Der BGH hatte zur Frage zu entscheiden, ob ein Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern (Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15).