Verwaltungsgericht Osnabrück weist Klagen gegen Einstufung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig ab

Das VG Osnabrück hat die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zu den Urteilen 7 A 157/23 und 7 A 162/23 vom 19.03.2025 (nrkr)

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zu den Urteilen 7 A 157/23 und 7 A 162/23 vom 19.03.2025 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 1. Januar 2019 mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, um das Verpackungsgesetz umzusetzen, und ist bundesweit tätig. Da die Behörde ihren Sitz in Osnabrück hat, ist das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit für Streitigkeiten nach dem Verpackungsgesetz zuständig.

Hintergrund der Verfahren ist die sog. Systembeteiligungspflicht der Verpackungen der klägerischen Produkte gem. § 3 Abs. 8 VerpackG. Sind Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen die Hersteller das Recycling der Verpackungen finanzieren, d.h. Verträge mit einem Systembetreiber schließen.

Gegenstand der Verfahren waren zum einen 17 Verpackungen aus dem Bereich Lackfarben und Beize, z. B. ein Eimer aus Kunststoff, 5 Liter, mit dem Inhalt Lackfarbe (Az. 7 A 157/23), und zum anderen ein Eimer aus Kunststoff mit Deckel und Henkel zur Befüllung mit 9 kg Salatmayonnaise (Az. 7 A 162/23). Beide Unternehmen hatten bei der Beklagten beantragt festzustellen, dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht systembeteiligungspflichtig seien. Nach Ablehnung der Anträge hatten die Unternehmen jeweils Widerspruch eingelegt, den das Umweltbundesamt zurückwies. Letztendlich haben die Unternehmen sodann im September 2022 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Das Verfahren 7 A 157/23 wurde von den Beteiligten als „Muster-Verfahren“ für den Bereich der Bauchemie angesehen und hat weitreichende Bedeutung über die 17 streitgegenständlichen Verpackungen hinaus.

Die Kläger haben vorgetragen, dass es auf die individuellen Eigenschaften der jeweiligen Verpackung ankomme, d. h. auf die konkreten Vertriebs- und Entsorgungswege, äußere Form und Gestaltung sowie auf das Volumen und Material der Verpackung. Die Beklagte habe bei ihrer Einordnungsentscheidung zu Unrecht – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf den von der Gesellschaft für Packungsmarktforschung (GVM) im Auftrag der Beklagten erstellten Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen abgestellt.

Die Kammer ist der Sichtweise der Beklagten gefolgt. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Verpackungen zu Recht als systembeteiligungspflichtig eingestuft. Verpackungen sind gem. § 3 Abs. 8 VerpackG systembeteiligungspflichtig, wenn eine Verkaufs- oder Umverpackung vorliegt, die mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Unter private Haushalte fallen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen, wie Kantinen und Gaststätten, aber auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Es sei darauf abzustellen, bei wem die Verpackung typischerweise als Abfall anfalle. Auf die individuelle Betrachtung des einzelnen Herstellers komme es dabei nicht an. Vielmehr sei eine abstrakt-typisierende Betrachtungsweise – auch um möglichen Missbrauchsfällen entgegenzuwirken – angezeigt. Die Beklagte habe auch die sie selbst bindenden Verwaltungsvorschriften in Form des Katalogs zur Erleichterung der Einordnungsentscheidungen erlassen und ihrer Entscheidung im Einzelfall zugrunde legen dürfen. So handele es sich bei der Einordnung von Verkaufs- und Umverpackungen nach ihrer Systembeteiligungspflicht um eine Massenerscheinung. Die Kammer hat sich den von der GVM im Auftrage der Beklagten erstellen Kataloginhalten und ihrer Methodik nach durchgeführter umfassender Beweisaufnahme aus eigener Überzeugung angeschlossen. Danach sei nachvollziehbar und schlüssig begründet maßgeblich auf das Abgrenzungskriterium der Füllgröße der jeweiligen Verpackung abzustellen.

Die Kläger unterlagen zudem mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung bzw. Löschung der Veröffentlichung des jeweiligen Feststellungsbescheides von der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte sei nach Ansicht der Kammer berechtigt gewesen, die Einordnungsentscheidungen als Allgemeinverfügungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. So hätten die Feststellungen nicht nur Auswirkungen für die Kläger als Hersteller, sondern vielmehr für sämtliche mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand befasste Personen.

Die Urteile (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat jeweils die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Keine Multiple Sklerose durch Hepatitis-Schutzimpfung

Die kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-A/B-Schutzimpfung diagnostizierte Erkrankung eines Soldaten an Multipler Sklerose stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, da die Impfung und die Erkrankung medizinisch nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Auch die Benennung von Multipler Sklerose als sehr seltene Nebenwirkung im Beipackzettel des Impfstoffs macht einen Zusammenhang nicht wahrscheinlich. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 735/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 6 VS 735/24 vom 13.02.2025

Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden – eine sog. Wehrdienstbeschädigung – erleiden, können wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen Versorgungsleistungen, insbesondere eine Beschädigtenrente, erhalten.

Über einen solchen Fall hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Der dortige Kläger diente von 1999 bis 2010 zunächst als Grundwehrdienstleistender und im Weiteren als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er beantragte im Jahr 2020 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, da er eine im Januar 2006 bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) auf eine truppenärztliche Pflichtimpfung mit einem Doppelimpfstoff gegen Hepatitis A und B im September 2005 zurückführte. Er leide unter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Muskelschwäche, eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Taubheitsgefühlen. Bei ihm sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Das Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr hat einen Zusammenhang zwischen der Hepatitis-A/B-Schutzimpfung und der MS verneint und eine Beschädigtenversorgung abgelehnt.

Diese Entscheidung hat das LSG nun in zweiter Instanz, wie bereits zuvor das Sozialgericht Freiburg, bestätigt. Hierzu hat der entscheidende Senat – gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes medizinisches Gutachten des Neurologen Prof. Dr. R., das auch durch ein weiteres Gutachten eines von dem Kläger ausgewählten Sachverständigen bestätigt worden ist – ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Impfung ursächlich für die MS-Erkrankung des Klägers sei oder einen Schub im Sinne einer Verschlechterung ausgelöst habe. Entsprechend dem Impfschadensrecht müssten die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (primären) Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die zwischen den Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reiche der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.

Bereits eine primäre Schädigung im Sinne einer Impfkomplikation sei nicht nachgewiesen. Nach den truppenmedizinischen Unterlagen habe der Kläger erstmals mehr als acht Wochen nach der Impfung einen Arzt konsultiert und nur typische Erkältungssymptome berichtet.

Es mangele aber auch an einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Entstehung oder Verschlimmerung der MS. Für den Nachweis reiche es mitnichten aus, worauf der Kläger allein verweise, dass in den Angaben zu Nebenwirkungen in der Packungsbeilage eine MS als sehr seltene Nebenwirkung sowie in der Gelben Liste eine MS nach einer Hepatitis B-Impfung als Nebenwirkung ohne Angabe der Häufigkeit angegeben sei. Die Herstellerhinweise seien allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet und besagten nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang. Es handele sich bei der MS um die häufigste chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung junger Menschen, welche typischerweise – wie auch beim Kläger – im frühen Erwachsenenalter beginne. Weiter würden oft schon lange Zeit vor der eigentlichen ärztlichen Diagnose Beschwerden geäußert. Das werde durch die Krankheitsdokumentation des Klägers – nach Unterlagen aus dem Januar 2006 seien seit drei Jahren Sensibilitätsstörungen zu verzeichnen – bestätigt. Des Weiteren spreche nach der aktuell geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Nach wissenschaftlicher Diskussion, ob vor allem auch Hepatitis B-Impfungen Auslöser einer MS sein könnten, hätten in mehreren systematischen Studien und Übersichtsarbeiten keine Zusammenhänge zwischen diesen Impfungen und MS nachgewiesen werden können. Auch dass die im Impfstoff enthaltenen aluminiumhaltigen Adjuvantien die behauptete Reaktion erklärten, sei wissenschaftlich widerlegt. Im Übrigen habe sich die Ständige Impfkommission (STIKO) mit einer möglichen Verursachung von Impfschäden durch Aluminiumverbindungen als Adjuvantien in Impfstoffen befasst und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur Exposition etwa über Trinkwasser und Lebensmittel die Aluminium-Exposition durch Impfstoffe gering sei. Impfbedingte Schadensvermutungen seien daher weiterhin reine Spekulation.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch zum 31. Dezember 2024 außer Kraft getretene Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde, da der Versorgungsantrag des Klägers 2020 gestellt wurde. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Wehrdienstbeschädigungen die Regelungen des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG), welche nachfolgend auszugsweise dargestellt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.

(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

[…]

§ 3 Wehrdienstbeschädigung

(1) 1Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

  1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
  2. eine Wehrdienstverrichtung,
  3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
  4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
    a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
    b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
  5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
  6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

2Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Selbstständig oder abhängig beschäftigt – Streit um die Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“

Die von einer Ärztin oder einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 5 BA 1266/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 5 BA 1266/24 vom 22.01.2025

Ob jemand beschäftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbstständig tätig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägenden Umständen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor, während eine selbstständige Tätigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit voraussetzt.

In einem Anfang des Jahres vom 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall war streitig, ob die beigeladene Ärztin in ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin bei der Klägerin, einer kreisfreien Gemeinde, abhängig und deswegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Diese Tätigkeit übernimmt die Beigeladene nach mündlicher Beauftragung jeweils im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs erfolgt insoweit, dass die Bereitstellung und das Entkleiden der Leichen zur zweiten Leichenschau durch einen städtischen Mitarbeiter erfolgt.

Die beklagte Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Das Sozialgericht (SG), das über den Fall in erster Instanz entschieden hat, hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Ärztin ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und damit keine Versicherungspflicht besteht.

Das LSG hat die Entscheidung des SG im Berufungsverfahren bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der sog. zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine schlichte Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe scheidet aus. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte übertragen, hier die beigeladene Ärztin. Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortspolizeibehörde. Bereits dieser rechtliche Rahmen spricht nach Überzeugung des Senats für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus hat die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Klägerin „zusammengearbeitet“. Vielmehr ergeben sich die Tatsache, dass die Leichen von den Mitarbeitern bereitgestellt werden, ebenso wie der Ort (Friedhof) und der Zeitpunkt der Tätigkeit (nach dem Tod und vor der Einäscherung) allein aus der Art der Tätigkeit. Nicht zuletzt ist die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig und die von der Beigeladenen hierfür verlangten Kosten in Höhe von 30 Euro pro Leichenschau werden von der Klägerin zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlt es den an die beigeladene Ärztin geleisteten Zahlungen auch an der Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

§ 7 Absatz 1 Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestattVO BW)

§ 17 Ärztliche Bescheinigung

(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann ausgestellt werden von […]

  1. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem zuständigen Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Bundesgerichtshof bestätigt Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat (Az. KVB 61/23). Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden.

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss KVB 61/23 vom 18.03.2025

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die Regelung des § 19a GWB, die der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient, sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Sachverhalt

Apple ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik entwickelt und weltweit vertreibt. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd. USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd. USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd. USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd. iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit „proprietäre“ Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 3. April 2023 (Az. B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad ist Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen ist auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio. Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd. mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd. USD umgesetzt. Apple erzielte im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd. USD.

Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (Az. KVB 56/22, BGHZ 240, 227 – Amazon) entschieden hat, muss für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setzt sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potenziell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reicht es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zählt zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bildet die Grundlage für das – vom Unternehmen selbst so bezeichnete – „Apple-Ökosystem“. Zwar ist davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfügt dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergibt sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müssen, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleiben wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich. Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So sind externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffnet dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.

Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 – Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 dessen Regelungen unterworfen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Kein Anspruch auf Richtigstellung und Unterlassung der Weiterleitung einer E-Mail

Das AG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Weiterleitung einer E-Mail an die Miteigentümer einer WEG durch die Hausverwaltung u. a. um eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses handelt Az. 171 C 22496/23).

AG München, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 171 C 22496/23 vom 02.07.2024 (rkr)

Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Die Wohnung ist Teil einer WEG, die Hausverwaltung wurde durch ein Hausverwaltungsunternehmen geführt.

Im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung über die Höhe bereits geleisteter bzw. noch zu leistender Hausgeld-Vorschüsse, sandte die Klägerin am 02.08.2023 eine Mail an die Hausverwaltung, in der es u. a. hieß:

„[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […] Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA“

Die Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten als Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates der WEG. Am 05.08.2023 leitete der Beklagte die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter. In der begleitenden Mail hieß es u. a.: „Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […] Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“.

Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin den Beklagten auf Richtigstellung und Unterlassung. Die Klägerin sah in der Weiterleitung ihrer Mail an die Miteigentümer u. a. eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses. Sie sei ohne Vorgeschichte und Sachzusammenhang an den Pranger gestellt worden.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es führte in seinem Urteil insbesondere aus:

„Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist […].

Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll. Es steht fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der [Hausverwaltung] gesendet hatte. Der Beklagte hat demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt. […]

Ferner muss das Gericht zum Inhalt des Postgeheimnisses folgende Feststellung treffen: […] Der Grundrechtsschutz des Briefgeheimnisses umfasst […] den Versendungsvorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Eine Verletzung des Postgeheimnisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat. […]

Die Klägerin kann auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. […]

Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. […] Der Inhalt der Nachricht kann […] nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. […] Die Klägerin hat […] eine geschäftliche Thematik […] mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. […] Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der [Hausverwaltung] derart im Ton vergreift, der muss sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und [Hausverwaltung] thematisiert wird.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verdacht der Geldwäsche: Bank muss Rechtsanwaltskosten eines Kunden nicht zahlen

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied das OLG Frankfurt. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor (Az. 10 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 10 U 18/24 vom 25.02.2025

Die Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen.

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun mit heute veröffentlichter Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000 Euro und fünf Tage später weitere gut 680.000 Euro gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienenen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 Euro auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 43 GwG

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. 2Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.

§ 46 GwG

(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn

  1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
  2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

§ 48 GwG

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Automatenkiosken an Sonntagen erforderlich

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig-Holstein in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25; 7 B 21/25).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zu den Beschlüssen 7 B 20/25 und 7 B 21/25 vom 14.03.2025

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Freitag, den 14. März 2025, in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25).

Die 7. Kammer hat einen Antrag abgelehnt, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von sog. Automatenkiosken auch zu Zeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begehrt wurde. Der Antragsteller betreibt einen Automatenkiosk, einen Raum mit acht Warenautomaten, im Kreis Pinneberg. Ein weiterer Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt wurde, dass keine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Automatenkiosks im Kreis Dithmarschen erforderlich sei, wurde durch dieselbe Kammer mit Entscheidung vom gleichen Tage ebenfalls abgelehnt.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass Automatenkioske nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes unterfielen. Einer Ausnahmegenehmigung bedürfe es nicht. Für einzelne Warenautomaten sei anerkannt, dass sie nicht dem Ladenöffnungszeitengesetz unterfielen. Eine andere Bewertung für eine Mehrzahl von Warenautomaten in einem Raum (sog. Automatenkiosk) könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Da eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, könne den Antragstellern zugemutet werden, eine Schließungsanordnung abzuwarten und hiergegen Rechtsschutz zu ersuchen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe daher in beiden Verfahren nicht.

Gegen die Beschlüsse (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Konvention zum Schutz der Anwaltschaft angenommen

Am 12.03.2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2025

Ein guter Tag für die Rechtsstaatlichkeit in Europa und der Welt: Am 12. März 2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden.

Das Ministerkomitee des Europarats nahm den Text des internationalen Abkommens einstimmig an. Zuvor hatte es noch letzte Verhandlungen zu einzelnen Textpassagen gegeben. Mit dem finalen Text soll insbesondere die Unabhängigkeit der Anwaltschaft samt der anwaltlichen Selbstverwaltung garantiert sowie Schutz gegen Angriffe mit Bezug zur Berufsausübung gewährt werden. Dazu werden in der Konvention völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards festgelegt. Damit trägt das jahrelange Engagement der BRAK Früchte. Sie hatte sich gemeinsam mit dem DAV in zahlreichen Verhandlungsrunden intensiv engagiert und die Diskussionen gemeinsam mit ihren europäischen Partnern im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) an vielen Stellen vorangetrieben.

Die Konvention soll voraussichtlich am 13. Mai 2025 in Luxemburg feierlich von Staatenvertretern unterzeichnet werden. Die Ratifizierungsphase wird folgen. Grundsätzlich steht die Konvention unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sämtlichen Staaten der Welt offen, erste Interessenbekundungen sind bereits erfolgt. Auch die Europäische Union kann unterzeichnen. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

Der BGH hat sich mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst. Das neu gebaute Haus muss nicht abgerissen werden, der Grundstücksstreit muss vor dem OLG neu verhandelt werden (Az. V ZR 153/23).

BGH, Pressemitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil V ZR 153/23 vom 14.03.2025

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Im Jahr 2010 erhielt die Beklagte zu 1 den Zuschlag für das Grundstück und wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Zusammen mit dem Beklagten zu 2, ihrem Ehemann, ließ sie ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das die Beklagten seit 2012 bewohnen. Zur Sicherung der für den Hausbau aufgenommenen Kredite wurde das Grundstück mit einer Grundschuld über 280.000 Euro nebst Zinsen belastet. Der Zuschlagsbeschluss wurde 2014 auf Betreiben des Klägers, der erst nach dem Zuschlag Kenntnis von der Zwangsversteigerung erlangt hatte, rechtskräftig aufgehoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1 auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Hauses, Zahlung von Nutzungsersatz und Löschung der Grundschuld in Anspruch. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen getätigten Aufwendungen für den Hausbau geltend, die sie auf mindestens 500.000 Euro beziffern. Nachdem die Klage vor dem Landgericht nur teilweise Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung des Klägers weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagte zu 1 zur Grundbuchberichtigung und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Wohnhauses, Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 6.041,67 Euro und zur Löschung der Grundschuld verurteilt. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Im Ausgangspunkt trifft die Annahme des Oberlandesgerichts zu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie auf Räumung (§ 1004 Abs. 1 BGB) und Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) zusteht. Er hat sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag nicht verloren. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf. Da ein Beschluss, mit dem ein Zuschlag aufgehoben wird, ebenso wie ein Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht an. Entsprechende Einwendungen können nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem späteren Verfahren, in dem – wie hier – die rechtskräftige Entscheidung Vorfrage ist.

Beanstandet hat der Bundesgerichtshof aber, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Verwendungen für den Hausbau verneint worden ist; ein solches Zurückbehaltungsrecht hat zur Folge, dass die Grundbuchberichtigung sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz erfolgen müssen. Als rechtsfehlerhaft hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung der Beklagten zum Abriss des Hauses und zur Löschung der Grundschuld angesehen.

Im Einzelnen

Den Beklagten kann, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB zustehen. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer für andere als notwendige Verwendungen Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Nach der bisherigen und in der Rechtsliteratur seit vielen Jahren kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren Verwendungen nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern (sog. enger Verwendungsbegriff); eine nicht ersatzfähige grundlegende Veränderung sollte bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück vorliegen, sofern das Grundstück fortan für einen anderen Zweck genutzt wurde. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun geändert, weil aus heutiger Sicht deutlich überwiegende Gründe für einen sog. weiten Verwendungsbegriff sprechen. Seiner Entscheidung zufolge stellen Vermögensaufwendungen des Besitzers, die der Sache zugutekommen, auch dann Verwendungen dar, wenn sie die Sache grundlegend verändern. Für die Rechtsprechungsänderung zugunsten eines weiten Verwendungsbegriffs spricht insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Eigentümer und gutgläubigem Besitzer herbeizuführen. Der Eigentümer wird nicht in seinem Vermögen beeinträchtigt, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis, weil die Ersatzpflicht im Falle des § 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt. Zudem ist sie auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten des Besitzers beschränkt. Demgegenüber verbliebe dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nach dem engen Verwendungsbegriff nur das wegen der Höhe der Abrisskosten regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht aus § 997 BGB, was eine unangemessene Härte zur Folge hätte. Unabhängig davon führt der enge Verwendungsbegriff zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. Zudem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders zu behandeln als den Abriss und Neubau (keine Verwendung).

Geklärt hat der Bundesgerichtshof weiter, dass die Nützlichkeit der Verwendung im Sinne von § 996 BGB nicht deshalb verneint werden kann, weil der Kläger als der Eigentümer kein Interesse an dem Haus hat. Für die Nützlichkeit einer Verwendung ist, wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich. Auf den subjektiven Wert für den Eigentümer kommt es nicht an.

Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht den Abriss des Wohnhauses verlangen. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen gegen einen redlichen Besitzer wie die Beklagten ist nämlich ausgeschlossen. Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB lässt sich aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen, dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet und ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen ist. Diese Wertung muss hier beachtet werden; auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar. Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für den Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier: Wochenendhaus) leisten müsste, aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude auf eigene Kosten abreißen müsste.

Auf Rechtsfehlern beruht auch die Verurteilung beider Beklagten zur Löschung der Grundschuld. Zwar hat die Beklagte zu 1 als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die Grundschuld gutgläubig erworben hat. Ein hierauf gestützter Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber aus, weil die Beklagte zu 1 „durch die Verfügung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht die Grundschuld erlangt hat, sondern nur die Sicherung ihres Darlehens. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989 f. BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagten zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Jahr 2011 noch gutgläubig und unverklagt waren.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insgesamt aufgehoben, so das Oberlandesgericht weitere Feststellungen u. a. zu den Verwendungen der Beklagten treffen muss. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beklagten zur Leistung von Nutzungsersatz verurteilt hat, sodass diese Verurteilung der Beklagten an sich bestehen bleiben könnte; umgekehrt sind die Beklagten zu Unrecht zur Beseitigung des Wohnhauses und zur Löschung der Grundschuld verurteilt worden, sodass diese Anträge an sich abgewiesen werden könnten. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof muss aber auch im Hinblick auf diese Teile des Rechtsstreits unterbleiben, um eine insgesamt widerspruchsfreie Endentscheidung zu gewährleisten.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. […]

(2) […]

§ 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) […]

§ 993 Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) […]

§ 996 BGB Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

§ 997 Wegnahmerecht

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des §258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) […]

§ 90 ZVG

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands (hier eines Klappmessers) zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier Reparaturversuch an einer Uhr) läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 8.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 2 C 8.24 vom 13.03.2025

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.

Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte. Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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