Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2025

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

Die Vaterschaftsanfechtung soll nach einem Anfang Juli vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu geregelt werden. Im Fokus steht dabei die Möglichkeit des leiblichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die bestehende Regelung in § 1600 II und III BGB für verfassungswidrig erklärt, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft sowie den späteren Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt. Zu dem Verfahren hatte die BRAK Stellung genommen und, wie im Ergebnis auch das BVerfG, eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 I GG) gesehen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, künftig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden. Dazu sieht er ein System von Abwägungskriterien vor und ermöglicht dem leiblichen Vater die vom BVerfG geforderte „zweite Chance“: Er soll künftig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten können, wenn die zuvor sperrende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater weggefallen ist. Ferner soll ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren unterbunden werden. Dazu sieht der Entwurf vor:

  • eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
  • die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
  • die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
  • eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK im Wesentlichen die in dem Entwurf unternommene Umsetzung der vom BVerfG formulierten Vorgaben. Positiv hebt sie insbesondere hervor, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters nach erfolgreicher Anfechtung unmittelbar festgestellt wird.

Bedenken äußert die BRAK jedoch hinsichtlich der unbestimmten Kriterien bezüglich des Zeitpunkts und der tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall sozial-familiärer Beziehungen. Die Voraussetzungen für die Hemmung und Wiederaufnahme des Verfahrens sollten aus ihrer Sicht klarer und eindeutig benannt werden, um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zudem regt sie an, im Gesetz den Begriff „anhängig“ durch „rechtshängig“ zu ersetzen, um Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen.

Die Erweiterung der „Dreier-Erklärung“ befürwortet die BRAK. Die Erklärung sollte ihrer Ansicht nach jedoch an eine zweijährige Frist geknüpft werden, um die Interessen von Kind und leiblichem Vater zu wahren und Unterhaltsrückzahlungen zu begrenzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 18/2025

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Kein Schadensersatz bei Obstkern im Müsli – Mit Kernen und Kernteilen ist zu rechnen

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht. (Az. 14 S 97/24).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 01.09.2025 zum Beschluss 14 S 97/24 vom 30.06.2025

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht.

Was ist passiert?

Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem Amtsgericht Lübeck verlangte er von dem Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2 cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das Amtsgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Das Müsli habe keinen sogenannten Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde. Von einem ganzen Kern ginge auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien wie z. B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach dem Produkthaftungsgesetz kann man gegen einen Hersteller u. a. dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Produkt fehlerhaft ist und man dadurch verletzt wurde. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht so sicher ist, wie man das unter den gegebenen Umständen erwarten kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Entscheidend ist vor allem, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit in diesem Bereich für notwendig hält und wie das Produkt präsentiert wird.

Der Beschluss vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 14 S 97/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Kein Schadensersatz für Verletzungen beim Ballspiel am Pool

Nachdem ein Mann beim Ballspielen im Pool vom Ball getroffen wurde und dabei ein Schneidezahn abbrach, hatte das LG Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den befreundeten Urlaubern über Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu entscheiden (Az. 15 S 7420/24).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 03.09.2025 zum Hinweisbeschluss 15 S 7420/24 vom 14.04.2025

Nachdem ein Mann beim Ballspielen im Pool vom Ball getroffen wurde und dabei ein Schneidezahn abbrach, hatte das Gericht im Zivilrechtsstreit zwischen den befreundeten Urlaubern über Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu entscheiden. Das Gericht lehnte eine Haftung ab: Die Verletzung ist ein typisches Risiko, das der Kläger mit seiner Teilnahme am Spiel bewusst einging.

Der Kläger und der Beklagte verbrachten gemeinsam mit Freunden ihren Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage, unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu. Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.

Der Kläger argumentierte, er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme. Er forderte von dem ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro sowie Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 Euro.

Das Amtsgericht Erlangen hat Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung führte es aus, dass die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruhe. Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr habe sich vorliegend realisiert.

Das Gericht konnte sich durch die Aussagen der mitreisenden Freunde nicht davon überzeugen, dass der Kläger eindeutig und erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spreche vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel habe der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte das Amtsgericht nicht feststellen.

Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungsgericht bestätigte die Bewertung des Erstgerichts. Der Kläger habe sich nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher habe sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Weiterhin habe das Amtsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht habe, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Erlangen ist damit rechtskräftig. (Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25. November 2024, Az. 5 C 462/24)

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, Landgericht Nürnberg-Fürth

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Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und besserer Schutz vor manipulativen Designs bei Finanzdienstleistungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Für Werbung mit Umweltaussagen (z. B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“) sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen. Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett am 03.09.2025 beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Für Werbung mit Umweltaussagen (z. B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“) sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen.

Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Entwurf sollen zwei EU-Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„‚Umweltfreundlich‘, ‚klimaneutral‘, ‚biologisch abbaubar‘: Solche Werbeaussagen klingen erst einmal gut. Viel zu oft bleibt aber unklar, was genau damit gemeint ist – und ob die Aussage auch stimmt. Das wollen wir ändern: Wer mit Umweltaussagen Werbung macht, soll seine Behauptungen auch belegen können. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine informierte Kaufentscheidung treffen wollen. Es ist auch im Interesse aller redlichen Unternehmen, die mit zutreffenden Aussagen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern punkten wollen.“

Der Gesetzentwurf setzt die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Richtlinie 2024/825) und eine lauterkeitsrechtliche Vorlage aus der EU-Richtlinie in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (Richtlinie 2023/2673) 1:1 um.

Im Einzelnen sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. In die Zukunft gerichtete Werbeaussagen wie „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.

Besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen

Für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen sollen besondere Anforderungen gelten, da diese Aussagen besonders geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen: Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie „klimaneutral“ soll unzulässig sein, wenn die „Klimaneutralität“ des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.

Neue Anforderungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln

Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt wie alle Regelungen des Gesetzentwurfs branchenübergreifend.

Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit

Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, dürfen von Unternehmern nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. Dieses Werbeverbot soll beispielsweise für Verkäuferinnen und Verkäufer von Elektrogeräten gelten, die wissen, dass die Herstellerin oder der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucherinnen und Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen müssen.

Reduzierung von Rechtsunsicherheiten durch Übergangsfrist bis Ende September 2026

Durch die noch in diesem Jahr geplante Umsetzung der europäischen Vorgaben wird den werbenden Unternehmen ermöglicht, Webeaussagen auf Produktverpackungen frühzeitig anzupassen. In Einklang mit den europäischen Vorgaben sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2026 vor.

Verbot von manipulativem Online-Designmuster bei Finanzdienstleistungs­verträgen

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen künftig besser vor manipulativen Designmustern geschützt werden. So soll es künftig unzulässig sein, eine bestimmte Auswahlmöglichkeit, die für den Unternehmer vorteilhaft ist, optisch gegenüber anderen Auswahlmöglichkeiten hervorzuheben. Das soll insbesondere für Schaltflächen gelten, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Zustimmung erklären („Zustimmungs-Button“). Unzulässig soll es ferner sein, eine für Verbraucherinnen und Verbraucher vorteilhafte Entscheidung anderweitig zu erschweren, zum Beispiel durch lange Klick-Pfade. Zu diesen und anderen unlauteren Praktiken hat die Europäische Kommission angekündigt, bereits 2026 einen Entwurf eines Digital Fairness Act vorzulegen, der nicht auf Finanzdienstleistungen beschränkt sein wird, sondern sämtliche Geschäftsbereiche erfassen soll. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der Verhandlungen engagiert einbringen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Verbessert werden soll der Verbraucherschutz insbesondere bei Geschäften nach dem Modell „Buy now pay later“. Der am 03.09.2025 beschlossene Gesetzentwurf dient der Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20.11.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20.11.2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

BMJV, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Verbessert werden soll der Verbraucherschutz insbesondere bei Geschäften nach dem Modell „Buy now pay later“ („Jetzt kaufen, später bezahlen“). Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. Der Gesetzentwurf geht zurück auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben nutzt der Gesetzentwurf Spielräume aus, um Bürokratie und zu weitreichende Regelungen zu vermeiden. Vorgesehen ist insbesondere auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei Allgemein-Verbraucherkreditgeschäften; solche Verträge sollen künftig z. B. auch online abgeschlossen werden können.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„‚Heute kaufen, später zahlen‘: Das klingt erstmal bequem, ist aber nicht ohne Risiken. Schnell abgeschlossene Kreditverträge führen viele Verbraucherinnen und Verbraucher in die Schuldenfalle. Deshalb haben wir uns in der EU darauf verständigt, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu verbessern. Diesen Beschluss setzen wir nun in deutsches Recht um. Mir ist wichtig, dass wir dabei pragmatisch vorgehen. Unser Ziel ist klar: Wir wollen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam schützen, ohne sie mit unnötigem Papierkram zu belasten.“

Der heute beschlossene Gesetzentwurf dient der Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Die vorgeschlagenen Änderungen weiten den Verbraucherschutz erheblich aus. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. „Buy now, pay later“ bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.

Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten.

Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, hat BMJV diesen grundsätzlich für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt. Das gilt etwa bei dem Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses wurde der Spielraum der Richtlinie genutzt. Allgemein-Verbraucherdarlehen sollen künftig auch digital statt bislang nur auf Papier abgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich keine nationalen Verschärfungen oder Erweiterungen über die zwingenden europäischen Vorgaben vor.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10460/25.OVG).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Urteil 6 A 10460/25.OVG vom 26.08.2025

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht in Trier ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe.

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus:

Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG) ausgeschlossen. Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere.

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so sei er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Sonderzahlung gekürzt: Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgelds mindern

Nach einer Entscheidung des ArbG Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen (Az. 10 Ca 57/25).

ArbG Offenbach am Main, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zur Entscheidung 10 Ca 57/25 vom 28.08.2025

Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. August 2025 (Az.: 10 Ca 57/25) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Offenbach am Main

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Anwalt darf nur ausnahmsweise auf Fristverlängerung vertrauen

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2025

Anhängige Protokollberichtigungs-Anträge sind kein „erheblicher Grund“, um auf eine zweite Fristverlängerung für die Berufungsbegründung zu vertrauen.

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Aus gegebenem Anlass stellt der BGH damit noch einmal klar: Eine ausstehende Tatbestands- und Protokollberichtigung stellt (ebenso wie eine Urteilsberichtigung) grundsätzlich keinen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar (Beschluss vom 01.07.2025, Az. VI ZB 59/24).

Anwalt vertraute auf zweite Fristverlängerung

Der Anwalt eines Beklagten hatte für seinen Mandanten zunächst fristgerecht Berufung eingelegt. Anschließend hatte der Beklagtenvertreter einen Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung aus zweierlei Gründen gestellt:

  1. Wegen noch anhängiger Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge der Klägerin, auf die er sich explizit in seiner Berufungsbegründung beziehen wollte,
  2. unter Hinweis auf seinen eigenen Erholungsurlaub – dabei allerdings bezugnehmend darauf, dass er wegen der anhängigen Anträge die Begründung vor seinem Urlaub nicht rechtzeitig fertigstellen könne. Das Gericht hatte die Frist zunächst um den beantragten Monat verlängert – allerdings ohne genau auf den Grund hierfür einzugehen.

Am Tag des Fristablaufes beantragte der Anwalt eine erneute Fristverlängerung mit der Begründung, dass die Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge immer noch offen seien, er diese aber zur Grundlage der Berufungsbegründung machen wolle. Die Frist hielt er in der Folge nicht ein und reichte die Begründung erst neun Tage später nach.

Das Gericht lehnte die Fristverlängerung jedoch ab und gewährte ihm auch keine Wiedereinsetzung. Es habe an der Darlegung eines erheblichen Grundes für die Fristverlängerung gefehlt, daher habe der Anwalt hierauf nicht vertrauen dürfen. Schon der erste Fristverlängerungsantrag sei nur wegen des angekündigten Erholungsurlaubs gewährt worden. Die ausstehenden Berichtigungen seien schon damals nicht ausschlaggebend gewesen – erst recht seien sie jetzt nicht ausreichend. Schließlich habe der Anwalt letztlich auch de facto die Berufungsbegründung eingereicht, ohne dass die Berichtigungen inzwischen vorgenommen worden seien.

Anwalt hätte BGH- und BVerfG-Rechtsprechung kennen müssen

Auch seine Rechtsbeschwerde zum BGH hatte nun keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Anwalt die Frist schuldhaft versäumt habe. Er habe nicht auf die zweite Fristverlängerung vertrauen dürfen, weil es erkennbar an den – mangels Einwilligung des Gegners – erforderlichen erheblichen Gründen gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gefehlt habe: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die vom BVerfG bestätigt sei, habe die Berichtigung eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen. Nichts anderes gelte grundsätzlich für Protokollberichtigungen. Daher könnten möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen auch keine erheblichen Gründe in diesem Sinne für eine Fristverlängerung darstellen.

Zwar deutete der BGH an, dass hiervon möglicherweise Ausnahmen gemacht werden könnten, wenn aufgrund des Inhalts der Berichtigungsanträge ausnahmsweise die rechtzeitige Erstellung der Berufungsbegründung verhindert werde. Diese Frage war im vorliegenden Fall allerdings nicht zu entscheiden, weil der Anwalt zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Inhalt der Berichtigungsanträge gemacht hatte (und dementsprechend auch nicht, warum – wie er schrieb – diese für seine Berufungsbegründung konkret relevant gewesen wären).

Mit dem Argument, das Gericht habe doch seine erste beantragte Fristverlängerung gewährt, in dem er bereits auf die laufenden Anträge Bezug genommen hatte, drang der Anwalt ebenfalls nicht durch. Angesichts der gefestigten BGH- und BVerfG-Rechtsprechung habe er schon nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht die erste Frist allein wegen der ausstehenden Berichtigungsanträge verlängert hätte. Er hätte – so wie der Fall auch tatsächlich lag – erkennen müssen, dass die Verlängerung nur wegen des Erholungsurlaubs gewährt worden war. Erst recht habe er nicht auf eine zweite Fristverlängerung allein deshalb vertrauen dürfen.

Zum Schluss ergänzt der BGH noch, dass auch ein etwaiger Irrtum über die Rechtsprechung – der in der Rechtsbeschwerde allerdings ohnehin nicht angeführt wurde – irrelevant gewesen wäre, weil der Anwalt diesen Irrtum hätte vermeiden können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Photovoltaikanlagen in Kleingärten

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können (BT-Drs. 21/1398).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2025

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (21/1398). Darin soll es jetzt heißen: „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 371/2025

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BRAK zum Regierungsentwurf: Mehr Fälle für Amtsgerichte

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Das bedeutet: Mehr Fälle für die Amtsgerichte und den Wegfall der Anwaltspflicht. Die BRAK hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 29.08.2025

Die Regierung plant, den Zuständigkeitsstreitwert für Amtsgerichte auf 10.000 Euro zu erhöhen – in diesen Fällen fiele dann die Anwaltspflicht weg.

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Ein entsprechendes Vorhaben hatte bereits die Vorgängerregierung gestartet, die neue knüpft daran nun mit einigen Modifikationen an.

Ein wichtiger Teil des Vorhabens ist es, dass Amtsgerichte bald bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro verhandeln sollen – bislang liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit bei 5.000 Euro. Der Gesetzentwurf der Vorgängerregierung hatte noch einen Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte von nur bis zu 8.000 Euro geplant.

Die letzte Anhebung der Streitwertgrenze liegt über 30 Jahre zurück, seitdem hat sich die Geldwertentwicklung stark verändert. Das hat zur Folge, dass die Amtsgerichte heute weniger Fälle entscheiden dürfen als früher. Durch diese Anhebung soll sich die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen. Die über 600 Amtsgerichte in Deutschland lägen meist näher an den Wohnorten der Parteien.

Mehr Fälle für die Amtsgerichte und Wegfall der Anwaltspflicht

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.

In ihrer aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf von Juni 2025 begrüßte sie grundsätzlich die Stärkung der Amtsgerichte und damit des Justizstandorts Deutschland. Zugleich mahnte sie jedoch an, dass die Amtsgerichte hierzu strukturell und personell abgesichert werden müssten.

Einen weiteren Vorteil sieht die Regierung darin, dass vor den Amtsgerichten – anders als vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH gem. § 78 ZPO – kein Anwaltszwang besteht und Bürgerinnen und Bürger dann „potenziell“ Anwaltskosten sparen könnten.

Derzeit ließen sich lediglich 68 Prozent der Parteien vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Zwar sieht auch die Regierung, dass diese Zahl mit zunehmendem Streitwert steigen dürfte, insbesondere weil das wirtschaftliche Risiko der Parteien steigen würde. Die Regierung schätzt aber, dass die Parteien sich zukünftig nur in etwa 75 Prozent der voraussichtlich rund 65.000 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten lassen würden. Demnach würde die anwaltliche Vertretung – zunehmende Berufungs- und Beschwerdefälle an den Landgerichten mit eingerechnet – zukünftig in etwa 9.000 Fällen pro Jahr ersatzlos wegfallen. Das soll laut Berechnungen im Gesetzentwurf zu einem potenziellen Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro führen.

An diesem Aspekt des im Juni 2025 veröffentlichten Referentenentwurfs hat die BRAK in ihrer Stellungnahme 25/2025 bereits deutliche Kritik formuliert. Sie kritisiert nicht nur die Kalkulationsgrundlage als spekulativ, sondern nachdrücklich das unzureichende Verständnis von der Rolle der Anwaltschaft. Es sei befremdlich, dass die Gesetzesbegründung die anwaltliche Vertretung primär unter dem Aspekt der finanziellen Belastung der Parteien thematisiert. Anwältinnen und Anwälte seien nicht nur Rechtsberater und -vertreter, sondern eine verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Sicherungsinstanz des effektiven Rechtsschutzes. Zudem seien sie auch ein Faktor im Prozess, der zur Verfahrensökonomie beitrage. Der Anwaltszwang diene gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Prozessparteien.

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte

Der Gesetzentwurf sieht neben der streitwertabhängigen Neuzuordnung auch noch eine sachbezogene, streitwertunabhängige vor: So sollen bald bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts wegen der Ortsbezogenheit generell in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.

Andere Rechtsstreitigkeiten sollen dafür generell für die erste Instanz den Landgerichten zugewiesen werden, um die Spezialisierung der Justiz gerade in besonders komplexen Rechtsgebieten zu fördern. Der erste Spezialbereich soll „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ erfassen – gemeint sind etwa Ansprüche aus dem Presserecht sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Auch im Vergaberecht sollen beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhaft vergebener öffentlicher Aufträge zu einer LG-Spezialzuständigkeit werden. Im Heilbehandlungsrecht sollen Verfahren, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder eine Psychotherapeutin geltend gemacht werden, ebenfalls den Landgerichten zugewiesen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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