Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler einer brandenburgischen Hochschule

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Land Brandenburg nicht verpflichtet ist, das befristete Beamtenverhältnis des amtierenden Kanzlers einer brandenburgischen Hochschule vorläufig zu verlängern. Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des VG Cottbus bestätigt (Az. OVG 4 S 2.17).

 

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