Großhandelspreise im August 2026: +6,8 % gegenüber August 2025

Großhandelspreise im August 2026: +6,8 % gegenüber August 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im August 2026 um 6,8 % höher als im August 2025. Ausschlaggebend für den Preisanstieg im August 2026 waren noch immer die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 0,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.09.2026

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im August 2026 um 6,8 % höher als im August 2025. Im Juli 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +5,3 % gelegen, im Juni 2026 bei +4,9 %. Ein höherer Preisanstieg als im August 2026 wurde zuletzt im Februar 2023 verzeichnet (+9,5 % gegenüber Februar 2022). Ausschlaggebend für den Preisanstieg im August 2026 waren noch immer die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 0,9 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im August 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier 36,1 % über denen von August 2025. Gegenüber dem Vormonat Juli 2026 stiegen die Preise um 4,8 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+27,4 % gegenüber August 2025, +1,3 % gegenüber Juli 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber August 2025 um 13,6 % (+0,3 % gegenüber Juli 2026). Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte waren auf Großhandelsebene 11,1 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,5 % gegenüber Juli 2026).

Preisrückgänge im August 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-18,3 % gegenüber August 2025 und -1,0 % gegenüber Juli 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene auch bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-10,3 % gegenüber August 2025 und -0,6 % gegenüber Juli 2026) sowie bei Fleisch und Fleischwaren (-6,7 % gegenüber August 2025 und -0,9 % gegenüber Juli 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Steuerermäßigung für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil

Wer ein Haus energetisch saniert, das ihm nur zum Teil gehört, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn er die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt hat. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 6 K 1431/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2026 zum Urteil 6 K 1431/23 E vom 23.06.2026 (nrkr)

Wer ein Haus energetisch saniert, das ihm nur zum Teil gehört, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn er die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt hat. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. 6 K 1431/23 E) entschieden.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen für eine energetische Maßnahme am selbst bewohnten Gebäude, höchstens 40.000 Euro je Objekt, verteilt auf drei Jahre. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 m². Er bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss mit 157 m², also rund 64 % der Wohnfläche. Im Obergeschoss mit 90 m² wohnt seine Mutter, die im Streitjahr häuslich gepflegt wurde. Einen schriftlichen Mietvertrag gab es zwischen beiden nicht. Reparaturen und Arbeiten am Grundstück übernahm der Kläger auf eigene Rechnung. Im Streitjahr 2020 ließ er eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in das Haus einbauen und trug die Kosten allein. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen waren nicht ausgefüllt. Erst im Einspruchsverfahren holte es einen Grundbuchauszug ein und erfuhr so von den Eigentumsverhältnissen. Es änderte den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Vorschrift erlaubt eine Änderung, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Es berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch zu einem Viertel, also in Höhe des Miteigentumsanteils. Die Kläger hielten die Änderung für unzulässig und die Steuerermäßigung in voller Höhe für gerechtfertigt. Eine Kürzung könne allenfalls nach dem Anteil an der genutzten Gesamtwohnfläche erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen gebe es nicht.

Der 6. Senat hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe den Bescheid ändern dürfen. Der Miteigentumsanteil des Klägers sei ihm erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden. Eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen, weil die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen nicht ausgefüllt worden seien. Für die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Maßstab der Eigentumsanteile sprächen die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Norm. Der Gesetzgeber habe in § 35c Abs. 6 EStG eigene Regelungen für Miteigentümer getroffen. Darin erkenne der Senat den Willen des Gesetzgebers, die getragenen Aufwendungen nach der Quote der Miteigentumsanteile zu verteilen. Die Vorschrift sei ähnlich aufgebaut wie die §§ 10e und 10f EStG. Für diese habe der Bundesfinanzhof ebenfalls den Aufteilungsmaßstab nach Miteigentumsanteilen zugrunde gelegt. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stünden dem nicht entgegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege in diesem Aufteilungsmaßstab nicht. Der Gesetzgeber habe die Zurechnung nicht an die tatsächliche Kostentragung knüpfen müssen. Wer über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus Kosten trage, habe einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miteigentümer. Die energetische Sanierung fremder oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien habe der Gesetzgeber über § 35c EStG nicht fördern wollen. Für diese Immobilien bestünden ohnehin andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Für die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen spreche schließlich die Rechtssicherheit. Diese Quote sei durch die Finanzverwaltung einfach zu ermitteln und zu überprüfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil zum Aufteilungsmaßstab bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bei Redaktionsschluss war Revision noch nicht eingelegt. Betroffen sind alle Fälle, in denen ein Miteigentümer eine energetische Maßnahme allein bezahlt, etwa in Erbengemeinschaften oder nach Übertragungen innerhalb der Familie. Vergleichbare Verfahren bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2026

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Keine Wiedereinsetzung: Verletzte Hand ist kein Grund, die Frist zu verpassen

Ein an der Hand verletzter Anwalt verpasst die Berufungsbegründungsfrist – das reicht nicht, um Wiedereinsetzung zu gewähren. Auf diese Entscheidung des OLG München weist die BRAK hin (Az. 6 U 1263/26 e)

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2026 zum Beschluss 6 U 1263/26 e des OLG München vom 18.08.2026

Ein an der Hand verletzter Anwalt verpasst die Berufungsbegründungsfrist – das reicht nicht, um Wiedereinsetzung zu gewähren, so das OLG München.

Wer bereits Wochen vor Ablauf der (bereits einmal verlängerten) Berufungsbegründungsfrist weiß, dass er wegen einer Handverletzung nur eingeschränkt tippen kann, darf nicht allein deshalb einfach die Frist verpassen. Dementsprechend gewährte das OLG München einem verletzten Anwalt keine Wiedereinsetzung. Er hätte den Schriftsatz diktieren, rechtzeitig für eine Vertretung sorgen oder die Gegenseite um eine erneute Fristverlängerung bitten können, so die Argumentation des Gerichts (Beschluss vom 18.08.2026, Az. 6 U 1263/26 e).

In dem Fall vertrat der Anwalt sich selbst als Beklagten. Die Berufungsbegründungsfrist war bereits einmal bis zum 7. Juli verlängert worden. Noch während der laufenden Frist verletzte er sich am Fuß und an der linken Hand – die Ärztin riet ihm bereits am 22. Juni, die Hand bis mindestens zum 15. Juli ruhigzustellen. In der Folge ließ er die Frist ohne weitere Information verstreichen und beantragte später unter Vorlage eines Attests Wiedereinsetzung.

Auch verletzt muss man sich um Fristeinhaltung bemühen

Damit hatte er jedoch vor dem OLG München keinen Erfolg. Die Möglichkeit eines schuldhaften Versäumnisses könne hier nicht ausgeschlossen werden. Zunächst sei die Ursächlichkeit zwischen Erkrankung und Fristversäumnis nicht ersichtlich. Die Richterinnen und Richter sahen nicht, warum die Verletzungen den Anwalt am Einhalten der Frist hätten hindern sollen. Die Fußverletzung habe keine Relevanz für das Verfassen eines Schriftsatzes und bleibe daher außer Betracht. Dem Vortrag lasse sich aber auch nicht entnehmen, warum es dem Anwalt trotz verletzter linker Hand nicht möglich gewesen wäre, die Berufungsbegründung zu diktieren und nachfolgend mit der rechten Hand zu signieren.

Darüber hinaus hätte der Anwalt auch in dem Fall, dass die Verletzung ihn wirklich am Verfassen der Schrift gehindert hätte, alles ihm Mögliche und Zumutbare tun und veranlassen müssen, um die Berufungsbegründungsfrist gleichwohl zu wahren. Insbesondere hätte er rechtzeitig eine Vertreterin bzw. einen Vertreter organisieren können. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Verletzung bzw. Diagnose noch viel Zeit bis zum Fristablauf gewesen sei. Zu entsprechenden Maßnahmen habe er aber nichts vorgetragen.

Schließlich sei Wiedereinsetzung auch deswegen zu versagen gewesen, weil sich der Anwalt nicht einmal darum bemüht habe, die Zustimmung der Gegenseite für eine weitere Fristverlängerung zu bekommen. Hätte er dies getan und wäre eine Zustimmung erteilt worden, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Parlament beschließt Verhandlungsmandat zur European Business Wallet

Am 10.09.2026 hat der federführende Industrieausschuss im EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung zur European Business Wallet (EUBW) angenommen. Damit können die finalen Verhandlungen mit dem Rat der EU über die Verordnung beginnen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 15.09.2026

Am 10.09.2026 hat der federführende Industrieausschuss im EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung zur European Business Wallet (EUBW) angenommen. Damit können die finalen Verhandlungen mit dem Rat der EU über die Verordnung beginnen. Eine finale Einigung wird noch in diesem Jahr angestrebt.

Das EU-Parlament stellt sich in seinem Verhandlungsmandat grundsätzlich hinter den Gesetzentwurf der EU-Kommission und nimmt vor allem viele kleinere Korrekturen vor.

  • Am Grundsatz der Gleichwertigkeit wird in vollem Umfang festgehalten. Dadurch würden mit der EUBW ausgeführte Handlungen dieselbe Rechtswirkung entfalten wie persönliche Vorsprachen, papierbasierte Verfahren oder andere digitale Prozesse.
  • Das EU-Parlament hält, wie auch der Rat, an der weiten Definition von Wirtschaftsteilnehmern fest, sodass alle wirtschaftlich Tätige (auch Selbstständige und Einzelunternehmer) eine EUBW halten können. Soweit das nationale Recht dies zulässt, ermöglicht es die EUBW-Verordnung, dass natürliche Personen für ihre unterschiedlichen wirtschaftlichen Rollen oder Tätigkeiten verschiedene Identifikationsdatensätze erhalten können.
  • Der Inhaber einer EUBW soll berechtigt sein, elektronische Nachweise über bestimmte Unternehmensdaten, wenn er selbst die ursprüngliche und maßgebliche Quelle dieser Daten ist, auszustellen. Das entspricht dem Gesetzentwurf der EU-Kommission und steht der Positionierung des Rates entgegen, der hierfür zwingend die Einbeziehung des EUBW-Anbieters vorsieht.
  • Die Mandatierung und das Rollenmanagement im Sinne der EUBW-Verordnung wird weiter präzisiert. Die EUBW soll es dem Inhaber und seinen bevollmächtigten Vertretern ermöglichen, verschiedene Rollen oder Mandate innerhalb derselben Wallet auszuüben.
  • Die European Business Wallet soll automatisierte Interaktionen und Transaktionen ermöglichen, auch durch digitale Systeme oder KI, ohne manuelles Eingreifen des Nutzers, sofern diese Vorgänge nachvollziehbar, überprüfbar, auditierbar und sicher sind.
  • Automatische Übersetzungen und Zahlungen über die EUBW werden nur als Beispiele für zusätzliche Funktionen aufgeführt.
  • Anbieter von European Business Wallets sollen sicherstellen, dass ihre Dienste barrierefrei und benutzerfreundlich gestaltet sind, damit auch Menschen mit Behinderungen sie nutzen können, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act).
  • Durchführungsrechtsakte sollen 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung von der EU-Kommission veröffentlicht werden. 24 Monate nach dem Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte müssen öffentliche Stellen die Kernfunktionalitäten der EUBW ermöglichen und auch selbst eine EUBW halten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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WPK Magazin Ausgabe 3/2026

Die WPK hat Ausgabe 3/2026 ihres Magazins veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.09.2026

Das WPK Magazin 3/2026 ist erschienen und steht Ihnen samt Beilagen ab sofort zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem die folgenden Beiträge:

  • Ergebnis der Beiratswahl 2026 der WPK
  • Andreas Dörschell als Präsident der WPK wiedergewählt
  • Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Abschlussprüferrichtlinie und Wirtschaftsprüferordnung weisen den Weg
  • Professionalität in der Vermögensanlage: die WPV Advisory & Asset Management GmbH & Co. KG

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Trotz Krise: Familienfreundlichkeit für 9 von 10 Unternehmen wichtig

Selbst Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage lassen nicht von familienfreundlichen Maßnahmen ab, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). In Zukunft wird die Vereinbarkeit für die Fachkräftesicherung noch wichtiger sein.

IW Köln, Pressemitteilung vom 11.09.2026

Selbst Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage lassen nicht von familienfreundlichen Maßnahmen ab, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). In Zukunft wird die Vereinbarkeit für die Fachkräftesicherung noch wichtiger sein.

Trotz anhaltender Wirtschaftskrise halten etwa 88 Prozent der Unternehmen Familienfreundlichkeit für wichtig – so viele wie nie zuvor. Selbst bei Unternehmen in schlechter Wirtschaftslage sind es noch rund 85 Prozent, zeigt der Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit 2026. Für die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Studie hat das IW rund 1.000 Unternehmen und 5.000 Beschäftigte befragt.

Mitsprache bei Planung für Schichtarbeiter entscheidend

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für Beschäftigte und Unternehmen im Schichtbetrieb besonders herausfordernd. Für die Beschäftigten ist es dabei wichtig, Einfluss auf die Einsatzzeiten zu haben. Um flexibel auf unvorhergesehene familiäre Verpflichtungen reagieren zu können, setzen daher viele Unternehmen auf Selbstorganisation: 77 Prozent der Betriebe mit Schichtbetrieb erlauben ihren Beschäftigten, Schichten untereinander zu tauschen. Mit Erfolg: Etwa drei Viertel der Beschäftigten im Schichtdienst empfinden die Vereinbarkeit ihrer Arbeitszeiten mit familiären Verpflichtungen trotz betrieblicher Herausforderungen als gut.

Dort, wo sich Arbeitszeiten aus betrieblichen Gründen häufig ändern, sinkt die Zufriedenheit mit der Vereinbarkeit deutlich. Wer selten von kurzfristigen Umplanungen betroffen ist, ist zu fast 89 Prozent zufrieden. Bei häufigen kurzfristigen Änderungen sinkt der Anteil auf unter 53 Prozent.

Vereinbarkeit für Fachkräftesicherung unverzichtbar

Die gelebte Unternehmenskultur wird familienfreundlicher: Fast 57 Prozent der Unternehmen begreifen sich als ausgeprägt familienfreundlich, 2015 waren es noch gut 41 Prozent. „Familienfreundlichkeit gehört mittlerweile zur personalpolitischen DNA der Mehrheit der Unternehmen“, sagt IW-Ökonomin Andrea Hammermann. Für die Zukunft sei die Vereinbarkeit noch wichtiger als heute. „Wer im Fachkräftemangel Beschäftigte gewinnen und halten will, muss ihnen ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren“, so die Personalexpertin.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft – Autoren: Andrea Hammermann / Edgar Schmitz / Oliver Stettes / Thomas Schleiermacher

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Wie schwer wiegt der China-Schock bei Rohstoffen?

Deutschland möchte in seiner Rohstoffversorgung unabhängiger werden. KfW Research hat eine umfangreiche Info- und Datensammlung zusammengestellt, die die Abhängigkeiten vor dem Hintergrund der aktuellen geoökonomischen Entwicklung und der zunehmenden strategischen Nutzung von Rohstoffen beleuchtet.

KfW Research, Mitteilung vom 11.09.2026

Überblick und Ansätze zur Reduzierung der Abhängigkeit

Deutschland möchte in seiner Rohstoffversorgung unabhängiger werden. Angesichts der bestehenden großen Abhängigkeiten, insbesondere von China, ist das eine Herkulesaufgabe. KfW Research hat eine umfangreiche Info- und Datensammlung zusammengestellt, die die Abhängigkeiten vor dem Hintergrund der aktuellen geoökonomischen Entwicklung und der zunehmenden strategischen Nutzung von Rohstoffen, etwa im Verteidigungssektor und für KI-Anwendungen, beleuchtet. Dabei geht es auch darum, wie sich die weltweite Nachfrage entwickelt und wie nicht nur Länder, sondern auch Technologien um Rohstoffe konkurrieren. Welche Rolle China in den Lieferketten nach Deutschland und in die EU spielt. Wo Europa beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich Bergbau, Weiterverarbeitung und Recycling steht. Und schließlich welche konkreten Ansätze erfolgversprechend sind, um die Abhängigkeiten von China zu reduzieren und den Handlungsspielraum in der Rohstoffversorgung zu erhöhen.

 

Quelle: KfW

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im September 2026

Nach der spürbaren Erholung im ersten Halbjahr 2026 zeichnet sich zur Jahresmitte eine wirtschaftliche Abschwächung ab. Zwar haben sich Stimmungsindikatoren zuletzt weiter deutlich aufgehellt und neben den Geschäftserwartungen wurde auch die aktuelle Lageeinschätzung erneut deutlich günstiger beurteilt. Allerdings spiegelt sich lt. BMWE diese positive Stimmung nicht in den jüngsten Konjunkturindikatoren.

BMWE, Pressemitteilung vom 14.09.2026

  • Auch wenn aktuelle Stimmungsindikatoren sich zuletzt deutlich aufgehellt haben, zeichnet sich zu Beginn des dritten Quartals eine Abschwächung der zuletzt recht robusten wirtschaftlichen Dynamik ab. Die Sonderkonjunktur bei den energieintensiven Industrien, die im Zuge des Konflikts im Nahen Osten von der gestiegenen Auslandsnachfrage getragen wurde, scheint sich zur Jahresmitte abzuschwächen. Auch in der Binnenwirtschaft deuten Indikatoren für die private Konsumentwicklung vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Energiepreise auf eine nachlassende Dynamik hin. Neben dem weiterhin ungelösten Konflikt im Nahen Osten und den damit erneut gestiegenen Unsicherheiten und Energiepreisen gehen von dem anhaltenden Niedrigwasser dämpfende Effekte im laufenden Quartal aus.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging im Juli preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,1 Prozent zurück. Ursächlich für die Drosselung war eine rückläufige Industrieproduktion. Demgegenüber legten die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 2,5 Prozent zu und bewegten sich auf dem höchsten Stand seit Dezember. Ausschlaggebend für den Anstieg waren allerdings Großaufträge in Verbindung mit öffentlichen Beschaffungen. Die Aussichten auf eine breitere und kräftigere Belebung der Industriekonjunktur im weiteren Jahresverlauf bleiben verhalten.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Juli spürbar um 3,4 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, wobei sich der Handel mit Nicht-Lebensmitteln deutlich ungünstiger entwickelte als der Handel mit Lebensmitteln. Auch gegenüber dem Vorjahr ergab sich bei den Gesamterlösen ein Minus. Die privaten Neuzulassungen von Pkw verzeichneten im August deutliche Zuwächse, während die Neuzulassungen durch Unternehmen und Selbstständige rückläufig waren. Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand weiter stabilisiert, bleibt aber insgesamt gedämpft und volatil.
  • Die Inflationsrate zog im August mit +2,9 Prozent wieder an: Haupttreiber waren die Energiepreise, die vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts im Nahen Osten und gestiegener Preise an den Rohölmärkten erneut zugelegt haben. Der Preisdruck bei Dienstleistungen und Nahrungsmitteln nahm hingegen ab, sodass die Kernrate im August mit +2,4 Prozent stabil blieb.
  • Die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit nahm im August mit einem Plus von viertausend Personen leicht zu. Die Erwerbstätigkeit ging im Juli um 14 Tausend Personen zurück. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stagnierte im Juni saisonbereinigt in etwa, entwickelte sich im Vorjahresvergleich jedoch rückläufig. Angesichts der weiterhin schwachen Arbeitskräftenachfrage dürften sich die zuletzt positiven konjunkturellen Impulse erst zeitverzögert auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar machen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen befindet sich weiter auf hohem Niveau. Laut amtlicher Statistik wurden von Juli 2025 bis Juni 2026 insgesamt 24.867 Unternehmensinsolvenzen gemeldet (Anstieg um 7,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Dem um zwei Monate aktuelleren IWH-Insolvenztrend zufolge wurden von September 2025 bis August 2026 18.600 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften gemeldet (Anstieg um 8,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum).

Konjunkturelle Abschwächung zur Jahresmitte

Nach der spürbaren Erholung im ersten Halbjahr 2026 zeichnet sich zur Jahresmitte eine wirtschaftliche Abschwächung ab. Zwar haben sich Stimmungsindikatoren wie der ifo Geschäftsklimaindex, die ZEW-Konjunkturerwartungen und der S&P-Einkaufsmanagerindex für Deutschland zuletzt weiter deutlich aufgehellt. Dabei wurde neben den Geschäftserwartungen auch die aktuelle Lageeinschätzung erneut deutlich günstiger beurteilt. Allerdings spiegelt sich diese positive Stimmung nicht in den jüngsten Konjunkturindikatoren. So war die Industrieproduktion im Juli entgegen der positiven Lageeinschätzung zuletzt rückläufig. Neben dem Automobilsektor, dessen Produktion auch infolge einer vorübergehenden, umstellungsbedingten Werksschließung eingeschränkt worden war, scheint auch die Sonderkonjunktur bei den energieintensiven Industrien an Dynamik zu verlieren. Diese konnten im zweiten Quartal vor dem Hintergrund eines globalen Lageraufbaus energieintensiver Produkte von günstigeren Absatzmöglichkeiten insbesondere im Vergleich zu asiatischen Anbietern profitieren, welche relativ stärker von Energiepreiserhöhungen und Lieferengpässen infolge der Unpassierbarkeit der Straße von Hormus betroffen waren. Die Auftragsentwicklung im Verarbeitenden Gewerbe hat sich zuletzt zwar deutlich belebt, allerdings ging der kräftige Zuwachs vor allem auf Großaufträge im Bereich der öffentlichen Beschaffung zurück. Ohne diese waren die Auftragseingänge zum vierten Mal in Folge rückläufig. Insbesondere bei den energieintensiven Industrien hat sich die Auslandsnachfrage in den vergangenen Monaten in der Tendenz verringert. Als weiterer Belastungsfaktor im laufenden Quartal kommen die anhaltenden niedrigen Wasserstände auf zentralen deutschen Binnenschifffahrtswegen hinzu, die zu regionalen Materialengpässen und Produktionsrückgängen führen könnten. Auch dies dürfte die Industrieproduktion kurzfristig dämpfen.

Aktuelle Indikatoren zur Entwicklung des privaten Konsums zeigen insgesamt ebenfalls ein verhaltenes Bild. Zwar hellten sich bei dem GfK-Konsumklima im August die Konjunktur- und im Zuge dessen auch die Einkommenserwartungen etwas auf, dennoch blieb die Anschaffungsneigung unverändert schwach. Der HDE-Konsumklimaindex konnte im September den Rückgang des Vormonats wieder nahezu aufholen, verbleibt aber weiterhin unter dem Niveau vom Jahresbeginn; auch bei dem ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (ohne Kfz) vom August tendierten sowohl die Lageeinschätzung als auch die Erwartungen etwas günstiger. In dieser verhaltenen Indikatorenlage wiesen die preis- und saisonbereinigten Einzelhandelsumsätze im Juli den stärksten Rückgang seit über fünf Jahren auf, wobei Sondereffekte wie das Auslaufen des „Tankrabatts“ Ende Juni das Ergebnis belastet haben dürften.

Insgesamt dürfte die konjunkturelle Erholung im dritten Quartal einen spürbaren Dämpfer erfahren. Grund hierfür ist der weiterhin ungelöste Konflikt im Nahen Osten, der mit einer hohen Unsicherheit sowie einem erneut gestiegenen Preisniveau bei Energieträgern einhergeht und die Kaufkraft der privaten Haushalte schwächt. Zusätzlich belasten die Auswirkungen des anhaltenden Niedrigwassers die wirtschaftliche Lage.

Weltwirtschaft zeigt sich weiter resilient

Die weltweite Industrieproduktion expandierte im Juni mit einem saisonbereinigten Zuwachs von 1,3 Prozent gegenüber Mai wieder dynamischer, nachdem sie in den beiden Vormonaten stagniert hatte. Damit lag sie um 2,1 Prozent über dem Wert des Vorjahresmonats. Auch für den weiteren Verlauf senden die Frühindikatoren ungeachtet des andauernden Konflikts im Nahen Osten positive Signale für die Weltkonjunktur. Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im August um 0,8 Punkte auf 53,5 gestiegen und deutet damit auf eine etwas höhere Gangart als im Vormonat hin. Der Anstieg spiegelt Zuwächse sowohl in der Industrie (+0,2 Punkte auf 52,3) als auch im Dienstleistungssektor (+1,0 Punkte auf 53,7) wider. Der sentix-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft befindet sich im September mit 14,6 Punkten nahezu unverändert auf einem Höchststand seit Februar 2022. Die Finanzinvestoren sind dabei v. a. mit Blick auf die konjunkturelle Entwicklung im Euroraum und in Asien – getragen von China – optimistisch.

Das weltweite Güterhandelsvolumen stieg im Juni im Vormonatsvergleich saisonbereinigt um 2,0 Prozent, nachdem es im Mai um 0,5 Prozent expandierte. Die größten Zuwächse waren dabei in Afrika und im Nahen Osten mit 13,6 Prozent bzw. 16,1 Prozent zu verzeichnen, was in Zusammenhang mit der vorübergehenden Erholung des Handels durch die Straße von Hormus im Juni zusammenhängen dürfte. Der RWI/ISL-Containerumschlagindex hat im Juli nur leicht um 0,2 auf 142,5 Punkte nachgegeben. Regional betrachtet stellte sich die Entwicklung jedoch unterschiedlich dar: Während der Nordrange-Index nur leicht zurückging (-0,3 auf 119,4 Punkte), sank der Umschlag in den chinesischen Häfen mit einem Rückgang um 1,7 auf 157,3 Punkte spürbar und liegt weiterhin unter den Werten vor Beginn des Konflikts im Nahen Osten. Der Trade Nowcast des Internationalen Währungsfonds, der auf Schiffsbewegungsdaten beruht, bleibt für das weltweite Handelsvolumen im Juli ebenfalls abwärtsgerichtet.

Erholungskurs des Außenhandels zu Beginn des dritten Quartals wieder unterbrochen

Nach dem vorangegangenen, deutlichen Zuwachs kam es beim Exportgeschäft zu Beginn des dritten Quartals zu einem Rücksetzer. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gaben im Juli saison- und kalenderbereinigt um 0,9 Prozent gegenüber dem Vormonat nach. Während bei den Warenexporten das seit Jahresbeginn kräftige EU-Geschäft zurückging, nahmen die im Zuge der US-Zollpolitik zuletzt stark schwankenden Ausfuhren in die USA wieder deutlich zu. Damit lagen die Lieferungen in die Nicht-EU-Länder insgesamt leicht im Plus. Seit Jahresbeginn liegen die Exporte von Waren und Dienstleistungen infolge der merklichen Zuwächse im ersten Halbjahr insgesamt um 5,0 Prozent über dem Vorjahreszeitraum. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen fielen im Juli im Vormonatsvergleich um 5,6 Prozent. Seit Jahresbeginn liegen sie im Vorjahresvergleich aber immer noch um 4,5 Prozent im Plus. Der monatliche Überschuss im Handel mit Waren und Dienstleistungen expandierte im Juli um 7,3 auf 15,8 Milliarden Euro. Im Zeitraum Januar bis Juli lag er damit um 12,0 Milliarden Euro über dem Vorjahreswert.

Die Einfuhrpreise sind im Juli nach dem vorherigen leichten Rückgang mit saisonbereinigt +0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat wieder etwas gestiegen. Während sich importierte Vorleistungs- und Energiegüter, wie Erdöl und Erdgas, geringfügig vergünstigten, verteuerten sich v.a. die Einfuhren von Gütern des Verarbeitenden Gewerbes. Die Ausfuhrpreise nahmen ebenfalls um 0,3 Prozent zu, sodass die Terms of Trade nach einer leichten Verbesserung im Juli stagnierten. In realer Rechnung dürften die Rückgänge der Ex- und Importe damit etwas höher ausgefallen sein.

Aktuelle Frühindikatoren bleiben volatil, senden in Summe aber positive Signale: Die ifo Exporterwartungen haben sich im August mit einem Anstieg von -2,8 auf +9,6 Zähler auf einen Höchststand seit Februar 2022 verbessert. Besonders optimistisch sind die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen, Datenverarbeitungsgeräten sowie elektronischen und optischen Erzeugnissen. Auch der Automobil- sowie der Maschinenbau erwartet steigende Exporte.

Die Neuaufträge aus dem Ausland sind im Juli um 2,1 Prozent gegenüber dem Vormonat gefallen und drehten im Dreimonatsvergleich mit -1,5 Prozent erstmals seit Oktober 2025 ins Minus. Während die Bestellungen aus dem Euroraum um 12,1 Prozent zulegten, gab die Nachfrage aus den übrigen Ländern um 10,1 Prozent nach. In beiden Regionen spielten Großaufträge im Bereich des Sonstigen Fahrzeugbaus eine entscheidende Rolle. Ohne Großaufträge gingen die Order aus dem Euroraum im Vormonatsvergleich um 1,9 Prozent und aus den übrigen Ländern um 2,3 Prozent zurück. Die Zuwächse im deutschen Außenhandel lassen sich auf die anhaltende Dynamik des Welthandels zurückführen, die ungeachtet hoher Energiepreise bemerkenswert robust ist. Allerdings bestehen die handels- und geopolitischen Unsicherheiten und damit das Risiko längerfristig deutlich erhöhter Energiepreise fort. So bleiben die Absatzperspektiven der deutschen Exporteure weiterhin schwierig. Nachdem sich die Ausfuhren ungeachtet der gestiegenen Energiepreise und geopolitischen Unsicherheiten bis zur Jahresmitte weiter erholt hatten, deuten die Juli-Daten auf eine schwächere Dynamik zu Beginn des dritten Quartals hin.

Produktion gedrosselt – Großaufträge stützen Auftragslage

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe verzeichnete zu Beginn des dritten Quartals einen Rücksetzer. So ging dessen Ausbringung im Juli preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,1 Prozent zurück, nachdem sie laut revidierten Angaben bereits im Juni stagniert hatte. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion mit +0,4 Prozent zwar weiterhin aufwärtsgerichtet, im Vorjahresvergleich ergab sich jedoch ebenfalls ein Rückgang von 1,7 Prozent.

Ursächlich für die rückläufige Gesamtentwicklung im Juli war die deutlich gesunkene Industrieproduktion (-2,2 Prozent). Demgegenüber legte die Energieproduktion mit +4,7 Prozent kräftig zu und auch die Bauproduktion konnte mit + 0,9 Prozent spürbar gesteigert werden. Damit fiel das Produktionsniveau in der Industrie deutlich um 3,3 Prozent hinter den Vorjahresmonatswert zurück. Die Ausbringung im Bausektor lag hingegen ein Prozent über dem Niveau des Juli 2025. Der Energieausstoß fiel im Vorjahresvergleich sogar um 10,9 Prozent höher aus. Im Dreimonatsvergleich stagnierte die Industrieproduktion (+ 0,1 Prozent), während die Bauproduktion spürbar (+0,6 Prozent) und die Energieproduktion deutlich (+4,0 Prozent) expandierten.

Innerhalb der Industrie entwickelten sich alle Gütergruppen rückläufig, wobei die Produktion von Vorleistungsgütern nur leicht nachgab (-0,2 Prozent). Bei den Investitionsgüterproduzenten setzte sich der seit dem Jahreswechsel beobachtete Abwärtstrend mit einem Minus von 3,4 Prozent im Juli fort. Der im zweiten Quartal begonnene Erholungskurs der Konsumgüterproduktion wurde mit einem deutlichen Rückgang um 2,2 Prozent unterbrochen.

Die positive Entwicklung im Baugewerbe wurde im Juli von allen Sparten getragen. Den deutlichsten Anstieg verzeichnete dabei erneut der Tiefbau mit einem Plus von 1,4 Prozent. Das Produktionsvolumen entwickelte sich hier sowohl im Dreimonatsvergleich (+4,8 Prozent) als auch im Vorjahresvergleich (+5,9 Prozent) dynamisch. Im Hochbau lag der Produktionsindex im Juli zwar leicht unterhalb seines Vorjahreswertes (-0,7 Prozent), konnte aber zuletzt gegenüber dem Vormonat wieder Boden gutmachen (+ 0,4 Prozent). Das Ausbaugewerbe hat sich nach zwei schwachen Monaten mit einem Zuwachs von 1,0 Prozent erholt und liegt damit leicht oberhalb des Vorjahresmonats (+0,2 Prozent).

Innerhalb der Industrie ergab sich im Juli ein gemischtes Bild. Spürbare Produktionszuwächse konnten die Bereiche DV-Geräte, elektrische und optische Erzeugnisse (+2,7 Prozent), elektrische Ausrüstungen (+1,6 Prozent) sowie der Maschinenbau (+1,1 Prozent) vermelden. Demgegenüber standen deutliche Rückgänge bei der Produktion von Kfz und Kfz-Teilen (-9,2 Prozent), aber auch bei Herstellern von pharmazeutischen (-5,7 Prozent) und chemischen (-2,9 Prozent) Erzeugnissen sowie von Metallerzeugnissen (-2,6 Prozent) und von Gummi und Kunststoffwaren (-1,2 Prozent). Während die energieintensiven Wirtschaftszweige ihre Ausbringungsmenge im ersten Halbjahr deutlich gesteigert hatten, verzeichneten sie im Juli mit einem Minus von 1,7 Prozent den zweiten Rückgang in Folge.

Nachdem sich die Produktion im Produzierenden Gewerbe trotz gestiegener Energiepreise im zweiten Quartal noch vergleichsweise robust gezeigt hat, scheinen die Folgen des anhaltenden Konflikts im Nahen Osten inzwischen zunehmend Spuren zu hinterlassen. Vor allem der deutliche Produktionsrückgang in energieintensiven Industrien, der sich auch in zuletzt rückläufigen Auslandsumsätzen zeigt, deutet auf ein Nachlassen der Sonderkonjunktur im Gefolge des Konflikts im Nahen Osten hin.

Derweil verbesserte sich die Auftragslage weiter. So stiegen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juli auf den höchsten Stand seit dem Jahreswechsel. Preis-, kalender- und saisonbereinigt legten sie gegenüber dem Vormonat um 2,5 Prozent zu. Mit diesem dritten Anstieg in Folge bewegten sie sich zuletzt auf dem höchsten Stand seit Dezember 2025. Im Dreimonatsvergleich ergab sich ein Plus von 2,9 Prozent gegenüber der Vorperiode. Im Vergleich zum Vorjahresmonat stieg das Ordervolumen im Juli arbeitstäglich bereinigt um 13,1 Prozent. Geprägt wurde diese positive Entwicklung erneut von Großaufträgen. Bereinigt um deren Einfluss verringerten sich die Auftragsbücher um 1,4 Prozent.

Das Auftragsplus war vor allem auf einen markanten Anstieg der seit Mai aufwärtsgerichteten Inlandsnachfrage von 9,1 Prozent zurückzuführen. Die Bestellungen aus dem Ausland, die seit April einem Abwärtstrend folgen, nahmen um 2,1 Prozent ab. Ursächlich für den jüngsten Ausschlag in der seit Monaten sehr volatilen Entwicklung war ein Rücksetzer der Auftragseingänge aus dem Nicht-Euroraum um -10,1 Prozent. Demgegenüber kletterte das Ordervolumen aus dem Euroraum – nach einem kräftigen Rückgang im Vormonat – um 12,1 Prozent.

Auf der Ebene der Gütergruppen verzeichneten die Vorleistungsgüter die deutlichste Steigerung mit 4,3 Prozent nach zuvor drei Rückgängen. Die Investitionsgüter setzten ihren Aufwärtstrend mit einem Plus von 2,4 Prozent fort. Demgegenüber büßten die Aufträge bei Konsumgütern 4,8 Prozent ein, nachdem sie in den zwei Monaten zuvor noch Zugewinne verbuchen konnten.

Unter den Wirtschaftszweigen dominierte der Sonstige Fahrzeugbau die Entwicklung der Auftragseingänge mit einem Zuwachs von 126,4 Prozent. Andere gewichtige Branchen registrierten ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage, wie die Metallerzeugung (+9,2 Prozent), die elektrischen Ausrüstungen (+5,1 Prozent) und die pharmazeutischen Erzeugnisse (+1,5 Prozent). Deutlich negativ war die Entwicklung dagegen bei Textilgütern (-42,1 Prozent), bei denen sich das Ordervolumen nach einem Großauftrag wieder normalisierte. Auch bei Kfz und Kfz-Teilen (-12,5 Prozent), bei Geräten zur Datenverarbeitung sowie elektronischen und optischen Erzeugnissen (-11,3 Prozent) und im Maschinenbau (- 8,4 Prozent) wurden spürbar rückläufige Auftragseingänge vermeldet.

Das derzeitige Hoch der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe geht auf eine Belebung der Inlandsnachfrage, v. a. nach Investitionsgütern, zurück. Zum Teil steht diese vermutlich insbesondere in Verbindung mit öffentlichen Beschaffungen im Rahmen der Modernisierung der Bundeswehr sowie mit Aufträgen im Kontext des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Die Nachfrage aus dem Ausland verbleibt angesichts geopolitischer Konflikte und Unsicherheiten dagegen vergleichsweise schwach.

Kurzfristig könnte die Industriekonjunktur zudem die seit Mitte Juni eingeschränkte Rheinschifffahrt in den Sommermonaten gedämpft worden sein. Angesichts gut gefüllter Auftragsbücher dürften einige Wirtschaftszweige zwar auch weiterhin von staatlichen Investitionsmaßnahmen und dem KI-Boom profitieren. Gewichtige Branchen wie Kfz und Maschinenbau stehen wegen des verstärkten internationalen Wettbewerbs jedoch zunehmend unter Druck. Insgesamt bleiben die Aussichten auf eine breitere Belebung der Industriekonjunktur im weiteren Jahresverlauf daher verhalten.

Erlöse im Einzelhandel spürbar im Minus; Frühindikatoren stabilisieren sich weiter auf niedrigem Niveau

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Juli deutlich um 3,4 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, wobei sich der Handel mit Nicht-Lebensmitteln wesentlich ungünstiger entwickelte als der Handel mit Lebensmitteln. Mögliche Gründe für den Rückgang der Erlöse könnten im Anstieg der Verbraucherpreise und hier vor allem in der spürbaren Energieteuerung (Entwicklung Rohölpreise, Auslaufen „Tankrabatt“ Ende Juni) sowie im Ferienbeginn in den meisten Bundesländern liegen. Gegenüber Juli 2025 gingen die Einzelhandelsumsätze ebenfalls zurück und auch hier zeigte sich beim Handel mit Nicht-Lebensmitteln ein größeres Minus. Der Handel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen) wirkte sowohl im Vormonats- als auch im Vorjahresvergleich dämpfend und der Internet- und Versandhandel verzeichnete ebenfalls Rückgänge.

Der Umsatz im Gastgewerbe ging im Juni im Vormonatsvergleich sowohl preisbereinigt um 1,2 Prozent als auch nominal um 0,9 Prozent zurück. Gegenüber dem Vorjahresmonat lagen die realen Umsätze ebenfalls niedriger (-5,1 Prozent) und auch in der gesamten ersten Jahreshälfte sanken die Erlöse um 5,2 Prozent. In nominaler Rechnung zeigte sich jeweils ein Plus (+2,3 Prozent zum Vorjahresmonat bzw. 2,1 Prozent im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahreszeitraum).

Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt stiegen im August gegenüber dem Vormonat um 2,1 Prozent und gegenüber dem Vorjahr um 2,6 Prozent. Auch im Dreimonatsvergleich ergab sich ein Plus. Der Privatkundenmarkt erlebte erneut deutliche Zuwächse, während die Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen rückläufig waren. Auch bei den Antriebsarten setzte sich der Trend der vergangenen Monate fort: Während die Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen rasant ansteigen, verzeichnen Verbrenner Rückgänge im Vormonats-, Vorjahres- und Dreimonatsvergleich. Grund für diese anhaltenden Verschiebungen dürfte auch weiterhin die staatliche Förderung für Elektroautos sein, die seit Mai rückwirkend bis Januar von Privatpersonen beantragt werden kann.

Nachdem sich der private Konsum im zweiten Quartal 2026 nur sehr verhalten entwickelt hat, deuten die Frühindikatoren teilweise auf eine leichte Aufhellung der Verbraucherstimmung hin – dies allerdings auf niedrigem Niveau. Laut Prognose der GfK wird das Konsumklima im September spürbar um 2,8 Zähler auf – 26,6 Punkte zulegen, getragen von einem sprunghaften Anstieg der Einkommenserwartung. Die Anschaffungsneigung profitiert von dieser deutlichen Aufhellung jedoch nicht. Sie stagniert im Vergleich zum Vormonat, während die weiterhin hohe Sparneigung um 1,5 Zähler sinkt. Die Konjunkturerwartung, die nicht Bestandteil des Konsumklimas ist, bleibt zwar aufwärtsgerichtet, gleichzeitig aber auch deutlich hinter ihrem Vorjahreswert zurück. Das HDE-Konsumbarometer erholte sich im September nach einer leichten Verschlechterung im August wieder, verbleibt aber weiterhin unter dem Niveau vom Jahresbeginn. Sowohl das ifo Geschäftsklima im Groß- als auch im Einzelhandel (ohne Kfz) hellten sich im August etwas auf. Dabei wurden sowohl die Geschäftslage als auch die -erwartungen günstiger beurteilt. Die Verkaufspreiserwartungen sanken erneut deutlich und unterschritten ihren Februarwert vor Ausbruch des Iran-Konflikts. Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand weiter stabilisiert, bleibt aber insgesamt gedämpft und volatil. Die negativen Folgen geopolitischer Krisen, energiepreisbedingte Kaufkraftverluste und die weiter schwache Arbeitsmarktentwicklung dürften auch im dritten Quartal dämpfend auf die Konsumentwicklung wirken.

Energiepreise lassen Inflation erneut ansteigen

Die Verbraucherpreise verzeichneten im August einen Anstieg um 2,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr, nachdem die Inflationsrate bereits im Juli mit +2,8 Prozent zugelegt hatte. Im Vormonatsvergleich lag die Steigerung bei 0,2 Prozent. Ausschlaggebend für die erneute Erhöhung der Inflationsrate ist eine deutliche Teuerung der Energieträger, die im August mit +10,5 Prozent den höchsten Stand seit Februar 2023 aufwies; im Juli lag die Rate noch bei +8,3 Prozent. Gegenüber dem Vormonat legten die Energiepreise um 1,7 Prozent zu. In dieser Entwicklung dürfte sich die neuerliche Zunahme der Börsenpreise für Rohöl niederschlagen. Für die Sorte Brent wurde zwischenzeitlich wieder mehr als 90 US-Dollar pro Barrel verlangt. Demgegenüber ließ der Preisdruck bei Nahrungsmitteln nach. Sowohl im Vergleich zum August 2025 als auch zum Juli 2026 blieb das Preisniveau hier in etwa stabil (+0,1 Prozent bzw. -0,1 Prozent). Die Kernrate, also die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, entwickelte sich mit zuletzt +2,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr konstant. Dazu beigetragen haben die Preise für Dienstleistungen, die sich mit +2,8 Prozent nach +2,9 Prozent im Juli fast seitwärts bewegten. Auch der Vormonatsvergleich ergibt eine schwache Dynamik (Verbraucherpreise ohne Nahrungsmittel und Energie: +0,1 Prozent; Dienstleistungen: -0,1 Prozent).

Für den weiteren Jahresverlauf bleiben die Energiepreise entscheidend für die Entwicklung der Verbraucherpreise. Die Kurse am Terminmarkt für Gas und Strom sind bis zum Jahresende aufwärtsgerichtet. Für Öl gehen sie ausgehend vom hohen Niveau von derzeit über 100 US-Dollar pro Barrel nur sehr langsam zurück. Laut ifo-Preiserwartungen geht die Mehrheit der befragten Unternehmen weiter von Preissteigerungen aus, auch wenn ihr Anteil im Dreimonatsdurchschnitt leicht rückläufig ist. In Summe dürfte die Inflationsrate in den nächsten Monaten nahe 3 Prozent verharren.

Sommerflaute am Arbeitsmarkt

Der Arbeitsmarkt entwickelte sich zu Beginn des dritten Quartals weiter schwach. So lag die Arbeitslosigkeit im August abermals über drei Millionen Personen und nahm auch in saisonbereinigter Betrachtung mit einem Plus von viertausend Personen leicht zu. Gleichzeitig ging die Unterbeschäftigung leicht zurück (-3.000 Personen). Die Erwerbstätigkeit verzeichnete im Juli mit einem Minus von 14.000 Personen abermals einen Rückgang. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stagnierte im Juni saisonbereinigt in etwa, fällt mit -73.000 Personen jedoch deutlich geringer aus als im Vorjahresmonat. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist gegenüber dem Vormonat zwar leicht gestiegen, nahm im Vorjahresvergleich jedoch um 55.000 Personen ab. Die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit ist im Trend weiterhin rückläufig.

Der Arbeitsmarktausblick für die zweite Jahreshälfte bleibt gedämpft. Mit der Stimmung in den Unternehmen hat sich zuletzt auch das ifo-Beschäftigungsbarometer etwas aufgehellt, verbleibt jedoch weiterhin unterhalb der Expansionsschwelle. Demnach zeichnet sich im Verarbeitenden Gewerbe in den kommenden Monaten ein weniger dynamischer Personalabbau ab. Im Baugewerbe und Dienstleistungssektor ist der Beschäftigungsausblick nur noch leicht negativ, im Handel deutet der Frühindikator jedoch auf einen weiteren spürbaren Stellenabbau hin. Gemäß IAB-Arbeitsmarktbarometer ist zudem bisher nicht mit einem Rückgang der Arbeitslosigkeit zu rechnen. Angesichts der weiterhin schwachen Arbeitskräftenachfrage dürften sich die zuletzt positiven gesamtwirtschaftlichen Impulse erst zeitverzögert auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar machen.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Laut amtlicher Statistik wurden von Juli 2025 bis Juni 2026 insgesamt 24.867 Unternehmensinsolvenzen gemeldet (Anstieg um 7,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Im Juni 2026 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Vormonat um 13,6 Prozent auf 2.266 Fälle gestiegen; verglichen mit Juni 2025 liegt sie um 15,8 Prozent höher.

Dem um zwei Monate aktuelleren IWH-Insolvenztrend zufolge wurden von September 2025 bis August 2026 18.600 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften gemeldet (Anstieg um 8,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Es lag ein Rückgang von 9,7 Prozent auf 1.525 Fälle gegenüber dem Vormonat, sowie ein Anstieg von 8,7 Prozent gegenüber August 2025 vor. Das IWH geht auf der Basis eigener Frühindikatoren davon aus, dass auch in den kommenden beiden Monaten wieder mit hohen Insolvenzzahlen zu rechnen sei.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Anwalt muss nach gescheiterter Videoverhandlung technische Probleme rechtzeitig klären

Wer schon beim ersten Versuch wegen technischer Probleme nicht in die Videoverhandlung kommt, muss rechtzeitig vor der zweiten Verhandlung die Ursache der Störung ermitteln und beseitigen. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. I ZR 31/26).

BRAK, Mitteilung vom 14.09.2026 zum Urteil I ZR 31/26 des BGH vom 30.07.2026

Videoverhandlung – Technische Probleme: Wenn’s einmal nicht klappt, muss man was tun

Ein Anwalt scheiterte bei zwei Videoverhandlungen an technischen Problemen. Spätestens nach der ersten hätte er sich darum kümmern müssen, so der BGH.

Wer schon beim ersten Versuch wegen technischer Probleme nicht in die Videoverhandlung kommt, muss rechtzeitig vor der zweiten Verhandlung die Ursache der Störung ermitteln und beseitigen. Das hat der BGH entschieden. Zwar dürften keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Allerdings dürfe man auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich das Problem nicht wiederholen werde. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt bei anderen Videokonferenzsystemen sonst keine Störungen kenne (Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 31/26).

Anwalt scheitert zweimal an der Einwahl in die Videoverhandlung

In dem Verfahren klagte ein Schweinemastbetrieb gegen eine Vertragsstrafe, die eine Zertifizierungsstelle ihm wegen unzureichender Versorgung der Tiere mit Trinkwasser auferlegt hatte. Der Anwalt des Betriebs scheiterte bereits bei der ersten Videoverhandlung an technischen Problemen, denn er konnte sich nicht in das Programm „Jitsi“ einwählen. Es erging ein Versäumnisurteil.

Vor dem Einspruchstermin versuchte der Anwalt laut eigenem Vortrag vergeblich, einen Testlauf mit dem Gericht zu organisieren. Zudem rief er einen Tag vor der Verhandlung beim Gericht an und fragte, ob von Seiten des Gerichts alle technischen Voraussetzungen vorlägen. Laut eigenem Vortrag unternahm er jedoch nichts, um technische Störungen auf seiner Seite zu untersuchen bzw. zu beheben. Nachdem auch die Einwahl beim Einspruchstermin weder über den PC noch über sein Smartphone funktionierte, informierte er das Gericht zweimal telefonisch über die technischen Probleme. Es erging dennoch ein zweites Versäumnisurteil.

Erst nach dem zweiten verpassten Termin schaltete er einen IT-Dienstleister ein. Dieser konnte nicht ausschließen, dass die Teilnahme an der Videokonferenz durch technische Schutzmechanismen der Kanzlei gestört wurde, weshalb im Nachgang an der Firewall „nachjustiert“ wurde.

BGH: Technische Anforderungen bei der Videoverhandlung

Der BGH verwarf nun die Berufung des Betriebs gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig. Der Betrieb habe nicht substanziiert dargelegt, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen habe. In seiner Begründung stellt der BGH noch einmal deutlich klar, welche technischen Anforderungen Anwältinnen und Anwälte bei Videoverhandlungen erfüllen müssen – und welche nicht.

Grundsätzlich dürften zwar bei einer Videoverhandlung nur einfache Nutzerkenntnisse verlangt und keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Dementsprechend dürften auch keine allzu hohen Anforderungen an den substanziierten Vortrag zur Ursache der Verbindungsstörung gestellt werden. Andernfalls könnte sich die Teilnahme an einer Videoverhandlung als riskanter darstellen als das persönliche Erscheinen. Das widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern.

Allerdings müsse ein Verfahrensbeteiligter zumindest in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme an der Videoverhandlung zu gewährleisten. Dazu gehörten u. a. eine hinreichende Qualität der Bild- und Tonübertragung sowie die notwendige Bandbreite des Internetanschlusses. Außerdem müssten die technischen und organisatorischen Hinweise des Gerichts zur Vorbereitung der Videoverhandlung beachtet werden.

Seien technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, müsse der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Insbesondere bei vorangegangener Störung dürfe man nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Die Person sei vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.

Vortrag des Beklagten reichte nicht

Hier habe der Beklagte aber schon nicht hinreichend substanziiert dazu vorgetragen, ob der Prozessvertreter schon beim ersten Versuch die gerichtlichen Hinweise beachtet hatte. Es fehle bereits die Angabe zum benutzten Browser, ob dieser – wie gefordert – auf dem neuesten Stand gewesen sei und welches Betriebssystem verwendet worden sei. Auch fehlten konkrete Angaben zur verwendeten Kamera und zum Mikrofon und dazu, welche einzelnen Schritte beim Einwahlversuch unternommen worden seien.

Auch der Vortrag, dass es in der Vergangenheit mit „anderen Systemen“ nie zu Problemen gekommen sei, half hier nicht weiter. Schließlich hatte es beim ersten Versuch mit dem System „Jitsi“ bereits nicht funktioniert. Auch die vorherigen Nachfragen und die telefonische Information über erneute Einwahlprobleme beim Gericht hätten nicht ausgereicht, um das Verschulden zu beseitigen. Denn die Kanzlei hätte vielmehr das eigentliche Problem zeitnah aufklären und etwa direkt nach dem ersten geplatzten Termin den IT-Dienstleister kontaktieren müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Folgenreicher Oktoberfestbesuch: Schmerzensgeld nach körperlicher Auseinandersetzung

Das AG München hat einem Oktoberfestbesucher 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil ihn der körperlich überlegene Beklagte ohne Rechtfertigung ein bis zwei Minuten am Boden fixierte, auch wenn weitergehende Verletzungen diesem Verhalten nicht nachweislich zurechenbar waren (Az. 223 C 11265/25).

AG München, Pressemitteilung vom 14.09.2026 zum Urteil 223 C 11265/25 vom 11.06.2026 (rkr)

Der Kläger aus Niederbayern besuchte 2022 das Oktoberfest München. Ebenso der Beklagte aus Baden-Württemberg. Am späteren Abend verwickelten sich der Kläger, der Beklagte und weitere Personen in eine körperliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der Beklagte für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers, um diesen zu fixieren.

Der Kläger behauptet, er habe ein Hämatom am rechten Oberarm sowie einen Bruch des linken Kleinfingers durch die Handlungen des Beklagten erlitten. Er leide unter fortdauernden Schmerzen, Schwellungen sowie Bewegungseinschränkungen des kleinen Fingers. Nach ärztlicher Einschätzung sei die Entstehung einer Arthrose am linken Kleinfinger wahrscheinlich. Der Kläger beantragte daher, den Beklagten zu einem angemessenen Schmerzensgeld zu verurteilen, das jedoch 2.500 Euro nicht unterschreiten sollte.

Der Beklagte meint, er habe ausschließlich in Notwehr gehandelt, nachdem er selbst von dem Kläger angegriffen worden sei. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen seien zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Eine Kausalität zwischen den Verletzungen des Klägers und seinem Verhalten bestehe nicht.

Das Amtsgericht München hörte beide Seiten informatorisch an und verurteilte den Beklagten schließlich zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Vorliegend ist unstreitig, dass sich der Beklagte auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers setzte und diesen am Boden fixierte, dies hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 28.04.2026 selbst eingeräumt. Die Dauer schätzte er auf 1 – 2 Minuten.

Dieses ein- bis zweiminütige Niedersitzen auf den Oberkörper des Klägers stellt eine solche Körperverletzung i. S. d. §§ 823 BGB dar. Das bewusste Niedersetzen des Beklagten, der über eine stämmige körperliche Konstitution verfügt, auf der Brust und dem Oberkörperbereich des am Boden liegenden, deutlich schmäleren Klägers stellt einen unmittelbaren und intensiven Eingriff in dessen körperliche Sphäre dar. Ein solches Fixieren unter Ausnutzung des deutlichen physischen Übergewichts erzeugt nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig erheblichen physischen Druck und damit einhergehende Schmerzen. […]

Soweit der Kläger ein Hämatom sowie einen Fingerbruch mit nachfolgender Arthroseerkrankung samt fortdauernden Beschwerden geltend macht, konnte […] nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass diese Verletzungen durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden sind.

Der Kläger hat selbst eingeräumt, bereits vor der streitgegenständlichen Auseinandersetzung in eine körperliche Auseinandersetzung im Wirtsgarten involviert gewesen zu sein; er griff dort schlichtend ein, drückte die Beteiligten voneinander weg. Der Kläger selbst gab an, dass er die Verletzungen erst im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt hat, er konnte selbst nicht mehr angeben, wann es genau zu den Verletzungen kam. […]

Ein evtl. rechtswidriger gegenwärtiger Angriff des Klägers auf den Beklagten war jedenfalls durch das Wegschieben und Stürzen des Klägers auf den Boden objektiv beendet. Von dem am Boden liegenden Kläger ging kein unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder noch fortdauernder Angriff aus. […]Unter Abwägung all dieser Umstände des vorliegenden Einzelfalles erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro als angemessen, aber auch als ausreichend, um den Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen Rechnung zu tragen. Ein höheres Schmerzensgeld sieht das Gericht vorliegend nicht als angemessen an, nachdem die Handlungen des Beklagten letztendlich keine (nachweislich zurechenbaren) Verletzungen hervorgerufen haben und aus einer bereits aufgeheizten Situation heraus stattfanden. Der Betrag von 500 Euro kann aber nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Intensität des ein- bis zweiminütigen Fixierens des am Boden liegenden Klägers durch den körperlich überlegenen Beklagten nicht unterschritten werden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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