der Immobilieneigentümerin bedingt.

Die Immobilieneigentümerin schloss eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Nach einigen Jahren kam es tatsächlich zu einem Wasserschaden. Dieser blieb allerdings lange Zeit unentdeckt. Tröpfchenweise schädigte das Wasser über eine längere Zeit die Bausubstanz der Immobilie. Nachdem die Immobilieneigentümerin den Schaden im Jahr 2011 entdeckt hatte, verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz der Schäden. Auf der Grundlage eines Abfindungsvergleichs zahlte die Versicherung im Jahr 2014 einmalig hierauf eine Summe von 10.000 Euro. Aus Sicht der Versicherung war damit alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. Die Immobilieneigentümerin war anderer Meinung und verklagte die Versicherung im Jahr 2022 auf Ersatz weiterer, umfangreicher und erst im Jahr 2020 entdeckter Folgeschäden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei, weil diesen nicht sie, sondern ihr Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihren E-Mail-Account abgeschlossen habe. Tatsächlich beruhte der Vergleich auf einer E-Mail, die der Ehemann geschrieben hatte. Dem von der Versicherung engagierten Gutachter hatte er das Vergleichsangebot von 10.000 Euro unterbreitet, der dieses Angebot der Versicherung zugeleitet hatte. Anschließend hatte die Versicherung der Eigentümerin das Geld überwiesen und die Zahlung in einem Schreiben bestätigt.

Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist der Ansicht der Immobilieneigentümerin nicht gefolgt, sondern hat die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern (Urteil vom 20. März 2020, Az. 3 O 18/22) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Hauseigentümerin sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen muss. Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt. Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe die Versicherung annehmen dürfen, dass die Immobilieneigentümerin selbst das Angebot unterbreitet habe. Der Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, so der Senat weiter. Insbesondere auch nicht deshalb, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge-)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrechtzuerhalten. Ein solches Missverhältnis könne der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nicht annehmen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kopfschmerzen keine Folge von Corona-Impfung

Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das LSG Baden-Württemberg klargestellt hat (Az. L 6 VE 1042/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil L 6 VE 1042/24 vom 05.06.2025

Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt hat.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleidet, kann Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, beschäftigt die Gerichte derzeit insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen.

Der für Impfschadensfälle zuständige 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat am 5. Juni 2025 über den Fall einer 1990 geborenen Frau entschieden, die Entschädigungsleistungen wegen Kopfschmerzen geltend machte, die sie auf eine Corona-Schutzimpfung zurückführte. Die Klägerin, die bereits seit langem unter Migräne litt, erhielt am 12. Mai 2021 die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem sie bei ärztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zunächst noch keine diesbezüglichen Beschwerden berichtete, gab sie bei einer stationären Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa fünf Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel ansprächen und teilweise mit Übelkeit einhergingen.

Das Landesversorgungsamt hat die Gewährung von Entschädigungsleistungen jedoch abgelehnt, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden verneinte.

Zu Recht, wie das LSG nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolglos geblieben war. Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genüge zwar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Für die Impfopferversorgung müsse aber – neben der Schutzimpfung und einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung als möglichem Impfschaden – auch eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt hat.

Übliche Impfreaktionen seien etwa eine für wenige Tage anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit der Injektionsstelle oder auch Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Übelkeit für ein bis drei Tage. Eine hierüber hinausgehende Impfkomplikation als Grundvoraussetzung für eine Entschädigung sei bei der Klägerin schon nicht nachgewiesen. Insbesondere habe sie bei gegenüber ihrem Hausarzt fünf Tage nach der Impfung und bei einer Vorstellung in einer HNO-Klinik Mitte Juni 2021 noch keine entsprechenden Kopfschmerzen berichtet. Auch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand träten Kopfschmerzen nur im Rahmen einer harmlosen, reversiblen Allgemeinreaktion innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf, könnten in einem weitergehenden Zeitraum aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeführt werden. Auch wenn es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedürfe, habe die behandelnde Psychiaterin der Klägerin überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Zunahme der Problematik um die Nebenwirkung der Dauerbehandlung mit Methylphenidat handeln kann, welches die Klägerin seit zehn Jahren zur Behandlung von ADHS einnehme. Weiter wies das Landessozialgericht darauf hin, dass sich bei der Klägerin bereits aus einem Kopfschmerztagebuch aus dem Jahr 2014 eine Symptomatik ergebe, wie sie gegenwärtig beklagt werde.

Hinweise zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen neben dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Impfschadensversorgung die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV), insbesondere der nachfolgend auszugsweise dargestellte § 24 SGB XIV.

§ 24 SGB XIV – Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes […]

1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, […]

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz

Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 299/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil 2-06 O 299/24 vom 16.05.2025 (nrkr)

Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das Landgericht Frankfurt am Main am 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24) entschieden.

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.

Das Urteil vom 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24) ist nicht rechtskräftig.

Auszug aus dem Urhebergesetz

§ 95 Laufbilder. Die §§ (…), 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, entsprechend anwendbar.

§ 94 Schutz des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, (…) den Bild- und Tonträger (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen (…).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Projektleiter infiziert sich mit Corona-Virus: Nicht immer liegt ein Arbeitsunfall vor

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird (Az. L 3 U 174/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss L 3 U 174/23 vom 27.05.2025 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird.

Der seinerzeit 45-jährige Brandenburger arbeitete als Projektleiter bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten. Ihm stand ein Einzelbüro mit zwei Fenstern zur Verfügung, das zugleich als Kopierzimmer der Fertigungsleitung diente. Daher hielten sich mehrfach täglich die beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung kurzzeitig in seinem Büro auf. Soweit dabei der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte, trugen sie einen Mund-Nasen-Schutz. Zusätzlich erfolgten zweimal wöchentlich Testungen auf das COVID-19-Virus, die bei dem Kläger zuletzt am 9. April 2021 negativ ausfielen. Mit den beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung traf er sich am 9. April 2021 zu einem gemeinsamen Frühstück und am 12. April 2021 zu einer mindestens zweistündigen Dienstbesprechung, an der auch noch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses teilnahmen.

Am Folgetag wurden sowohl der Kläger als auch beide Mitarbeitende der Fertigungsleitung positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer war bereits am Vortag positiv getestet worden, ohne dass der Kläger vor diesem Tag persönlichen Kontakt zu ihm gehabt haben will. Insgesamt waren im April 2021 sechs Beschäftigte des Unternehmens nachweislich mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Gesundheitszustand des infizierten Klägers verschlechterte sich in der Folgezeit drastisch, so dass er rund zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin von dem Kläger eingelegte Berufung hat der 3. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2025 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom April 2021 keinen Arbeitsunfall darstelle. Eine Infektion mit dem COVID-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht.

Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz des Projektleiters zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei. Hier habe der Projektleiter zwar nachweislich beruflichen Kontakt zu Mitarbeitenden gehabt, die entweder am selben Tag oder am Vortag positiv getestet worden seien. Denklogisch sei es aber erforderlich, dass eine andere Person zuvor infiziert gewesen sein muss, damit der Kläger sich bei dieser anstecken konnte. Hier sei unklar, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben will bzw. ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist. Letztlich sei nicht aufklärbar, ob sich der Projektleiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des COVID-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich infiziert habe. Seine vollständige Isolation im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Kanzlei hätte zuvor Änderungskündigung ansprechen müssen

Das LAG Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Hierauf macht die BRAK aufmerksam (Az. 7 Sa 347/24).

BRAK, Mitteilung vom 23.06.2025 zum Urteil 7 Sa 347/24 des LAG Köln vom 24.04.2025

Das LAG Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Die Konfrontation mit dieser Möglichkeit hätte den Anwalt möglicherweise dazu bewogen, sich doch dem für ihn weniger interessanten Bereich der Massenverfahren zuzuwenden. Auch ein behaupteter Wettbewerbsverstoß wegen einer in der Nachbarstadt aufgenommenen Tätigkeit rechtfertigte keine außerordentliche Kündigung (Urteil vom 24.04.2025, Az. 7 Sa 347/24).

Kündigung ohne vorherige Konfrontation mit Änderungskündigung

Eine Kölner Rechtsanwaltsgesellschaft, spezialisiert auf die Bearbeitung von Massenverfahren insbesondere zum Dieselskandal und zu Wirecard, hatte einem angestellten Anwalt zunächst ordentlich gekündigt. Wegen angeblicher finanzieller Schwierigkeiten habe man seinen Geschäftsbereich „Versicherungsrecht und allgemeines Zivilrecht“ geschlossen, damit sei das Beschäftigungsbedürfnis entfallen. Nach Angaben der Arbeitgeberin habe man dem betroffenen Juristen mehrfach angeboten, in den Massenverfahren tätig werden zu können, was er abgelehnt habe. Einen alternativen Arbeitsplatz habe es im Zeitpunkt der Kündigung nicht gegeben.

Später erklärte die Arbeitgeberin eine weitere, diesmal außerordentliche Kündigung. Zur Begründung wurde angeführt, der Jurist habe im Anschluss an die Kündigung in einer anderen Kanzlei gearbeitet und dort alte Mandanten abgeworben – dies sei als unzulässige Wettbewerbshandlung zu werten.

Der gekündigte Anwalt machte hingegen geltend, weder habe er eine Beschäftigung in Massenverfahren kategorisch abgelehnt, noch habe er Mandanten der vormaligen Kanzlei aktiv abgeworben. Die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin sei im Übrigen keineswegs so kritisch gewesen, wie behauptet. Dies belegten öffentliche Aussagen des Geschäftsführers sowie zahlreiche Stellenausschreibungen und Neueinstellungen.

Die Kanzlei verlor sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Köln. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die ordentliche noch durch die außerordentliche Kündigung beendet worden.

Beide Kündigungen unwirksam

Hinsichtlich der ersten Kündigung stellte das Gericht fest, dass diese gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber habe es unterlassen, eine Änderungskündigung auszusprechen, obwohl diese als milderes Mittel in Betracht gekommen sei. Auch wenn ein Arbeitnehmer zuvor erklärt habe, eine bestimmte Tätigkeit nicht übernehmen zu wollen, müsse die Möglichkeit einer Änderungskündigung dennoch angesprochen werden. Dies sei hier nicht erfolgt.

Zudem habe die Arbeitgeberin nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Weiterbeschäftigung des Juristen unmöglich gewesen sei. Die Argumentation sei insbesondere im Lichte der von dem Arbeitnehmer vorgelegten umfangreichen Stellenausschreibungen und unbestrittenen Neueinstellungen widersprüchlich und daher unerheblich. Die Berufungskammer ging daher in Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO davon aus, dass es zum Kündigungszeitpunkt freie Stellen gegeben habe.

Auch die zweite, außerordentliche Kündigung hielt das Gericht für unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich. Zwar sei anerkannt, dass Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens keine Wettbewerbshandlungen entfalten dürften. Allerdings seien gekündigte Arbeitnehmer zur Vermeidung eines böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes (§ 615 Satz 2 BGB) verpflichtet, sich um neue Beschäftigung zu bemühen. Die bloße Tätigkeit bei einer anderen Kanzlei genüge daher nicht für einen Wettbewerbsverstoß. Für den Arbeitnehmer spreche auch, dass er in einer anderen Stadt tätig und zudem auf einem Rechtsgebiet tätig sei, das die (alte) Arbeitgeberin nach eigener Darstellung nicht mehr bearbeite. Dass der Jurist tatsächlich aktiv alte Mandantinnen und Mandanten abgeworben habe, sei nicht substantiiert genug vorgetragen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kostentragung: Verteidiger legt eigenmächtig Beschwerde ein, Mandant muss zahlen

Legt ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Rechtsmittel ein, trifft Letzteren dennoch grundsätzlich die Kostenlast. Selbst bei späterer Rücknahme bleibe das Rechtsmittel dem Verurteilten zurechenbar. Auf diese Entscheidung des OLG Hamm weist die BRAK hin (Az. 3 Ws 51/25).

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2025 zum Beschluss 3 Ws 51/25 des OLG Hamm vom 08.04.2025

Ohne sich vorher mit dem Mandanten abzusprechen, legte ein Pflichtverteidiger Beschwerde ein. Nun muss der Mandant zahlen, so das OLG Hamm.

Legt ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Rechtsmittel ein, trifft Letzteren dennoch grundsätzlich die Kostenlast. Selbst bei späterer Rücknahme bleibe das Rechtsmittel dem Verurteilten zurechenbar, so das OLG Hamm. Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille zum Zeitpunkt der Einlegung vorliege oder der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach Einlegung geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolge (Beschluss vom 08.04.2025, Az. 3 Ws 51/25).

Der Mandant war im Jahr 2018 wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem war die Anordnung einer Sicherungsverwahrung vorbehalten und der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bestimmt worden. Allerdings befand er sich entgegen der ursprünglichen Entscheidung in der JVA, in der sog. Motivationsabteilung für Strafgefangene. In einem erneuten Verfahren entschied die zuständige Strafvollstreckungskammer, dass eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung weiterhin entbehrlich sei. Der Pflichtverteidiger des Verurteilten, der ihm im Zuge des Verfahrens beigeordnet worden war, legte ohne vorherige Rücksprache mit seinem Mandanten sofortige Beschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verurteilte allerdings schon einen Rechtsmittelverzicht erklärt, der nur noch nicht zu den Akten gelangt war. Das Rechtsmittel wurde daraufhin zurückgenommen.

Pflichtverteidiger handelt eigenmächtig, Mandant muss zahlen

Das OLG Hamm stellte klar, dass der Verurteilte dennoch gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen habe. Danach sind die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels demjenigen aufzuerlegen, der es veranlasst hat. Nach § 297 StPO seien Verteidigerinnen und Verteidiger – unabhängig von Wahl- oder Pflichtverteidigung – grundsätzlich zur Einlegung von Rechtsmitteln für Mandantinnen und Mandanten befugt. Letztere gälten damit weiter als Veranlasser, auch wenn die Einlegung ohne ihre Zustimmung geschehen sei.

Anders sehe dies daher aus, wenn ein Verteidiger gegen den noch vor Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten handele oder gar ohne jegliche Bevollmächtigung ein Rechtsmittel einlege. Entscheidend sei hier der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. In diesen Fällen könne das Rechtsmittel nicht mehr dem Mandanten zugerechnet werden. Gleiches gelte, wenn der Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel trotz eines nach Einlegung erklärten Gegenwillens des Mandanten weiterverfolge.

Im vorliegenden Fall habe der Verteidiger zwar ohne Wissen und Zustimmung des Verurteilten gehandelt, jedoch nicht gegen seinen ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen. Der Wille, auf das Rechtsmittel zu verzichten, sei erst nachträglich – und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – gegenüber dem Gericht geäußert worden. Diese sei daher nicht mehr geeignet, die Kostentragungspflicht zu beeinflussen.

Womöglich muss nun allerdings der Anwalt im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten selbst die Kosten für sein eigenmächtiges Handeln tragen. Darüber hatte der Senat aber nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EuGH zum Verbraucherschutz bei der Zwangsvollstreckung eines Familienheims

Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gebieten, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können. So der EuGH (Rs. C-351/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil C-351/23 vom 24.06.2025

Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gebieten, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können.

Dies gilt, wenn Verbrauchern die Möglichkeit vorenthalten wurde, die Aussetzung oder die Nichtigerklärung dieser Vollstreckung wegen des Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Vollstreckung betrieben wurde, auf dem Rechtsweg zu erwirken, obwohl es übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klausel gab und der Erwerber zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung davon Kenntnis hatte, dass entsprechende gerichtliche Schritte unternommen worden waren.

Ein slowakisches Regionalgericht ist mit einem Rechtsstreit befasst, in dem eine Gesellschaft, der bei einer außergerichtlichen Versteigerung der Zuschlag für ein als Familienheim dienendes Haus erteilt wurde, Räumungsklage gegen die Voreigentümer des Hauses erhoben hat. Den Voreigentümern war ein mit einer Hypothek an diesem Haus gesichertes Darlehen gewährt worden. Sie machen eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte geltend und widersetzen sich der Räumung. Das slowakische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 in einem solchen gerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Es möchte auch wissen, ob diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit zulässt, obwohl ein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde, der auf eine möglicherweise missbräuchliche Klausel in dem Darlehensvertrag gestützt wird. Beide Fragen werden vom Gerichtshof bejaht.

In der Slowakei gewährte eine Bank einem Paar einen Kredit in Höhe von 63 000 Euro, der in monatlichen Raten bis Januar 2030 zurückzuzahlen war. Nach einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte die Bank bei Zahlungsverzug sofort die vollständige Rückzahlung der ausstehenden Beträge verlangen, die durch eine Hypothek am Familienheim dieser Verbraucher gesichert waren.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung in Verzug geraten waren, betrieb die Bank die Zwangsvollstreckung aus dieser hypothekarischen Sicherheit im Rahmen einer außergerichtlichen Versteigerung. Dagegen erhoben die Darlehensnehmer Klage vor Gericht, mit der sie eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte durch die Bank geltend machten. Noch während der im Rahmen dieser Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit anhängig war, wurde das Familienheim im Wege der Versteigerung an eine dritte Gesellschaft verkauft. Der Versteigerer und die Erwerberin waren bei der Versteigerung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Zwangsvollstreckung im Gang war.

Die Darlehensnehmer weigerten sich, das Haus freizugeben, und die Gesellschaft erhob Räumungsklage gegen sie.

Daraufhin erhoben die Darlehensnehmer Widerklage, mit der sie der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie entgegentraten und eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte sowie ihres Rechts auf Achtung der Wohnung geltend machten. Das Regionalgericht Prešov (Slowakei) hat den Gerichtshof mit der Sache befasst.

Der Gerichtshof antwortet erstens, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, die Umstände, unter denen das Eigentum an der streitigen Immobilie übertragen wurde, nämlich, dass die Darlehensnehmer im Rahmen des außergerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht untätig geblieben waren, und das Vorliegen übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, es rechtfertigen, dass sich die Darlehensnehmer auf die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmechanismen berufen können. Die Verbraucher hatten nämlich von den im slowakischen Recht vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um dieser Vollstreckung entgegenzutreten, und gleichzeitig die in die Vollstreckung involvierten Personen über ihr Vorgehen informiert.

Folglich stellt sich der Schutz der Rechtssicherheit der bereits erfolgten Eigentumsübertragung auf einen Dritten im vorliegenden Fall nicht als absoluter Schutz dar, der der Anwendung der Richtlinie entgegenstünde, und die Richtlinie ist in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht Prešov anwendbar.

Der Gerichtshof antwortet zweitens, dass eine nationale Regelung, die eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit an einem Familienheim trotz eines anhängigen Aussetzungsantrags und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte dahin, dass diese Vollstreckung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Vertragsklausel betrieben wird, zulässt, gegen das Unionsrecht verstößt, zumal, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht die Möglichkeit vorsehen, im Rahmen eines Verfahrens nach der Zwangsvollstreckung deren Nichtigerklärung wegen des Vorhandenseins einer solchen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage diese Vollstreckung betrieben wurde, auf dem Rechtsweg zu erwirken.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Fiktives Zulassungsdatum für US-Importfahrzeuge zulässig

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 120/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil 14 K 120/24 vom 20.06.2025 (nrkr)

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 20. Juni 2025 entschieden.

Die Klägerin, ein Autohaus aus Essen, hat sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert. Sie klagte, weil die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere nicht das von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahres. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulassungsjahres. Lediglich unter „Bemerkungen“ in den Zulassungsbescheinigungen ist der Herstellungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Zulassungsstelle durfte von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die von dem Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ abstellen. Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stellt die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum ist kein Teil der technischen Beschreibung. Die Zulassungsstelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Herstellungsdatum bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen. Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Die zu erkennenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einem möglichst „späten“ Erstzulassungsdatum müssen hinter das mit der Verwaltungsvorschrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwaltungspraxis zurücktreten. Die Klägerin kann Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann sie auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulassungsstelle zurückgreifen.

In zwei von drei Fällen, die Gegenstand der Klage waren, hat die Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere im Nachhinein problemlos abgeändert, als die Klägerin Nachweise über das tatsächliche Datum der Erstzulassung in den USA vorlegen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Nachbarschutz nur an der eigenen Grundstücksgrenze

Das VG Regensburg hat einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte (Az. RO 7 S 25.1158).

VG Regensburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss RO 7 S 25.1158 vom 11.06.2025

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 11. Juni 2025 einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine vom Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilte Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte.

Der Nachbar argumentierte, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück über 15 Meter liege, weil sich an der östlichen Grenze dieses Grundstücks bereits weitere bauliche Anlagen befänden. Er sei dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt.

Nach Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung dürfen auf dem Baugrundstück u. a. Garagen an der Grundstücksgrenze bis zu einer Gesamtlänge von 9 Metern errichtet werden, ohne Abstandsflächen einhalten zu müssen. Die maximale Länge für abstandsflächenfreie Bebauungen an allen Grundstücksgrenzen ist auf 15 Meter begrenzt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Gesamtlänge von 9 Metern an einer Grundstücksgrenze grundsätzlich nachbarschützend sei. Die Höchstgrenze von 15 Metern hingegen beuge einem „Einmauerungseffekt“ vor und verfolge städtebauliche Ziele. Sie schütze nicht den jeweiligen Nachbarn, weshalb der Antrag erfolglos blieb.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg

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Kein Widerrufsrecht bei Beauftragung eines Schranks, der individuell auf Basis eines Aufmaßes angefertigt wird

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. So entschied das AG München auch im Fall eines nicht montierten Einbauschranks (Az. 271 C 21680/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.06.2025 zum Urteil 271 C 21680/24 vom 26.02.2025 (rkr)

Der nicht montierte Einbauschrank

Eine Münchnerin trat über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto.

Als der Schrank fertiggestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise habe keine individuelle Anfertigung des Schrankes vorgelegen.

Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht gab der Schreinerei mit Urteil vom 26.02.2025 Recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes. Das Gericht führte u. a. aus:

„Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. […] Ein Widerrufsrecht war […] gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. […]

Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags […] war eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart. […] Aus den Angaben des Zeugen […] bzw. der informatorischen Parteianhörung des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden. Vielmehr gab der Zeuge […] an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion. […]

Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. […]

Dem Kläger oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. […] Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend durch die […] vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, sind nicht ersichtlich. […]“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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