Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse

Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. So das BVerfG (Az. 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15 und 1 BvR 967/15).

 

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Stärkung der Aktionärsrechte in EU-Unternehmen

Entscheidungen von EU-Unternehmen sollen stärker auf langfristige Ziele ausgerichtet werden, indem die Aktionäre stärker eingebunden werden und über Gehälter und Boni von Managern abstimmen können sollen. Die Unternehmen erhalten auch die Möglichkeit, die Identität ihrer Anteilseigner leichter herauszufinden. Entsprechende neue Anforderungen hat das EU-Parlament verabschiedet.

 

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Anträge gegen verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat Eilanträge von ver.di gegen Satzungen für verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Normenkontrollanträge ließen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (Az. 6 S 297/17 und 6 S 309/17).

 

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LG Bremen untersagt Werbung für "Gewinnreise"

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Bremen dem Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH untersagt, in Werbeschreiben mitzuteilen, der jeweilige Werbeadressat habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag, für die Reise tragen muss (Az. 12 O 203/16).

 

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EuGH zum Kopftuchverbot

Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Ohne eine solche Regel kann der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag. So entschied der EuGH (Rs. C-157/15 und C-188/15).

 

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