Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann (Az. V ZR 162/25).

BGH, Pressemitteilung vom 17.07.2026 zum Urteil V ZR 162/25 vom 17.07.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u. a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus – ersetzt. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen. Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die (…).

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie

Die EU-Kommission hat am 15.07.2026 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 eingeleitet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.07.2026

Die Europäische Kommission hat am 15. Juli 2026 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 eingeleitet.

Die jeweiligen Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV richteten sich gegen insgesamt 14 Mitgliedstaaten: darunter neben Deutschland auch Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei. Anlass hierfür ist die unterbliebene Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 zum Schutz von Personen vor missbräuchlichen strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (Strategic Lawsuits Against Public Participation – SLAPPs).

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht endete am 7. Mai 2026.

Nach Auffassung der Kommission haben die genannten Mitgliedstaaten bislang keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Sie wurden daher in den übermittelten Aufforderungsschreiben (letters of formal notice) aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen und die vollständige Umsetzung nachzuweisen. Andernfalls kann die Kommission das Verfahren durch den Erlass einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (reasoned opinion) fortführen.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 14/2026

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Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen sind nicht stets Veranstaltungsflächen

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 169/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Beschluss 14 A 169/25 vom 15.07.2026

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2026 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 24 K 5020/22) bestätigt.

Die Stadt Köln hat den Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus zur Vergnügungssteuer wegen der gezielten Einräumung der Gelegenheit sexueller Vergnügungen herangezogen. Jede Etage verfügt über jeweils zwei abgeschlossene Apartments, deren Wohnungseingangstüren wie auch die am Hauseingang befindliche Klingelanlage mit Nummern (1-6) versehen sind. Der Zugang zu den Apartments erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus. Bei der Berechnung der Steuer, für die es nach der Satzung der Stadt Köln auf die Größe der Veranstaltungsfläche ankommt, hat die Stadt Köln sowohl ca. 2 qm große Treppenhausabsätze als auch Dachschrägenflächen vollständig in Ansatz gebracht. Auf die Klage des Betreibers hat das Verwaltungsgericht Köln diese Berechnung teilweise beanstandet und die Steuerbescheide in seinem Urteil für rechtswidrig befunden, soweit in die Berechnung Treppenhausflächen einbezogen worden sind.

Die Anträge sowohl des Betreibers als auch der Stadt Köln auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt. Eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Einbeziehung von Treppenhaus- und Dachschrägenflächen in einem Berufungsverfahren war mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst. Für die Behauptung des Betreibers, unterhalb von Dachschrägen befindliche Flächen seien nicht nutzbar und bei der Berechnung der Vergnügungssteuer deshalb mit einem Abschlag zu berücksichtigen, konnte das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen. Auch der auf Einbeziehung der Treppenhausflächen gerichtete Antrag der Stadt Köln hatte keinen Erfolg. Da das Gebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden kann, konnte der Senat die Einschätzung der Stadt nicht nachvollziehen, Kunden könnten das – folglich in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehende – Treppenhaus nutzen, um sich über das Angebot der anderen Prostituierten zu informieren und dieses Angebot gegebenenfalls spontan wahrzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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EuGH zur Vereinbarkeit des Regelwerks der FIFA für Vermittler mit dem Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass die Vereinbarkeit des FIFA-Regelwerks für Spielervermittler mit dem Unionsrecht vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Einzelne Regelungen würden voraussichtlich gegen das Kartellrecht, den freien Dienstleistungsverkehr oder die DSGVO verstoßen (Az. C-209/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil C‑209/23 vom 16.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑209/23 | RRC Sports

Zwei Fußballspielervermittler1 erhoben bei einem deutschen Gericht2 eine Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Anwendung mehrerer Regelungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zu untersagen, die die Grenzen festlegen, innerhalb deren die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und ‑trainern ausgeübt wird.3

Die beanstandeten Regelungen betreffen insbesondere:

  • das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei der Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind, nämlich den Spieler bzw. Trainer, den aufnehmenden4 und den abgebenden Rechtsträger,
  • die Vermittlervergütung, insbesondere deren prozentual an der Transfersumme oder dem Jahresgehalt des Spielers bzw. Trainers berechneten Obergrenze,5
  • bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und der Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz, die für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist,6
  • die Möglichkeiten, an neue Spieler bzw. Trainer heranzutreten,7
  • und die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA, an andere Vermittler, an Vereine, an Single-Entity-Leagues, an Spieler und an Trainer.8

Nach Ansicht der klagenden Vermittler verstoßen diese Regelungen gegen das Unionsrecht, nämlich das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, den freien Dienstleistungsverkehr und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).9

Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof hierzu um Vorabentscheidung ersucht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen oder ob sie als gerechtfertigt angesehen werden können. Der Gerichtshof gibt dem deutschen Gericht insoweit zahlreiche Hinweise für die Zwecke dieser Prüfung.

So erscheint es jedenfalls mit dem Kartellverbot unvereinbar, den Vermittlern zu untersagen, mit einem Auftraggeber, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, außerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt zu treten oder einen Vermittlungsvertrag zu schließen. Dieses Verbot gilt nämlich nicht für Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, so dass diese außerhalb des geregelten Zeitfensters Vertragsbedingungen neu aushandeln oder einen neuen Vertrag schließen können, wodurch ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wird.

Was das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angeht, so kann davon ausgegangen werden, dass die FIFA eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und ‑trainern sowie auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer innehat, wobei sich diese Stellung aus der Regelungs‑, Kontroll‑ und Sanktionsbefugnis ergibt, die sie auf diesen Märkten ausübt.

Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellungen darstellen und ob dieses Verhalten gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann.

Folgende Regelungen der FIFA behindern den freien Dienstleistungsverkehr: i) die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung, ii) die Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, und iii) die Regelungen über die Kontaktaufnahme.

Die Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) unterwerfen, können nur dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs begründen, wenn die für die Vermittler somit für anwendbar erklärten Vorschriften geeignet sind, sie davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu beurteilen, ob diese Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sein können, wie z. B. i) Interessenkonflikte zu verhindern, ii) ethische Mindeststandards festzulegen und Spieler und Trainer, insbesondere zu Beginn ihrer Karriere, vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler zu schützen, iii) ein höheres Schutzniveau für die Auftraggeber der Vermittler und die Vermittler selbst sicherzustellen, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz geschaffen wird, oder iv) die Integrität des Transfersystems und allgemeiner des sportlichen Wettkampfs zu gewährleisten.

Zur DSGVO weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese nur die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen regelt.

Es ist letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof gegebenen Hinweise zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den Informationen verbunden ist, die die Vermittler der FIFA mitzuteilen haben, zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ob nicht gegebenenfalls die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Allerdings steht die DSGVO dem entgegen, dass ein Verband wie die FIFA jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht.

Fußnoten

1Einer der Kläger ist RRC Sports, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Geschäftsführer der andere Kläger ist.

2Dem Landgericht Mainz.

3Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Vorschriften des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern und des FIFA-Fußballvermittlerreglements, das 2023 in Kraft getreten ist. Letzteres regelt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen im Rahmen des internationalen Trainer- und Spielertransfersystems der FIFA. Insbesondere legt es die Modalitäten fest, nach denen Vermittler gegenüber Spielern, Trainern, Vereinen und Single-Entity-Leagues Vermittlungsdienste anbieten und erbringen und für solche Dienste Vergütungen erhalten dürfen.

4Eine Ausnahme gilt für die gemeinsame Vertretung des Spielers bzw. Trainers und des aufnehmenden Rechtsträgers, sofern beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben.

5Zudem ist es Dritten grundsätzlich untersagt, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung im Auftrag der Vertragspartner des Vermittlers zu zahlen. Dieses Verbot soll den Rückgriff auf bestimmte Finanzkonstruktionen zur Vergütung eines Vermittlers beschränken. Darüber hinaus wird vermutet, dass sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Vermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind.

6Die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz sind davon abhängig, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz unterwerfen. Zudem darf ein Antragsteller für die Erteilung einer FIFA-Lizenz niemals wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden oder von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein.

7Der Zeitraum, in dem die Vermittler in Kontakt mit einem neuen Auftraggeber treten dürfen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, ist auf die zwei Monate vor Ablauf des Vertrags begrenzt. Zudem ist es den Vermittlern untersagt, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit einem solchen Auftraggeber abzuschließen.

8Vermittler müssen bestimmte Informationen auf eine von der FIFA verwaltete digitale Plattform hochladen. Zudem werden den Vereinen, den Single-Entity-Leagues, den Spielern, den Trainern und den Vermittlern die Namen und Detailangaben für alle Vermittler, die von ihnen vertretenen Auftraggeber, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütungen, offengelegt.

9Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden

Der EuGH hat entschieden, dass Google dann haftbar gemacht werden kann, wenn es durch die Prüfung des Kanals und dessen Inhalte vor Vertragsschluss konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos erlangt hat und daher nicht mehr als neutraler Hosting-Anbieter handelt; die abschließende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht (Az. C-421/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil C-421/24 vom 16.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑421/24 | AGCOM (Online-Gewinnspiele)

Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen.

Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus.

Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht1, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die Hosting-Anbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde.2 Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien.

Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt.

Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern.

Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt.

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft.3

Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln.

Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrags zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben.

Fußnoten

1Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

2Art. 14 der Richtlinie 2000/31, der eine Haftungsbefreiung zugunsten des Hosting-Anbieters vorsieht, wenn dieser keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gehosteten Inhalte hat oder, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich handelt, um diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

3Die Haftungsbefreiung kann nicht geltend gemacht werden, selbst wenn der Betreiber aufgrund einer automatisierten Verarbeitung keine Kenntnis vom Inhalt der Plattform erlangt. Tatsächlich hat er zuvor mittels eines Algorithmus die Voraussetzungen für die Verbreitung (Art, Rangfolge usw.) festgelegt und übt somit eine Kontrolle über diese Inhalte aus.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine telemedizinische Beurteilung einer Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat (Az. L 16 KR 221/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Beschluss L 16 KR 221/26 B ER vom 09.06.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 45-jährigen Frau, bei der im Herbst 2023 in Brasilien eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert wurde. Sie hatte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine mit Medikamenten und später per Telemedizin durchgeführte Behandlung durch brasilianische Ärzte samt Reisekosten beantragt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil mit Brasilien keine zwischenstaatliche Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart worden sei und ihr Anspruch auf Krankenbehandlung während ihres Aufenthalts in Brasilien ruhe. Überdies sei eine fachgerechte Behandlung in deutschen tropenmedizinischen Instituten gewährleistet. Nach Ablehnung eines ersten Eilantrages auf die vollständige Kostenübernahme (im Januar 2026) verpflichtete das Sozialgericht (SG) in einem zweiten Verfahren die Krankenkasse im April 2026 lediglich zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine telemedizinische konsularische Beurteilung durch brasilianische Ärzte, weil die Kosten gering seien und diese Beurteilung Grundlage für die weitere Behandlung durch deutsche Ärzte bilde. Den weitergehenden Eilantrag lehnte das SG ab.

Auf die Beschwerde der Krankenkasse hat das LSG die Eilentscheidung des SG aufgehoben und die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung, zu der auch telemedizinische Leistungen zählten, grundsätzlich nur innerhalb des Leistungskatalogs der GKV in Deutschland bestehe. Im Ausland könnten telemedizinische Leistungen nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen des § 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch genommen werden – also dann, wenn eine Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich sei. Diese Voraussetzungen habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht. Eine Lepra-Erkrankung sei bereits nicht hinreichend sicher festgestellt, weil weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus die Verdachtsdiagnose bestätigt hätten. Eine Behandlung sei auch nicht nur außerhalb der EG bzw. des EWR möglich, was eine echte Versorgungslücke in Deutschland voraussetze. Tropenerkrankungen seien in deutschen tropenmedizinischen Instituten behandelbar. Die Versicherte habe auch nicht dargelegt, warum telemedizinische Konsultationen in Brasilien für die in Deutschland durchführbare Behandlung zwingend notwendig seien. Für eine notstandsähnliche Situation, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssten, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine medikamentöse Therapie sei auch vor Ort durchführbar.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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BGH zum Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Erwerb eines Einfamilienhauses

Der BGH hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird (Az. I ZR 111/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil I ZR 111/25 vom 16.07.2026

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.

Sachverhalt

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet. Beantragt und abgenommen wurde das Objekt seinerzeit als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Beklagte informierte den Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags darüber, dass der Erwerb der Immobilie eigenen Wohnzwecken dienen soll.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers besteht. Der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag ist nicht gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision unwirksam. Bei dem vom Kläger dem Beklagten vermittelten Objekt handelte es sich nicht um ein Einfamilienhaus.

Für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidend, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Ein solcher Wohnzweck ergab sich vorliegend nicht aus der Beschaffenheit der Immobilie, weil sich bei Abschluss des Maklervertrags zwei Wohneinheiten darin befanden, von denen keine eine untergeordnete Bedeutung hatte. Wenn sich die Bestimmung eines Gebäudes, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen, nicht aus den objektiven Gegebenheiten, insbesondere der Beschaffenheit der Immobilie ergibt, ist es Sache des Erwerbers, seinen hierauf gerichteten Nutzungszweck dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Im Prozess hat er dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls gelangt der Halbteilungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dies entspricht den berechtigten Interessen des Maklers sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts anhand der im Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblichen Umstände beurteilt werden muss und grundsätzlich nicht durch nachträglich eingetretene Umstände wieder beseitigt werden kann.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. (…)

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 (…) abweicht, ist unwirksam. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der BGH hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Diese Seite darf nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthalten (Az. I ZR 200/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil I ZR 200/25 vom 16.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z. B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Krankenkasse muss Transport mit Rettungshubschrauber nicht erstatten

Das LSG Hessen hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind (Az. L 8 KR 213/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil L 8 KR 213/23 vom 25.06.2026 (nrkr)

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind.

Klägerin: Hubschrauberflug ist als Rettungstransport von der Krankenkasse zu zahlen

Als die an Osteoporose leidende Klägerin im Urlaub in Österreich versuchte, ein Fahrzeug anzuschieben, brach sie sich einen Lendenwirbelkörper. Nachdem ein Rettungswagen mit Arzt eingetroffen war, wurde ein Hubschrauber angefordert, der die Klägerin in ein Krankenhaus beförderte. Am nächsten Tag wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie zahlte für den Einsatz des Rettungshubschraubers ca. 6.200 Euro und forderte von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse entsprechende Erstattung. Der Hubschrauberflug sei medizinisch notwendig gewesen. Bei einem Transport mit dem Rettungswagen in unwegsamem Gelände hätte sie eine Querschnittslähmung riskiert. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landessozialgericht: Kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse ab. Aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union bestehe ein solcher Anspruch, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates, hier Österreich, einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt seien.

Nach diesen Grundsätzen könne die Klägerin von der Krankenkasse keine Erstattung beanspruchen. Nach österreichischem Recht würden Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine (geringe) Pauschale. Eine lebensbedrohliche Situation habe nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls nicht vorgelegen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des deutschen Rechts seien nicht erfüllt. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Transport mittels Rettungshubschrauber medizinisch notwendig gewesen sei. Vielmehr ergäben sich aus dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls, dass ein Transport mittels Rettungswagen mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre. Über etwaige Ansprüche der Klägerin gegen andere Leistungsträger oder vermeintlich fehlerhaft handelnde Personen habe das Gericht im vorliegenden Verfahren gegen die Krankenkasse nicht zu entscheiden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 60 SGB V

(1) 1Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

[…]

Art. 19 VO (EG) Nr. 883/2004

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Art. 25 VO (EU) Nr. 887/2009

(3) Sachleistungen […] sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

[…]

(5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen […] erstattet […].

(6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Klage gegen Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft erfolglos

Das VG Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte. Die Nutzung stelle einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei (Az. 4 K 8/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 4 K 8/26.NW vom 09.07.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahr 1960 als Zweifamilienhaus genehmigten Wohngebäudes. Nachdem der beklagten Stadt bereits im Jahr 2020 Hinweise auf eine Nutzung als Monteurunterkunft vorlagen, wurde das Gebäude im Dezember 2021 kontrolliert. Dabei traf die Bauaufsicht insgesamt 13 Personen an, die als Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen vorübergehend in dem Anwesen untergebracht waren. Die Zimmer waren überwiegend mit zwei Betten ausgestattet; Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsbäder wurden gemeinsam genutzt. Nach den Angaben der Bewohner wurde die Unterkunft regelmäßig gereinigt und die Bettwäsche gewechselt. Die Stadt untersagte daraufhin die Nutzung des Gebäudes als Monteurunterkunft.

Die Klägerin machte geltend, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Das Gebäude werde nicht als Monteurunterkunft betrieben; vielmehr seien die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer durfte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, weil das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Monteurunterkunft beziehungsweise Beherbergungsbetrieb genutzt worden sei. Für eine Nutzungsuntersagung genüge regelmäßig bereits die formelle Baurechtswidrigkeit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, d. h. die Nutzung ohne entsprechende Baugenehmigung.

Genehmigt sei eine Wohnnutzung, diese finde nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich hier jedoch nicht statt, denn eine solche zeichne sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit aus, das private Leben eigenständig zu gestalten. Davon unterscheide sich eine bloße Unterbringung zum vorübergehenden Aufenthalt. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprächen eindeutig gegen eine Nutzung zu Wohnzwecken. Darüber hinaus habe sich in den Verwaltungsakten eine von der Klägerin selbst geschaltete Internetanzeige gefunden, in der explizit Monteurzimmer angeboten worden seien. Auch eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf ein von dem Vermieter zur Verfügung gestelltes WLAN belegten nach Auffassung des Gerichts, dass die Unterkunft auf eine Belegung durch wechselnde Nutzer ausgerichtet gewesen sei.

Die Nutzung stelle daher einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre oder ausnahmsweise besondere Umstände gegen eine Nutzungsuntersagung gesprochen hätten. Vielmehr spreche vieles dafür, dass eine Unterkunft für bis zu 13 Personen in einem Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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