Das OVG Thüringen hat die „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016“ hinsichtlich der darin im September, Oktober und November zugelassenen Verkaufsöffnungen für unwirksam erklärt und festgestellt, dass die Verordnung – soweit die darin festgesetzten Termine in diesem Jahr bereits verstrichen sind – überwiegend unwirksam war (Az. 3 N182/16).