Universität Ulm: VG Sigmaringen billigt Annullierung von Prüfungen im Studiengang Humanmedizin nach gravierendem Fehler im Prüfungsverfahren

Das VG Sigmaringen hat den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie“ an der Universität Ulm abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität (Az. 8 K 2901/26).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Beschluss 8 K 2901/26 vom 22.07.2026 (nrkr)

Bekannt gewordene Musterlösungen – Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie“ an der Universität Ulm abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte im Sommersemester 2026 an einem medizinischen Seminar teilgenommen, dessen Prüfungsleistung aus mehreren Online-Testaten bestand. Nachdem während eines Testats ein Student versehentlich ein Dokument mit Aufgaben und ausführlichen Musterlösungen früherer Prüfungen hochgeladen hatte, stellte die Universität fest, dass dieses Dokument offenbar bereits einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Studenten vor den Prüfungen zugänglich gewesen sein musste. Die Universität annullierte daraufhin die Ergebnisse sämtlicher Kursteilnehmer und ordnete Wiederholungsprüfungen an.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie machte geltend, selbst keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet zu haben. Die pauschale Annullierung sämtlicher Testate sei unverhältnismäßig und in der Studien- und Prüfungsordnung nicht vorgesehen.

Dem folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität. Zwar enthalte die Prüfungsordnung keine ausdrückliche Regelung über die Annullierung bereits bewerteter Testate. Die Universität könne sich hierfür jedoch auf die allgemeinen Grundsätze zur Rücknahme rechtswidriger Prüfungsentscheidungen stützen. Das Gericht sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Prüfungsaufgaben und die zugehörigen Lösungen vor den Prüfungsterminen einer unbestimmten Vielzahl von Studenten bekannt waren. Dadurch sei die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich beeinträchtigt. Da sich nicht mehr feststellen lasse, welche Studenten Kenntnis von den Unterlagen hatten und in welchem Umfang diese genutzt wurden, habe die Universität die Testate sämtlicher Kursteilnehmer annullieren und Wiederholungsprüfungen anordnen dürfen. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich gewesen. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Aussetzung der Wiederholungsprüfungen rechtfertigen könnte, verneinte das Gericht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 2901/26). Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Erfolgreiche Klage gegen Rückforderungsbescheid nach der Coronavirus-Testverordnung

Das VG Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben (Az. 1 K 6676//25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Urteil 1 K 6676//25 TR vom 30.06.2026

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben.

Im Mai 2021 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) der von dem Kläger als Geschäftsführer vertretenen GmbH die Erlaubnis zum Betrieb von Coronavirus-Testzentren. Diese Erlaubnis erfolgte zunächst in Form einer unpersonalisierten Einzelbeauftragung, aus der weder ein konkreter Rückschluss auf die GmbH noch den Kläger möglich war. Um die durchgeführten Tests abrechnen zu können, war parallel hierzu eine Registrierung im Onlineportal der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, bei welcher der Kläger nicht ausdrücklich die GmbH erwähnte. Die Beklagte erteilte daraufhin dem Kläger die Berechtigung zur Abrechnung.  Die Vergütung wurde in der Folge auf das vom Kläger angegebene Konto, bei dem es sich um das Geschäftskonto der GmbH handelte, ausgezahlt.

Aufgrund statistischer Auffälligkeiten eines der betriebenen Testzentren leitete die Beklagte eine umfassende Abrechnungsprüfung ein. Nachdem die angeforderten Dokumentationen teils unvollständig oder gar nicht eingereicht wurden, forderte die Beklagte die ausgezahlte Vergütung in voller Höhe zurück. Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch erhoben, nicht er, sondern die GmbH sei der rechtmäßige Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-TestV a.F. gewesen und damit der einzig mögliche Adressat einer Rückforderung. Die Beklagte hielt dem entgegen, er müsse sich aufgrund seiner Registrierung im Onlineportal der Beklagten ihr gegenüber wie ein Leistungserbringer behandeln lassen.

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und hob antragsgemäß den Rückforderungsbescheid auf. Nach den zwingenden Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung knüpfe die Eigenschaft als Leistungserbringer an die Beauftragung durch das LSJV. Dieses habe die GmbH und nicht den Kläger persönlich beauftragt. Die Beklagte agiere als Abrechnungs- und Zahlstelle und könne gerade nicht in Abweichung vom LSJV über die Beauftragung als Leistungserbringer entscheiden. Die Beklagte könne sich auch nicht über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darauf berufen, sie habe auf die klägerischen Angaben vertraut. Ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits bestehe nicht, da es auch ohne ausdrückliche Erwähnung der GmbH Hinweise auf diese gegeben habe, infolge derer jedenfalls eine Überprüfung der Beauftragung geboten gewesen wäre. Zu diesem Zweck sei ein Informationsaustausch zwischen der Beklagten und dem LSJV auch gesetzlich vorgesehen. Auch wenn der Kläger teils widersprüchliche Angaben gemacht habe, folge hieraus zudem keine treuwidrige Vorteilsziehung, da die Nichterwähnung der GmbH im Rahmen einer Haftung letztlich zu seinem Nachteil ginge. Ferner sei das Geld nicht auf das Privatkonto des Klägers, sondern auf das Geschäftskonto der GmbH geflossen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung könne nach alledem nicht den Kläger als Privatperson in Anspruch nehmen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Anscheinsbeweis BAG: Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist (Az. 2 AZR 184/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin. Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2026 zum Urteil 2 AZR 184/25 des BAG vom 07.05.2026

Mit dem neuen Scan-Verfahren der Post sei nicht gesichert, dass der Zustellende das Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt hat.

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist. Anders als beim früheren Peel-Off-Verfahren werde beim modernen Scan-Verfahren vor dem Einwurf unterschrieben – und damit nur zugesichert, dass das Schreiben bis zur Adresse des Empfängers gelangt ist. Allerdings könne der Zustellende nach der Unterschrift und vor dem Einwurf noch abgelenkt werden, so das BAG in dem nun veröffentlichten Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25).

Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile gegenüber beck-aktuell.de bzw. der NJW angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte. „Im neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert“, so beck-aktuell. Eine gerichtliche Überprüfung des neuen Verfahrens steht allerdings noch aus.

Arbeitgeber verschickte Einwurf-Einschreiben – Zugang?

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Streitentscheidend war die Frage, ob eine wiederholte Einladung eines Langzeiterkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen sei oder nicht. Der Arbeitgeber, der die Beweislast für den Zugang des Schreibens trägt, hatte diese Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und den Beleg in den Prozess eingebracht.

Allerdings gestaltet sich das neue Verfahren der Post dabei folgendermaßen: Der Zustellende dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner: Am Zustellort angekommen, stehe er bzw. sie vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissere sich, dass dessen Name an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scanne er die Einlieferungsnummer des Einschreibens. Sodann unterschreibe der Zusteller auf dem Eingabefeld und dokumentiere so diesen Vorgang. Das Datum werde automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beende den Systemvorgang im Scanner und werfe den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. In Echtzeit werde der Vorgang im Tracking-System der Post hinterlegt.

Bereits das LAG hatte dieses System als nicht ausreichend angesehen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang anzunehmen. Auch die Vernehmung des Zustellers als Zeugen war nicht ergiebig – er konnte sich an den einzelnen Vorgang nicht erinnern. Das BAG teilte nun die Auffassung des LAG. Der Zugang der Einladung sei nicht bewiesen worden, die Kündigung mithin unwirksam.

BAG: Neues Post-Verfahren reicht nicht

Zwar hatte der BGH noch 2023 einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben dafür gesehen, dass ein Schreiben zugegangen ist, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzeigen könne. Ein Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, wenn ein bestimmter Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Erfolg hinweist. Die typische Folge muss so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

Allerdings war zum Zeitpunkt des BGH-Urteils noch das Peel-Off-Verfahren Standard bei der Post: Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-Off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung diente, von dem Zustellenden abgezogen und auf einen sendungsbezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.

Bei dem neuen Scan-Verfahren hingegen unterschreibe der bzw. die Zustellende, bevor er oder sie die Sendung in den Briefkasten einlegt – also vor dem tatsächlichen Zugang. Ein solcher Auslieferungsbeleg könne daher nicht den Anschein des Zugangs begründen, so das BAG. Sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe, dass der bzw. die Postangestellte sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. In dieser Differenzierung liege auch keine bloße Förmelei: Nach der Unterschrift werde aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass er oder sie danach aber noch aufgehalten oder abgelenkt werde. Damit sei die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Versetzungsanspruch einer Lehrerin nach privatem Umzug

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat lt. VG Gelsenkirchen keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat (Az. 1 L 632/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 1 L 632/26 vom 17.07.2026 (nrkr)

Die Nordsee muss warten – Eilantrag auf Versetzung einer Lehrerin erfolglos

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt bzw. ihm die Freigabe für eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn erteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 17. Juli 2026 entschieden.

Die im Kreis Recklinghausen an einer Grundschule eingesetzte Lehrerin kaufte im Jahr 2024 ein Haus in einem Küstenort im Landkreis Aurich. Nachdem sie bei der Schulverwaltung ihren Versetzungswunsch vortrug, teilte diese ihr mit, zum aktuellen Zeitpunkt keine Freigabe erteilen zu können. Im Sommer 2025 meldete die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz in dem Küstenort an. Nachfolgend beantragte sie die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Während dieses Verfahrens meldete sie im Februar 2026 ihren fast 14-jährigen Sohn für das Schuljahr 2026/2027 an einer Schule nahe des Küstenortes an und fragte anschließend nach dem Bearbeitungsstand ihres Versetzungsverfahrens. Im März 2026 teilte die Bezirksregierung Münster mit, die Freigabe würde nicht erteilt. Dem stünden der gegenwärtige Personalmangel sowohl im aktuellen Schulamtsbezirk als auch im Land Nordrhein-Westfalen entgegen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den auf Freigabeerteilung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Erteilung der Freigabeerklärung für ihre Versetzung hat die Antragstellerin nicht. Hierbei können von vornherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Bloße persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche sind nicht von Belang. Zwar steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang des familiären Zusammenlebens unter dem Schutz des Grundgesetzes. Gleichwohl hat die Bezirksregierung den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen ermessensfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Die Nichtversetzung stellt für die Antragstellerin keine unzumutbare außergewöhnliche Härte wegen schwerwiegender persönlicher Gründe dar. Zwar beeinträchtigt die von ihr beschriebene Situation, bei der sie nach wie vor im Kreis Recklinghausen beschäftigt ist, ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1. Juni 2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten hat, aufgrund der damit verbundenen räumlichen Trennung ersichtlich das familiäre Zusammenleben. Allerdings beruht die Situation auf der freien von ihnen vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Zuvor hatten beide mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Nordrhein-Westfalen gewohnt. Der Erwerb der Immobilie in dem Küstenort zu Finanzierungsbedingungen, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Jahres dorthin verlangten, ist unter Umständen erfolgt, in denen die Antragstellerin einen zeitnahen Dienststellenwechsel nicht erwarten durfte. Auch die Anmeldung ihres Sohnes zum kommenden Schuljahr an einer Schule in Niedersachsen und die zum Juni 2026 von ihrem Lebensgefährten aufgenommene Arbeitsstelle in Niedersachen begründen keinen Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zumal der Schulwechsel des Sohnes gegenwärtig nicht vollzogen und nicht unumkehrbar ist.

Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren geänderten persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Bei der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes war ihr bewusst, dass dies zumindest für einen gewissen Zeitraum die räumliche Trennung der Familie verursachen könnte. Bereits im Jahr 2025 teilte ihr das Schulamt mit, aufgrund der bestehenden personellen Situation dürfe sie keine Freigabe erwarten. Sie hat somit Tatsachen geschaffen, obwohl ihr bekannt war, dass der Dienstherr voraussichtlich keine Freigabe für eine Versetzung erteilen könne.

Dass der Trennungszustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus seinem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass er bereits deutlich gemacht hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich zu prüfen, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Tücken beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, weil der Versicherte den Nachweis seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht fristgerecht vorgelegt hat, müssen weiter Beiträge bezahlt werden. So das AG München (Az. 173 C 16441/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Urteil 173 C 16441/25 vom 27.01.2026 (rkr)

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, müssen weiter Beiträge bezahlt werden

Eine private Krankenversicherung aus München verklagte einen Versicherten aus München vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro. Dies, obwohl der Münchner mit Schreiben vom 04.02.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 01.01.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.

Die private Krankenversicherung mahnte jedoch dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Münchner schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 04.02.2022 unwirksam. Dem kam der Münchner jedoch erst zum 12.08.2024 nach.

Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das Gericht gab der Versicherung mit Urteil vom 10.02.2026 in vollem Umfang Recht und verurteilte den Münchner zur Zahlung. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Krankenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag war für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

In § 205 Abs. 2 VVG ist Folgendes geregelt: Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Damit ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Beklagte der Klägerin nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2024 aufgefordert, den Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass er der Klägerin den Nachweis übersendet hat. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.24 […] geht vielmehr hervor, dass die Übersendung erst am 12.8.24 erfolgte. Damit war die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Grundsätzliche Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz vorerst nicht vollziehbar

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das VG Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 4 L 263/26.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 4 L 263/26.MZ vom 03.07.2026 (nrkr)

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Nachdem sich die Kommunale Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR – Antragsgegnerin – und die für die Entsorgung von Verpackungsabfällen zuständigen Rücknahmesysteme nicht einigen konnten, legte die Antragsgegnerin mittels einer Rahmenvorgabe die Ausgestaltung dieser Sammlung fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Rahmenvorgabe sieht insbesondere die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen vor. Dagegen suchte eine Systembetreiberin – Antragstellerin – um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Ob die erlassene Rahmenvorgabe sich hier als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweise oder ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon sei das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Jedenfalls aber überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Rahmenvorgabe nicht das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Eine über das reine Erlassinteresse hinausgehende Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Zwar habe die Antragsgegnerin die mit der Sacksammlung einhergehenden Probleme (Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss und fehlende Erkennbarkeit der Verursacher unsachgemäßer Entsorgung oder Befüllung) nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass durch eine Fortführung dieser Art der Sammlung die Entsorgungssicherheit infrage gestellt oder eine deutliche Verschärfung der bestehenden Zustände eintreten würde. Auch der neuerliche drohende Eintritt eines nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 vermöge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit sei vielmehr zu erwarten, dass ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe eine Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen und die Sammlung der Leichtverpackungen – wie auch bisher – gesichert sein werde. Es seien letztlich keine besonders schwerwiegenden Folgen in Gestalt von Umweltbelastungen und Verschmutzungen durch Verwehungen, Tierverbiss und die Beeinträchtigung des Stadtbildes zu erwarten, zumal diese bereits seit Jahren bestünden. Warum nunmehr gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen solle, diesen Zuständen durch den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Rahmenvorgabe abzuhelfen, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan und dies sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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An Referendar delegierter beA-Versand setzt qualifizierte Signatur voraus

Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben. Auf diese Entscheidung des OLG München weist die BRAK hin (Az. 7 U 681/26).

BRAK, Mitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 7 U 681/26 des OLG München vom 07.07.2026

Keine Wiedereinsetzung: Referendar verschickt Schriftsatz? Nur mit elektronischer Signatur

Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben.

Anwältinnen und Anwälte können den Versand von Schriftsätzen zwar an Kanzleimitarbeitende – und damit auch an Referendarinnen und Referendare – delegieren, so das OLG München. Allerdings sei die Einreichung nur wirksam, wenn der bzw. die Prozessvertretende selbst den Schriftsatz zuvor mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Bei lediglich einfacher Signatur könnten Dritte hingegen Dokumente nicht wirksam ans Gericht weiterleiten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse sich auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu diesem wesentlichen Aspekt der Signatur verhalten (Beschluss vom 07.07.2026, Az. 7 U 681/26).

In einem Schadensersatzprozess um 25.000 Euro hatte der Klägervertreter zunächst Berufung eingelegt. Die nachgereichte Begründung sollte sein Referendar, der seit einem Jahr bei ihm beschäftigt war, übernehmen. Diesem ging die Aufgabe wohl unter, jedenfalls ging der Schriftsatz trotz Versandvermerk im Fristenkalender und mündlicher Bestätigung des Referendars nicht bei Gericht ein. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung unter Berufung auf die „stets zuverlässige“ Arbeitsweise seines Referendars sowie die ausreichende Kanzleiorganisation und Überwachung des Mitarbeiters.

Antrag auf Wiedereinsetzung muss Vortrag zur Signatur enthalten

Vor Gericht drang er mit diesem Vortrag allerdings nicht durch – denn er hatte etwas Entscheidendes vergessen: Den Vortrag, ob der Klägervertreter die Berufungsbegründung vor der beabsichtigten Versendung durch den Rechtsreferendar qualifiziert elektronisch signiert hatte. Deshalb kam es dem Gericht auf die Zuverlässigkeit des Referendars, seine Überwachung und die Kanzleiorganisation nicht mehr an. Die Berufung wurde mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.

Hierzu führte das OLG aus: § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO stelle zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen könne der Anwalt ihn nur einfach signieren (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO), müsse den Schriftsatz aber dann persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO einreichen. Die Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Rechtsreferendar könne bei dieser Variante jedoch nicht zu einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung führen. Zum anderen könne der Anwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 ZPO). Nur in diesem Fall könne er einen Dritten mit der Versendung an das Gericht beauftragen.

Im Wiedereinsetzungsantrag hatte der Anwalt zwar umfassend zur Art und Weise der Anweisung an den Rechtsreferendar ausgeführt. Ob und in welcher Form er die Berufungsbegründung zuvor elektronisch signiert hatte, sei aber weder dargelegt noch ersichtlich gewesen, so die Münchner Richterinnen und Richter. Aus der Akte ergebe sich hier auch nichts – im Gegenteil: So sei auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgereichte Berufungsbegründung nur einfach elektronisch signiert gewesen.

Ein entsprechender Vortrag, dass die ursprüngliche Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert gewesen war, erreichte das Gericht erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Das war dem Gericht jedoch zu spät. Nach der Rechtsprechung des BGH müssten gem. §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Zwar dürften erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Natur der elektronischen Signatur aber nicht vor, so das OLG – schließlich handele es sich hierbei um den „tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist“.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Teststellenbetreiberin muss Vergütungen für Corona-Tests zurückzahlen

Das VG Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az. 5 K 508/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil 5 K 508/25.KO vom 07.07.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Teststellen. Im Dezember 2022 stellte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Auffälligkeiten bei den Abrechnungen der Klägerin fest. Die daraufhin von der Kassenärztlichen Vereinigung unter anderem angeforderte, nach der Coronavirus-Testverordnung vorgeschriebene Auftrags- und Leistungsdokumentation für einen bestimmten Abrechnungstag konnte die Klägerin nicht vollständig vorlegen. Zur Begründung gab sie an, ihr Notebook mit den Daten sei durch einen Systemausfall irreparabel beschädigt worden.

Wegen der fehlenden Unterlagen forderte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 25. September 2024 einen Betrag in Höhe von rund 700.000 Euro von der Klägerin zurück. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, mit der sie insbesondere geltend machte, sie habe eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation erstellt, lediglich die spätere Datensatzvorlage sei wegen des Systemausfalls nicht vollständig möglich gewesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung der Vergütung sei rechtens, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe die nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Der Datenverlust entbinde die Klägerin nicht von ihren gesetzlichen Dokumentationspflichten. Vielmehr habe sie durch die Anfertigung von Sicherheitskopien die Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten sicherstellen müssen. Der spätere Verlust einer – unterstellt – zunächst ordnungsgemäßen Dokumentation gehe daher zu Lasten der Klägerin.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Klage gegen Bezeichnung als „dysfunktionales Familiensystem“ in behördlicher Äußerung erfolglos

Das VG Neustadt hat die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein „dysfunktionales Familiensystem“ dar (Az. 3 K 1501/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil 3 K 1501/25.NW vom 13.07.2026

Mit Urteil vom 13. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein „dysfunktionales Familiensystem“ dar.

Der Sohn der Kläger befand sich seit Februar 2025 bei der Erziehungsberatungsstelle der beklagten Stadt in Beratung. Im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren über Unterhaltsansprüche verfasste der Leiter der Erziehungsberatungsstelle auf Bitten des Sohnes eine psychologische Stellungnahme. Darin führte er unter anderem aus, der Sohn versuche, einem „dysfunktionalen Familiensystem“ zu entkommen. Der Sohn legte diese Stellungnahme im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht vor.

Die Kläger forderten die beklagte Stadt, die sich im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße befindet, erfolglos auf, diese Aussage zurückzunehmen und künftig nicht mehr zu verwenden. Zur Begründung machten sie geltend, die Bezeichnung verletze sie unter anderem in ihrem Persönlichkeitsrecht und stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar.

Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage hat die 3. Kammer des Gerichts mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig sei.

Behördliche Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, könnten in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen in einem gesonderten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgewehrt werden. Anderenfalls würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren eingegriffen. Ob eine derartige Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar sei, sei ausschließlich dort zu prüfen. Ausnahmen hiervon seien allenfalls in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen denkbar, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder im Falle reiner Schmähung oder Formalbeleidigungen. Ein solcher Fall liege im hiesigen Verfahren offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich gewesen sei, Einwendungen gegen die Stellungnahme im Ausgangsverfahren vorzubringen.

Unabhängig hiervon hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bei der Bezeichnung der familiären Verhältnisse als „dysfunktionales Familiensystem“ handele es sich nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Dieses beruhe auf den im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen und bewege sich im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestünden nicht.

Zudem fehle es sowohl an einer Außenwirkung der Äußerung als auch an einer Wiederholungsgefahr. Die Stellungnahme sei lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang hätten. Mündliche Verhandlungen in Familiensachen fänden zudem gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video zulässig

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen e. V., die eine Vielzahl von Klägern vertritt, war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig. Das BayObLG widersprach dem und hat die Verbandsklage abgewiesen (Az. 102 VKl 1/24 e).

BayObLG, Pressemitteilung vom 17.07.2026 zum Urteil 102 VKl 1/24 e vom 17.07.2026

Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 Euro für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht

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