Gericht lässt Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf zu

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 729 OWi-268 Js 298/25-30/25 des AG Dortmund vom 27.03.2025

Das AG Dortmund erlaubte eine Zeugenaussage über das Handy des Betroffenen – und stellte Datenschutzbedenken nach Einwilligung zurück.

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Urteil vom 27.03.2025, Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25).

In dem Verfahren ging es um einen Rotlichtverstoß: Ein ortsunkundiger Elektriker hatte eine Ampel an einer unübersichtlichen Stelle fahrlässig bei über sechs Sekunden Rot überfahren. Die Anordnung eines Fahrverbots ist damit eigentlich nach § 25 StVG indiziert. Den Verstoß hatte er eingeräumt, allerdings Einspruch gegen das Fahrverbot eingelegt. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation – insbesondere als selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer sowie als angestellter Elektriker in einem Kleinbetrieb – sei ein Fahrverbot für ihn wirtschaftlichen und beruflich gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unzumutbar.

Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf

Im Zentrum der Beweisaufnahme stand die Frage, ob der Arbeitgeber des Betroffenen dessen Angaben über die drohenden wirtschaftlichen und beruflichen Folgen bestätigen könne. Da der Fahrer der Ansicht war, sein Arbeitgeber werde sicher nicht persönlich für eine Zeugenaussage anreisen, schlug er alternativ vor, ihn anzurufen. Das lehnte das Gericht jedoch ab. Einem Anruf über WhatsApp mit dem Handy des Betroffenen stimmte es aber zu. Der Arbeitgeber erklärte vor der Befragung ausdrücklich sein Einverständnis zur Nutzung des Messenger-Dienstes. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Vernehmung über WhatsApp grundsätzlich nicht in der Justiz vorgesehen sei, da dies möglicherweise datenschutzrechtlich problematisch sei. Dennoch akzeptierte es die freiwillige Zustimmung aller Beteiligten. Es fasste dementsprechend einen Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung gem. § 247a StPO i. V. m. § 71 OWiG.

Im Rahmen der Vernehmung bestätigte der Arbeitgeber die Angaben des Betroffenen und die Notwendigkeit seiner Fahrberechtigung. Falle er aus, müsse er ihn wohl unbezahlt freistellen. Das Gericht bewertete die Schilderungen des Zeugen als glaubhaft und nachvollziehbar und nicht als bloße Gefälligkeitsaussage. Da der Betroffene zudem nicht vorbelastet war und seine Mitwirkung durch die Einspruchsbeschränkung gezeigt hatte, hielt das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Verdopplung der Geldbuße auf 400 Euro für vertretbar.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Warten auf Urteilsgründe – Rechtsmittel muss dennoch begründet werden

Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 468/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.05.2025 zum Beschluss 2 BvR 468/25 des BVerfG vom 10.04.2025

Während die Urteilsgründe noch auf sich warten ließen, legten die Unterlegenen ein Rechtsmittel ein – das hätten sie begründen müssen, so das BVerfG.

Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. Das geht aus einem Beschluss des BVerfG hervor, das die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten und eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie hätten nicht substanziiert genug begründet, warum es für sie unzumutbar gewesen wäre, ihr Rechtsmittel auf Basis des Beschlusses und der mündlichen Verhandlung zu begründen. Verfassungsrechtliche Zweifel daran, dass das Gericht im konkreten Fall so lange mit der Begründung seiner Entscheidung wartete, äußerten die Verfassungsrichterinnen und -richter dennoch (Beschluss vom 10.04.2025, Az. 2 BvR 468/25).

Gericht lässt sich Zeit mit Urteilsbegründung

In dem zivilrechtlichen Verfahren hatte zunächst das LG mit begründetem Beschluss im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Berichterstattung untersagt. Nach dem Widerspruch des Journalisten und Verlags fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Im Urteil bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Dieses Urteil wies jedoch keine Entscheidungsgründe auf.

Die Unterlegenen legten sogleich Berufung – allerdings ohne Begründung – ein und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung (§§ 719 Abs. 1, 707 ZPO). Danach kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einstellen, wenn Berufung eingelegt wurde. Hierfür muss es jedoch die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen. Maßgeblich für die Entscheidung ist dabei, ob die Berufung in einer summarischen Prüfung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG wies den Antrag zurück, weil es die Erfolgsaussichten der Berufung ohne Begründung nicht im Ansatz beurteilen könne.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die unterlegene Partei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie das Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das Gericht habe hier die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschöpft. Dadurch sei es ihnen aber faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen.

BVerfG: Grundrechtsverletzung nicht substanziiert genug begründet

Das BVerfG entschied jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei. Sie zeige nicht hinreichend substanziiert auf, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine. Zwar gebiete es das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werde. Dazu gehöre auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt würden – dabei sei die „Angemessenheit“ eine Frage des Einzelfalls.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätten aber weder die Frist zur Berufungseinlegung noch zu deren Begründung zu laufen begonnen. Gleichwohl hätten die Unterlegenen bereits Berufung eingelegt – um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.

In der konkreten Verfassungsbeschwerde werde aber nicht hinreichend deutlich, dass es dem Journalisten und Verlag in unzumutbarer Weise erschwert wäre, ihre Berufung jetzt schon (im Hinblick auf den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, sei zwar ein gewichtiger Aspekt. Sie hätten aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können. Die Berufungsbegründung, die dann tatsächlich für die nächste Instanz relevant ist, hätten sie dann innerhalb der laufenden Frist auch noch anpassen können, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

Auch eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sieht das BVerfG hier nicht als ausreichend genug dargelegt. Dieses gebiete, dass der Gegenseite ausreichendes Gehör geschenkt werde, damit sie auf die Entscheidung Einfluss nehmen könnte. Auch ergebe sich daraus das Recht auf eine zügige Verfahrensführung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten der Journalist und der Verlag aber hinreichende Gelegenheit gehabt, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Zweifel bleiben

Dennoch äußert das BVerfG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die lange Wartezeit. Möglicherweise habe das LG nicht im Blick behalten, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich festgelegten Zeitraum handele, sondern diese aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet werde. Dies sei das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtige – so auch die der unterlegenen und an einem Rechtsmittel interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe für ihr Unterlegen zu erfahren.

Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestünden – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz – zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist einer entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ noch gerecht werde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Vertragsschluss bei Klick auf „Jetzt kaufen“

Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag i. S. des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das AG München entschied, dass kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage abgeschlossen wurde (Az. 191 C 1446/22).

AG München, Pressemitteilung vom 19.05.2025 zum Urteil 191 C 1446/22 vom 26.01.2023 (rkr)

Kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage

Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt.

Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“

Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage.

Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin mit Urteil vom 26.01.2023 Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.692,30 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es unter anderem aus:

„[Zwischen] den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. […]

[Es] liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ […]. Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Außerdem ist der Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont […] ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten [und] den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.“

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Klägerin nicht angenommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug nicht bezahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden muss (Az. L 16 KR 315/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 19.05.2025 zum Beschluss L 16 KR 315/24 vom 14.05.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss.

Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist. Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des Jahres einen Rollstuhl.

Bereits im Jahre 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe.

Die Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien. Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche Empfehlung liege bislang nicht vor. Die Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Formularmäßiger Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24 vom 16.05.2025

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger hatten Ende März 2020 jeweils zur Milderung pandemiebedingter Notlagen ihres Unternehmens, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, NRW-Soforthilfen 2020 für drei Monate erhalten. Sie waren im Jahr 2021 um Rückmeldung über den Liquiditätsengpass im Bewilligungszeitraum gebeten worden. Hierfür hatten sie ein elektronisches Formular erhalten, auf dem unter der Überschrift „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ unter anderem auch angekreuzt werden konnte:

„Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.

(Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“

Die Kläger, die diese Erklärung angekreuzt hatten, wandten sich gegen im Wesentlichen gleichlautende Feststellungs- und Erstattungsbescheide der Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf, wonach ihr Bewilligungsbescheid wegen ihres Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte und sie den ausgezahlten Betrag zurückzuzahlen hätten. Nachdem diese Bescheide vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgehoben worden waren, hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:

Nach dem eindeutigen Wortlaut der in beiden Verfahren abgegebenen Verzichtserklärung und ihrem erkennbaren Sinn und Zweck haben die Kläger unmissverständlich angegeben, sie hätten im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt und deshalb unwiderruflich erklärt, dass sie die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nähmen. Dass sich die Kläger der Folgen dieser Erklärung bewusst waren, haben sie ausdrücklich durch Ankreuzen einer entsprechenden gesonderten Erklärung bestätigt.

Unklarheiten oder Missverständlichkeiten folgten nicht daraus, dass die Kläger mit der vorformulierten Erklärung als untrennbar mit dem Verzicht verbundene Begründung hierfür angegeben haben, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt zu haben. Diese Begründung nahm auf die Förderbedingungen Bezug, die jedem Soforthilfeempfänger aus dem Bewilligungsbescheid als Grundlage der Förderung bekannt waren und durch Auslegung ermittelt werden konnten, auch wenn über die konkrete Berechnung nach den Förderbedingungen seinerzeit noch unterschiedliche Vorstellungen vorherrschten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Suggestion, der Verzicht müsse bei fehlendem Liquiditätsengpass im Sinne der Berechnungsweise des Rückmelde-Formulars zwingend oder unter dem Druck der Strafbarkeit falscher Angaben gar ausweglos abgegeben werden, ist dem nicht zu entnehmen. Für alle Erklärenden war der Verzicht klar erkennbar nur eine Rückmeldeoption, die ausgewählt werden konnte, aber nicht musste. Auf die Erklärenden wurde auch kein Druck gerade dahin ausgeübt, durch einen Verzicht von der grundsätzlich im Rahmen der Rückmeldung erbetenen Angabe von Einnahmen und Ausgaben abzusehen. Das in erster Linie erbetene Ausfüllen der gegenüber dem Inhalt des Bewilligungsbescheids vereinfachenden Berechnungshilfe im Rückmelde-Formular wirkte vielmehr sogar teilweise begünstigend, weil darin zur Auswahl gestellt war, unabhängig von einer entstandenen Notlage oder einem Liquiditätsengpass einen (fiktiven) Unternehmerlohn in Höhe von 2.000 Euro in Anspruch zu nehmen. Dass sich die optionale Verzichtserklärung auch hierauf bezog, war darin gleichfalls unmissverständlich klargestellt.

Ein Zwang oder Druck gerade dazu, die als optional hervorgehobene Verzichtserklärung abzugeben, folgte nicht einmal mittelbar daraus, dass im Formular keine Möglichkeit eröffnet worden war anzugeben, in welchem Umfang die gewährten Mittel zweckentsprechend verwendet worden waren. Eine Verzichtsoption im Rückmelde-Formular zu eröffnen, war auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids konsequent und keineswegs treuwidrig, überraschend oder gar strukturell benachteiligend im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis. Eine Möglichkeit zur unbürokratischen Rückzahlung freiwillig gewährter und in Anspruch genommener staatlicher Soforthilfen, die nicht im Rahmen der Zweckbindung benötigt worden waren, war bereits im Bewilligungsbescheid jedem Soforthilfeempfänger als Option vor Augen geführt worden. Eine solche Möglichkeit eröffnete auch das Rückmelde-Formular mit der Verzichtsoption. Die Hinweise des Landes auf die Strafbarkeit falscher Angaben im Subventionsverhältnis auch bei Abgabe des Verwendungsnachweises erzeugten keinen rechtlich zu missbilligenden Druck. Sie waren gesetzlich vorgesehen und sicherten den rechtmäßigen Einsatz staatlicher Zuwendungen rechtlich ab.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23 vom 15.05.2025

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen.

Die Kläger waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 handelte es sich um GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.

Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u. a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung daher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Klägern angerufenen Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen.

Der Vorsitzende des 4. Senats hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Kläger verstießen gegen das maßgebliche europäisches Beihilfenrecht. Die Kläger waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts, die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.

Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren. Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.

Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Rheingau-Taunus-Kreis: Klage auf Abstimmungsvereinbarung für Papier-, Pappe- und Kartonabfälle erfolglos

Das VG Wiesbaden hat eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sog. dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen (Az. 4 K 424/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 4 K 424/20.WI vom 28.11.2024

Mit Urteil vom 28. November 2024, dessen Begründung nun vorliegt, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sog. dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen.

Duale Systeme sind nach dem Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) für die Erfassung und Verwertung von restentleerten Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, in ihrem Einzugsgebiet verantwortlich.

Die Kläger begehrten von den beklagten Systemen, die Abgabe einer näher bestimmten Willenserklärung zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz im Bereich der Papier-, Pappe- und Kartonabfälle (PPK). Hilfsweise begehrten sie die Feststellung, dass die Beklagten zur Hinnahme einer entsprechenden Regelung bei Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung verpflichtet seien. Weiter hilfsweise begehrten sie von einigen der Beklagten die Zahlung von Mitbenutzungsentgelten für das Kalenderjahr 2019.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis wollten unter anderem erreichen, dass die Entgelte für die Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur anhand des Volumens der unverpressten Verpackungsabfälle aus PPK in den Sammelbehältern abgerechnet werden. Sie lassen diese Abfälle durch operative Entsorger sammeln, die die Entgelte mit ihnen ausschließlich anhand des Gewichts (Masse) der gesammelten PPK-Abfälle abrechnen.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis sind der Auffassung, dass sie gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 Verpackungsgesetz frei zwischen einer Abrechnung nach Volumen oder Masse wählen können, losgelöst von der nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Verpackungsgesetz vorgegebenen Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen.

Das Gericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies damit begründet, dass auch bei Ausübung des eingeräumten Wahlrechts zwischen einer Abrechnung nach Masse oder Volumen eine Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen zu erfolgen habe und ein Angemessenheitsmaßstab einzuhalten sei. Dieser werde hier aufgrund des signifikanten Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Sammlungsleistung und dem dafür von den Klägern geforderten Entgelt verletzt, da die bei den operativen Entsorgern eingekaufte Leistung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einem deutlich höheren Entgelt weitergegeben werde. Dem Gericht sei es nach dem Verpackungsgesetz zudem verwehrt, im Wege des Richterspruchs nach eigenem Ermessen ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt festzulegen. Vielmehr sei es darauf beschränkt, zu prüfen, ob die eingeklagte Willenserklärung die einzig angemessene sei, bzw. ob sie sich noch in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen bewege. Der unmittelbar geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Mitbenutzungsentgelte für das Kalenderjahr 2019 sei schon nicht vom Norminhalt des § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz umfasst.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) – Abstimmung

[…]

(4) 1 Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. 2 Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. 3 Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. 4 Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. 5 Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

[…]

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Namensnennung einer Richterin in der Presseberichterstattung

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständige) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 11/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 16 U 11/23 vom 08.05.2025 (nrkr)

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig.

Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständige) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin ist Richterin. Die Beklagte hat ein Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ verlegt. Darin wird an einer Stelle unter bestimmten Überschriften im Zusammenhang mit der Darstellung eines Strafverfahrens, das die Klägerin als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte, unter Nennung ihres vollständigen Namens eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte auch vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) keinen Erfolg. Die Klägerin habe nach Abwägung der auf beiden Seiten involvierten Interessen keinen Anspruch, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht werde, bestätigte das OLG.

Die Namensnennung der Klägerin, deren Verfahrensführung zudem als kritikwürdig beschrieben werde, sei zwar geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Dem stehe jedoch das überwiegende Interesse der Beklagten auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung gegenüber. Grundsätzlich bestehe wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten. Der mit Verfassungsrang versehene Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen beinhalte die Möglichkeit des (presse)öffentlichen Bekanntwerdens der Namen der mitwirkenden Personen. Dies sei von der Verfassung nicht bloß „hingenommen“ worden, sondern „entspreche der normativen Stoßrichtung“, führte der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter aus. „Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren“, ergänzte der Senat.

Für die Namensnennung einer in amtlicher Funktion an einem in der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren mitwirkenden Person sei auch kein zusätzliches „wissenswertes Interesse“ erforderlich. Es komme auch nicht darauf an, ob ein irgendwie geartetes „Bedürfnis“ der Presse an der Namensnennung vorliege. Die Presse dürfe allein nach publizistischen Kriterien entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht“. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen.

Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei allerdings anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten. Dies sei hier nicht anzunehmen. Schließlich sei die Namensnennung hier auch nicht mit der Darstellung von unwahren oder entstellten Tatsachen über die Klägerin verbunden. Es werde nicht der Eindruck erweckt, bei der Klägerin handele es sich um eine Person mit rechtsextremistischen Einstellungen. Die von der Klägerin befürchtete Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens und erhöhte Gefahr verstärkt eingereichter Befangenheitsanträge führten nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. „Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende „Prangerwirkung“ vermag der Senat nicht zu erkennen“, betonte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch Baden-Württemberg

Das VG Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (Az. 4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 4 K 3630/24 vom 28.01.2025 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (Az. 4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb, der zum Teil im Land Baden-Württemberg und zum Teil im Freistaat Bayern liegt. Ihr Betriebssitz befindet sich in Baden-Württemberg. Sie bewirtschaftet in Baden-Württemberg etwa 100 bis 111 Hektar und in Bayern rund 27 Hektar landwirtschaftliche Flächen, die alle in einem Berggebiet liegen und die mit einer Ausgleichszulage gefördert werden können.

Auf ihren Antrag bewilligte das zuständige Landratsamt in Baden-Württemberg eine Ausgleichszulage für die in Baden-Württemberg gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, nicht jedoch – wie noch zuvor – für die in Bayern gelegenen Flächen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der sie die Gewährung einer Ausgleichszulage für die in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen begehrt.

Nachdem das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hatte, welche dieser mit Urteil vom 17.10.2024 (Rs. C-239/23) beantwortet hatte (siehe hierzu bereits die Pressemitteilung vom 23.10.2024), wies das Gericht die Klage nunmehr ab.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass zwar ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage aus Unionsrecht folge (Art. 31. Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1305/2013). Allerdings sei dieser Anspruch nicht gegen das Land Baden-Württemberg, sondern den Freistaat Bayern zu richten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Förderpraxis des Landes Baden-Württemberg, da bereits keine entsprechende Förderpraxis vorhanden sei.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt maßgeblich zugrunde, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil festgestellt hatte, dass eine Region eines Mitgliedstaats (hier das [Bundes-]Land) gegen das in Art. 40 Abs. 2 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstoße, wenn sie in ihrem Förderprogramm die Zahlung von Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete von der Erfüllung eines Kriteriums, das sich auf den Betriebssitz eines Landwirts bezieht, abhängig macht und damit zugleich von den in der Verordnung Nr. 1305/2013 abschließend aufgeführten Bedingungen abweicht.

Der Gerichtshof folgte im Ergebnis den Anträgen des Generalanwalts, der die dem Klageverfahren zugrunde liegende Situation in seinen einleitenden Worten als „etwas kafkaesk“ beschrieben hatte, wenn die Flächen des Betriebs eines Landwirts zwar allesamt für die Zahlung einer solchen Entschädigung in Betracht kämen, weil sie die von den beiden betroffenen Ländern jeweils dafür festgelegten materiellen Voraussetzungen erfüllten, dieser Landwirt aber daran gehindert werde, eine Entschädigung für den Teil seiner Flächen zu erhalten, der nicht im Land seines Betriebssitzes liege, da die Einreichung eines Förderantrags nur in dem Land möglich sei, in dem sich dieser Sitz befinde.

Dies zugrunde gelegt schied eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg für in Bayern gelegene Flächen aus, da das baden-württembergische Förderprogramm zulässigerweise auch auf die Belegenheit der Flächen abstellt und nur baden-württembergische Flächen von der Förderung umfasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028.

Für den Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten künftig bundesweit einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) geregelt, die am 05.05.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die Verordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.

Anders als in den ursprünglichen Entwürfen ist die Übermittlung von Akten in elektronischer Form als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ab dem 01.01.2028 (statt wie zunächst vorgesehen zum 01.01.2026) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung elektronischer Akten. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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