Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff des „Dritten“

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 4.24 und Az. 4 C 3.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zu den Urteilen 4 C 4.24, 4 C 3.24 vom 17.06.2025

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Parallelverfahren entschieden.

Die Klägerinnen, verschiedene GmbH & Co. KGs, wenden sich gegen die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Mit notariellen Kaufverträgen von Mai 2021 veräußerten sie Grundstücke an zuvor neu gegründete GmbH & Co. KGs, hinter denen jeweils dieselbe natürliche Person steht wie auf Verkäuferseite. Mit Bescheiden von Juli 2021 übte die Beklagte das Vorkaufsrecht aus, in einem Fall zugunsten der beigeladenen stadteigenen Entwicklungsgesellschaft. Im anderen Verfahren gab die Erstkäuferin (Klägerin zu 2) eine Abwendungserklärung ab. Die Klagen waren erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass es an dem für ein Vorkaufsrecht erforderlichen Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 463 BGB fehle. Der Begriff des Dritten müsse einschränkend ausgelegt werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei hier nur eine Vermögensverschiebung innerhalb der Vermögenssphäre derselben natürlichen Personen erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Grundstückskaufverträge sind Verträge mit einem Dritten. Gesellschaftsrechtlich sind die Kommanditgesellschaften auf Verkäufer- und Käuferseite trotz des Umstands, dass hinter ihnen jeweils dieselbe natürliche Person steht, selbständige Rechtsträger. Eine wirtschaftliche Betrachtung auf Gesellschafterebene ist weder nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts noch verfassungsrechtlich geboten. Die Klägerinnen haben sich aus eigenem Entschluss für diese Form der Grundstücksübertragung entschieden. Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorkaufsrechte im Übrigen rechtmäßig ausgeübt wurden. Das erfordert die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Ein unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

Das AG Hanau entschied, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Az. 32 C 37/24).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zum Urteil 32 C 37/24 vom 11.04.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 11.04.2025, Aktenzeichen 32 C 37/24).

Die Vermieter klagten gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht hat die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widergelegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist – darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann. Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

Powered by WPeMatico

An erstem VU beteiligter Richter darf über Berufung entscheiden

An dem ersten Versäumnisurteil beim LG hatte er schon mitgewirkt. Jetzt durfte ein Richter auch über die Berufung entscheiden, so der BGH (Az. I ZB 40/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2025

An dem ersten Versäumnisurteil beim LG hatte er schon mitgewirkt. Jetzt durfte ein Richter auch über die Berufung entscheiden, so der BGH.

Ein Richter, der in der ersten Instanz an einem Versäumnisurteil (VU) mitgewirkt hat, ist nicht allein deshalb nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen – sofern er am streitigen Endurteil, mit dem das VU aufrechterhalten wurde, nicht beteiligt war. Dies hat der BGH nun entschieden und die Sache mit einem in der dritten Instanz tätigen Richter verglichen. Regelmäßig führe eine solche Konstellation auch nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Denn von Richterinnen und Richtern könne man eine ergebnisoffene Überprüfung einer früheren Entscheidung erwarten (Beschluss vom 27.03.2025, Az. I ZB 40/24).

Vorbefasster Richter nun für Berufung zuständig

Das LG Frankfurt a. M. hatte in erster Instanz zunächst ein VU gegen ein Unternehmen erlassen, an dem der damalige Vorsitzende der Kammer beteiligt war. Nach einem zulässigen Einspruch wurde die Sache erneut mündlich verhandelt. Das LG bestätigte daraufhin das ursprüngliche VU im Wesentlichen durch streitiges Urteil – dieses Mal ohne Mitwirkung des inzwischen an das OLG Frankfurt versetzten Richters.

Im Berufungsverfahren führte just dieser inzwischen zum Vorsitzenden Richter ernannte Jurist den zuständigen Senat. Das beklagte Unternehmen beantragte daraufhin dessen Ausschluss wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung gemäß § 41 Nr. 6 ZPO. Danach sind Richterinnen und Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen sie in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Der abgelehnte Richter legte die Frage seines Ausschlusses dem Senat zur Entscheidung vor (§ 48 Fall 2 ZPO). Das OLG wies das Ablehnungsgesuch zurück.

BGH: „Wie eine dritte Instanz.“

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten blieb beim BGH erfolglos. Nach Auffassung des I. Zivilsenats sei die Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO eng auszulegen. Der dort normierte gesetzliche Ausschluss greife nur dann, wenn ein Richter an der konkret angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Das streitentscheidende Urteil, also die Aufrechterhaltung des ersten VU, sei ohne Beteiligung des Richters ergangen. Auch, wenn hier in der Sache das frühere VU aufrechterhalten wurde, handele es sich um ein eigenständiges Endurteil. Zudem sei in der zweiten Verhandlung eine vollständige neue Schlüssigkeitsprüfung der Klage vorzunehmen. Somit bestehe kein entscheidender Unterschied zum Fall eines in der dritten Instanz tätigen Richters, der bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt habe. Auch diese Konstellation sei zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012, Az. II ZR 280/11).

Zudem verwarf das Gericht eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die ZPO baue grundsätzlich auf der Annahme auf, dass Richterinnen und Richter auch bei vorheriger Befassung mit einer Sache in der Lage seien, eine ergebnisoffene Neubewertung vorzunehmen. Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlange keine weitergehende verfassungskonforme Auslegung. Der Gesetzgeber habe mit der Kombination aus gesetzlichem Ausschluss und Befangenheitsablehnung ein hinreichend differenziertes Regelungssystem geschaffen.

Abschließend äußerte sich der BGH zur Frage der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO): Allein die frühere Mitwirkung an einem VU sei grundsätzlich nicht geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Eine begründete Ablehnung setze zusätzliche Umstände voraus, die eine fehlende Bereitschaft zur ergebnisoffenen Neubewertung erkennen lassen. Solche seien im Streitfall weder dargelegt noch ersichtlich gewesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Sturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies entschied das BSG (Az. B 2 U 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zur Entscheidung B 2 U 6/23 R vom 17.06.2025

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 6/23 R).

Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. …

15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. …

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) …

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Werbung mit Umweltaussagen: BRAK übt scharfe Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

BRAK, Mitteilung vom 13.06.2025

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

Die Empowering Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825 – EmpCo-RL) soll Verbraucher in Bezug auf Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu Produkten stärken und irreführende Werbeaussagen unterbinden. Dazu werden u. a. Produktkennzeichnungen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ ohne Nachweis verboten. Zudem werden bestimmte allgemeine Umweltaussagen auf einer „schwarzen Liste“ per se verboten. Künftig ist zudem nicht nur sog. Greenwashing, sondern auch Social Washing von Produkten, also Angaben z. B. zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten oder sozialem Engagement) unzulässig. Dazu wird u. a. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG – UGP-RL) geändert. Die EmpCo-Richtlinie ist bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen, die neuen Regelungen müssen ab dem 27.09.2026 angewendet werden.

Die alte Bundesregierung hatte im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht, der die Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen soll. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode wurde der Entwurf jedoch nicht mehr weiter behandelt. Das Gesetz soll nunmehr in der 21. Legislaturperiode verabschiedet werden.

Der Diskussionsentwurf dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie weiterer Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Inhaltlich setzt der Diskussionsentwurf die EmpCo-Richtlinie nahezu wortidentisch um. Ergänzt werden u. a. einige Definitionen in § 2 UWG. Ferner wird die Generalklausel des § 5 I UWG zum Verbot irreführender Praktiken durch Anpassung der Regelungen in § 5 II und III, in § 5b Abs. IIIa UWG konkretisiert. Zudem werden im Anhang zu § 3 III UWG („schwarze Liste“) entsprechende Regelungen hinzugefügt.

Angesichts des geringen Umsetzungsspielraums äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme nur knapp zu den vorgesehenen Änderungen im UWG. Hier kritisiert sie insbesondere die gewählte Regelungsstruktur, nach der die neu hinzugekommenen Definitionen nicht in die bisherigen eingegliedert, sondern in einem gesonderten Absatz hintenangestellt werden.

Übersehen wird im Diskussionsentwurf aus Sicht der BRAK, dass insbesondere die vorgesehenen neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen ganz erhebliche Auswirkungen auf markenrechtliche Fragen haben. Dies kam allerdings in der bisherigen Diskussion, auch über die EmpCo-Richtlinie, zu kurz; markenrechtliche Implikationen finden sich daher weder in den Erwägungsgründen noch in der Begründung des Richtlinienentwurfs. Die BRAK kritisiert insbesondere, dass Gewährleistungsmarken nicht berücksichtigt werden, obwohl die Umsetzung der Richtlinie gravierende Auswirkungen hierauf hat. Zudem weist die BRAK darauf hin, dass durch die Umsetzung viele eingetragene Nachhaltigkeitssiegel nicht mehr zulässig sein dürften, obwohl sie markenrechtlich erlaubt sind.

Problematisch ist aus Sicht der BRAK ferner, dass durch den Diskussionsentwurf organisatorische Hürden vor allem für kleinere und lokale Anbieter geschaffen werden. Zudem entstünden Rechtsunsicherheiten und Vollzugslücken, z. B. in Bezug auf den Nachweis der Anforderungen im Anmeldeverfahren. Insgesamt hält die BRAK die gesetzliche Verknüpfung von lauterkeits- und markenrechtlichen Anforderungen für nicht ausreichend durchdacht.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass sich die aufgezeigten markenrechtlichen Auswirkungen noch verschärfen dürften, wenn die Green-Claims-Richtlinie, deren Entwurf sich derzeit im Trilogverfahren befindet, tatsächlich in der aktuell geplanten oder sehr ähnlicher Form in Kraft treten sollte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 12/2025

Powered by WPeMatico

Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25: BGH entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 03.06.2025 heißt es lt. BGH versehentlich, dass Verbraucher gem. Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025 heißt es versehentlich, dass Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Ein einfacher Zugang zum Recht: Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden

Das BMJV hat am 13.06.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ veröffentlicht. Künftig sollen zivilrechtliche Geldforderungen vor den Amtsgerichten über ein digital geführtes Gerichtsverfahren eingeklagt werden können.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.06.2025

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wir wollen den Zugang zur Justiz für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und besser gestalten. Nur eine Justiz, die für alle leicht erreichbar ist, ist eine wirklich gute Justiz. Mit dem Online-Verfahren wird der Zugang zum Gericht für Bürgerinnen und Bürger so einfach wie noch nie. Und auch die Justiz profitiert, denn die Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und die Arbeitsabläufe im Gericht können effizienter gestaltet werden. Zunächst wird das Online-Verfahren an ausgewählten Gerichten getestet. Ich bin überzeugt, dass dies der Beginn für neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess ist.“

Mit dem zivilgerichtlichen Online-Verfahren soll der Zugang zur Justiz im Bereich kleiner Streitwerte vereinfacht und verbessert werden. Gleichzeitig soll durch die Strukturierung des Prozessstoffs, die durchgängige Digitalisierung der Verfahrensabläufe und die stärker datenbasierte Kommunikation die Arbeit an den Gerichten, insbesondere in Massenverfahren, effizienter und ressourcenschonender gestaltet werden. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf wurde bereits in der letzten Legislaturperiode eingebracht. Er wurde in kleinen Teilen ergänzt und sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt werden. Für die Klageeinreichung wird zunächst weiterhin der elektronische Rechtsverkehr genutzt. Bürgerinnen und Bürgern wird der kostenlose Dienst „Mein Justizpostfach“ zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, sollen erfasst werden. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte zu bestimmen, die das Online-Verfahren im Echtbetrieb erproben.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Die Verkündung eines Urteils im Online-Verfahren soll durch dessen rechtswirksame digitale Zustellung ersetzt werden können.
  • Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. In einem ersten Schritt soll die Erprobung auf die Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft beschränkt werden.
  • Kosten: Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren abgesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Mit dem Onlinedienst für Fluggastrechte ist ein erster Baustein des Digitalisierungsprojekts auf Grundlage des geltenden Rechts bereits gestartet.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Einführung von elektronischen Beurkundungen: Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung

Das BMJV hat am 13.06.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ veröffentlicht. Damit sollen Beurkundungen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können, also bspw. mittels eines Unterschriftenpads.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.06.2025

Beurkundungen sollen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können: also zum Beispiel mittels eines Unterschriftenpads. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Bislang ist das Beurkundungs­verfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet.

Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, erklärt dazu:

„Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir das Beurkundungsverfahren endlich auf die Höhe der Zeit bringen. Das ist ein weiterer wichtiger Baustein bei der Digitalisierung unserer Rechtsordnung. Es ist höchste Zeit, dass wir digitale Beurkundungsverfahren einführen. Schon heute werden Urkunden weitgehend elektronisch aufbewahrt. Doch die Niederschrift der Urkunde selbst erfolgt noch immer auf Papier. Das ist unnötig umständlich.“

Nach deutschem Recht ist für viele besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, zum Beispiel für den Grundstückskaufvertrag, für den Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH oder für den Ehevertrag. Beurkundungen können insbesondere von Notarinnen und Notaren vorgenommen werden, aber auch von Nachlassgerichten. Bislang setzt eine Beurkundung im Regelfall eine Niederschrift auf Papier voraus. Dagegen erfolgt die Verwahrung von Urkunden bereits weitgehend elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher kommt es derzeit häufig zu einem doppelten Medientransfer: Die elektronisch verfasste Urkunde wird ausgedruckt und muss nach Unterzeichnung zum Zweck von Vollzug und Verwahrung eingescannt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Medienbrüche verhindert werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form
    Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie unterschreiben auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt.

    Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.

  • Beglaubigungen elektronischer Unterschriften
    Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden.
  • Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen
    Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. Juni 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf ist punktuell modifiziert worden.

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Einigung im Justizrat zu EU-Insolvenzrecht – Trilog kann beginnen

Der Rat für Justiz und Inneres hat am 12.06.2025 seine allgemeine Ausrichtung zur geplanten EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet. Damit ist der Weg frei für die anstehenden Trilog-Verhandlungen mit dem EU-Parlament.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.06.2025

Der Rat für Justiz und Inneres hat am 12.06.2025 seine allgemeine Ausrichtung zur geplanten EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet. Damit ist der Weg frei für die anstehenden Trilog-Verhandlungen mit dem EU-Parlament.

Mit der angestrebten Harmonisierung nationaler Insolvenzregime soll der EU-Binnenmarkt für grenzüberschreitende und ausländische Investoren attraktiver und rechtlich planbarer werden.

Wesentliche Elemente des Kompromisstextes sind:

  • Pre-Pack-Verfahren (Titel IV)
    Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass in allen Mitgliedstaaten künftig ein Pre-Pack-Mechanismus verfügbar sein solle. Dabei wird der Verkauf eines Unternehmens(-teils) bereits vor der formellen Insolvenzeröffnung vorbereitet. Der Kompromiss versucht mehr Flexibilität bei der Umsetzung zu schaffen – so können die Mitgliedstaaten etwa vorsehen, dass der Verkauf öffentlich ausgeschrieben oder durch die Gläubiger genehmigt werden muss.
    Auch die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, laufende Verträge (executory contracts) automatisch auf den Käufer zu übertragen, wurde etwas entschärft: Mitgliedstaaten können das Einverständnis des Vertragspartners verlangen oder diesem ein Kündigungsrecht innerhalb von drei Monaten einräumen.
  • Gläubigerausschüsse (Titel VII)
    Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Gläubigerausschüsse eingerichtet werden, mit der Möglichkeit, deren Einsatz nur auf große Unternehmen zu beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen dem Text zufolge aber auch Ausnahmen vorsehen können, etwa wenn Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stünden.
  • Finalbestimmungen (Titel IX)
    Die Schlussbestimmungen beinhalten nun die Einführung einer temporären Ausnahmeklausel, bei der Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Störungen zeitlich begrenzt von einigen Bestimmungen der Richtlinie abweichen können.
  • Nicht übernommen – Kleinstunternehmen (Titel VI)
    Der ursprünglich vorgesehene vereinfachte Abwicklungsrahmen für insolvente Kleinstunternehmen wurde aus dem Kompromiss gestrichen. Hier überwogen Bedenken hinsichtlich Praktikabilität und möglicher Konflikte mit nationalen Verfahren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Länder stimmen Rentenerhöhung ab 1. Juli zu

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 13.06.2025

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt.

Rentenwert steigt

Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. Der allgemeine Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wie viel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.

Rentenplus auch für Landwirte

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,15 Euro auf 18,83 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 462 Euro und 1.838 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Bundesrat kompakt

Powered by WPeMatico