Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und Gewerbeuntersagung durch die Stadt Wuppertal ohne Erfolg

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal abgelehnt (Az. 6 L 3486/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Beschluss 6 L 3486/24 vom 09.12.2024

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal vom 14. November 2024 abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Dies ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich schon deshalb der Fall, weil das Unternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt angeführten Verweigerungshaltung des Unternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt. Die Behörde durfte dem Unternehmen zudem die Fortsetzung des Betriebs untersagen, was der künftigen Verhinderung der ungenehmigten Personenbeförderung dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. L 13 VG 9/23).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil L 13 VG 9/23 vom 26.01.2024

Der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.01.2024, L 13 VG 9/23). Diese Möglichkeit besteht nach § 159 SGG u. a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Der Senat hat in der mit Zustimmung der Beteiligten ergangenen Einzelrichterentscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle. Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen müsse das Gericht vorgeben. Es habe vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages auch für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation zu sorgen und könne den Beteiligten aufgeben, die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben müsse der medizinische Sachverständige – anders als in der Rolle eines behandelnden Arztes – immer von der sog. Nullhypothese ausgehen. Alle subjektiven Angaben der von ihm zu beurteilenden Person seien so lange als unwahr anzusehen, bis ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliege. Er habe dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Umfang tatsächlich bestehen, was eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage voraussetze.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 9 VG 1/24 R) eingelegt, um höchstrichterlich insbesondere klären zu lassen,

a) welche Qualitätsanforderungen an ein versorgungsmedizinisches Sachverständigengutachten zu stellen sind und

b) wie weit die Pflicht des Sozialgerichts zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens reicht.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Sturz auf dem Rückweg von einer Lehrveranstaltung: Berliner Rechtsreferendar ist gesetzlich unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 4/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil L 3 U 4/23 vom 04.12.2024 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfallversichert sind.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger stand von Mai 2017 bis Mai 2019 im juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) des Landes Berlin. Im Dezember 2017 befand er sich auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang. Durch ein plötzliches Rucken der von ihm genutzten U-Bahn kam er ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger seiner rechten Hand. Während der Behandlung stellten sich Komplikationen ein, sodass der Finger versteift werden musste. Seitdem leidet er dauerhaft an einer eingeschränkten Beweglichkeit seines Fingers.

Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, ihre Versicherungspflicht für dieses Ereignis anzuerkennen. Rechtsreferendare unterfielen wie Berliner Landesbeamte der staatlichen Unfallfürsorge und seien deswegen nicht gesetzlich unfallversichert. Das Sozialgericht Berlin sah dies anders und verpflichtete die Unfallkasse, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Unfallkasse blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ob beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften auch auf Rechtsreferendare Anwendung finden, hänge von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Landesrechts ab. Das Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) sehe für die Rechtsreferendare ausdrücklich ein Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor. Vorschriften für Beamte seien auf Rechtsreferendare nur dann anwendbar, wenn es hierzu keine anderslautende Bestimmung gebe. Solche abweichenden Regelungen des Berliner Landesrechts bestünden für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass unter „Versorgung“ insbesondere auch die Unfallfürsorge falle. Dies habe zur Folge, dass sich die Unfallfürsorge der Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richte, sondern vielmehr Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Unfallkasse kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAG wird, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem „öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses.“ In Abs. 3 der Vorschrift heißt es: „Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des […] § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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55,08 Euro, die nicht lohnen

Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des VG Berlin zeigt (Az. VG 8 K 123/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil VG 8 K 123/24 vom 14.11.2024

Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt.

Der Kläger hatte im Juni 2024 gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen Klage erhoben, wobei er eine 178-seitige Musterklageschrift verwandte, die im Internet für 55,08 Euro bezogen werden kann. Auf der Seite des Anbieters wird hierfür wie folgt geworben:

„Wir gehen gemeinsam mit allen juristischen Mitteln dagegen vor, dass der Rundfunkbeitrag weiterhin festgesetzt und durchgesetzt wird. Das ist eine Aufgabe, die von unseren Rechtsanwälten umfassend ausgearbeitet wurde. Jeder einzelne wird damit in die Lage versetzt, auf höchstem Niveau gegen Beitragsbescheide vorzugehen, datenschutzrechtliche Verfehlungen anzukreiden und auch vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen. Die erforderliche Klage mit über 240 Seiten und tausenden Beweisangeboten stellen wir bereit. Eine individuelle, anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten ist deshalb nicht mehr erforderlich. Egal, wie die Gegenseite reagiert, erhältst Du die dafür passenden Antwortschreiben für Kommunen und Landesrundfunkanstalten.“

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in Auseinandersetzung mit sämtlichen Argumenten der Musterklageschrift abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für die Beitragserhebung nebst Säumniszuschlägen lägen vor. Die Vorschriften seien in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Landesrundfunkanstalten verfehlten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell. Er habe nicht dargetan, dass das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise. Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten hierfür nicht aus.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier – Schadensersatzanspruch

Das AG München hat zum Schadensersatzanspruch für ein Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird, entschieden (Az. 191 C 19029/24).

AG München, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil 191 C 19029/24 vom 21.10.2024 (nrkr)

Schadensersatzanspruch für Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird.

Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, reservierte für deren Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 in dem gehobenen Restaurant der Klägerin in München. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Beklagten jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet bzw. der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Klägerin machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.775 Euro brutto.

Das Gericht gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 Euro netto.

Das Gericht führte in seinem Urteil hierzu u. a. aus:

„Zwischen den Parteien kam für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag mit dem in der Klage geschilderten Inhalt zustande. Die Beklagte ist an dem Abend nicht erschienen, sodass die Leistung der Klägerin nicht erbracht werden konnte. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil ein absolutes Fixgeschäft […] vorlag, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde […]. Der Vertragsschluss ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr der Parteien.

Das Angebot der Klägerin […] liegt in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme findet sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11:51 Uhr („wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen“). Mit dem Austausch dieser Erklärungen waren alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt. […]

Die Beklagte hat die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten […]. Sie gibt keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 Euro. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildet die Grundlage für die Schadenschätzung […]. Gleiches gilt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellt die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam

Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das VG Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen (Az. 16 K 703/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zum Urteil 16 K 703/24 vom 06.12.2024

Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 06.12.2024 entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen.

Aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der CoViD-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gerieten zahlreiche Unternehmen und Selbstständige in finanzielle Notlage. Vor diesem Hintergrund gewährte das Land die „NRW-Soforthilfe 2020“. Auf Antrag erließ es vorläufige Bewilligungsbescheide und zahlte zunächst pauschal den jeweiligen Förderhöchstbetrag aus. In einem ersten Rückmeldeverfahren, dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unterdessen für rechtswidrig befunden hatte, wurden die Soforthilfeempfänger zur Mitteilung ihres Liquiditätsengpasses aufgefordert. Es bestand außerdem die Möglichkeit, in dem Rückmeldeformular eine Verzichtserklärung anzukreuzen, wonach „die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe nicht in Anspruch“ genommen werden sollte.

Die Klägerin hatte mit ihrer Rückmeldung Ende 2020 eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid, den das beklagte Land ihr Anfang 2024 übermittelt und mit dem es festgestellt hatte, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid wegen Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zugleich hatte das Land die erhaltene Soforthilfe zur Erstattung festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei sich der Tragweite der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen. Zudem sei Verjährung eingetreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die in dem Rückmeldeformular vorformulierte Erklärung sei als Verzicht auf die mit dem Bewilligungsbescheid vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie ihren Anspruch auf die Soforthilfe durch die Verzichtserklärung vollumfänglich verliere. Die Verjährungseinrede wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht erhoben worden sei. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Verjährung des Anspruchs der Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid entgegenhalten könne.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Pauschale Berücksichtigung von anderen Corona-Hilfen auf die „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig

Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben (Az. 16 K 1945/23, 16 K 4173/23).

VG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zu den Urteilen 16 K 1945/23; 16 K 4173/23 vom 06.12.2024

Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwei Urteilen vom 06.12.2024 entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben.

Im Zuge der Corona-Krise hatte der Bund das o. g. Förderprogramm geschaffen, um die Ticketeinnahmeverluste von Vereinen, Verbänden und Unternehmen zu mildern, deren Mannschaften am professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb teilnehmen. Zu den Fördervoraussetzungen gehörte es, dass der Förderempfänger im geförderten Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen dürfe. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt bei der Gewinnermittlung sämtliche anderen dem Fördermittelempfänger für den geförderten Zeitraum auch nur vorläufig bewilligten Corona-Hilfen pauschal als Einnahmen.

Für die Klägerinnen war auf Basis dieser Abrechnungsmethode jeweils ein Gewinn ermittelt worden, sodass sie die bewilligten Hilfen teilweise bzw. vollständig zurückzahlen sollten. Hiergegen wandten sie sich mit ihren Klagen und machten geltend, dass Corona-Beihilfen überhaupt nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Klagen stattgegeben. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher für den Förderzeitraum bewilligter Corona-Beihilfen als Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung sei rechtswidrig. Die Förderrichtlinien sähen eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vor, die voraussetze, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmten. Dies habe das Bundesverwaltungsamt nicht geprüft. Insoweit komme es nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, da die Regelungen der Förderrichtlinien zur Anrechnung von anderen Corona-Beihilfen vorrangig seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Stärkere Rechte für Verbraucher: Neue Regeln zur Produkthaftung ab 08.12.2024 in Kraft

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie schafft einen soliden Rahmen für Schadenersatzansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden und bietet allen Akteuren mehr Rechtssicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie schafft einen soliden Rahmen für Schadenersatzansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden und bietet allen Akteuren mehr Rechtssicherheit. Die neuen Vorschriften gelten für alle Produkte, von herkömmlichen Haushaltsgegenständen über digitale Produkte bis hin zu Spitzentechnologien wie Robotern und Smart-Home-Systemen. Sie müssen nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Vorschriften modernisiert und verstärkt

Mit der überarbeiteten Richtlinie wurden die Vorschriften für die Entschädigung von Personenschäden, Sachschäden oder Datenverlusten, die durch unsichere Produkte – von Gartenstühlen bis hin zu modernen Maschinen – verursacht werden, modernisiert und verstärkt. Die Richtlinie gewährleistet sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher faire und berechenbare Vorschriften. Sie trägt auch der wachsenden Zahl von Produkten auf dem Binnenmarkt Rechnung, die außerhalb der Union hergestellt werden. So schreibt sie vor, dass Hersteller immer einen Wirtschaftsbeteiligten in der EU benennen müssen, von dem Geschädigte Schadenersatz verlangen können. Das gilt auch für online vertriebene Produkte.

Neue Datenbank zu Produkthaftungen

Die Kommission wird eine öffentlich zugängliche EU-Datenbank mit Gerichtsurteilen zu Produkthaftungsfällen einrichten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Anwendung der neuen Vorschriften zu informieren.

Quelle: Europäische Kommission

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Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 16 B 175/23 und 16 B 1300/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zu den Beschlüssen 16 B 175/23 und 16 B 1300/23 vom 05.12.2024

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 05.12.2024 entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Keine Urheberrechtsverletzung durch Fassadengestaltung des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn

Das OLG Köln hat urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint (Az. 6 U 43/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zum Urteil 6 U 43/24 vom 29.11.2024

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 29.11.2024 urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint. Die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe gerichtete Klage wegen der Verwendung charakterisierender Elemente der Fassadengestaltung durch ein Kölner Architekturbüro und den Projektentwickler hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Die Kläger, die in Frankfurt am Main ein Architekturbüro betreiben, haben geltend gemacht, durch die Fassaden des Bonner Bauprojekts werde eine von ihnen entworfene Fassade unzulässig nachgeahmt. Sie haben unter anderem Schadensersatz und Benennung als Urheber gefordert.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Mit dem am 29.11.2024 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Köln die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bereits nicht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Fassadengestaltung habe überzeugen können. Die Fassadengestaltung der Kläger beruhe auf bekannten Elementen des Formenschatzes des tschechischen Kubismus und des Brutalismus, die auch an anderen Gebäuden zum Einsatz gekommen seien. Unabhängig davon bestünden aber auch Unterschiede zwischen der Fassadengestaltung des „Neuen Kanzlerplatzes“ und der von den Klägern entworfenen Fassade, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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