Laut BGH ist § 314 Abs. 3 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) bei Wohnraummietverhältnissen nicht anwendbar (Az. VIII ZR 296/15).
Recht
Laut BGH ist § 314 Abs. 3 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) bei Wohnraummietverhältnissen nicht anwendbar (Az. VIII ZR 296/15).
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden von zwei Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen lassen (Az. 1 BvR 1707/15, 1 BvR 2257/15).
Das ArbG Berlin hat im Rechtsstreit zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und deren ehemaligen stellvertretenden Leiterin der Rechtsabteilung (Klägerin) über eine vertragliche Vereinbarung zum vorzeitigen Ruhestand der Klägerin bei Zahlung von 75 % der zuletzt gezahlten Bezüge entschieden (Az. 16 Ca 12713/15).
Der BGH hatte über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung zu entscheiden (Az. XI ZR 564/15).
Der VGH Mannheim hat auf einen Eilantrag beschlossen, dass die Naturschutzbehörde den Winterbetrieb der sog. Sauschwänzlebahn nicht verbieten darf (Az. 5 S 1984/15).
Das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern hat festgestellt, dass die Landesregierung das Auskunfts- und Fragerecht eines Abgeordneten durch eine nicht ausreichend begründete Auskunftsverweigerung verletzt hat (Az. LVerfG 2/15).
Der BGH hat Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt (Az. XI ZR 501/15).
Die EU-Kommission hat das neue EU-US-Datenschutzschild angenommen. Durch das Abkommen würden die Grundrechte von EU-Bürgern besser geschützt. Eine anlasslose Massenüberwachung durch die USA sei ausgeschlossen.
Das ArbG Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Autoverkäufers durch sein Autohaus bestätigt. Seine Weiterbeschäftigung sei nicht zumutbar, da er nach früherem vergleichbarem Fehlverhalten erneut in alkoholisiertem Zustand unter Missachtung der StVO eine Verfolgungsjagd auf öffentlichen Straßen veranstaltet habe. Das Vertrauen des Autohauses sei dadurch schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet (Az. 15 Ca 1769/16).
Besitzt ein Arbeitgeber die Erlaubnis, als Verleiher Dritten Leiharbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt laut BAG zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) (Az. 9 AZR 352/15).
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