Abmahnung gegen Nutzung von Daten für KI-Training durch Meta

Die Verbraucherzentrale NRW geht gegen die Verwendung personenbezogener Nutzerdaten aus Instagram und Facebook für KI-Trainingszwecke vor.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2025

Verbraucherzentrale NRW geht gegen die Verwendung personenbezogener Nutzerdaten aus Instagram und Facebook für das Training Künstlicher Intelligenz vor

  • Vorgehen verstößt aus Sicht der Verbraucherschützer gegen europäisches Datenschutzrecht
  • Verbraucherzentrale NRW hat Meta abgemahnt und prüft weitere juristische Schritte, sollte das Unternehmen nicht reagieren
  • Verbraucher:innen sollten bis 27. Mai aktiv widersprechen, wenn sie die Nutzung ihrer Daten für KI-Trainingszwecke ablehnen

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 alle jemals in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichten Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und nutzt die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Meta hatte die Nutzer:innen von Instagram und Facebook über das Vorhaben per InApp-Mitteilung oder E-Mail informiert. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und hat Meta deshalb abgemahnt.

„Wir haben Meta per Abmahnung am 30. April 2025 dazu aufgefordert, ihre Pläne für Instagram und Facebook zu stoppen“, sagt Christine Steffen, Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Sollte Meta dieser Aufforderung nicht freiwillig nachkommen, werden wir weitere rechtliche Schritte prüfen. Es ist Eile geboten, denn alle Daten, die einmal in die KI eingeflossen sind, können nur schwer wieder zurückgeholt werden.“

Vorgehen widerspricht vermutlich Datenschutzrecht

Die Verbraucherschützer beanstanden unter anderem, dass das konkrete Vorgehen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der pauschale Verweis auf das berechtigte Interesse reiche nicht aus. Nutzer:innen müssten nicht akzeptieren, dass ihre persönlichen Informationen, die sie über Jahre auf den Plattformen hinterlassen haben, für KI-Training verwendet werden. „Außerdem ist nicht auszuschließen, dass auch besonders sensible Informationen, die laut Datenschutz-Grundverordnung besonders geschützt sind, für KI-Trainingszwecke verwendet werden“, erläutert Steffen. „Dann reicht ein so genanntes Opt-out – so wie es Meta anbietet – nicht aus, sondern Betroffene müssten dem aktiv zustimmen.“

Nutzer:innen sollten der Verwendung rechtzeitig widersprechen

Verbraucher:innen, die die Verwendung ihrer öffentlichen Informationen für KI-Trainingszwecke ablehnen, können laut Metas Ankündigung noch vor dem 27. Mai 2025 widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW bietet auf ihrer Internetseite eine ausführliche Anleitung dazu an. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, erforderlich ist jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse.

Anleitung zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten für KI-Trainingszwecke bei Instagram und Facebook: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/95646

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

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Brillengläser: Jobcenter als Ausfallbürge der Krankenkasse

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt, ist der Grundsicherungsträger für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 12 AS 116/23).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2025 zum Urteil L 12 AS 116/23 vom 19.02.2025 (rkr)

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt, ist der Grundsicherungsträger für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 19.02.2025 entschieden (Az. L 12 AS 116/23).

Die Klägerin bezieht Bürgergeld vom beklagten Jobcenter Köln. 2019 kaufte sie eine Gleitsichtbrille. Bei einem Sturz 2020 wurden die Gläser beschädigt. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für zwei neue Brillengläser (780 Euro) lehnte der Beklagte ab. Ihre Klage wies das SG Köln ab.

Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin hin geändert und den Beklagten zur Zahlung von 256 Euro verurteilt. Die Reparaturkosten der Brille seien nicht vom Regelbedarf umfasst. Bedarfe für die Reparatur von therapeutischen Geräten würden nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Der grundsätzlich vorrangige Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung sei ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe. Für den vorliegenden Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von einer Krankenkasse nicht gedeckt werde, sei der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art 20 Abs. 1 GG umfasse auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Die Stellung des Grundsicherungsträgers als „Ausfallbürge“ komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche insoweit die Verpflichtung bestehe, das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch andere Rechtsansprüche zu gewährleisten. Der Grundsicherungsträger sei daher verpflichtet, das medizinische Existenzminimum durch Übernahme der Kosten für die Brillenreparatur für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenkasse übernommen würden.

Der Anspruch der Klägerin sei der Höhe nach jedoch auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Eine Kostenbeteiligung i. H. v. 256 Euro für Gläser aus Standardmaterial wäre als Sachleistung der Krankenkasse möglich gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Versorgung mit den gewählten Gläsern aus höherbrechendem Material.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Equal-Pay: Klage der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos erfolgreich

Die Gemeinde Todtmoos muss ihrer ehemaligen Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe sowie Entschädigung zahlen. Dies hat das VG Freiburg entschieden (Az. 5 K 2541/23).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil 5 K 2541/23 vom 29.04.2025

Die Gemeinde Todtmoos muss ihrer ehemaligen Bürgermeisterin (im Folgenden Klägerin) die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe sowie Entschädigung zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2025 (Az. 5 K 2541/23) entschieden.

Der Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos. Der Gemeinderat beschloss zunächst ihre Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14. Später erging ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem sie mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Der Amtsnachfolger der Klägerin, dessen Amtszeit am 18.09.2022 begann, wurde mit Beschluss des Gemeinderats sogleich in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

Im November 2022 machte die Klägerin Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber der Gemeinde Todtmoos geltend. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie im August 2023 Klage mit dem Ziel, ihr die Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 in Höhe von 36.529,75 Euro zu zahlen, außerdem eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr (männlicher) Vorgänger bereits mit Beginn seiner ersten Amtszeit im September 1990 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich ihres (männlichen) Nachfolgers. Zudem bezog sich die Klägerin auf ein – ebenfalls stattgebendes – Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der früheren Müllheimer Bürgermeisterin (siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts vom 28.03.2023).

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dieser Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Gemeinde Todtmoos muss daher der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) sowie eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis

Das AG München wies die Klage einer Münchnerin ab, die in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers beim Ausparken mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule stieß. Das beklagte Bauunternehmen habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az. 231 C 13838/24).

AG München, Pressemitteilung vom 05.05.2025 zum Urteil 231 C 13838/24 vom 09.08.2024 (nrkr)

Eine Münchnerin parkte im November 2022 in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule. Der Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht gekennzeichnet oder markiert.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei ein Schaden an der Beifahrertüre in Höhe von 3.263,52 Euro netto entstanden. Der Sockel sei bei Umbaumaßnahmen im Zeitraum 2019 bis 2022 errichtet worden. Die Klägerin habe erfahren, dass es mehrere Unfälle an dem Betonsockel gegeben habe. Die Klägerin verklagte daraufhin das Bauunternehmen, welches die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm durchgeführten Arbeiten übernommen hatte, auf Zahlung von 3.263,52 Euro.

Die beklagte Baufirma gab an, der Sockel stünde dort bereits seit 50 Jahren und bezweifelte, dass der Schaden vollständig auf einen Kontakt mit dem Sockel zurückzuführen sei.

Mit Urteil vom 09.08.2024 wies das Amtsgericht München die Klage ab. Insoweit führte es aus:

„Die Beklagte hat bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. […]

Der Betonsockel stellte bereits keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Kraftfahrer in einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren darf, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten kann. Beim Ein- und Ausparkvorgang ist es daher jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Betonsockels, der von allen Seiten gut sichtbar ist, da er ausweislich des Lichtbilds Anlage K2 breiter ist als die dahinterstehende Säule. Ein kniehoher Betonsockel ist ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich sind. […]

Selbst wenn man dem Klägervortrag insoweit unterstellt, dass mehrere Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Betonsockel in der Vergangenheit gestreift haben sollen, was angesichts des als Anlage K6a vorgelegten Lichtbilds und den darauf sichtbaren Lackspuren durchaus plausibel erscheint, war eine Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter durch den statischen Betonsockel verletzte werden, für die Beklagte nicht erkennbar. Die Beklagte durfte als Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und, sofern ihr Fahrzeug zu breit ist für den Parkplatz, eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel nutzen. Beschädigungen des Sockels konnte die Beklagte daher auf Fahrfehler zurückführen.

Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen würde, träfe die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, welches eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen ließe. […] Die Klägerin nutzte die Parkgarage ihres Arbeitgebers bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen. Ihr waren sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anlagevermittler durfte auf lange Anwaltsrecherche vertrauen

Ein Anlagevermittler darf auf die Rechtsauskunft eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauen – auch wenn sich das zugrunde liegende Modell später als erlaubnispflichtig und damit rechtswidrig erweist. Der BGH nahm in diesem Zusammenhang einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an und wies die Klage eines geprellten Anlegers auf Schadensersatz ab (Az. III ZR 261/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.05.2025

Ein Fachanwalt für Kapital- und Anlagerecht prüfte das Geschäftsmodell eines Unternehmers – darauf durfte dieser vertrauen, so der BGH.

Ein Anlagevermittler darf auf die Rechtsauskunft eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauen – auch wenn sich das zugrunde liegende Modell später als erlaubnispflichtig und damit rechtswidrig erweist. Der BGH nahm in diesem Zusammenhang einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an und wies die Klage eines geprellten Anlegers auf Schadensersatz ab (Urteil vom 20.03.2025, Az. III ZR 261/23).

Fachanwalt soll Anlagemodell legalisieren

Ein Anleger hatte seinen Anlagevermittler auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 54 Kreditwesengesetz (KWG) verklagt. Der Geldgeber hatte dem Unternehmer mehrfach Darlehen in Höhe von insgesamt knapp 50.000 Euro gewährt. Die Gelder sollten in Immobilieninvestitionen fließen, mit denen Gewinne erzielt und die Darlehen samt Zinsen zurückgezahlt werden sollten. Wegen einer Insolvenz des Vermittlers sowie einer „Nachrangklausel“ in den späteren Verträgen kam es jedoch nicht mehr nicht zur Auszahlung des eingezahlten Darlehens. Eine solche Klausel besagt, dass Kapitalgeber erst nach allen anderen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern befriedigt werden dürfen.

Der Insolvenz vorangegangen war folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft hatte das Geschäftsmodell in seiner ursprünglichen Variante für rechtswidrig gehalten, da keine Erlaubnis nach KWG vorgelegen hatte. Der Anlagevermittler beauftragte daraufhin seinen Strafverteidiger, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, das Geschäftsmodell so zu ändern, dass die KWG-Erlaubnispflicht entfallen sollte. Der Anwalt rechnete 22 Stunden allein für die Vorrecherche zu dem neuen Modell ab. Zudem erarbeitete er eine neue Vertragsstruktur mit besagter Nachrangklausel, bereitete Vertragsformulare vor und formulierte ein ausführliches Exposé für Anleger; außerdem wurde das Unternehmen in eine GmbH umgewandelt. Der Staatsanwaltschaft wurde die neue Gestaltung vorgelegt und sie beanstandete diese nicht. Ein Strafbefehl erging nur wegen des ursprünglichen Modells.

Der Anleger kündigte die Darlehen infolge der Insolvenz außerordentlich und verlangte deren Rückzahlung im Rahmen einer Schadensersatzklage. Er ist der Ansicht, die neue Nachrangklausel sei unwirksam, außerdem seien die zugrunde liegenden Darlehensverträge weiterhin erlaubnispflichtig und daher rechtswidrig. Sein Vermittler hätte sich bei der neuen Erstellung der Verträge besser erkundigen müssen, ob diese auch wirklich legal seien. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger noch Recht.

BGH: Anlagevermittler durfte sich auf Recherche des Fachanwalts verlassen

Der BGH stellte nun klar, dass – selbst bei einer möglichen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der verwendeten Nachrangabrede – kein schuldhaftes Verhalten des Anlagevermittlers vorliege. Dieses sei aber nach der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 54 Abs. 1, 2 KWG Voraussetzung. Die Voraussetzungen für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB seien erfüllt, der Vermittler habe im konkreten Fall auf die Legalität der neuen Verträge vertrauen dürfen.

Der Unternehmer habe im Rahmen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewusst eine umfassende rechtliche Neubewertung seiner Tätigkeit veranlasst. Er habe dafür immerhin einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt – zugleich sein Strafverteidiger – mit der Neugestaltung des Modells beauftragt. Zwar könnten auch Anwältinnen und Anwälte Gefälligkeitsleistungen erbringen, weswegen ein Mandant nicht vorschnell auf die Richtigkeit einer anwaltlichen Prüfung vertrauen dürften, schränkte der BGH ein. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen sei regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. Im konkreten Fall sie dies aber nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe der Anlagevermittler insbesondere auf die intensive, 22-stündige Vorrecherche des Anwalts vertrauen dürfen. Auch sonst hätten keine erkennbaren Zweifel an der Auskunft oder der Motivation des Anwalts vorgelegen.

Auch die Einbeziehung der neuen Unterlagen in die staatsanwaltschaftliche Prüfung sowie die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der neuen Vertragsstruktur kein weiteres Verfahren für das neue Modell einleitete, entlasteten den Anlagevermittler. Gerade in einer solchen Situation sei ein zusätzliches Anwaltsgutachten nicht nötig gewesen.

Schließlich hätte der Unternehmer auch nicht noch einmal Rücksprache mit der BaFin halten müssen. Zwar könne dies zur weiteren Absicherung beitragen. Dies sei aber nicht zwingend erforderlich, wenn – wie hier – bereits eine strafprozessuale Prüfung durch eine objektive Behörde erfolgte und keine neuen Warnhinweise vorlagen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Arbeitnehmereigenschaft eines DFB-Schiedsrichters

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für DFB-Schiedsrichter nicht eröffnet, hat das ArbG Bonn in einem anhängigen Klageverfahren entschieden und den Rechtsstreit an das LG Frankfurt am Main verwiesen (Az. 4 Ca 2061/24).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Beschluss 4 Ca 2061/24 vom 02.05.2025 (nrkr)

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für DFB-Schiedsrichter nicht eröffnet, hat das Arbeitsgericht Bonn in einem anhängigen Klageverfahren entschieden und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Der 28-jährige Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht Bonn eine Klage gegen die Beklagte wegen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen, da die Beklagte ihn wegen seines Alters nicht als Schiedsrichterassistent der 3. Liga berücksichtigt habe.

Die Beklagte rügte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und führte aus, die Berücksichtigung auf der Schiedsrichterliste der 3. Liga führe nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass er als Schiedsrichterassistent der 3. Liga seine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hätte.

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass selbst mit der Aufnahme des Klägers auf die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre, da der Kläger seine Arbeit nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbracht hätte. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Schiedsrichterassistenten angeben könnten, an welchen Tagen sie keinen Einsatz vornehmen könnten und es der Beklagten freistehe, Schiedsrichterassistenten überhaupt einzuplanen. Allein, dass es bei fehlenden Einsatzzeiten zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste kommen könne, sei für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Zudem bestehe während des Fußballspiels – und damit dem Schwerpunkt der Schiedsrichtertätigkeit – kein Weisungsrecht der Beklagten. Die Notwendigkeit der zeitlichen und örtlichen Festlegung der Spiele ergebe sich bereits aus der Natur des Spielbetriebes. Schließlich werde das Honorar für einzelne Spieleinsätze und nicht als verstetigte Zahlung geleistet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Beschwerde eingelegt worden.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn

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Die Beitragsberechnungsmethode der Industrie- und Handelskammer Koblenz ist rechtens

Das VG Koblenz hat die Klage eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer Koblenz gegen IHK-Beiträge, die unter Verwendung eines Risikokalkulationsmodells ermittelt worden sind, abgewiesen (Az. 5 K 645/23.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil 5 K 645/23.KO vom 15.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) gegen IHK-Beiträge, die unter Verwendung eines Risikokalkulationsmodells ermittelt worden sind, abgewiesen.

Nachdem das Mitglied für 2019 vorläufig zu einem Beitrag von 68,54 Euro veranlagt worden war, zog die IHK das Mitglied für dieses Jahr mit Bescheid vom 18. März 2022 zu einem weiteren Beitrag von 62,96 Euro und für 2022 vorläufig 203,33 Euro heran. Hiergegen erhob das Mitglied Widerspruch und machte geltend, die IHK betreibe eine unzulässige Vermögensbildung. Die IHK wies den Widerspruch mit der Erwägung zurück, sie habe ihre Rücklagen in einer mehrjährigen Phase der Beitragsentlastung abgebaut. Daraufhin suchte das Mitglied beim Verwaltungsgericht um Rechtsschutz nach. Es machte unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Studie geltend, die Funktionsweise und Handhabung des von der IHK zur Bemessung der Rücklage genutzten Risiko-Tools sei nicht nachvollziehbar und weise erhebliche strukturelle Mängel auf.

Die Klage blieb ohne Erfolg.  Die angegriffene Beitragsfestsetzung, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und der Beitragsordnung der IHK. Aus diesen Vorschriften folge, dass die IHK einen Wirtschaftsplan aufzustellen habe, in dem prognostisch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der voraussichtliche Bedarf darzustellen sei, den es durch Beiträge zu decken gelte und der dann auf die Mitglieder umzulegen sei. Diesen Anforderungen werde die Vorgehensweise der IHK gerecht. Insbesondere habe diese sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Sie habe die Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrücklage darstelle, mittels eines Risiko-Tools ermittelt, bei dem es sich um ein von Wirtschaftsprüfern gebilligtes und auf einer Softwarelösung basierendes Risikokalkulationsmodell handele. Dessen Einsatz sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit, das methodenoffen sei, werde dabei nicht verletzt. Dies werde auch nicht durch die von dem Kläger vorgelegte betriebswirtschaftliche Studie mit Erfolg in Frage gestellt. Die Studie zeige nicht auf, dass das entwickelte Risiko-Tool ungeeignet, in sich widersprüchlich oder bei seiner Anwendung in nicht nachvollziehbarerer Weise vorgegangen worden sei. Insbesondere sei ihr kein Prognosefehler des von der Beklagten genutzten Risiko-Tools zu entnehmen. Vielmehr seien im Rahmen der Programmanwendung die für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebende Risiken, bspw. konjunkturelle Entwicklungen oder technische Störungen, in vertretbarer Weise berücksichtigt worden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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BGH: Kontrollverlust über Personalakte als ersatzfähiger Schaden

Der BGH hat entschieden, dass bereits die Überlassung von Personalakten einer Bundesbehörde an Landesbeamte ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten sein kann, was zu einem immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO führen kann (Az. VI ZR 365/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil VI ZR 365/22 des BGH vom 11.02.2025

BGH führt DSGVO-Rechtsprechung fort: Verwalten Landesbeamte die Personalakten von Bundesbeamten, kann dies zu Schadensersatz führen.

Der BGH hat entschieden, dass bereits die Überlassung von Personalakten einer Bundesbehörde an Landesbeamte ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten sein kann, was zu einem immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO führen kann (Urteil vom 11.02.2025, Az. VI ZR 365/22).

Die klagende Bundesbeamtin ist seit 1995 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover tätig. Entgegen datenschutzrechtlicher Vorgaben wurde ihre Personalakte bis 2019 nicht von Bediensteten des Bundes, sondern von Angestellten des Landes Niedersachsen geführt. Trotz mehrfacher Beanstandungen durch die Beamtin änderte sich zunächst nichts. Nachdem aber der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Unzulässigkeit der Praxis bestätigte, beendete die Bundesrepublik Deutschland die Bearbeitung der Personalakten durch Landespersonal.

Nachdem die Beamtin mit ihrer Klage auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO vor dem LG Hannover und dem OLG Celle erfolglos geblieben war, wandte sie sich im Wege der Revision an den BGH. Dieser gab der Bundesbeamtin nun Recht und stellte fest, dass ihr ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht.

Personalakten in den falschen Händen ist bereits Kontrollverlust

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verarbeitung der Personalakte durch Landesbedienstete einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle. Damit sei insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. a sowie Art. 28 DSGVO verletzt, denn die Praxis sei nicht durch § 111a BBG a.F. i. V. m. § 26 BDSG i. V. m. Art. 88 DSGVO erlaubt gewesen. Die Bundesrepublik selbst hatte im Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Praxis eingeräumt.

Anders als das Berufungsgericht zuvor verlangt der BGH auch keine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung, um einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO dazulegen. Seit dessen Grundlagenurteil (vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24) ist zudem klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten ausreicht, um einen solchen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Nun übertrugen die Karlsruher Richterinnen und Richter diese Rechtsprechung auf den aktuellen Fall: Auch die vorübergehende Überlassung der Personalakte an Landesbeamte als unberechtigte Dritte sei als immaterieller Schaden anzuerkennen. Der Sachverhalt gelte auch dann als objektiver Kontrollverlust, wenn die betroffenen Daten nicht veröffentlicht wurden und die bearbeitenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren. Diese Verpflichtung sei allenfalls bei der Bemessung des Schadensersatzes nach § 287 ZPO relevant, nicht jedoch bei der Frage nach dem „Ob“ des Anspruchs.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2025

Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Kunststoff im Biomüll wird verboten. Das sind die Neuregelungen der Bundesregierung zum Mai 2025.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.04.2025

Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Kunststoff im Biomüll wird verboten.

Diese Neuregelungen treten in Kraft:

Elektronische Patientenakte ePA startet

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29. April können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase.

Passbilder müssen digital vorliegen

Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsregelung.

Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens

Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt.

Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen

In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu 0,5 Prozent im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen.

Quelle: Bundesregierung

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Neue Regeln für Ausscheiden aus Sozietät treten zum 01.05.2025 in Kraft

Das Anwaltsparlament beschloss Ende 2024 neue Regelungen für das Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät. Der neue § 32 BORA und weitere Änderungen treten zum 01.05.2025 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2025

Das Anwaltsparlament beschloss Ende 2024 neue Regelungen für das Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät. Der neue § 32 BORA und weitere Änderungen treten zum 01.05.2025 in Kraft.

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer einen neuen § 32 der Berufsordnung (BORA) beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.

Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, sie adressiert die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung. Vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Gelingt dies nicht, greift künftig der neue § 32 BORA.

Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 Fachanwaltsordnung (FAO), die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.02.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.05.2025 in Kraft treten.

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