Glatteis auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss grundsätzlich hingenommen werden

Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann. So das OLG Hamm (Az. 11 U 121/15).

 

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Klage der Stadt Karben gegen Beanstandungsverfügung stattgegeben

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben hatte beschlossen, ihre Straßenbeitragssatzung mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Der Landrat des Wetteraukreises hatte diesen Beschluss beanstandet. Das VG Gießen gab der Klage der Stadt Karben statt. Die Beanstandung sei formell rechtswidrig, weil die unzuständige Behörde gehandelt habe (Az. 8 K 3259/14).

 

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