Zur Frage der Haftung bei Auffahrunfall nach Spurwechsel

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 9 U 5/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zum Urteil 9 U 5/24 vom 29.04.2025 (nrkr)

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.

Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug zum Stillstand abbremst. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Ford Ranger befuhr im Sommer 2021 zunächst den linken von drei Fahrspuren der BAB 45. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Fahrer begann, auf den mittleren Streifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr er, nachdem er ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur angelangt war, ebenso wie das vorausfahrende Fahrzeug wieder auf die linke Spur. Auf der linken Spur bremste das vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Fahrer des Ford bremste ebenfalls für max. 1 Sekunde bis zum Stillstand ab. Der hinter dem Ford auf der linken Spur befindliche Beklagte kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Schaden am klägerischen Schaden beläuft sich auf knapp 60.000 Euro.

Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung von 80 % stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung führte zu einer Haftungsquote des Beklagten von 50 %.

Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden geltende Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein, begründete der zuständige 9. Zivilsenat die Entscheidung. Sowohl die unklare Verkehrslage als auch der atypische Geschehensablauf stünden dem Anscheinsbeweis entgegen. Zudem spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Der Fahrer des Ford habe selbst bekundet, das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er sich vor dem von der Klägerin als „Schlenker“ bezeichneten Manöver durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Weder vorgetragen noch ersichtlich sei zudem, dass der Fahrer des Ford vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. „Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben“, führte der Senat weiter aus.

Gegen ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Fords spreche allerdings die vom Landgericht zutreffend angenommene unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur sowie des starken Verkehrsaufkommens, bei dem auch „mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen“ gewesen sei, erläuterte der Senat die vorgenommene Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Satzungsversammlung beschließt Änderung von §§ 6, 8 und 10 BORA

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.

§ 6 – Präzisierung des beruflichen Werberechts

§ 6 BORA war seiner bisherigen Fassung überarbeitungsbedürftig. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 43b BRAO, dessen Kern das Sachlichkeitsgebot ist. Das Verbot der Einzelfallwerbung hat der Bundesgerichtshof inzwischen stark relativiert. Die wesentlichen Beschränkungen kommen aus dem UWG. Im Vorfeld war diskutiert worden, die Vorschrift insgesamt zu streichen. Der Ausschuss hat sich jedoch dagegen entschieden und wollte lieber eine Art zusammenfassende „Segelanweisung“ für Anwälte geben und die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des anwaltlichen Werberechts deklaratorisch zusammenführen.

§ 10 – Anpassung an digitale Registerpraxis und DL-InfoV

Auch § 10 BORA war dringend reformbedürftig. Die bisherige Regelung war nicht mehr zeitgemäß und bereitete erhebliche praktische Probleme.

Viele der in der Vorschrift geforderten Angaben sind mittlerweile in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen (elektronisches Anwaltsregister/Handelsregister/Partnerschaftsregister, etc.).

Briefbögen werden traditionell als Werbeinstrument genutzt und enthalten deshalb mehr Informationen als von § 10 BORA vorgeschrieben. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, könne schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden und weil angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der bisherigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen waren. Durch die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden.

§ 8 Neuzuordnung von Werberegelungen

Die Vorschrift vermischte zudem systemwidrig Fragen der Transparenz (Abs. 1 bis Abs. 3) mit Fragen der Werbung (Abs. 4), weshalb die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 BORA in § 8 BORA integriert wurden.

Die §§ 6, 8 und 10 BORA in ihrer neuen Fassung werden wie folgt lauten und auch die Abschnittsüberschrift wird geändert:

„Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“

§ 6 Werbung

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.

(2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Abs. (3) bleibt unverändert.

§ 8 BORA Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit

1. Der bisherige § 8 wird § 8 Abs. 1.

2. An § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden.

(4) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

§ 10 Informationspflichten

(1) [Allgemeine Informationen]

Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben.

(2) [Informationen auf Anfrage]

Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mietpreisbremse soll bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden

Die Bundesregierung hat am 28.05.2025 ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Er sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Grundlagen für die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Die Bundesregierung hat heute ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Es handelt sich um den ersten Gesetzentwurf, den Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig vorgelegt hat. Er sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Grundlagen für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 vor.

Eine Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb notwendig, weil die geltenden Regeln andernfalls zum 31. Dezember 2025 ausliefen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wohnen darf kein Luxusgut werden. Deshalb ist die Verlängerung der Mietpreisbremse der erste Gesetzentwurf, den ich vorlege. Wir haben hier keine Zeit zu verlieren. Denn Ende des Jahres läuft die geltende Mietpreisbremse aus. Mieterinnen und Mieter brauchen Schutz, und den bekommen sie. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Klar ist aber auch: Die Verlängerung der Mietpreisbremse ist nur ein erster Schritt. Im Koalitionsvertrag sind weitere Vorhaben zum Schutz von Mieterinnen und Mietern geplant. Wir wollen mehr Transparenz bei den Nebenkosten schaffen. Auch Verträge mit Indexmieten werden wir strengeren Regeln unterwerfen, den Mieterschutz bei möblierten Wohnungen wollen wir verbessern. Es kann nicht sein, dass ein Vermieter zwei Stühle in eine leere Wohnung stellt und meint, dann deutlich höhere Preise verlangen zu können. Ein starker Mieterschutz ist uns in der Bundesregierung ein gemeinsames Anliegen.“

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr.

In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen.

Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse soll über die Fraktionen von CDU/CSU und SPD aus der Mitte des Deutschen Bundestages in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2025

Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.05.2025

Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper.

Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.

Nationaler Veteranentag am 15. Juni

Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat.

Mehr Barrierefreiheit – nicht nur im Netz

Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten.

Stromanbieter schneller wechseln

Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten.

Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys

Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet. Die Regelung gilt ab dem 20. Juni 2025.

Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen

Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen müssen ab dem 19. Juni 2025 regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Kochen, Kühlen und Heizen im Camper soll so sicherer und Unfälle vermieden werden. Ein entsprechender Paragraf wurde der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinzugefügt.

Deutschland und die Schweiz arbeiten seit Jahren im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsverstößen zusammen. Mit einer neuen Regelung wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Übermittlung von Vollstreckungshilfeersuchen künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die Maßnahme ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und soll die Zusammenarbeit mit der Schweiz in der Vollstreckungshilfe vereinfachen und beschleunigen.

Erleichterte Grundbucheinsicht bei Projekten der Erneuerbaren Energien und Infrastruktur

Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Um den Ausbau so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, wird die Grundbucheinsicht für Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur erleichtert. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.

Quelle: Bundesregierung

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Abstieg in die 2. Handball-Bundesliga – Ligaklausel des Trainers

Die im Vertrag verwendetet Klausel ist lt. LAG Düsseldorf unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht schriftlich vereinbart wurde. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor (Az. 3 SLa 614/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.05.2025 zum Urteil 3 SLa 614/24 vom 27.05.2025

Der Kläger war seit dem 01.07.2022 Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handballbundesligisten. Er war bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Trainer sowie für die beiden – jeweils alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:

„Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“

Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga. Die GmbH informierte den Trainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewandt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der GmbH blieb erfolglos. Die Ligaklausel hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die GmbH hat auf dem Vertragsformular für ihre Geschäftsführer zwei Unterschriftenfelder mit maschinenschriftlicher Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung vorgegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor. Der Umstand der Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer ändert an diesem Ergebnis nichts. Schriftform und Stellvertretung sind zu unterscheiden. Entscheidend für die Nichteinhaltung der Schriftform ist, dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der GmbH gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer allein handeln wollte, z. B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsurteil eines Hilfssenats des BGH in sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich u. a. gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des BGH in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23). In dem angegriffenen Urteil hatte der BGH erstmals entschieden, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.05.2025 zum Beschluss 2 BvR 1440/23 vom 29.04.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unter anderem gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des Bundesgerichtshofs in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23).

In dem angegriffenen Urteil entschied der Bundesgerichtshof erstmals, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt. Er verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses folgte der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, wies aber die Klage wegen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung letztlich ab.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat weder eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil noch die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung und die Besetzung des Hilfssenats beim Bundesgerichtshof, hinreichend dargelegt.

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Käufer eines von ihr hergestellten und veräußerten Kraftfahrzeugs wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht wies die – in erster Instanz erfolgreiche – Klage ab. Auf die dagegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof – VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) – mit dem hier angegriffenen Urteil das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgewiesen worden war. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichtshofs berücksichtigte dabei eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und entschied, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen der Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.

Im erneuten Berufungsverfahren wies das Berufungsgericht die Klage ab. Dabei folgte es der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung. Es verneinte einen darauf gestützten Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens letztlich aber, weil aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung kein Schaden verblieben sei.

2. Der mit der Sache befasste VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 „vorübergehend als Hilfsspruchkörper“ eingerichtet. Ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.

3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie als Adressatin des angegriffenen Urteils selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Sie rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Einrichtung und Besetzung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) sowie die Verletzung weiterer Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte im Hinblick auf das Verfahren und den Inhalt des Urteils.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil nicht hinreichend dargelegt.

a) Aus der Entscheidungsformel des angegriffenen Urteils ergibt sich keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Der Tenor „Aufhebung und Zurückverweisung“ bestimmt vorliegend nicht verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund eines festgestellten Sachverhalts für die Parteien des Ausgangsverfahrens am Ende eintreten. Dies geschah erst durch das – von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene nachfolgend ergangene – verfahrensabschließende Urteil des Berufungsgerichts. Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs ändert daran nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung, die für sich allein noch keine Beschwer begründen. Dies gilt jedenfalls, solange – wie hier – der Prozessausgang trotz Bindungswirkung offenbleibt, der Beschwerdeführer also im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann.

b) Auf eine mögliche Beschwer in anderen Verfahren kommt es nicht maßgeblich an. Eine solche lässt sich mangels Bindungswirkung der vorliegend angegriffenen Rechtsprechungsgrundsätze für andere Verfahren und angesichts der stets im Einzelfall zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht allgemein vorhersehen. Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eine konkrete Beschwer im jeweiligen Einzelfall voraus.

2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch das angegriffene Urteil nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung durch einen – nach ihrer Auffassung – gesetzeswidrig eingerichteten und besetzten Hilfssenat rügt.

aa) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend auseinander. Sie verkennt insbesondere, dass der Kontrollmaßstab vorliegend auf eine Willkürprüfung beschränkt ist. Denn die Verfassungsbeschwerde betrifft nach ihrem Vorbringen allein die behauptete fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Auf den von der Beschwerdeführerin angeführten strengeren, über eine Willkürprüfung hinausgehenden Prüfungsmaßstab kommt es nicht an. Eine in den Anwendungsbereich dieses strengeren Maßstabs fallende Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde weder auf, noch liegt eine solche auf der Hand. Die mit Blick auf den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Darlegung, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Einrichtung und der Besetzung des VIa. Zivilsenats einfachrechtliche Regelungen objektiv willkürlich und/oder unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt oder angewendet hat, nimmt die Verfassungsbeschwerde weitgehend gar nicht, zumindest aber nicht hinreichend vor.

bb) Auch mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und dem konkreten Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Die Beschwerdeführerin hält eine auf § 21e Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz gestützte Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss sowie die Besetzung des Spruchkörpervorsitzes nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin generell für unzulässig. Dabei stellt sie die einschlägige gegenteilige ständige Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Bildung von Hilfsspruchkörpern bei den Strafgerichten weder im Gesamtzusammenhang dar, noch setzt sie sich mit ihr vollständig und ins Einzelne gehend auseinander. Das Vorbringen beschränkt sich in wesentlichen Teilen auf die Darstellung, wie bestimmte Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes aus Sicht der Beschwerdeführerin auszulegen seien, was zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Soweit sie darüber hinaus Verstöße gegen die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen bezüglich Einrichtung und Bestehen von Hilfsspruchkörpern rügt, stellt sie die jeweilige Rechtsprechung unzureichend dar. Sie setzt sich auch nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit diese auf den vorliegenden Fall der Einrichtung eines Hilfssenats in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof übertragbar ist. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Anforderungen der Sache nach zunächst um eine fachgerichtliche Auslegung des einfachen Rechts handelt. Es hätte insoweit einer näheren Begründung bedurft, inwieweit daraus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt.

cc) Ferner geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf die Umstände des konkreten Falls ein. Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Ausführungen – vor allem soweit sie die Frage aufwirft, ob für die Einrichtung eines Hilfssenats überhaupt Bedarf bestehe – die konkrete Ausgangslage, in der das Präsidium des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Hilfssenat einrichtete, unberücksichtigt. Weder geht sie auf die ungewöhnlich große und seit langer Zeit auf hohem Niveau verbleibende Anzahl an Dieselverfahren mit sich fortlaufend neu aufwerfenden rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein, noch befasst sie sich mit den vor der Errichtung des Hilfssenats vom Präsidium des Bundesgerichtshofs wegen Überlastung des ursprünglich zuständigen VI. Zivilsenats ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die aus (veröffentlichten) früheren Präsidiumsbeschlüssen ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihrer Argumentation zudem die besonderen Aufgaben des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend. Der Bundesgerichtshof hat für Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung Sorge zu tragen. Damit obliegt ihm nicht nur die Aufstellung von für die Rechtsanwender richtungsweisenden Leitsätzen und Orientierungshilfen, vielmehr hat er auch sicherzustellen, dass in den ihm anvertrauten Rechtsmaterien höchstrichterlich eine möglichst einheitliche Linie verfolgt wird. Dies würde durch die Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Zivilsenate erschwert.

b) Die Begründungsanforderungen sind auch nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin bezogen auf Verfahren und Inhalt des Urteils weitere Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten rügt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Haftung für fehlende Anonymisierung von Entscheidungen in einer Landesrechtsprechungsdatenbank

Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das LG Hamburg entschieden, wie das LG Lübeck berichtet (Az. 324 O 278/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 27.05.2025 zum Beschluss 324 O 278/23 des LG Hamburg vom 09.05.2025

Das LG Lübeck verweist auf seiner Homepage regelmäßig auf Entscheidungen, die in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wurden. Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 324 O 278/23).

Was ist passiert?

In einem auf der Plattform openjur, einer frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank, veröffentlichten Beschluss wurde der Klarname eines Anwalts genannt. Nach einem Hinweis des Anwalts entfernte die Betreiberin den Namen aus der Entscheidung. Dennoch nahm der Anwalt die Betreiberin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle die Veröffentlichung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anwalts dar, doch habe die Betreiberin in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen würden eine sogenannte privilegierte Quelle darstellen, der besonderes Vertrauen entgegengebracht werden dürfe. Eine Pflicht zur Nachrecherche seitens openjur bestehe nicht. Der Verdacht auf mögliche Rechtsverletzungen hätte der Betreiberin erst mit der Anfrage durch den Kläger entstehen müssen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Für mehr Fairness und Gleichberechtigung: 5 statt 3! Satzungsversammlung beschließt Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben.

BRAK, Pressemitteilung vom 26.05.2025

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben. 63 Mitglieder stimmten für den Antrag (bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen).

Anlass für die Anpassung des Nachweiszeitraums war insbesondere, dass sich die Frist von drei Jahren in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat. Dies würde dem ausdrücklichen Wunsch der Satzungsversammlung widersprechen, welcher der Beschlussfassung über die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen im Jahr 1995 zugrunde lag.

Die Satzungsversammlung ist der Auffassung, dass sich das Berufsbild und auch der Berufsalltag von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten so stark verändert hat, dass es einer Anpassung der FAO bedarf, um die Realität entsprechend abzubilden.

Grundsätzlich besteht unter den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weiterhin ein großes Interesse am Erwerb einer Fachanwaltschaft, da sie neben dem Ausweis der besonderen Qualifikation erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Bürgerinnen und Bürger suchen ebenso wie Unternehmen gezielt nach Fachanwältinnen und Fachanwälten, die „Marke“ Fachanwaltschaft ist auf dem Markt etabliert. Der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten hat sich dennoch in den letzten Jahren erheblich verringert, bei einigen Fachanwaltschaften hat die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte insgesamt sogar abgenommen. Betroffen sind sowohl etablierte als auch neue Fachanwaltschaften. Auffallend ist ein Rückgang bei Fachanwaltschaften, die besonders von Rechtsanwältinnen bevorzugt worden sind, z. B. im Familienrecht oder Sozialrecht. All dies lässt sich nicht allein mit dem allgemeinen Rückgang der Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erklären. Das Berufsbild jüngerer Kolleginnen und Kollegen hat sich nachhaltig verändert. Die Anzahl von Kanzleineugründungen ist erheblich gesunken, es gibt mehr angestellte und weniger selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die FAO geht bisher davon aus, dass Anwältinnen und Anwälte in Vollzeit tätig sind, in den Jahren ab der Einführung der Verordnung waren dies vor allem bei Partnerinnen und Partnern in der Regel weit mehr als 40 Wochenstunden. Dies entspricht allerdings zur Überzeugung der Satzungsversammlung nicht mehr der gelebten Realität.

Das Fallaufkommen geht kontinuierlich zurück, d. h., die Zahl der für Nichtfachanwältinnen und Nichtfachanwälte auf dem Markt verfügbaren Fälle hat sich in erheblichem Umfang reduziert. Der Anteil teilzeitbeschäftigter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nimmt stetig zu. Die erforderlichen Fallzahlen zu erreichen, wird zunehmend schwieriger.

Der Erwerb einer Fachanwaltschaft ist überdies für Rechtsanwältinnen, die familiäre Zusatzaufgaben übernehmen, erheblich erschwert und hat zu einem Rückgang vor allem von Fachanwältinnen geführt.

Zudem ist der Erwerb einer Fachanwaltschaft für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in ländlichen Regionen tätig sind, nur schwer möglich, da die notwendigen Fälle nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, um diese innerhalb des bisherigen Zeitraums zu sammeln.

Durch die nun beschlossene Verlängerung des Nachweiszeitraums werden einheitlich die bestehenden Probleme und Benachteiligungen verringert. Den Veränderungen auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt und den Entwicklungen in der Anwaltschaft, dem modernen Berufsbild und der „Marke“ Fachanwaltschaft werden Rechnung getragen. Der Nachwuchs wird gefördert. Die Vorgabe der 1. Satzungsversammlung, dass die Anzahl der praktischen Fälle keine schwer überwindbare Zugangsschranke sein soll, wird nun für alle Fachanwaltschaften gleichermaßen erfüllt.

Die Qualitätssicherung bleibt erhalten, da dieselbe Anzahl von Fällen und Fallquoren nachgewiesen werden muss, wie bislang auch, nur die nachzuweisende Falldichte wird verringert. Das theoretische und praktische Wissen wird auf diese Weise über einen längeren Zeitraum aktuell gehalten und kann daher sogar zu einer Qualitätssteigerung führen.

Die Chancengleichheit für Rechtsanwältinnen nun wird deutlich verbessert. Teilzeittätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten eine realistische Chance, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erwerben.

Der § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO in seiner neuen Fassung wird lauten:

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Hintergrundinformationen

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 01.12.2025 in Berlin statt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolgloser Eilantrag gegen überwiegend vegetarische Schulverpflegung

Das VG Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Az. 2 K 1477/25).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss 2 K 1477/25 vom 16.05.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern (Antragsteller) zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Beschluss 2 K 1477/25 vom 16.05.2025). Zurzeit besteht das Schulessen, das von dem Schulträger an vier Tagen an der von der Tochter der Antragsteller (im Raum Konstanz) besuchten Ganztagsschule bereitgestellt wird, an drei Tagen aus vegetarischer bzw. veganer Kost. Nur an einem Tag wird ein Fleisch- oder Fischangebot bereitgehalten.

Zur Begründung verneinte das Gericht bereits die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung. Die Antragsteller hatten diese auf eine drohende Mangelernährung der Tochter gestützt. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, der Vortrag der Antragsteller, dass ihrer Tochter ein Ernährungsmangel drohe, sei fernliegend, zumal sie im Rahmen der von der Schule nicht abgedeckten Mahlzeiten selbst für ein fleischhaltiges Nahrungsmittelangebot sorgen und im Übrigen ihrer Tochter vorbereitetes Essen mitgeben könnten.

Im Hinblick auf eine von den Antragstellern vorgetragene Nahrungsmittelunverträglichkeit ihrer Tochter verwies das Gericht darauf, dass für die Tochter keine Verpflichtung bestehe, am Schulessen teilzunehmen, und außerdem bei Nahrungsmittelunverträglichkeit ein individuelles Angebot unterbreitet werden könne.

Darüber hinaus komme dem Schulträger bei der Bereitstellung und näheren Ausgestaltung eines Mittagessens ein Gestaltungsspielraum zu.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Nach Richterwechsel: Neue mündliche Verhandlung zwingend

Nach der mündlichen Verhandlung schied die Richterin aus, eine neue fällte ohne erneute Verhandlung das Urteil – so geht das nicht, sagt nun der BGH (Az. VII ZR 126/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss VII ZR 126/23 des BGH vom 16.04.2025

Nach der mündlichen Verhandlung schied die Richterin aus, eine neue fällte ohne erneute Verhandlung das Urteil – so geht das nicht, sagt nun der BGH.

Eine Richterin bzw. ein Richter darf kein Urteil fällen, ohne bei der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung dabei gewesen zu sein. Die entsprechende Vorschrift des § 309 ZPO sei zwingend, so der BGH. Nach einem Richterwechsel sei daher eine erneute mündliche Verhandlung geboten. Zwar könne ein Verstoß dagegen in der Berufungsinstanz geheilt werden – dies jedoch nur, wenn die mündliche Verhandlung, die in der Vorinstanz unterblieben ist, dort nachgeholt werde (Beschluss vom 16.04.2025, Az. VII ZR 126/23).

In einer Bausache hatte bereits die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Einzelrichterin hatte einen Verkündungstermin bestimmt – war aber vor diesem Zeitpunkt aus dem Landgericht ausgeschieden. Stattdessen fällte eine neue Richterin das klageabweisende Urteil, ohne eine neue mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Berufungsinstanz fand ebenfalls keine mündliche Verhandlung statt, die Berufung wurde auch hier gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das OLG sah zwar den Verstoß gegen § 309 ZPO, wonach ein Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden kann, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Es war jedoch der Ansicht, das Verfahren hätte dennoch allein aufgrund des Schriftwechsels entschieden werden können. Schließlich sei es hier nur um eine Vertragsauslegung gegangen, zudem hätten sich die Beklagten zu Recht auf die Verjährung berufen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatten die Kläger nun jedoch Erfolg.

Bei Richterwechsel ist neue mündliche Verhandlung gem. § 309 ZPO zwingend

Der BGH nahm hingegen die Verletzung von § 309 ZPO nicht auf die leichte Schulter und sah hierin einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Sowohl LG als auch OLG hätten diesen Anspruch verletzt, weil zweimal eine notwendige mündliche Verhandlung nach dem Wechsel der Einzelrichterin nicht anberaumt worden war.

Zwar könne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG in der Berufungsinstanz zwar grundsätzlich geheilt werden – nicht aber, wenn auch das Berufungsgericht, wie hier, ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Dadurch hätte die Klägerin in keiner der beiden Instanzen die Möglichkeit gehabt, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folge zwar nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, stellt der BGH klar. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Habe eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen – wie hier im Fall des § 309 ZPO – stattzufinden, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör auch ein Recht darauf.

Der BGH wies den Fall allerdings nicht – wie die Kläger es sich gewünscht hatten – an die erste Instanz, sondern nur an das OLG zurück: Das Berufungsgericht habe gem. § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden und eine der Ausnahmen gem. § 538 Abs. 2 ZPO sei zur Zeit nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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