Keine Auskunftserteilung bei gefälschtem Social-Media-Profil

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 2 O 1/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 2 O 1/25 vom 25.08.2025

Wer bin ich?

Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz jüngst zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die beteiligte Diensteanbieterin gem. § 21 Abs. 3 TDDDG betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Beteiligte ist die Dienstanbieterin, die unter anderem die Social-Media-Plattform Instagram betreibt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnamen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, welches als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden, so sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, welchen sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto im vermeintlichen Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben.

Die Beteiligte sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Der Begriff „audiovisuell“ sei weit auszulegen entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG, der audiovisuelle Kommunikation als „Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton“ definiere.

Die Antragstellerin beantragt, der Beteiligten zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden auch dessen Telefonnummer zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen.

Die Beteiligte hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um audiovisuelle Inhalte i. S. d. § 21 Abs. 2 TDDDG.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach § 21 Abs. 3 TDDDG entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten, nichts Neues gelte für die Neufassung des § 21 Abs.2 TDDDG.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten ein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. Eine Begründung, wieso nur optisch wahrnehmbare Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt sein sollen, nur optisch wahrnehmbare Fotos aber doch, ist nicht ersichtlich. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG überzeugt nicht. Allerdings wird in dieser Vorschrift audiovisuelle Kommunikation definiert als

„jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung.“

Zum einen geht es dabei aber explizit um eine „audiovisuelle Kommunikation“, nicht wie in § 21 Abs. 2 TDDDG nur um „audiovisuelle Inhalte“. Zum anderen stellt § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG seinerseits gerade auf „Sendungen oder nutzergenerierte Videos“ ab, enthält also gegenüber § 21 Abs. 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits wieder reine Fotos oder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Abs. 2 TDDDG eine Auslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG und damit eine erhebliche Erweiterung der zuvor bestehenden Auskunftsrechte und -pflichten beabsichtigt hätte. Gerade wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine solche Erweiterung nicht ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließen wollte.

Die Kammer stimmt im Übrigen durchaus dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten * (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – TDDDG)

§ 21 Bestandsdaten

(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

(3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen ohne Sicherheitspolster

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht lt. OLG Frankfurt kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung (Az. 3 U 81/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.10.2025 zum Hinweisbeschluss 3 U 81/24 vom 09.09.2025

Reiserücktritt Hawaii: Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug (hier: nach Hawaii), ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem heute veröffentlichten Beschluss aus.

Die Klägerin buchte eine Reise nach Hawaii für den Sommer 2023. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Zugleich schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung ab. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss, bis zu einem Betrag von 6.500 Euro pro Person versichert. Die Klägerin fuhr am Reisetag um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung einer von ihr zu nutzenden Teilstrecke, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin erreichte erst um 6.30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten, bestätigte der Senat das angefochtene Urteil.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründete der Senat. Unvermeidbar seien Umstände, „wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungen u. a. bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, 2-3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen.

Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, ca. zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaige Verzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert. Ohne Erfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Strecke mit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Personenkraftwagen seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr. Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgeben müssen. Bei „Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten“ hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flug wahrnehmen können.

Die Klägerin hat nach einem Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drs. 21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

(…)

Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat wurde er am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Stellungnahme und Gegenäußerung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2025

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EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Bundesregierung will EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht umsetzen. Dazu hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ (BT-Drs. 21/1857) in den Bundestag eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung will EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht umsetzen. Dazu hat sie den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ (21/1857) in den Bundestag eingebracht.

(…)

Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Der Bundesrat erhielt die Vorlage am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“. Eine Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 460/2025

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Gesetzentwurf zur betrieblichen Altersversorgung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/1859).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Bundestag eingebracht (21/1859). „Die betriebliche Altersversorgung als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden“, beschreibt die Bundesregierung das Ziel ihres Gesetzentwurfs. „Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.“

(…)

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf dem Bundesrat am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. „Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht“, heißt es dazu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 459/2025

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Eilanträge gegen Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen an Steinbruchwand im Landkreis Gießen erfolgreich

Das VG Gießen hat den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten (Az. 1 L 4580/25.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 1 L 4580/25.GI vom 29.09.2025 (nrkr)

Verwaltungsgericht stoppt Sicherungsauflagen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Beschluss vom gestrigen Tag den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten.

Die Antragsteller sind als sog. Liquidatoren mit der Abwicklung einer Gesellschaft betraut. Diese Gesellschaft war ihrerseits Gesellschafterin eines Unternehmens, in dessen Eigentum ursprünglich sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch daran angrenzende Grundstücke standen. Letztere wurden nach dem Verkauf durch das Unternehmen mit Wohnhäusern bebaut, während das Steinbruchgrundstück bis zur Aufgabe des Eigentums im Dezember 2023 weiterhin in dessen Eigentum verblieb.

Nachdem die Stadt Gießen die Gefahr von jederzeitigen Steinschlägen und Felsabbrüchen von der Steinbruchwand auf angrenzende Grundstücke festgestellt hatte, gab sie den Antragstellern im Juli 2025 Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einbau rückvernagelter Steinschlagschutznetze auf. Zur Begründung führte die Stadt Gießen im Wesentlichen aus, dass die Gefahr der Verletzung von Leib, Leben und Eigentum bestehe. Die Antragsteller seien als Vertreter des Unternehmens, in dessen Eigentum das Grundstück ehemals gestanden habe, zutreffende Adressaten der Anordnung, woran auch die – aus Sicht der Stadt Gießen rechtsmissbräuchliche – Eigentumsaufgabe im Dezember 2023 nichts geändert habe. Überdies ergebe sich eine Verantwortlichkeit daraus, dass für die Antragsteller als Gesellschafter und Liquidatoren sowohl im Außenverhältnis wie auch im gesellschaftlichen Innenverhältnis Handlungspflichten zu Sicherungsmaßnahmen bestanden hätten.

Hiergegen haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Sie machen geltend, weder jemals selbst Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks noch Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (gewesen) zu sein. Auch treffe die Antragsteller keine über ihre Aufgabe als Liquidatoren hinausgehende Handlungspflicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die durch die Stadt Gießen erfolgte Inanspruchnahme der Antragsteller rechtswidrig sei. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass weder die Gesellschaft, deren Liquidatoren die Antragsteller seien, noch das Unternehmen, in dessen Eigentum das streitgegenständliche Grundstück vormals gestanden habe, adressiert worden seien, da diese mangels Vermögensmasse nicht zur schnellen und wirksamen Beseitigung der Gefahr befähigt seien. Auch die Eigentümer und Bewohner der gefährdeten Grundstücke dürften grundsätzlich nicht als verantwortlich angesehen werden, da sie weder die tatsächliche Gewalt über das Steinbruchgrundstück ausüben würden noch kausal zur Felssturz- oder Steinschlaggefahr beigetragen hätten. Eine Inanspruchnahme der Antragsteller sei jedoch ebenfalls nicht zulässig, da diese weder die tatsächliche Sachherrschaft innehätten noch ein „Durchgriff“ auf die Personen der Antragsteller möglich sei. Letzteres widerspreche dem im Gesellschaftsrecht für das Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern verankerten Trennungsprinzip. Die für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Trennungsprinzips erforderliche bewusste Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen einer juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend erkennbar.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29. September 2025, Az. 1 L 4580/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes

Das VG Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt (Az. 8 L 5752/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 8 L 5752/25.TR vom 24.09.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei. Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Hiergegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem erkennenden Gericht nach und berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit unzutreffend und der Widerruf der Erlaubnis überdies unverhältnismäßig sei. Durch den Widerruf der Erlaubnis sei seine Existenz gefährdet, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei. Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u. a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden. Die Behörde habe auch ermessensfehlerfrei über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Insbesondere erweise sich der Widerruf nicht als unverhältnismäßig. Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenzgefährdung des Antragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Bundesgerichtshof entscheidet über Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal

Der BGH hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. Dieselskandal für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden (Az. II ZR 154/23).

BGH, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Urteil II ZR 154/23 vom 30.09.2025

Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&O-Versicherern im sog. Dieselskandal für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden.

Sachverhalt

Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und darauf beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. Euro bzw. 4,1 Mio. Euro und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. Euro vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungsvergleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99 % zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger wenden sich u. a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustimmungsbeschlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (§ 57 Abs. 1 AktG) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.

Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich ist aber wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Hauptversammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungsvergleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden war, der nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.

Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der den Haftungsvergleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG a. F. verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. Der Bundesgerichtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Aktiengesetz (AktG)

§ 243 Anfechtungsgründe

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (…)

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)

(…)

(4) (…) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)

(…)

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)

(…)

§ 121 Allgemeines

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. (…)

(…)

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (COVMG a. F.)

§ 1 Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) (…)

(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern

1. (…)

2. (…)

3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,

4. (…)

(…)

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Schmerzensgeld nach Streit um Volleyballspiel am Strand

Nach einem handfesten Streit um einen Volleyball am Strand auf Föhr muss ein Mann einer 82-jährigen Frau ein Schmerzensgeld zahlen und die Behandlungskosten ersetzen. Das entschied das LG Flensburg (Az. 5 O 5/22).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 5/22 vom 13.07.2023 (rkr)

Nach einem handfesten Streit um einen Volleyball am Strand auf Föhr muss ein Mann einer 82-jährigen Frau ein Schmerzensgeld zahlen.

Was ist passiert?

Am Strand in Wyk auf Föhr spielte ein Vater mit seinem Sohn Volleyball. Da der Ball mehrfach gegen die umliegenden Strandkörbe flog, kam es zu Beschwerden der übrigen Strandgäste. Schließlich landete der Ball bei einer 82-jährigen Frau. Als der Vater den Ball holen wollte und die Frau den Ball nicht zurückgab, kam es zu einem Handgemenge mit der Frau und ihrem Ehemann. Im Verlaufe der Auseinandersetzung um den Ball erlitt die Frau eine Beckenringfraktur. Dazu, was genau geschehen ist, haben der Mann und die Frau unterschiedliche Angaben gemacht: Die verletzte Frau behauptete, der Mann habe sie an den Armen hochgehoben und nach hinten geworfen. Der Mann trug dagegen vor, die Frau nicht berührt, sondern ihr lediglich den Ball aus den Händen gerissen zu haben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht verurteilte den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro und zum Ersatz der Behandlungskosten. Auf Grundlage von mehreren Zeugenaussagen war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann beim Wegreißen des Volleyballs die 82-jährige Frau bewusst und gewollt nach hinten gestoßen habe. Der Stoß sei auch nicht erforderlich gewesen, um den Ball wiederzubekommen. Auf eine zivilrechtliche Notwehr habe sich der Mann daher nicht berufen können.

Das Urteil vom 13.07.2023 (Az. 5 O 5/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Vollmacht missbraucht: Anwalt legt eigenmächtig Berufung ein – und muss zahlen

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann (Az. 20 U 78/25). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 20 U 78/25 des KG Berlin vom 17.09.2025

Wird ohne Zustimmung eines mittellosen Mandanten Berufung eingelegt, kann dies als Missbrauch der Prozessvollmacht gewertet werden – mit Kostenfolge.

Das KG Berlin hat klargestellt, dass ein Prozessbevollmächtigter bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht persönlich für die Kosten eines Berufungsverfahrens haften kann. Missbräuchlich sei diese, wenn ein Rechtsmittel ohne Zustimmung des mittellosen Mandanten eingelegt wurde, ohne zuvor Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips sei in diesen Fällen gerechtfertigt (Beschluss vom 17.09.2025, Az. 20 U 78/25).

Ein Rechtsanwalt hatte in einem zivilrechtlichen Zahlungsprozess ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Berufung gegen ein Urteil des LG eingelegt, nach dem dieser knapp 6.400 € nebst Nebenforderungen zahlen sollte. Zuvor hatte er seinem Mandanten zwar mitgeteilt, dass man über die Berufung nachdenken sollte. Doch der Kontakt war abgebrochen, ohne dass er eine Zustimmung für das Rechtsmittel erhalten hatte. Als der Mandant von der Berufungseinlegung erfuhr, teilte er dem Gericht mit, dass das Rechtsmittel nicht erwünscht sei und kündigte die Rücknahme der Berufung an. Die Berufungseinlegung ohne Rücksprache bezeichnete er als gravierenden Vertrauensbruch, da er über die Erfolgsaussichten und das erhebliche Kostenrisiko nie aufgeklärt worden sei. Daraufhin nahm der Rechtsanwalt die Berufung zurück.

Kammergericht: Missbrauch der Vollmacht begründet Kostenhaftung

Das KG erlegte dem Anwalt schließlich die Kosten des Berufungsverfahrens auf – gestützt auf das sog. Veranlasserprinzip. Nach §§ 91, 97 ZPO analog seien die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat. Dieses Prinzip finde auch bei missbräuchlicher Ausübung einer erteilten Prozessvollmacht Anwendung.

Auch wenn die Prozessvollmacht im vorliegenden Fall nach § 81 ZPO grundsätzlich die Vertretung in zweiter Instanz umfasst habe, sei die Einlegung der Berufung hier unstreitig nicht gewollt gewesen, sodass der Prozessvertreter die Vollmacht missbraucht habe. Jedenfalls im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Mandanten entspreche es sowohl der Billigkeit als auch der Prozessökonomie, das Veranlasserprinzip anzuwenden, wodurch ein durch die Staatskasse zu unterstützender Haftungsprozess vermieden werden könne.

Gerade bei einem mittellosen Mandanten hätte sich dem Anwalt aufdrängen müssen, zunächst Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Berufung zu beantragen oder den Mandanten zur Stellung eines entsprechenden Antrags anzuhalten. Mit einer Rechtsmitteleinlegung ohne einen vorherigen PKH-Antrag setze der Anwalt seinen Mandanten demgegenüber einem erheblichen Kostenrisiko aus. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, seinen Mandaten auf einen vorhandenen kostengünstigeren Weg hinzuweisen und dem Mandanten vor Einlegung eines Rechtsmittels ausreichend Überlegungszeit zu geben, ob er das Rechtsmittel einlegen wolle.

Dass der Anwalt „fristwahrend Berufung“ einlegen wollte, um „die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, nicht auch noch zu verlieren“, widerspreche außerdem evident der geltenden Rechtslage, so das KG unter Hinweis auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung. So gelte die Wartezeit auf die Gewährung von PKH als Umstand, der dazu führe, dass eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt werde und Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Diese Rechtsprechung zu kennen, gehöre zum „prozessualen Basiswissen eines forensisch tätigen Anwalts“. Da er für seinen Mandanten erstinstanzlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, habe er außerdem Kenntnis von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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