Jedes Einkommen zählt: Normaler Kammerbeitrag trotz geringer Einkünfte

Anwältinnen und Anwälten steht lt. der AGH Hamburg keine Ermäßigung der Kammerbeiträge wegen geringen Verdienstes zu, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen (Az. AGH II ZU 2/2023, II-44). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.09.2025

Anwältinnen und Anwälten steht keine Ermäßigung der Kammerbeiträge wegen geringen Verdienstes zu, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen.

Der AGH Hamburg hat entschieden, dass die Hanseatische Rechtsanwaltskammer eine gewährte Beitragsermäßigung der Kammerbeiträge für einen Anwalt aufheben durfte. Der Anwalt hatte sich lediglich auf ein geringes Einkommen aus der anwaltlichen Tätigkeit berufen, jedoch anderweitige Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung nicht angegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ermäßigungs-Bescheids liege nicht vor, weil dieser durch unvollständige Angaben herbeigeführt worden war (Urteil vom 13.06.2025, Az. AGH II ZU 2/2023, II-44).

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hatte einem Anwalt zunächst per Verwaltungsakt eine Ermäßigung seiner Kammerbeiträge um 50 Prozent gewährt. In einem Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen hatte dieser aber lediglich seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit angegeben und weitere Einkunftsarten offen gelassen. Kurz darauf traten im Rahmen eines parallel geführten Verfahrens zum Widerruf der Zulassung des Mitglieds Widersprüche auf: Dort hatte der Rechtsanwalt zusätzlich Einkommen aus Vermietung und Kapitalvermögen angegeben. Die Kammer hob daraufhin die Beitragsermäßigung auf und setzte einen Nachzahlungsbetrag. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos – stattdessen wurden dem Anwalt weitere 360 Euro für das Widerspruchsverfahren auferlegt.

Kein Vertrauensschutz bei falschen Angaben

Auch mit seiner Klage hatte er nun vor dem AGH Hamburg keinen Erfolg. Die Kammer habe den Ermäßigungsbescheid rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG aufgehoben. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (§ 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) hätten nicht vorgelegen.

Der Rechtsanwalt habe ausdrücklich versichert, vollständige Angaben zu machen – tatsächlich habe sich aber später ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG könne sich der Begünstigte sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hatte. Selbst wenn der Anwalt rechtsirrig gemeint habe, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig – schließlich habe der Fehler in seiner Sphäre gelegen.

Die Praxis der Rechtsanwaltskammer, bei der Entscheidung über Beitragsermäßigungen stets die Gesamteinkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen, sei nach Ansicht des Gerichts ebenfalls rechtmäßig. Weil für den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedschaft eines jeden Anwalts und jeder Anwältin de facto dieselben Kosten anfielen, müssten auch Mitglieder mit geringem Einkommen diese bezahlen. Eine Beitragsermäßigung, unabhängig vom Aufwand, sei nur in der Sondersituation möglich, dass die gesamten Einkünfte nicht für eine wirtschaftlich stabile Lebensführung ausreichten.

Auch die Festsetzung einer Gebühr von 360 Euro für das erfolglose Widerspruchsverfahren sei rechtmäßig gewesen, da § 7 der Gebührenordnung dies ausdrücklich vorsehe. Schließlich sah der AGH keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auswärtiger Anwalt erhält 12 Euro für Aktenversand

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Bei Dokumentenpauschalen sind die Maßstäbe aber strenger. Dies entschied das AG Tiergarten (Az. 312 OWi 100/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.09.2025

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Bei Dokumentenpauschalen sind die Maßstäbe aber strenger.

Das AG Tiergarten hat entschieden, dass einem auswärtigen Anwalt die Aktenversendungspauschale von 12 Euro auch dann zu erstatten ist, wenn die Mandantin am Gerichtsort wohnt. Ihr könne nicht aufgegeben werden, einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort hätte einsehen können. Die freie Wahl des Verteidigers dürfe nicht durch Kostenargumente beschränkt werden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale entschied das Gericht allerdings im Grundsatz strenger: Kopiert ein Anwalt unnötige Seiten der Gerichtsakten – nämlich eigene Schreiben – so kann die Dokumentenpauschale insgesamt abgezogen werden (Beschluss vom 14.08.2025, Az. 312 OWi 100/25).

In einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit machte der beauftragte Verteidiger Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung sowie für gefertigte Ablichtungen geltend. Die Kostenstelle des Amtsgerichts hatte diese nur teilweise berücksichtigt. Gegen die Festsetzung erhob der Rechtsanwalt Erinnerung.

Freie Verteidigerwahl

Das Gericht gab der Erinnerung hinsichtlich der zweiten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer statt. Es führte aus, dass die Mandantin nicht darauf verwiesen werden könne, einen dort ansässigen Anwalt zu mandatieren. Vielmehr bestehe nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ein Anspruch auf freie Wahl der Verteidigung. Bei auswärtiger Beauftragung sei die Aktenversendung notwendig, da ansonsten Reisekosten für die persönliche Einsicht anfallen würden, die regelmäßig höher lägen als die Pauschale.

Bezüglich der Dokumentenpauschale kam das Amtsgericht hingegen zumindest im Grundsatz zu einem anderen Ergebnis: Nach § 46 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV-RVG seien Kopien nur erstattungsfähig, wenn sie zur sachgemäßen Bearbeitung des Falls geboten seien. Ablichtungen eigener Schriftsätze und Empfangsbekenntnisse seien nicht erforderlich, da diese dem Verteidiger bereits vorlägen. Vorliegend habe der Anwalt nicht pflichtgemäß entschieden: Er hatte zwei Seiten solcher eigenen Schreiben mit kopiert. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Aus diesem Grund sei eigentlich eine vollständige Streichung der Dokumentenpauschale denkbar gewesen.

Im konkreten Fall durfte der Anwalt die 6,50 Euro jedoch behalten: Eine Schlechterstellung war dem Gericht mangels Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners aufgrund des Verbots der reformatio in peius verboten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht

Bundesbeamten steht unmittelbar aus dem EU-Recht ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 15 K 1556/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 15 K 1556/24 vom 11.09.2025

Bundesbeamten steht unmittelbar aus dem EU-Recht ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tag (11. September 2025) entschieden und damit der Klage eines Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn stattgegeben.

Der Kläger hatte Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich zur Begründung auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie; RL (EU) 2019/1158) berufen. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht. Der Kläger könne sich auch nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen, weil Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe. Daraufhin hat der Kläger, der im Anschluss an die Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, im März 2024 Klage erhoben.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger den beantragten Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger kann sich unmittelbar auf die Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Denn Deutschland ist seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Zwar gab es während der Zeit der Ampel-Koalition einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz. Dieses ist aber nicht verabschiedet worden. Auch auf die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Umsetzungspflicht kann Deutschland sich nicht mit Erfolg berufen. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter anlässlich einer Geburt auch nur einzelne Tage Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nämlich nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.

Gegenüber privaten Arbeitgebern steht Beschäftigten kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu. Denn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch eine Sanktion gegenüber dem Mitgliedstaat dafür, dass dieser eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dieser Gedanke greift im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht durch. In einem solchen Arbeitsverhältnis scheidet eine unmittelbare Anwendung von Richtlinien-Bestimmungen daher aus. Es könnten allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Besserer Schutz bei fehlerhaften Produkten – insbesondere bei fehlerhafter Software: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. Die Produkthaftungsregeln sollen ausgeweitet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung 11.09.2025

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. So sollen die Regeln über die sogenannte Produkthaftung ausgeweitet werden. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, einschließlich KI-Software. Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus soll die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz aber auch generell erleichtert werden. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. All das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Ob eine fehlerhafte KI einen Schaden verursacht oder eine lockere Schraube – das darf für die Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen Unterschied machen.

Deshalb wollen wir die Produkthaftung ausweiten, insbesondere den Schutz bei fehlerhafter Software – auch bei KI. Außerdem wollen wir es Geschädigten leichter machen, ihre Ansprüche beim Schadenersatz durchzusetzen. Davon profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher – genauso wie diejenigen Unternehmen, die sichere Produkte auf den Markt bringen.“

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts setzt die neue vollharmonisierende EU-Produkthaftungsrichtlinie grundsätzlich „1:1“ um. Die Vorgaben sind bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden.

Vorgesehen sind insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

1. Produkthaftung auch für Software

Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen.

2. Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft

Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften.

3. Produkthaftung in globalen Wertschöpfungsketten

Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU und ist nicht greifbar, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. So soll etwa der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Zugleich ist sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 2 K 1096/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.09.2025 zum Urteil 2 K 1096/24.KO vom 13.08.2025

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so die Koblenzer Richter, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Das BMAS hat am 09.09.2025 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats.

BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.

In der nachstehenden Tabelle sind alle Rechengrößen 2026 übersichtlich dargestellt:

Sozialversicherungsrechengröße Monat (€) Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 47.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 77.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 69.750
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 101.400
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 124.800
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung – 51.944
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung – 47.085

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Rail & (NO)Fly? – Bahnverspätungen müssen einkalkuliert werden

Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly Tickets nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert? Zu dieser Frage hat das LG Koblenz Stellung genommen (Az. 16 O 43/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 09.09.2025 zum Urteil 16 O 43/24 vom 03.07.2025

Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly Tickets nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert?

Der Fall

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Pauschalreisevertrag. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Nordeuropa-Kreuzfahrt mit Flug ab/an Frankfurt nach/ab Bergen via Amsterdam als Pauschalreise zum Preis von insgesamt 5.920 Euro gebucht. Gegenstand des Vertrages war unter anderem Rail&Fly ab allen deutschen Bahnhöfen zum Abflughafen Frankfurt und zurück. Der Abflug sollte am 05.11.2023 um 11:50 Uhr ab Frankfurt erfolgen. Für die Anreise zum Flughaften Frankfurt hatte der Kläger eine Zugverbindung bei der Deutschen Bahn gebucht. Danach sollte der Zug am 05.11.2023 um 9:18 Uhr am Frankfurt Flughaften Fernbahnhof eintreffen. Den Abflug des Fluges KL 1766 ab Frankfurt um 11:50 Uhr erreichte der Kläger und seine Frau wegen Verspätung ihres Zuges nicht.

Der Kläger trägt vor, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Er sei mit seiner Frau am 05.11.2023 um 5:45 Uhr für die geplante Abfahrt um 6:18 Uhr in Halle eingetroffen. Aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug seien sie derart verspätet in Frankfurt angekommen, dass sie am Check-in-Schalter nicht mehr hätten einchecken können. Hilfreiche oder zielführende Serviceleistungen der Beklagten seien nicht erfolgt. Die Anreise mit dem Rail&Fly-Ticket sei eine Reiseleistung der Beklagten. Der Kläger fordert von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich für die vereitelte Reise gemäß § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 50 % des Reisepreises.

Die Beklagte trägt vor, dass die Anreise mit der Deutschen Bahn nicht Vertragsbestandteil des mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrages gewesen sei. Die Kläger hätten lediglich einen Rail&Fly-Gutschein erhalten, mit welchem der Kläger kostenlos mit der Deutschen Bahn zum Abreiseflughafen habe anreisen können. Aus den Informationen zum Rail&Fly-Gutschein würde sich ergeben, dass die Wahl einer Verbindung empfohlen werde, die eine Ankunft am Flughafen mindestens vier Stunden vor dem Abflug gewährleiste. Dieser Empfehlung sei der Kläger nicht nachgekommen. Im Ergebnis habe der Kläger die Reise nicht angetreten, sodass der Flug ab Frankfurt/Main ohne ihn gestartet sei. Dies sei als sogenannte „No Show“ zu werten, mithin als Stornierung der Reise am Reisetag, sodass die Abrechnung einer Stornierungspauschale gemäß den AGB der Beklagten berechtigt sei.

Die Entscheidung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Zwar sei die Bahnanreise zum Flughafen mit dem Rail&Fly-Ticket als Bestandteil der Reiseleistung der Beklagten anzusehen, allerdings habe der Kläger das Nichterreichen des Fluges in Frankfurt/Main selbst verursacht, sodass er unter diesem Gesichtspunkt keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen könne.

Die Beklagte habe nämlich in ihren Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Europa-Ausland der Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-In des Flughafens eintreffen solle. Diesen Reiseinformationen komme auch nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu. Denn das Rail&Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl sei ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Daher sei es dem Reiseanbieter aber auch möglich, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden würde.

An diesem Maßstab gemessen, habe der Kläger das verspätete Eintreffen am Check-In des Flughafens selbst zu verantworten. So hätte die für den Morgen des 05.11.2023 geplante Anfahrt mit der Bahn bestenfalls eine Ankunft um 9:18 Uhr am Bahnhof des Frankfurter Flughafens ermöglicht. Mithin wäre der Kläger bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug um 11:50 Uhr am Flughafenbahnhof angekommen und hätte von dort aus noch den Weg zum Check-In-Schalter zwecks der Gepäckaufgabe zurücklegen müssen. Diese Zeitplanung von Seiten des Klägers sei bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert und jedenfalls bei der geplanten Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn für sich genommen grob fahrlässig gewesen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB:

§ 651n BGB Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(…)

Quelle: Landgericht Koblenz

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Konsultation zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die EU-Kommission konsultiert bis 25.09.2025 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr mit dem Ziel, Informationen zum aktuellen Stand des Zahlungsverhaltens in der EU und dessen Auswirkungen auf Unternehmen (mit bis zu 749 Mitarbeitern) zu gewinnen.

DATEV Infomationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.09.2025

Die EU-Kommission konsultiert bis 25.09.2025 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr mit dem Ziel, Informationen zum aktuellen Stand des Zahlungsverhaltens in der EU und dessen Auswirkungen auf Unternehmen (mit bis zu 749 Mitarbeitern) zu gewinnen. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, ein besseres Verständnis darüber zu erlangen, wie dem Problem des Zahlungsverzugs begegnet werden kann.

Hintergrund der Konsultation ist die Aufforderung mehrerer EU-Mitgliedstaaten, den Verordnungsvorschlag, den die EU-Kommission im September 2023 vorgelegt hatte, zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie zu ersetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/1507) für eine Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.09.2025

Die Bundesregierung will die Regelungen zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Paketbranche entfristen, die andernfalls Ende 2025 auslaufen würden. Außerdem soll die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) der EU durch eine Neuregelung ersetzt werden. Deshalb hat die Regierung einen Gesetzentwurf (21/1507) für eine Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 399/2025

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.12.2025 in Kraft. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.09.2025

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.12.2025 in Kraft.

Mit Schreiben vom 03.09.2025 – eingegangen bei der BRAK am 08.09.2025 – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 26.05.2025 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 08.09.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.12.2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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