Verlängerung von Fortgeltungsanordnungen in den Verfahren Bundeskriminalamtgesetz II und Vaterschaftsanfechtung

Das BVerfG hat in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert (Az. 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21 vom 03.06.2025

Mit am 12.06.2025 Tag veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert.

Im Verfahren 1 BvR 1160/19 hatte der Erste Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 einzelne Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie im Verfahren 1 BvR 2017/21 mit Urteil vom 9. April 2024 Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vaterschaftsanfechtung für mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) unvereinbar erklärt (vgl. die Pressemitteilungen Nr. 35/2024 vom 9. April 2024 und Nr. 83/2024 vom 1. Oktober 2024).

In beiden Fällen hatte das Gericht aber eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni beziehungsweise 31. Juli 2025, angeordnet. Auf eine Anfrage des Senats bei dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung, ob mit einer Neuregelung innerhalb der genannten Fristen gerechnet werden könne, hat der Bundeskanzler im April 2025 angeregt, die Fortgeltungsanordnungen jeweils zu verlängern.

Die in den beiden Verfahren Beteiligten beziehungsweise die dazu nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz Äußerungsberechtigten sind dieser Anregung nicht grundsätzlich entgegengetreten. Der Erste Senat hat daraufhin in beiden Verfahren die Fortgeltungsanordnungen jeweils bis zum 31. März 2026 verlängert und zur Begründung vor allem darauf verwiesen, dass die für die ursprünglichen Fortgeltungsanordnungen geltenden Gründe weiter fortbestehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Der verpasste Flug

Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 114/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil 1 O 114/24 vom 25.03.2025

Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend unter Berufung auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges vom 13.05.2023 an der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Hahn.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki für den 13.05.2023. Der Flug sollte um 5:45 Uhr abheben, gegen 04.00 Uhr fanden sich der Kläger und seine Ehefrau am Flughafen Hahn ein. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle. Die dortige Kontrolle dauerte so lange, dass der Kläger und seine Ehefrau den Flug verpassten.

Der Kläger bringt vor, aufgrund des Umstandes, dass zeitgleich ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden sei, sei die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihr Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien. Er verlange daher den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Die Beklagte bringt vor, der Anspruch bestehe bereits nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers nicht. Die Zeit zwischen dem Erreichen des Flughafens (4:00 Uhr) und dem Start des Fluges (5:45 Uhr) habe lediglich 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen annähernd sämtlicher Fluggesellschaften und des Betreibers des Flughafens Hahn sollten sich die Fluggäste jedoch 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht schon dem Grunde nach nicht, da der Kläger schon nicht substantiiert und schlüssig zu dem Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen habe.

Ein Sonderopfer liege dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehle es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang – also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers – komme es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an.

Der Kläger habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden hat, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor und in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.

Es werde lediglich pauschal vom Kläger behauptet, die Abfertigung der Fluggäste sei nur „langsam und schleppend“ erfolgt, die Sicherheitskontrolle sei nicht „nicht ausreichend“ mit Personal besetzt und zudem die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen. Dies genüge nicht den Beweisanforderungen und sei nicht bewiesen. Der Kläger trage hierfür die Beweislast.

Das beklagte Land habe insoweit unbestritten vorgetragen, dass am betreffenden Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5:45 Uhr eingesetzt gewesen seien, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt worden sei, ohne dass es dabei jeweils dazu gekommen sei, dass ein Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht dadurch, wenn er vorträgt, auch weitere Fluggäste hätten am 13.05.2023 den gleichen Flug nicht erreicht. Selbst wenn das nämlich zutreffen sollte, lasse dies vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht den Schluss auf einen dem beklagten Land vorzuwerfenden Organisationsmangel zu. Es sei nämlich nicht bekannt, wann die betreffenden anderen Passagiere sich am 13.05.2023 am Flughafen bzw. an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben und weshalb diese – wie behauptet – ihren Flug verpasst haben.

Hinweis zur Rechtslage

Entschädigung nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs

Anspruch eigener Art entwickelt aus der analogen Anwendung des § 906 BGB

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Konsultationen zu neuen Omnibus-Rechtsakten

Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu neu vorgeschlagenen Rechtsakten, die das im Februar veröffentlichte erste Omnibus-Paket ergänzen sollen, durch. Mit den Vorschlägen sollen die Wettbewerbsfähigkeit in der EU gefördert und Aufwand und Kosten für Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert werden. Dies betrifft insbesondere auch Berichtspflichten aufgrund der Vorschriften der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2025

Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu neu vorgeschlagenen Rechtsakten, die das im Februar veröffentlichte erste Omnibus-Paket ergänzen sollen, durch. Mit den Vorschlägen sollen die Wettbewerbsfähigkeit in der EU gefördert und Aufwand und Kosten für Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert werden. Dies betrifft insbesondere auch Berichtspflichten aufgrund der Vorschriften der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).

Ein erster Richtlinienvorschlag vom 21. Mai 2025 zielt darauf ab, bestimmte Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für sog. kleinere mittelgroße Unternehmen („Small Mid-Cap“, SMC) einzuführen. Dies sind Unternehmen, die in der Regel größer sind als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber noch nicht die Größe großer Konzerne erreicht haben und damit zumeist auch weniger Ressourcen als letztere zur Erfüllung von Berichtspflichten haben. Sie sollen nach dem Willen der Kommission künftig durch bestimmte Kapitalisierungsschwellenwerte definiert werden und teilweise in den Genuss von bisher nur für KMU bestimmte Erleichterungen kommen.

Ebenfalls am 21. Mai 2025 hat die Kommission je einen Richtlinien- und Verordnungsvorschlag veröffentlicht, deren Ziel es ist, unterschiedliche Berichtspflichten zusammenzufassen und zu vereinfachen sowie Berichtsprozesse zunehmend zu digitalisieren. Zu beiden Rechtsakten führt die Kommission gegenwärtig eine Konsultation durch.

Eine Beteiligung an den drei Konsultationen ist noch bis zum 30. Juli 2025 möglich.

Die BRAK hatte sich gemeinsam mit weiteren europäischen Anwaltsorganisationen intensiv in die Verhandlungen zur CSDDD eingebracht, die im letzten Jahr kurz vor den Europawahlen angenommen wurde. Unter anderem hatte die BRAK eine Stellungnahme zum Ausschluss einer möglichen direkten und indirekten Anwendbarkeit der CSDDD auf Rechtsanwälte bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen erarbeitet. Die BRAK wird die Bestrebungen zur Reform der CSDDD weiterhin verfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 11/2025

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Frühjahrspaket 2025 des Europäischen Semesters – Empfehlungen für Deutschland

Mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters gibt die EU-Kommission jährlich wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitische Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten. Auch für Deutschland hat die EU-Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.06.2025

Mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters gibt die EU-Kommission jährlich wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitische Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten. Auch für Deutschland hat die EU-Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen:

1. Fiskalpolitik und öffentliche Finanzen

Deutschland wird aufgefordert, die fiskalische Steuerung im Einklang mit dem reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) zu gestalten. Konkret bedeutet das:

  • Begrenzung des Ausgabenwachstums, um einen Rückgang der Staatsverschuldung einzuleiten und das Defizit unter der 3%-Grenze zu halten.
  • Gleichzeitige Nutzung der nationalen Ausweichklausel zur Finanzierung erhöhter Verteidigungsausgaben.
  • Überprüfung des Steuermixes, insbesondere durch Anreize für Zweitverdienende – ebenfalls wird eine Reform der vergleichsweise hohen Körperschafts-/Gewerbesteuersätze empfohlen.
  • Verbesserung der Qualität öffentlicher Finanzen durch Begrenzung von Haushaltszuschüssen an die Rentenkasse sowie eine Effizienzprüfung der Staatsausgaben.
  • Stärkung öffentlicher Investitionen durch den Abbau von Planungs- und Umsetzungshemmnissen.

2. Digitalisierung und Bürokratieabbau

Im Bereich der digitalen Verwaltung und Infrastruktur liegt ein deutlicher Schwerpunkt:

  • Abbau bürokratischer Hürden für Unternehmen durch vereinfachte Regulierungen und Verfahren.
  • Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch verbesserte Zusammenarbeit zwischen Regierungsebenen und Verknüpfung von Datenregistern (once-only-Prinzip).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Anspruch des Entrümpelungsunternehmens auf Sensationsfund bei Wohnungsauflösung

Das LG Köln hat die Klage der Inhaberin einer Entrümpelungsfirma gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages (100.000 Euro) für in der Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro als auch Finderlohn abgewiesen. Insbesondere vertragliche Ansprüche würden ausscheiden, da eine Regelung in den AGB des Unternehmens unwirksam sei (Az. 15 O 56/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.06.2025 zum Urteil 15 O 56/25 vom 08.05.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.05.2025 (Az. 15 O 56/25) die Klage der Inhaberin einer Entrümpelungsfirma gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages (100.000 Euro) für in der Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro als auch Finderlohn abgewiesen. Insbesondere vertragliche Ansprüche würden ausscheiden, da eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entrümpelungsunternehmens dahingehend, dass mit Beginn der Tätigkeit alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, unwirksam sei. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Gericht zudem festgestellt, dass der Inhaberin auch keine weiteren Ansprüche auf Zahlung wegen des Bargeldes sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechenden Wertersatz zustehen.

Die Klägerin betreibt in Bayern ein Unternehmen zur Entrümpelung von Wohnungen. Die Beklagte, für die eine Betreuung angeordnet ist, lebte bis zum Jahr 2022 in Bayern. Nachdem der ebenfalls unter Betreuung stehende Lebensgefährte nicht mehr in der Wohnung leben konnte, wollte die Beklagte nach Köln ziehen. Die Beklagte, vertreten durch ihren Betreuer, beauftragte die Klägerin mit der Entrümpelung der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung gegen Zahlung von 2.856 Euro. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Darin ist unter anderem geregelt: „Bei all unseren angebotenen Leistungen, […] sind in den Räumlichkeiten befindliche Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber (Kunden) zu entfernen bzw. sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.“ Für den Betreuer der Beklagten übergab die Betreuerin des Lebensgefährten die von ihr durchgesehene Wohnung an die Klägerin. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter räumten zunächst die Wohnung, in der sie unter anderem in Windelpackungen und an anderen streitigen Orten Bargeld in Höhe von 557.000 Euro sowie Schmuck und Münzen mit einem durchschnittlichen Verkehrswert von 29.017 Euro bis 32.017 Euro fanden. Bargeld, Schmuck und Münzen wurden auf Wunsch des Betreuers der Beklagten an die Betreuerin des Lebensgefährten herausgegeben. Ebenso geschah es mit einem später im Keller der Wohnung in einem Koffer aufgefundenen weiteren Bargeld in Höhe von 66.500 Euro. Die Parteien verständigten sich wegen des Mehraufwands der Klägerin bezüglich der Abwicklung von Bargeld, Schmuck und Münzen auf die Zahlung von Mehrvergütung in Höhe von 2.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Außergerichtliche Aufforderungen der Klägerin auf Auszahlung des aufgefundenen Geldbetrags und des Schmucks seitens der Beklagten blieben erfolglos.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen des aufgefundenen Bargelds und Finderlohns auf einen Teilbetrag von 100.000 Euro in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr ein Anspruch darauf aufgrund der Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. Der Betreuer der Beklagten habe bei der Durchsicht der Wohnung vor Übergabe an die Klägerin seine Pflichten verletzt. Zudem behauptet sie, sie habe Geld, Schmuck und Münzen nur herausgegeben, um für eine sichere Verwahrung zu sorgen, nachdem – was die Beklagte in Abrede stellt – eine Bank die Annahme verweigert habe.

Dieser Argumentation ist die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln nicht gefolgt und hat die erhobene Teilklage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin auch keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 523.500 Euro sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechendem Wertersatz zustehen.

Zur Begründung führt die Kammer insbesondere aus, dass der Klägerin aus dem Vertrag keinerlei Ansprüche zustehen würden. Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.“ sei unwirksam, weil sie eine Erklärung des Auftraggebers, hier die für einen Eigentumsübergang notwendige Übereignungserklärung fingiere, ohne dem Auftraggeber die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB) und ihn unangemessen benachteilige.

Dabei wiederhole die Regelung nicht nur, was nach geltendem Recht für konkludentes Verhalten ohnehin schon gelte. Denn aus Sicht der Klägerin könne sich hier nach allgemeinen Regeln aus der Wohnungsübergabe zur Entrümpelung jedenfalls dann nicht die schlüssige (sog. konkludente) Erklärung eines Übereignungsangebots hinsichtlich des gesamten Inhalts der Wohnung ergeben, wenn diese – wie hier – durch den Betreuer angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistung der Klägerin und dem Wert des übereigneten Wohnungsinhalts erkennbar unter Verstoß gegen die Pflichten eines Betreuers in Vermögensangelegenheiten erfolgt sei. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass der Betreuer der Beklagten ihr für eine Entrümpelung Wertgegenstände im hier vorliegenden Wert von mehreren Hunderttausend Euro überlassen und die Betreute hierzu verpflichten wolle.

Zudem – so die Kammer weiter – benachteilige die Regelung die Beklagte als Auftraggeberin im Zusammenhang der Gesamtregelung unangemessen. Zwar bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Entrümplers, die übernommene Entsorgung des Wohnungsinhalts „unbesehen“ vornehmen zu dürfen, etwa Behältnisse wie Koffer und Kisten ohne Prüfung des Inhalts der Abfallwirtschaft zuzuführen, oder ein Interesse, den vereinbarten Lohn durch Verwertung aller zurückgelassenen Gegenstände aufzubessern. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt und empfohlen werde, die Räumlichkeiten auf Wertgegenstände durchzusehen und diese zu entfernen.

Indes unterscheide die vorliegende Regelung nicht zwischen für den Auftraggeber bei einer sorgfältigen Durchsicht erkennbaren Wertgegenständen, wie sie etwa in Schränken oder Aufbewahrungsbehältnissen üblicherweise verwahrt würden, und „versteckten“ Wertgegenständen, etwa Bargeld oder Schmuck im Spülkasten der Toilettenspülung, auf der Rückseite von Schrankwänden usw., mit anderen Worten Wertgegenständen an Orten, die bei einer üblichen, auch sorgfältigen Durchsicht mit zumutbarem Aufwand nicht durchgeschaut würden. Für einen solchen Fall fehle eine Regelung, die den Interessen beider Vertragsparteien angemessen Rechnung trage, etwa der gesetzlichen Herausgabepflicht des Entrümplers (§ 667 BGB) ein angemessenes Zusatzhonorar gegenüberstelle. Hier sei im Gegenteil einseitig nur eine nicht näher beschriebene Vertragsanpassung des Honorars nur zu Gunsten des Auftragnehmers vorgesehen, auch wenn der Wert des „versteckten“ Wertgegenstands erkennbar außer Verhältnis zum (Mehr-)Aufwand bei der Entrümpelung stehe. Das Risiko des Übersehens von Wertgegenständen würde dadurch einseitig auf den Auftraggeber verlagert.

Mögliche Ansprüche auf Herausgabe des Geldes aus Eigentumsgesichtspunkten (§ 985 BGB) lehnt die Kammer ebenso ab, da die Klägerin ihr Eigentum jedenfalls aufgrund der Einzahlung des Bargelds bei einem Kreditinstitut verloren habe. § 985 BGB begründe keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldwert (sog. Geldwertvindikation). Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) stünden der Klägerin aufgrund der erläuterten Rechtslage ebenfalls nicht zu, weil der Beklagten als Eigentümerin von Bargeld, Schmuck und Münzen diese zugestanden hätten, die Übergabe durch die Klägerin also nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei und die Beklagte auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt habe.

Weil auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien, sei anschließend aus Sicht des Gerichts weiter zu prüfen gewesen, ob der von Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB) bestehe. Ein solcher Anspruch, der sich rechnerisch mit höchstens 19.675,51 Euro beliefe (§ 971 Abs. 1 Satz 2 BGB), bestehe dagegen nicht.

Der Anspruch auf Finderlohn setze voraus, dass die Klägerin Finder einer verlorenen Sache wäre (§§ 965, 971 BGB). Verloren seien Sachen, die nach dem Besitzrecht besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Nicht besitzlos seien liegengelassene, versteckte Sachen, deren Lage bekannt und deren jederzeitige Wiedererlangung möglich sei, oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen sei. Hier erstrecke sich der generelle Besitzwille der Beklagten auf alle in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz an den Gegenständen aufgeben habe wollen, würden sich nicht ergeben. Insbesondere aus dem Entrümpelungsvertrag und der Übergabe der Wohnung an die Klägerin folge keine Besitzaufgabe am gesamten Wohnungsinhalt, denn die Entrümpelung habe der der Beklagten nach öffentlichem Recht obliegenden ordnungsgemäßen Entsorgung des Wohnungsinhalts gedient. Ohnehin sei hier damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte Geld, Schmuck und Münzen wieder an sich nehmen würde und den Besitz nicht aufgeben wolle.

Insgesamt sei die Klage daher aus Sicht der Kammer abzuweisen gewesen und auf die Widerklage der Beklagten die begehrte Feststellung zu treffen. Wie sich aus den Begründungen ergebe stünden der Klägerin Ansprüche dem Grunde nach wegen des Bargelds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hinsichtlich des Schmucks und der Münzen gelte nichts Anderes.

Das am 08.05.2025 verkündete Urteil zum Az. 15 O 56/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

[Hinweis der Redaktion: Diese Pressemitteilung wurde erst am 04.06.2025 auf der Website des LG Köln veröffentlicht.]

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Mieter und Wohnungsnutzer müssen für beschädigte Eingangstür nach Polizeieinsatz zahlen

Das LG Köln hat dem Eigentümer einer bei einem Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür Schadensersatz gegen Mieter und Wohnungsnutzer zugesprochen. Zwar hätten die Beklagten die Tür nicht selbst beschädigt, die Beschädigung durch die Polizisten sei ihnen jedoch zuzurechnen (Az. 32 O 77/22).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil 32 O 77/22 vom 08.04.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. 32 O 77/22) dem Eigentümer einer bei einem Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür Schadensersatz gegen Mieter und Wohnungsnutzer zugesprochen. Zwar hätten die Beklagten die Tür nicht selbst beschädigt. Die Beschädigung durch die Polizisten sei ihnen jedoch zuzurechnen. Denn nach dem Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass die Beklagten den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Wohnungseingangstür durch ihr Verhalten ausgelöst haben.

Die Klägerin, die als Bauträgerin ein großes Bauprojekt in Köln errichtet und bereits eine Vielzahl der Wohnungen an Erwerber verkauft und den Besitz übertragen hat, nimmt drei Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Erwerberin einer der Wohnungen hat diese Wohnung an den Beklagten zu 1) vermietet, der mit seinem Ehemann, dem Beklagten zu 3), die Wohnung bewohnt. Im Juni 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz vor und in der Wohnung. Der Beklagte zu 1) hatte gegen 15:34 Uhr die Polizei aufgrund des Verhaltens seines Ehemannes, des Beklagten zu 3), in der gemeinsamen Wohnung aufgefordert zu kommen. Die Polizeibeamten versuchten nach ihrem Eintreffen vor Ort mehrfach durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Mitbewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Sie gaben sich dabei als Polizisten zu erkennen. Letztlich brachen die Polizeibeamten die Tür auf, wodurch diese beschädigt wurde. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1) beim Telefonat mit der Polizei angegeben habe, der Beklagte zu 3) würde „die Wohnung auseinandernehmen“. Bei Eintreffen der Polizei hätten erste Ermittlungen ergeben, dass ein gravierender Fall von häuslicher Gewalt vorgelegen hätte. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten in der Wohnung randaliert. Schon beim Eintreten ins Erdgeschoss seien die Streitigkeiten zu hören gewesen. Offensichtlich hätten zumindest zwei Personen sich in der Wohnung angeschrien, wobei eine Person deutlich aggressiver gewesen sei. Die Streitigkeiten seien immer aggressiver bis zu einer „Raserei“ geworden. Die Polizeibeamten hätten unmittelbar vor dem Aufbrechen der Tür auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Beim Polizeieinsatz sei die Tür, insbesondere die Türzarge beschädigt worden. Die Reparatur würde 17.284 Euro kosten, die sie mit der Klage ersetzt verlange.

Der Beklagte zu 2) wendet gegen seine Haftung ein, dass er weder in der Wohnung lebe noch beim Vorfall zugegen gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und zu 3) bestreiten ihre Haftung, insbesondere, dass der Beklagte zu 1) der Polizei gesagt habe, der Beklagte zu 3) würde die Wohnung „auseinandernehmen.“ Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Zudem stellen sie in Abrede, dass ein Haubewohner an die Beamten herangetreten sei und über einen lautstarken Streit berichtet habe. Die Beamten hätten auch kein hochaggressives Gebrüll feststellen können, sondern nur lautes, ängstliches Reden, weil die Polizei mit erhobener Waffe vor der Tür gestanden hätte. Eine Schlichtung des Streits durch die Polizei sei nicht erforderlich gewesen. Die Polizeibeamten hätten plötzlich und überraschend versucht die Türe aufzubrechen.

Der Argumentation der Beklagten zu 1) und zu 3) ist die 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht gefolgt und hat die beantragte Schadenssumme gegen beide teilweise zugesprochen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.135,60 Euro gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) zustehe, da diese jedenfalls fahrlässig das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt hätten (sog. Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB). Zwar hätten die Beklagten zu 1) und zu 3) die Tür selbst nicht beschädigt, doch sei ihnen die Beschädigungshandlung der Polizei zuzurechnen.

Bei dem Dazwischentreten Dritter – hier der Polizei – sei grundsätzlich zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Polizei) durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden sei. Dies erfordere eine wertende Betrachtung. Die Grenze sei dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gebe, die die Wertung erlaube, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Von letzterem geht das Gericht ausweislich seiner weiteren Begründung dagegen nicht aus.

Die Kammer führt dazu hinsichtlich des vorliegenden Falles aus, dass sich die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich gegen die in der Wohnung befindlichen Personen, mithin den Beklagten zu 1) und 3) gerichtet hätten. Diese seien damit als Störer anzusehen, die durch ihr Verhalten die polizeilichen Maßnahmen herausgefordert und damit zu verantworten hätten. Die von den Beamten gewählten Maßnahmen seien auch nicht rechtswidrig, was die Zurechnung unterbrechen könnte, sondern seien zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen gewesen. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Polizei grundsätzlich berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung denjenigen in Anspruch zu nehmen, der bei verständiger Würdigung der Sachlage als Verantwortlicher für die Gefahr erscheine. Maßnahmen seien dabei auch dann nicht als rechtswidrig zu qualifizieren, wenn sich die Annahme einer Gefahr aus späterer Sicht als unrichtig erweise. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, komme es darauf an, ob die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnen und sachkundigen Amtswalters (hier: Polizisten) entspricht. Dies sei gerechtfertigt aus der Notwendigkeit, durch eine polizeiliche Maßnahme einen raschen Eingriff zur Verhütung von Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen zu ermöglichen.

Nach dem Ergebnis der erhobenen Beweise stehe – so das Gericht weiter – fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Tür durch ihr Verhalten ausgelöst hätten. Zunächst stehe nicht in Streit, dass der Beklagte zu 1) die Polizei aufgrund eines Streites mit dem Beklagten zu 3) angerufen und den Polizeieinsatz dem Grunde nach ausgelöst habe. Die gerichtlich vernommenen damals am Einsatzort tätigen Polizeibeamten hätten zudem übereinstimmend geschildert, dass bei ihrem Eintreffen vor Ort, namentlich dem Nähern der Wohnung innerhalb des Gebäudes, Lärm einer Auseinandersetzung zu hören gewesen sei. Dies korrespondiere mit den sogar von den Beklagten selbst vorgelegten Videoaufzeichnungen, die auch wenn diese erst Situationen nach Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort zeigen würden, erkennen ließen, dass die Kommunikation zwischen den Beklagten zu 1) und 3) auch zu diesem Zeitpunkt nicht harmonisch verlaufen sei. Soweit der Beklagte zu 3) in seiner persönlichen Anhörung abweichend angegeben habe, dass sich die Situation bei Eintreffen der Polizeibeamten bereits beruhigt habe und er vom ohrenbetäubenden Lärm vor der Tür überrascht gewesen sei, sieht dies die Kammer nach ihrer weiteren Begründung im Wesentlichen bereits durch die beklagtenseits vorgelegten Videos widerlegt. Zudem hätten die polizeilichen Zeugen die Gewaltanwendung gegen die Tür zuvor auch angedroht, was nicht nur durch die Angaben der vernommenen Zeugen belegt werde. Denn letztlich – so begründet das Gericht weiter – könne dem bekagtenseits vorgelegten Videomaterial entnommen werden, dass beiden Beklagten bereits zu Beginn klar gewesen sei, dass die Polizeibeamten Gewalt gegen die Tür anwenden würden. Denn sie hätten die Polizeibeamten aufgefordert, dies zu unterlassen und Konsequenzen im Falle eines entsprechenden Handelns angedroht, während sie gleichzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen versuchten.

Die weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des verursachten Schadens habe dagegen lediglich einen Schaden in Höhe von 2.135,60 ergeben, sodass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) nur in dieser Höhe zugesprochen wurde. Im Übrigen hat das Gericht die Klage – auch gegenüber dem Beklagten zu 2) – abgewiesen. Dabei stützt sich die Kammer darauf, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes kein Mieter mehr gewesen sei und sich zum Zeitpunkt des Einsatzes auch nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Daher könne ihm der Einsatz nicht zugerechnet werden.

Das am 08.04.2025 verkündete Urteil zum Az. 32 O 77/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

[Hinweis der Redaktion: Diese Pressemitteilung wurde erst am 04.06.2025 auf der Website des LG Köln veröffentlicht.]

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Flug verpasst und trotzdem keine Entschädigung vom Reiseveranstalter

Das LG Köln hat die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar (Az. 2 O 242/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 2 O 242/24 vom 20.03.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. 2 O 242/24) die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar.

Nach Auffassung des Gerichts sei es insbesondere nicht Aufgabe einer Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine große deutsche Reiseveranstalterin mit Sitz in Köln, auf Entschädigung wegen eines verpassten Hinfluges einer geplanten Urlaubsreise in Anspruch. Sie buchten über ein Vergleichsportal bei der Beklagten eine Reise nach Kenia, bestehend aus Hin- und Rückflug sowie Hotel-Unterbringung nebst Verpflegung. Die Reise sollte vom 24.06.2024 bis zum 09.07.2024 stattfinden. Am Abflugtag erschienen die Kläger am Flughafen Frankfurt und checkten für ihren Flug ein. Auf ihren Bordkarten war vermerkt: „Gate A24, Boarding Time 1600, Kurzfristig Änderung des Flugsteigs möglich“. Anschließend verpassten sie ihren Flug aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen.

Die Kläger behaupten, sie seien pünktlich am Flughafen erschienen und hätten sich zum richtigen Gate, nämlich A24, begeben. Sie hätten das Gate um 15:30 Uhr erreicht. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Abflug nicht dort, sondern von Gate A9 stattfinden werde. Als sie dies bemerkt hätten, hätten sie sich zum Gate A9 begeben, dieses jedoch nicht mehr rechtzeitig erreicht. Der Wechsel auf Gate A9 sei weder über die Monitore im Flughafen angezeigt worden, noch habe es eine Durchsage gegeben. Sie würden immer auf Lautsprecherdurchsagen achten. Auf Monitore hätten sie allerdings nicht geachtet, denn sie hätten seitlich gesessen, und von dort aus habe man keinen Monitor sehen können. Die Fluggesellschaft habe die Beklagte zudem rechtzeitig per E-Mail über die Änderung des Gates informiert.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Änderung eines Gates stets am Flughaften auf den Anzeigetafeln angezeigt werde und es erfolgten auch mehrere Durchsagen. Passagiere, die den Security Check passiert hätten, würden zudem namentlich aufgerufen, wenn sie nicht rechtzeitig am richtigen Gate erschienen. Die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate zeigten zudem sehr deutlich an, welcher Flug als nächstes geboardet werde.

Dieser Argumentation ist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Ergebnis gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Ansprüche aus reiserechtlicher Gewährleistung seien – so das Gericht – nicht erkennbar. Ein Mangel der Reise liege nicht vor, denn die gebuchte Anreise (Flug ab Frankfurt) habe am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit stattgefunden. Dabei sei es unerheblich, an welchem Gate das Boarding stattgefunden habe und ob es diesbezüglich eine kurzfristige Änderung gegeben habe. Ein bestimmtes Gate sei nicht Inhalt des Reisevertrages geworden; es sei für die Reiseleistung völlig unerheblich.

Die Kläger hätten auch nicht ausreichend nachvollziehbar (sog. schlüssig) vorgetragen, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hätte, indem sie die Kläger nicht aktiv über das geänderte Gate informiert habe. Zwar stehe der Gate-Wechsel als solcher nach dem Vortrag beider Parteien fest. Nach Auffassung des Gerichts sei es jedoch nicht Aufgabe der Beklagten als Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden. So liege es aber bei einem Gate-Wechsel, der regelmäßig am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig und daher nicht geschuldet.

Die Beklagte würde zwar auch für mögliche Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft haften. Jedoch hätten die Kläger – so die weitere Begründung des Gerichts – auch hier nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fluggesellschaft es versäumt habe, rechtzeitig über die Gate-Änderung zu informieren. Insoweit genüge es nicht zu behaupten, es habe keinerlei dahingehende Durchsagen oder Anzeigen auf den Monitoren gegeben. Die Kläger könnten aus eigenem Wissen nämlich nur bekunden, dass sie jedenfalls von solchen Mitteilungen nichts mitbekommen hätten, was aber nicht ausschließe, dass es sie gegeben hat. Was die Monitore betreffe, hätten die Kläger eingeräumt, diese von ihrem Sitzplatz im Wartebereich aus gar nicht hätten sehen können. Soweit sie behaupten, sie hätten auf Lautsprecherdurchsagen geachtet, weil sie dies stets täten, schließe dies nicht aus, dass die Kläger –

zumindest zeitweise – abgelenkt gewesen seien und sich mit anderen Dingen beschäftigt haben. Wenn der Vortrag der Kläger zuträfe, dass die Fluggesellschaft über den Wechsel überhaupt nicht informiert habe, dann hätte es eine Vielzahl von Betroffenen gegeben, die allesamt vergeblich an Gate A24 gewartet und das Boarding an Gate A9 dadurch verpasst hätten. Dazu tragen die Kläger aber nichts vor. Im Gegenteil soll es außer ihnen nur eine Dame mit Kind gegeben haben, die an Gate A9 nicht mehr eingelassen worden sei.

Das am 20.03.2025 verkündete Urteil zum Az. 2 O 242/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

 

 

Versorgungswerk: BSG zur Befreiung von Versicherungspflicht bei Nebentätigkeit

Das BSG hat in zwei Urteilen präzisiert, wann Anwältinnen und Anwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, obwohl sie zeitweilig nicht anwaltlich tätig sind. Darüber berichtet die BRAK (Az. B 10/12 R 3/23 R und B 10/12 R 1/24 R).

BRAK, Mitteilung vom 04.06.2025 zu den Urteilen B 10/12 R 3/23 R und B 10/12 R 1/24 R des BSG vom 14.05.2025

Wer zeitweise nicht als Anwalt arbeitet, bleibt von der Versicherungspflicht befreit. Gilt das auch bei Nebentätigkeiten bzw. Vertragsverlängerungen?

Das BSG hat in zwei Urteilen präzisiert, wann Anwältinnen und Anwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, obwohl sie zeitweilig nicht anwaltlich tätig sind. In beiden Fällen geht es um die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, wonach die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – zugunsten der Pflichtmitgliedschaft etwa im Versorgungswerk – auch auf eine andere zeitlich beschränkte Tätigkeit erstreckt werden kann. Diese Vorschrift sei auch auf parallel zur anwaltlichen Tätigkeit ausgeübten Nebenjobs anwendbar, stellten die Sozialrichterinnen und -richter klar (Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 3/23 R). Gehe eine Anwältin einen zeitlich befristeten Vertrag mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ein, so gelte die Befreiung zumindest für den ursprünglich genehmigten Zeitraum weiter, wenn dieser Vertrag später aufgehoben und verlängert wird – sofern sich das Arbeitsverhältnis selbst dadurch nicht ändere. Die Erstreckung gelte jedoch nicht mehr für den Zeitraum der Verlängerung (Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 1/24 R).

Fall 1: Nebentätigkeit

Im ersten entschiedenen Fall hatte eine Anwältin eine zeitlich befristete Nebentätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Bundestag aufgenommen und begehrte von der Deutschen Rentenversicherung auch hierfür eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese lehnte jedoch ab. Dagegen klagte die Anwältin und bekam auch zunächst vor dem Sozialgericht Recht. Das LSG wies die Klage hingegen ab. Die Gesetzesmaterialien interpretierte es so, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nur sicherstellen solle, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führe. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt.

Das sah das BSG nun anders: Der offene Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI enthalte keine Einschränkung, dass die befreite Beschäftigung die anwaltliche unterbrechen oder ihr zeitlich nachfolgen müsse. Vielmehr erfasse die Regelung auch Fälle, in denen beide Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt würden. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich der Zweck der Erstreckungsregelung darauf beschränke, ausschließlich den drohenden Wechsel des Alterssicherungssystems durch eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit zu vermeiden. Die Möglichkeit der Befreiung ziele nach der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers vielmehr darauf ab, in der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen und eine doppelte Beitragszahlungspflicht zu verhindern.

Fall 2: Vertragsaufhebung und -verlängerung

Im zweiten Fall hatte eine Anwältin ihre bisherige Tätigkeit zunächst aufgegeben und eine bis Ende 2018 befristete Stelle als Referentin beim Sächsischen Landesrechnungshof angenommen. Die Rentenversicherung befreite sie hierfür von der gesetzlichen Versicherungspflicht, sie blieb im Versorgungswerk. Um eine Vertretung zu ermöglichen, wurde der Arbeitsvertrag bereits im Herbst 2017 einvernehmlich aufgehoben und ein neuer geschlossen, der erst im Herbst 2019 enden sollte. Für den gesamten Zeitraum des neuen Vertrags, also ab Herbst 2017 bis 2019, lehnte die Rentenversicherung eine Befreiung nun ab. Schließlich knüpfe die Tätigkeit basierend auf dem nunmehr zweiten Vertrag nicht mehr unmittelbar an die ursprüngliche Tätigkeit als Rechtsanwältin an. Die Anwältin klagte. Auch hier war das SG noch auf ihrer Seite, während das LSG der DRV Recht gab. Es fehle am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem und dem neuen Arbeitsverhältnis.

Das BSG stellte sich hier jedoch überwiegend auf die Seite der Anwältin: Für den Zeitraum der ursprünglichen Befreiung, also bis Ende 2018, gelte der ursprüngliche Befreiungsbescheid für den ersten befristeten Vertrag weiter – auch wenn das Arbeitsverhältnis nun auf einem anderen Vertrag basierte. Der ursprüngliche Bescheid sei bestandskräftig und habe sich durch die arbeitsvertraglichen Änderungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auch nicht in sonstiger Weise erledigt. Denn diese hätten weder die Aufgabe noch eine wesentliche Änderung der befreiten Beschäftigung bewirkt. Die prägenden Charakteristika der Beschäftigung seien gleich geblieben und hätten daher den Regelungsgegenstand des ursprünglichen Erstreckungsbescheids tatsächlich nicht entfallen lassen.

Allerdings lehnte das BSG die von der Anwältin begehrte Verlängerung der Befreiung auf das Jahr 2019 ab. Der erste Erstreckungsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht scheide aus, weil die ursprünglich zur Befreiung führende Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin bereits im Mai 2017 geendet habe. Damit bestehe schon kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr zu dieser ursprünglich befreiten Tätigkeit, deren Befreiung auf die ab Januar 2019 neu vereinbarte befristete Tätigkeit erstreckt werden könne. Eine „Kettenerstreckung“ sehe das Gesetz nicht vor.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. So das BAG (Az. 9 AZR 104/24).

BAG, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil 9 AZR 104/24 vom 03.06.2025

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien u. a. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 10.000 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag i. H. v. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.

Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

Der BGH hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden (Az. XI ZR 45/24).

BGH, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u. a. wie folgt:

„Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […].“ (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u. a. die Feststellungen,

dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),

dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),

dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und

dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).

Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u. a. die Feststellungen,

dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und

dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.

Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.

Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.

Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.

Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.

Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.

Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 BGB

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) […]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. […]

§ 812 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Nr. 7 AGB-Sparkassen

(1) […]

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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