Klage der Stadt Karben gegen Beanstandungsverfügung stattgegeben

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben hatte beschlossen, ihre Straßenbeitragssatzung mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Der Landrat des Wetteraukreises hatte diesen Beschluss beanstandet. Das VG Gießen gab der Klage der Stadt Karben statt. Die Beanstandung sei formell rechtswidrig, weil die unzuständige Behörde gehandelt habe (Az. 8 K 3259/14).

 

Klage der Stadt Karben gegen Beanstandungsverfügung stattgegeben

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 08.12.2016 zum Urteil 8 K 3259/14 vom 24.11.2016 (nrkr)

 

Im Rechtsstreit der Stadt Karben gegen das Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Wetteraukreises, in dem am 11.10.2016 die mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, ist nunmehr das Urteil ergangen und den Beteiligten zugestellt worden. Die Klage der Stadt Karben war erfolgreich.

 

Worum es ging: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben hatte in ihrer Sitzung vom 20.03.2014 beschlossen, ihre Straßenbeitragssatzung mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Der Landrat des Wetteraukreises hatte als Behörde der Landesverwaltung mit Bescheid vom 01.07.2014 diesen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung als das Recht verletzend beanstandet. Die Stadt verstoße mit dem Verzicht auf die Erhebung von Straßenbeiträgen gegen die Grundsätze der Einnahmenbeschaffung gemäß der Hessischen Gemeindeordnung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Stadt Karben Klage erhoben.

 

Was hat das Gericht entschieden: Die Beanstandung seitens des Landrates des Wetteraukreises vom 01.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben, die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land Hessen auferlegt. Begründet ist das Urteil damit, dass die Beanstandung formell rechtswidrig sei, weil die unzuständige Behörde gehandelt habe. Für den Erlass der Beanstandung wäre das Regierungspräsidium Darmstadt und nicht der handelnde Landrat des Wetteraukreises als Behörde der Landesverwaltung zuständig gewesen. Dies folge aus §§ 3 und 4 des Schutzschirmgesetzes (Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen – SchuSG; hierzu siehe den Hinweis unten), was das Gericht im Einzelnen begründet. Durch die formell rechtswidrige Beanstandung werde die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt; der Umstand, dass die erfolgte Beanstandung materiell rechtmäßig sei – wozu das Gericht auf die Ausführungen des Landrates des Wetteraukreises im Widerspruchsbescheid verweist -, stehe einer Aufhebung der Beanstandung und des Widerspruchsbescheids nicht entgegen.

 

Die Entscheidung (Urteil vom 24.11.2016, Az. 8 K 3259/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

 

Hinweis zur Rechtslage

 

Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz – SchuSG) vom 14. Mai 2012 (GVBl. I S. 128)

§ 3 SchuSG – Antrags- und Entscheidungsverfahren

(3) Die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen werden gewährt, wenn sich die Kommune verpflichtet, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen ist. 2Die zur Erreichung des Haushaltsausgleichs notwendigen Maßnahmen sind in einer mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden individuellen Vereinbarung zu beschreiben und durchzuführen. 3Die Vereinbarung ist von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zu beschließen. 4Der Beschluss ist dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen.

 

 

§ 4 SchuSG – Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten

(1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und für die Vergangenheit rückabgewickelt werden.

 

(2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen.

 

(3) 1Für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 der Regierungspräsident zuständig. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war. 3Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 3 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.

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Quelle: DATEV eG