Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training verwenden

Das OLG Köln hat in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von „Facebook“ und „Instagram“ abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab 27.05.2025 verhindert werden sollte (Az. 15 UKl 2/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 15 UKl 2/25 vom 23.05.2025 (rkr)

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (23.05.2025) in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von „Facebook“ und „Instagram“ abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindert werden sollte.

Im April 2025 kündigte die Meta Platforms Ireland Limited (nachfolgend: Meta) öffentlich an, ab dem 27.05.2025 personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzer zum Training von Künstlicher Intelligenz zu verwenden. Meta betreibt unter anderem die Dienste „Facebook“ und „Instagram“. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist ein qualifizierter Verbraucherverband. Sie geht mit ihrem Antrag vom 12.05.2025 auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gegen Meta vor. Betroffen sind Daten von Verbrauchern und von Dritten in öffentlich gestellten Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben.

Nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens liegt weder ein Verstoß von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor. Diese Einschätzung stimmt mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung durch die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde überein. Diese führt wegen des Sachverhalts keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch und hat angekündigt, die Handlungen zu begleiten. Hinsichtlich der Daten, die von Nutzern nach Mitte des Jahres 2024 öffentlich gestellt wurden, sieht auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Verarbeitung als rechtlich möglich an. Er wurde in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 angehört.

Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke stellt sich bei vorläufiger Betrachtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen als rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO dar. Meta verfolgt mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können. Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwiegen die Interessen an der Datenverarbeitung. Diese heutige Bewertung beruht unter anderem auf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, welcher die Beklagte durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen hat. Es sollen ausschließlich öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Der Umstand, dass große Mengen von Daten, auch von Dritten einschließlich Minderjährigen und auch sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, betroffen sind, überwiegt bei der Abwägung nicht. Meta hat insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, welche den Eingriff wesentlich abmildern. Die geplante Verarbeitung wurde bereits im Jahre 2024 angekündigt. Die Nutzer wurden über die Apps und – soweit möglich – auf anderem Wege informiert. Sie haben die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf „nicht-öffentlich“ oder durch einen Widerspruch zu verhindern. Die verwendeten Daten enthalten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer.

Nach Ansicht des Senats liegt bei vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA vor. Es fehlt bei vorläufiger rechtlicher Würdigung an einer „Zusammenführung“ von Daten, weil Meta im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombiniert. Insoweit fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Dem Senat war im Eilverfahren auch keine in der Rechtsgrundlage vorgesehene Kooperation mit der Europäischen Kommission möglich.

Das heutige Urteil ist in einem Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Das heute verkündete Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind die Oberlandesgerichte in erster Instanz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln folgt aus dem behaupteten Ort des drohenden Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze (vergleiche § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UKlaG).

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Streit um Blumenkästen am Balkon

Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. So entschied das AG München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 1293 C 12154/24 WEG vom 12.11.2024 (rkr)

WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie hatte ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Die Bewohnerin der Wohnung unterhalb der Klägerin ließ deren Balkon nachträglich verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Dies führte dazu, dass bei heftigen Regengüssen überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin nicht wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims des umgebauten Balkons der Bewohnerin unterhalb tropfte.

In der Eigentümerversammlung 2024 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Eigentümer […] beschließen, dass sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen […]. Etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung, trägt der verursachende Eigentümer auf seine Kosten.“

Die Klägerin klagte vor dem Amtsgericht München gegen den Beschluss. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 12.11.2024 die Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden durch die Nichteinhaltung des Beschlusses für nichtig, wies die Klage jedoch im Übrigen ab. Insoweit führte es u. a. aus:

„Der Beschlussteil, wonach etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung der verursachende Eigentümer auf seine Kosten trägt, ist nichtig, weil er vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung abweicht. […] Der [weitere] Beschluss verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer; er hält sich seinem Inhalt nach auch in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung. […]

Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss. […]

Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hier gründet der Eigentümerbeschluss darauf, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern und hält sich deshalb im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, brauchte dabei nicht nachgewiesen zu werden. […] Die Rechte der Klägerin und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten werden durch den angegriffenen Beschluss auch nicht über Gebühr eingeschränkt. Vielmehr kann die Bepflanzung des Balkons ihren Sinn und Zweck für die Klägerin und die Allgemeinheit im Wesentlichen auch erreichen, wenn die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden.

Soweit die Klägerin geltend macht, bei einer Anbringung der Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons würde sich die zur Verfügung stehende Fläche auf dem Balkon in der Tiefe um etwa 30 cm verringern […], ist weder dargetan noch ersichtlich, woraus sich ein Anspruch der Klägerin auf einen bestimmten Umfang an Balkonbepflanzung ergeben sollte. Etwaige ungenehmigte bauliche Veränderungen durch die Wohnungseigentümerin [der darunter liegenden Wohnung] sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verbandsklage gegen „X“ eingereicht

Am KG Berlin wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 22.05.2025

Am Kammergericht wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird.

Bei der Klage handelt es sich um eine sog. Abhilfeklage als Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Dabei kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen. Betroffene Verbraucher*innen müssen sich hierfür beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Sofern die Klage erfolgreich ist, müssen die betroffenen Verbraucher*innen nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld im Rahmen der Verbandsklage.

Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung von mindestens 750 Euro Schadensersatz für registrierte Nutzer*innen von „X“ sowie zusätzlich mindestens 250 Euro Schadensersatz für Nutzer*innen, die von einem Datenleck betroffen sind. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Beklagte besonders sensible Daten auswerte, um Nutzer*innen zu beeinflussen. So schaffe sie eine digitale Manipulationsarchitektur. Zudem betreibe die Beklagte eine heimliche Nachverfolgung ihrer Nutzer*innen und nutze die Daten ohne wirksame Einwilligungen für Werbezwecke und zur Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt und im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Eine Klageerwiderung der Beklagten liegt noch nicht vor.

Kammergericht: Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Quelle: Kammergericht Berlin

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Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Filmfestival in Ludwigshafen verletzt keine Anwohnerrechte

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung des Festivals des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein abgewiesen (Az. 3 K 1364/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 3 K 1364/24.NW vom 19.05.2025

Mit Urteil vom 19. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung der Filmfestspiele abgewiesen.

Der Kläger bewohnt ein Anwesen auf der Parkinsel in Ludwigshafen. Dort findet seit dem Jahr 2005 jährlich das sog. Festival des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein statt.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 erteilte die Stadt Ludwigshafen der Veranstalterin eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Durchführung des Festivals im Jahr 2024. Der Erlaubnis waren Verkehrszeichenpläne beigefügt. Diese wiesen unter anderem die Einrichtung einer Halteverbotszone in unmittelbarer Nähe des gegenüber dem klägerischen Anwesen befindlichen Parkzugangs aus. Der von der Halteverbotszone erfasste Bereich sollte als Parkfläche für sog. VIP-Shuttles benutzt werden.  Darüber wurde an beiden Zufahrten auf die Parkinsel die Einrichtung eines Durchfahrtsverbots angeordnet.

Die der Veranstalterin im Zusammenhang mit der Durchführung des Festivals erteilten imissionsschutzrechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigungen sind Gegenstand zweier weiterer Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt.

Das Festival fand sodann im Zeitraum vom 21. August 2024 bis 8. September 2024 statt. Dem Kläger wurde für den gesamten Veranstaltungszeitraum eine Ausnahmegenehmigung zur Durchfahrt auf die Parkinsel erteilt.

Gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 erhob der Kläger am 29. August 2024 Widerspruch.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 19. Mai 2025 abgewiesen.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Die als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage sei im konkreten Fall unzulässig.

Dem Kläger stehe ein erforderliches besonderes Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Stadt Ludwigshafen im Vorfeld zukünftiger Veranstaltung mit den Anwohnern in Kontakt trete und zu deren Schutz weitergehende Maßnahmen, z. B. gesonderte Zufahrtskontrollen, zur Verkehrsregelung ergreife. Im Zuge dessen könne sich der Standort und der Regelungsinhalt einzelner Verfügungen grundsätzlich ändern.

Der Kläger sei darüber hinaus nicht klagebefugt. Eine Verletzung in eigenen Rechte scheide offensichtlich aus. Die Straße vor dem Anwesen des Klägers sei durch das Festival selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen worden. Denn die Veranstaltung habe ausschließlich im angrenzenden Stadtpark stattgefunden. Auch habe der Kläger sein Grundstück einschließlich Auffahrt und Garage während des Festivals anfahren und zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen können. Eine mögliche Verletzung von Immissionsschutzwerten sei in dem entsprechenden Parallelverfahren zu prüfen, da die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis keine entsprechenden Regelungen enthalte. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass die behaupteten Lärmeinwirkungen durch die erlaubten Verkehrsvorgänge, primär durch den Shuttlebetrieb, auch nur zeitweilig – während der Dauer der Veranstaltung – unzumutbar gewesen seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Corona-Pandemie: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Entschädigungsbehörde auf Erstattung von Arbeitslosengeld für Leistungsempfänger in Quarantäne

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.05.2025 zum Urteil 3 C 1.24 vom 22.05.2025

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, zahlte einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für den Zeitraum vom 8. bis 22. Dezember 2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung des Leistungsempfängers an, weil er als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der zuständigen Behörde einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 593,66 Euro) geltend; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 56 Abs. 9 IfSG auf sie übergegangen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Klage abgewiesen; es fehle an einem Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers, der auf die Klägerin übergehen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. § 56 Abs. 9 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG1 bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Erforderlich ist damit, dass der von der Quarantäne Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat. Hierfür muss er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemisst sich gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls bei dem von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Fußnote

1 § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 9 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung lauten:

§ 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

[…]

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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100 Tage vor dem Data Act: Kaum ein Unternehmen ist vorbereitet

In etwas mehr als 100 Tagen müssen die Unternehmen den Data Act umgesetzt haben – doch die große Mehrheit der Unternehmen hat sich lt. Bitkom damit noch überhaupt nicht beschäftigt. Nur 1 Prozent hat die Vorgaben vollständig umgesetzt, weitere 4 Prozent zumindest teilweise. 10 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen, 30 Prozent haben noch nicht damit angefangen. Und mehr als die Hälfte (52 Prozent) glaubt, dass sie vom Data Act nicht betroffen ist.

Bitkom, Pressemitteilung vom 21.05.2025

  • Erst 5 Prozent haben einzelne Vorgaben umgesetzt
  • Wirtschaft will Datennutzung massiv ausweiten: In zwei Jahren will knapp jedes zweite Unternehmen stark vom datengetriebenen Geschäft profitieren
  • 16 Prozent bieten bereits heute Daten auf Datenmärkten an – in Zukunft wollen 59 Prozent dort aktiv sein

In etwas mehr als 100 Tagen müssen die Unternehmen den Data Act umgesetzt haben – doch die große Mehrheit der Unternehmen hat sich damit noch überhaupt nicht beschäftigt. Nur 1 Prozent hat die Vorgaben vollständig umgesetzt, weitere 4 Prozent zumindest teilweise. 10 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen, 30 Prozent haben noch nicht damit angefangen. Und mehr als die Hälfte (52 Prozent) glaubt, dass sie vom Data Act nicht betroffen ist. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 605 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten aus allen Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Der Data Act betrifft so gut wie jedes Unternehmen, aber die meisten haben sich damit noch gar nicht ernsthaft befasst“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Beim Data Act darf sich das Drama der Datenschutz-Grundverordnung nicht wiederholen. Die DS-GVO ist durch jahrelange Unsicherheiten und Umsetzungsschwierigkeiten zu einem echten Innovationshemmer geworden. Das Management muss jetzt aufwachen und die Politik muss besser unterstützen.“ Dies sei auch deshalb wichtig, weil die deutsche Wirtschaft die Nutzung von Daten deutlich ausweiten will. Während heute nur in rund einem Viertel (27 Prozent) der Unternehmen datengetriebene Geschäftsmodelle ausschließlich oder stark zum Geschäftserfolg beitragen, soll der Anteil bereits in zwei Jahren bei 47 Prozent liegen. „Die deutsche Wirtschaft sitzt auf einem Datenschatz – und immer mehr Unternehmen machen sich auf den Weg, diesen auch zu heben“, sagt Wintergerst. Zugleich haben 12 Prozent der Unternehmen bei datengetriebenen Geschäftsmodellen nach eigenem Dafürhalten den Anschluss verpasst, vor einem Jahr waren es noch 19 Prozent. 8 Prozent haben sich mit dem Thema noch gar nicht befasst, nach 15 Prozent im Vorjahr.

Umsetzung des Data Act verursacht hohen Aufwand

Der EU Data Act wurde im November 2023 beschlossen und wird nach einer Übergangsfrist ab 12. September 2025 anwendbar. Er beinhaltet eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen, die etwa den Wechsel von Cloud-Anbietern erleichtern sollen. Er macht aber auch Vorgaben für Vertragsklauseln rund um Daten und gibt vor allem Nutzerinnen und Nutzern sowie Dritten Rechte an Daten von vernetzten Geräten.

Die Umsetzung des Data Act erzeugt für die meisten Unternehmen hohen Aufwand und blockiert Ressourcen zum Beispiel für die Entwicklung von Innovationen. Jene Unternehmen, die sich selbst vom Data Act betroffen sehen oder sich bereits in der Umsetzung befinden, beklagen weit überwiegend den hohen Aufwand. 32 Prozent sprechen von einem sehr hohen Umsetzungsaufwand, 34 Prozent von einem eher hohen. Drei Viertel (75 Prozent) dieser Unternehmen sagen, dass durch die Umsetzung des Data Act die Zeit für Innovationen fehlt. 9 von 10 (90 Prozent) fühlen sich von den vielen neuen Gesetzen und Anforderungen überfordert. Und ebenfalls 90 Prozent fordern mehr Beratung durch öffentliche Stellen bei der Umsetzung des Data Acts. „Nicht nur die Unternehmen, auch die Politik muss beim Data Act ihre Hausaufgaben machen. Wer Regulierung beschließt, muss auch die Betroffenen ausreichend informieren und unterstützen. Der letzten Bundesregierung ist es in eineinhalb Jahren nicht einmal gelungen, jene Behörde zu benennen, die die Umsetzung des Data Act beaufsichtigen soll“, so Wintergerst. „Das muss die neue Regierung umgehend nachholen. Daten sind in vielen Bereichen entscheidend für den Geschäftserfolg, ob bei Training und Nutzung von KI, in der Medizintechnik oder in der Automobilbranche.“

Datenökonomie: Mehrheit sieht Deutschland noch als Nachzügler

Zwei Drittel (67 Prozent) der Unternehmen erwarten, dass datengetriebene Geschäftsmodelle für Wachstum und Wohlstand von Volkswirtschaften künftig eine große Rolle spielen werden. Aktuell sehen aber nur 6 Prozent die deutsche Wirtschaft hier unter den Vorreitern, 34 Prozent im Mittelfeld und 51 Prozent unter den Nachzüglern. 6 Prozent glauben sogar, dass Deutschland den Anschluss verpasst habe. Als führend gelten vor allem die USA (32 Prozent) und China (28 Prozent). Dahinter folgen mit deutlichem Abstand Japan (12 Prozent) und Südkorea (7 Prozent). „Als drittgrößte Volkswirtschaft der Welt muss unser Anspruch sein, auch in der Datenökonomie einen Spitzenplatz zu belegen“, so Wintergerst.

Nur 7 Prozent der Unternehmen nutzen das Potenzial der ihnen bereits zur Verfügung stehenden Daten vollständig aus, weitere 30 Prozent nutzen es zumindest eher stark. Umgekehrt sagen 41 Prozent, dass sie die Möglichkeiten eher wenig ausschöpfen, 19 Prozent sogar überhaupt nicht. Von diesen haben aber bereits 26 Prozent Maßnahmen ergriffen, um Daten künftig besser zu nutzen, weitere 49 Prozent planen das derzeit.

Datengeschäft steht vor einem Boom

Das Geschäft mit Daten wird in Deutschland in den kommenden Jahren voraussichtlich massiv ausgeweitet. Heute sind bereits 41 Prozent der Unternehmen auf Datenmärkten als Daten-Abnehmer aktiv, 16 Prozent bieten dort Daten an. Allerdings wollen weitere 34 Prozent künftig auf Datenmärkten Daten beziehen und 43 Prozent Daten anbieten. Die Zahl der Daten-Abnehmer könnte so künftig auf 75 Prozent und die der Daten-Anbieter auf 59 Prozent steigen. „In wenigen Jahren wird jedes zweite Unternehmen in Deutschland eigene Daten bereitstellen“, sagt Wintergerst. Während heute noch 54 Prozent der Unternehmen auf Datenmarktplätzen überhaupt nicht aktiv sind, schließen das mit Blick auf die Zukunft derzeit nur noch 17 Prozent aus.

Unternehmen, die keine Daten anbieten, werden nach eigenen Angaben durch den Datenschutz davon abgehalten. Er erlaube in ihrem Fall keinen Datenaustausch, sagen 56 Prozent. 42 Prozent sind unsicher, ob ein Datenteilen rechtlich möglich ist, 31 Prozent haben Sorge, dass versehentlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden. Bei 28 Prozent sind die Daten nicht kompatibel und 24 Prozent sorgen sich, dass andere Staaten die bereitgestellten Daten gegen uns einsetzen. 19 Prozent haben Schwierigkeiten bei der Einigung mit potenziellen Partnern, für 16 Prozent ist das Datenangebot wirtschaftlich nicht attraktiv und 13 Prozent wollen Wettbewerber nicht stärken. 12 Prozent kennen schlicht keine passenden Abnehmer. „Eine Datenökonomie braucht Rechtssicherheit und eine Regulierung, die datengetriebene Geschäftsmodelle aktiv fördert“, so Wintergerst.

Bekannte Datenräume sind beispielsweise Catena-X im Automotive-Bereich oder Manufacturing-X für die industrielle Lieferkette. Solche Datenräume werden aktuell allerdings nur von 9 Prozent der Unternehmen genutzt, weitere 18 Prozent haben das geplant und 22 Prozent diskutieren darüber. Für ein Drittel (33 Prozent) sind Datenräume kein Thema, 15 Prozent haben davon noch nichts gehört. Fast die Hälfte (46 Prozent, 2024: 39 Prozent) sagt, dass Datenräume ihrem Unternehmen ganz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. 58 Prozent gehen davon aus, dass mit Datenräumen der Einsatz Künstlicher Intelligenz vorangetrieben wird (2024: 49 Prozent). Zugleich beklagen 47 Prozent (2024: 42 Prozent), dass Datenräume noch zu kompliziert sind für den Einsatz im Unternehmen. 49 Prozent wünschen sich, dass die Politik Datenräume stärker fördert (2024: 55 Prozent). Rund ein Drittel (37 Prozent, 2024: 32 Prozent) hält Datenräume dagegen für irrelevant für das eigene Geschäftsmodell, 23 Prozent (2024: 22 Prozent) sehen durch Datenräume das eigene Geschäftsmodell bedroht.

Unternehmen beziehen vielfältige Daten – und brauchen noch mehr

Dabei greifen viele Unternehmen bereits heute auf das Daten-Angebot Dritter zu. So nutzen 76 Prozent auf diese Weise bezogene Marktdaten, 66 Prozent Kunden- und Kontaktdaten. Dahinter folgen Geodaten (46 Prozent) und Daten aus den Bereichen Verwaltung (39 Prozent), Finanzen und Wirtschaft sowie Mobilität (je 38 Prozent), Social Media (28 Prozent), Technologie (27 Prozent), Umwelt- und Wetter (26 Prozent), Maschinen (24 Prozent) und Gesundheit (5 Prozent). Fragt man die Unternehmen, welche Daten ihnen fehlen, so liegen Social-Media-Daten vorne (39 Prozent), gefolgt von Verwaltungsdaten (27 Prozent), Kunden- und Kontaktdaten (25 Prozent), Finanz- und Wirtschaftsdaten (24 Prozent), Technologiedaten (22 Prozent), Geodaten (19 Prozent), Umwelt- und Wetterdaten sowie Maschinendaten (je 18 Prozent), Gesundheitsdaten (14 Prozent), Marktdaten (13 Prozent) und Mobilitätsdaten (12 Prozent). „Wir brauchen funktionierende Datenmarktplätze, damit Unternehmen jene Daten beziehen können, die sie benötigen“, so Wintergerst. „Auch die öffentliche Hand ist aufgerufen, Daten zur Verfügung zu stellen. Die verantwortungsvolle Nutzung von Daten schafft wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert, auf den wir nicht verzichten dürfen.“

Quelle: Bitkom

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Betriebsratswahl – aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt lt. BAG auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur (Az. 7 ABR 28/24).

BAG, Pressemitteilung vom 22.05.2025 zum Beschluss 7 ABR 28/24 vom 22.05.2025

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten – u. a. der Betrieb Region Süd – gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt werden (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, welche Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind.

Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Ob dies vorliegend der Fall ist, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen und entsprechend auch keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht, u. a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugbrief nicht in jedem Fall für guten Glauben ausreichend

Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Das hat das LG Frankenthal entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war (Az. 3 O 388/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 22.05.2025 zum Urteil 3 O 388/24 vom 03.04.2025 (nrkr)

Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.

Der Käufer hatte den Pkw von einem Betrüger für mehr als 35.000 Euro erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nunmehr umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.

Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Nebenbeteiligte: Keine Revision ohne Nachweis der Vollmacht

Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH (Az. 5 StR 86/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.05.2025 zum Beschluss 5 StR 86/25 des BGH vom 22.04.2025

Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH.

Der BGH hat klargestellt, dass die bloße Nachweisbarkeit einer Vollmacht nicht genügt, um wirksam Revision für eine Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren einzulegen. Maßgeblich sei die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht beim Gericht (Beschluss vom 22.04.2025, Az. 5 StR 86/25).

Das LG Hamburg hatte zwei Geschäftsführer unter anderem wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich wurde gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von fast 200.000 Euro angeordnet. Ein Verteidiger legte zwar für die GmbH innerhalb der Wochenfrist Revision gegen das Urteil ein. Das Problem war jedoch: Er legte seine Vollmacht nicht innerhalb dieser Frist bei – erst nach Ablauf der Frist reichte er sie nach. Außerdem beantragte er vor dem BGH Wiedereinsetzung.

BGH: Vollmachtsnachweis dient Rechtssicherheit

Nun hat der BGH jedoch entschieden, dass die Revision unzulässig ist, weil der erforderliche Vollmachtsnachweis nicht fristgerecht erbracht wurde. Die Revision sowie der begleitende Wiedereinsetzungsantrag wurden verworfen.

Zur Revision führte der Strafsenat aus, dass diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Der Nachweis der Vertretungsvollmacht wäre hierfür erforderlich gewesen. Auch der spätere Nachweis einer bereits zuvor erteilten Vollmacht ändere daran nichts. Gem. § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO werde ausdrücklich die Nachgewiesenheit der Bevollmächtigung verlangt – die bloße Nachweisbarkeit genüge hingegen nicht. Ziel der Vorschrift sei es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben. Der Senat hebt hervor, dass der Gesetzgeber für Nebenbeteiligte ausdrücklich höhere Anforderungen vorsieht als für Angeklagte, da bei Letzteren in bestimmten Konstellationen (z. B. in der Hauptverhandlung) die Vorlage einer Vollmacht zu einem späteren Zeitpunkt noch zulässig sei.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Nebenbeteiligte habe nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargelegt, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis weggefallen sei. Ohne diese Angabe könne das Gericht die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist nicht überprüfen. Dies sei umso schwerwiegender, als dem Verteidiger der Nebenbeteiligten bereits mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden das Fehlen der Vollmachtsvorlage mitgeteilt worden war. Auch die nach Ablauf der Frist unter Vorlage der nunmehr nachgewiesenen Vollmacht eingereichte Revision habe somit keine Wirkung entfalten können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines Elektroautos keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert (Az. 14 U 95/24).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 14 U 95/24 vom 07.11.2024

Verlängert sich die dem Verbraucher gesetzlich eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt? Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 4. Mai 2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000 Euro erworben. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20. Dezember 2022. Am 14. August 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Zu spät, entschied nun auch der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Klägers zurück.

Rechtlicher Hintergrund: Verbrauchern steht gemäß §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.

Im vorliegenden Fall hat die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist geführt hat.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) übermitteln.

Auch der Bundesgerichtshof wies in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24) in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde. Der Verbraucher werde durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch nicht insoweit in die Irre geführt, dass er nicht telefonisch widerrufen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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