Sanierung ohne Insolvenz – ergänzende Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln. Gegen die Vorschriften des StaRUG zur gerichtlichen Bestätigung von Restrukturierungsplänen richten sich zwei aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden. Beide betreffen die vorgesehenen Abfindungsmechanismen.

Zu den Verfahren hat die BRAK auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts bereits durch ihren Ausschuss Verfassungsrecht Stellung genommen. Aus verfassungsdogmatischer Perspektive sah dieser sowohl eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 I GG) als auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG) durch die Wertersatzregelungen des StaRUG.

Aus der Perspektive der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. In einer ergänzenden Stellungnahme ihres Ausschusses Insolvenzrecht hat die BRAK sich mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in Gesellschafterrechte durch einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG mit den Grundrechten – insbesondere der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG – in Einklang stehen. In seine Betrachtung bezog er die Funktionsweise und den Zweck des StaRUG-Rahmens, seine systematische Einbettung in das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie seine unionsrechtliche Prägung ein.

Aufgrund seiner spezifischen rechts- und verfahrenspraktischen Erfahrungen gelangt der Ausschuss Insolvenzrecht zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des StaRUG in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung verfassungskonform sind. Die einschlägigen Schutzmechanismen des StaRUG gewährleisten einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den legitimen Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung.

Die Einschätzung des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht deckt sich im Ergebnis mit den Stellungnahmen verschiedener Verbände aus der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Milka-Verpackung mit weniger Inhalt ist irreführend

Das Landgericht Bremen gab der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt und untersagte die Füllmengenreduzierung der Milka-Tafeln ohne hinreichenden Hinweis als irreführende „Mogelpackung“ (Az. 12 O 118/25).

LG Bremen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 12 O 118/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.

Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sog. relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.

Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.

Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, sodass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen.

Quelle: Landgericht Bremen

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Kreuzfahrtunternehmen darf Provisionsweitergabe nicht verbieten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe zu kündigen (Az. VI-6 U 5/24 [Kart].

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil VI-6 U 5/24 [Kart] vom 13.05.2026

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.05.2026) entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen (Beklagte) nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe (Klägerin) zu kündigen.

Die Klägerin bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u. a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.

Mit Urteil vom 10.10.2024, Az. 14d O 14/22, hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbestehe. Zudem hatte das Landgericht entschieden, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zustehe.

Der 6. Kartellsenat hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein „echter“ Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sog. unechter Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Klägerin sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u. a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Meilenstein für die Versorgungssicherheit Strom: Kapazitätsmarkt sichert zukünftig die Versorgung mit Strom ab

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des BMWE für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem im Jahr 2031 ausreichend zuverlässige Stromerzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der sog. Kraftwerksstrategie.

BMWE, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des BMWE für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) beschlossen. Damit wurde ein zentraler Meilenstein für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erreicht. Mit dem Gesetz wird der Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem im Jahr 2031 ausreichend zuverlässige Stromerzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der sog. Kraftwerksstrategie.

„Erneuerbare Energien brauchen eine Lebensversicherung – und die heißt gesicherte Leistung. Wer den Ausbau der Erneuerbaren und den Kohleausstieg ernst meint, muss jetzt flexible Kraftwerke und neue Kapazitäten auf den Weg bringen. Mit dem StromVKG sorgen wir dafür, dass Strom auch dann sicher verfügbar ist, wenn Wind und Sonne pausieren. Das ist Klimaschutz mit wirtschaftlicher Vernunft und gleichzeitiger Versorgungssicherheit – und ein klares Signal für den Industriestandort Deutschland.“

Bundesministerin Katherina Reiche

Deutsche und europäische Analysen zur Versorgungssicherheit zeigen, dass ab Anfang der 2030er-Jahre die Herausforderungen für das Stromsystem zunehmen. Die Flexibilität in der Stromnachfrage und Stromimporte werden perspektivisch ihren Beitrag leisten, das schwankende Angebot aus erneuerbaren Energien jederzeit zuverlässig auszugleichen. Neue steuerbare Kapazitäten werden aber weiterhin notwendig sein, insbesondere ab den 2030er Jahren. Es besteht Handlungsbedarf.

Das StromVKG führt daher einen Kapazitätsmarkt ein, damit ausreichend Anlagen zur Bereitstellung elektrischer Leistung gebaut und betriebsbereit gehalten werden. Rechte und Pflichten der Marktakteure werden klar geregelt, sodass hier Planungs- und Investitionssicherheit hergestellt wird. Fokus der Maßnahme ist das Jahr 2031. Durch mehrjährige Verpflichtungsmöglichkeiten für neue Anlagen wird aber auch die Versorgungssicherheit in den Jahren danach deutlich gestärkt.

Der Gesetzesentwurf sieht stufenweise Ausschreibungen für die Bereitstellung von Kapazitäten vor. In mehreren Schritten wird der Gesamtbedarf für das Jahr 2031 ausgeschrieben. Die Ausschreibungen stehen grundsätzlich allen Technologien offen, die die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, zuverlässig steuerbare Leistung bereitstellen können und zur Sicherung der Energieversorgung beitragen.

In einem ersten Schritt werden nur neue Anlagen ausgeschrieben, um die Versorgungssicherheit substanziell zu stärken. Vorgesehen sind zunächst Ausschreibungen im Umfang für 11 Gigawatt neuer steuerbarer Leistung für eine Verpflichtung von 15 Jahren. Davon richten sich die ersten Ausschreibungen im Umfang von 9 Gigawatt an sog. Langzeitkapazitäten, die in der Lage sind, auch über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitzustellen. So können auch längere Phasen ohne Erzeugung aus erneuerbaren Energien (sog. Dunkelflauten, also Zeiten mit wenig Wind und Sonne) abgesichert werden. Danach folgen weitere Ausschreibungen für neue „Erzeugungskapazitäten“ im Umfang von 2 Gigawatt ohne Langzeitkriterium.

Schließlich erfolgen in den Jahren 2027 und 2029 weitere, vollständig technologieoffene Ausschreibungen. Bewerben können sich dann neben Kapazitäten wie z. B. Kraftwerken und Speichern auch flexible Nachfrager und neben neuen Anlagen auch Bestandsanlagen.

Der Gesetzesentwurf soll nun möglichst zügig im Bundestag beraten und beschlossen sowie von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt werden. Die Regelungen des StromVKG basieren auf dem im Januar 2026 mit der Europäischen Kommission erzielten Grundsatzeinigung für eine Ausgestaltung eines Versorgungssicherheitsinstruments im Einklang mit dem EU-Beihilferecht.

Das StromVKG soll durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. In einer Gesamtstrategie greifen Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Marktprinzipien ineinander. Im Jahr 2027 werden Ausschreibungen für den Umstieg auf Wasserstoffbetrieb von Kraftwerken durchgeführt. Außerdem wird 2027 ein Gesetz zur Umsetzung eines umfassenden Kapazitätsmarkts zur Sicherung der Versorgung ab 2032 vorgelegt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Neue Weichenstellung für den Gebäudebereich – Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

BMWE/BMWSB, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der Verhandlungsgruppe zum GModG.

„Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche

„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir zurück, was lange gefehlt hat: Klarheit, Verlässlichkeit, Vertrauen. Das ist der Startschuss für Planungssicherheit für die Branche, die notwendige Entscheidungsfreiheit für Hauseigentümer und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht wird. Das GModG ist deutlich einfacher, technologieoffener und flexibler. Es ist gleichzeitig Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht kontrollieren. Wir haben einen klaren Pfad festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen geschützt werden können. Dafür danke ich meiner Kabinettskollegin Stefanie Hubig ausdrücklich, die diese Regelungen konstruktiv ausgearbeitet und eingebracht hat. Das Klimaschutzgesetz und seine Vorgaben gelten. Zum einen durch die Bio-Treppe, die nach und nach hoch läuft und zum anderen durch die Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick auf die Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

Es gilt jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen. Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.

Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen möchte, muss also nach und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen und so zum Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.

Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.

Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen.

Die Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.

Zum Schutz von Mietern regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.

  • Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
  • Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.

Wir setzen die Vorgaben der sog. EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Unternehmen haften für falsche Aussagen ihres KI-Chatbots

Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte für irreführende Falschangaben ihres KI-Chatbots zu angeblichen Facharzttiteln haftet und deren Verwendung zu unterlassen hat (Az. 4 UKl 3/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil 4 UKl 3/25 vom 12.05.2026

Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.

Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie Gewährung von Zuwendungen erfolglos

Das VG Koblenz hat die Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie auf Gewährung von Zuwendungen mangels Rechtsschutzbedürfnis und mangels Vergleichbarkeit der geltend gemachten Ansprüche als unzulässig abgewiesen (Az. 3 K 1419/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 3 K 1419/24.KO vom 27.04.2026

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses. Mit ihrer Klage begehrte sie, im Wege der Gleichbehandlung ebenso wie die Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH (die Beigeladene) durch den beklagten Landkreis Mayen-Koblenz mit der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung im Kreisgebiet betraut zu werden. Ferner beantragte sie die Zahlung von Zuwendungen in Form von Ausgleichszahlungen für ihre handelsrechtlichen Verluste und von Investitionskostenzuschüssen, wie sie die Beigeladene erhalten habe. Hilfsweise machte die Klägerin das Unterlassen weiterer Verlustausgleiche der Beigeladenen durch den Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Rückforderung von Ausgleichszahlungen geltend.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Die Klage sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter.

Soweit sie die Betrauung als Grundlage für den Erhalt von Zuwendungen beanspruche, fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Europarechtlich sei die Betrauung für die Gewährung von Zuwendungen nur dann erforderlich, wenn die Zuwendungen geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (sog. Binnenmarktrelevanz). Eine solche Relevanz hätten die von der Klägerin angestrebten Zuwendungen jedoch nicht, weil diese keine medizinischen Dienstleistungen erbringe, die über die Regelversorgung der örtlichen Bevölkerung hinaus gingen.

Die Klage sei ferner unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von Ausgleichszahlungen und Investitionskostenzuschüssen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Beigeladenen beantragt habe. Denn der Beigeladenen seien keine derartigen Zuwendungen, sondern ausschließlich Darlehen bzw. Barkapitalerhöhungen gewährt worden. Auf solche Leistungen des Beklagten sei die Klage aber nicht gerichtet gewesen.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil Verlustausgleichszahlungen an die Beigeladene weder für die Vergangenheit erfolgt seien noch für die Zukunft drohten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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David gegen Goliath: Kleinste Optionskommune Deutschlands siegt im Erstattungsstreit gegen den Bund

Das LSG Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrechnungsstreit zwischen dem Bund und einer sog. Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen. Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Az. L 1 AS 1182/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil L 1 AS 1182/23 KL vom 24.04.2026 (nrkr)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrechnungsstreit zwischen dem Bund und einer sog. Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen (Urteil vom 24. April 2026, Az. L 1 AS 1182/23 KL). Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II/Bürgergeld). Die Stadt Kaufbeuren beschäftigte eine Mitarbeiterin, deren Aufgabe es war, für den Fall des Aufenthalts von SGB II-Leistungsempfängerinnen aus anderen Kommunen in einem (in Kaufbeuren befindlichen) Frauenhaus Erstattungsansprüche gegen die jeweilige Gemeinde zu verfolgen, in der die schutzsuchende Frau vor der Aufnahme ins Frauenhaus ihren Wohnsitz gehabt hatte. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass der Bund einen Teil der Personalkosten für diese Mitarbeiterin zu tragen hat.

Zum Hintergrund

In der Regel arbeiten Bund und Kommunen in den Jobcentern zusammen (gemeinsame Einrichtungen). Eine Optionskommune ist ein kommunaler Träger (kreisfreie Stadt oder Landkreis), der ein Jobcenter in eigener Verantwortung, d. h. ohne den Bund, betreibt (sog. zugelassener kommunaler Träger).

Die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zwischen dem Bund und den Kommunen aufgeteilt. Der Bund stellt hierfür Bundesmittel zur Verfügung, die in einem speziellen Verfahren abgerufen werden können. Stellt sich nach der Prüfung der jeweiligen Jahresabrechnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales heraus, dass Mittel zu Unrecht abgerufen wurden, sind diese zu erstatten.

Zum Fall

Die beklagte (kreisfreie) Stadt Kaufbeuren rief für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II für das Haushaltsjahr 2020 Bundesmittel in Höhe von etwas mehr als 2 Mio. Euro ab. Der Bund – die Klägerin – erkannte diese Kosten weitgehend an. Er beanstandete lediglich Personalaufwendungen in Höhe von rund 2.500 Euro für die oben erwähnte Mitarbeiterin der Stadt Kaufbeuren. Die Aufwendungen für diese Mitarbeiterin seien nicht, wie geschehen, in tatsächlich angefallener Höhe als Personalkosten abzurechnen („Spitzabrechnung“). Vielmehr handle es sich allenfalls um Personalgemeinkosten, die durch eine Pauschale bereits abgegolten seien.

Das Landessozialgericht hat die auf Erstattung von rund 2.500 Euro gerichtete Klage des Bundes mit seinem Urteil vom 24. April 2026 abgewiesen. Dem Bund stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Stadt Kaufbeuren einen Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der abgerufenen Bundesmittel habe. Die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterin seien Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Aufgabe der Mitarbeiterin, interkommunale Erstattungsansprüche bei Aufenthalt von Leistungsempfängerinnen in einem Frauenhaus zu verfolgen, stehe mit dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in unmittelbarem Zusammenhang. Für solche Verwaltungskosten betrage der Finanzierungsanteil des Bundes 84,8 %. Entsprechend habe die Stadt Kaufbeuren den kommunalen Anteil von 15,2 % selbst getragen. Die Stadt Kaufbeuren sei berechtigt gewesen, die Aufwendungen für die Mitarbeiterin (abzüglich des kommunalen Finanzierungsanteils) gegenüber dem Bund in tatsächlicher Höhe („spitz“) und nicht als pauschalierte Personalgemeinkosten abzurechnen. Die Mitarbeiterin habe fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen, auch wenn sie nicht direkt mit der Gewährung von Leistungen an SGB II-Empfängerinnen und -Empfänger betraut gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II lautet: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.“

§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet: „Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.“

§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II lautet: „Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Bürgergeldempfängerin in Kiel erstreitet mehr Geld für ihre Wohnung

Das LSG Schleswig-Holstein hat in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Az. L 6 AS 175/25 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 6 AS 175/25 B ER vom 11.05.2026 (rkr)

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat am 11. Mai 2026 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Az. L 6 AS 175/25 B ER).

Antragstellerin war eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel. Für ihre Wohnung zahlt sie monatlich 609,00 Euro Miete. Das Konzept der Stadt Kiel sieht für 1-Personenhaushalte seit dem 1. Januar 2025 allerdings höchstens 474,50 Euro als angemessen an. Nur diesen Betrag übernahm daher das Jobcenter.

Nachdem das Sozialgericht Kiel ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht ein – mit teilweisem Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 502,50 Euro. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich die Stadt Kiel bei der Festlegung der Mietobergrenze zwar grundsätzlich zulässigerweise am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert habe. Dies setze jedoch voraus, dass nicht mehr als ein Drittel der Wohnungssuchenden gerade auf dieses Marktsegment angewiesen sei. Andernfalls könnten nicht alle Betroffenen tatsächlich angemessenen Wohnraum finden.

Im Eilverfahren ließ sich diese Frage nicht abschließend klären. Der Senat ging jedoch davon aus, dass neben den rund 25 Prozent der Bevölkerung, die in einem 1-Personenhaushalt leben und staatliche Transferleistungen beziehen, auch die große Zahl der in Kiel lebenden Studierenden hätte berücksichtigt werden müssen. Nach einer Schätzung des Gerichts sucht etwa die Hälfte der rund 23.000 Studierenden in Kiel Wohnungen für eine Person im unteren Marktsegment. Damit würden insgesamt rund 39 Prozent der Bevölkerung genau diesen Wohnungsmarkt nachfragen. Vor diesem Hintergrund setzte der Senat die Angemessenheitsgrenze für 1-Personenhaushalte im vorliegenden Eilverfahren unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages vorläufig bei 45 Prozent der vorhandenen Wohnungen an. Innerhalb dieser Grenze könne davon ausgegangen werden, dass jeder, der im unteren Marktsegment Wohnraum suche, auch eine Unterkunft finden könne.

Die Antragstellerin hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Andere von ihr angegriffene Bestandteile des Konzepts hielt das Gericht für rechtmäßig. Aussagen zur Angemessenheitsgrenze für 2- und Mehrpersonenhaushalte enthält die Entscheidung nicht. Die Landeshauptstadt Kiel kann ihr Konzept nun selbst überarbeiten und ist dabei nicht an die vom Gericht angenommene 45-Prozent-Grenze gebunden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, da gegen Entscheidungen im Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt jedoch erneut umfassend geprüft werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

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Richtige Instanz: Anwalt darf nicht direkt beim AGH gegen die Kammer „klagen“

Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim Anwaltsgerichtshof. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen. Auf diese Entscheidung des AGH NRW weist die BRAK hin (Az. 2 AGH 12/25).

BRAK, Mitteilung vom 12.05.2026 zum Beschluss 2 AGH 12/25 des AGH NRW vom 06.02.2026

Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim AGH. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen, so der AGH NRW.

Gehen Anwältinnen und Anwälte gegen eine Zwangsgeldandrohung der Kammer vor, sei der richtige Adressat dafür gem. dem insoweit eindeutigen § 57 Abs. 3 BRAO auch die Kammer, so der AGH NRW. Diese habe dann die Möglichkeit, im Fall selbst abzuhelfen, bevor die Angelegenheit an das Gericht weitergeleitet wird. Ein nur beim AGH eingereichter Antrag auf Entscheidung wahre daher nicht die Frist (Beschluss vom 06.02.2026, Az. 2 AGH 12/25).

Ein Mandant hatte sich bei der Kammer über seinen Anwalt beschwert. Die Kammer forderte den Anwalt zunächst per einfachem Brief zur Stellungnahme auf – der jedoch laut Vorbringen des Juristen nie ankam. Nach weiteren unbeantworteten Briefen reagierte der Anwalt jedoch auf zwei Bescheide, die ihm per PZU zugestellt wurden: Eine Zwangsgeldandrohung von 500 Euro unter Fristsetzung von zwei Wochen für eine Stellungnahme sowie ein Gebührenbescheid über 180 Euro. Der Anwalt reichte die geforderte Stellungnahme ein und reichte einen als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz gegen beide Gebührenbescheide ein – jedoch direkt beim AGH und einen Tag vor Fristablauf der einschlägigen Monatsfrist um 18.46 Uhr. Die Geschäftsstelle des Senats leitete den Schriftsatz erst ca. eine Woche später und damit nach Fristablauf an die Kammer weiter.

Gegen Zwangsgeldbescheide müssen sich Anwälte zunächst an die Kammer wenden

Der AGH NRW wertete den – korrekterweise als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ einzuordnenden – Schriftsatz nun als unzulässig. Gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen – also bei der Instanz, deren Entscheidung angefochten wird. Der Antrag sei hier zwar innerhalb der Monatsfrist beim Gericht eingegangen. Zur Fristwahrung wäre nach dieser Auslegung jedoch der rechtzeitige Eingang beim Vorstand der Kammer erforderlich gewesen.

Anders als in manchen Prozessordnungen, die eine Abhilfemöglichkeit vor Weiterleitung und Entscheidung der höheren Instanz vorsehen (z. B. in der ZPO, der VwGO und der FGO), lasse § 57 Abs. 3 BRAO die Einlegung wahlweise bei der Ausgangsinstanz oder der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zu, stellte der AGH klar. Das spreche dafür, dass der Abhilfemöglichkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Vorrang eingeräumt werden solle. Der AGH solle nur nach einer Entschließung des Vorstands angerufen werden können.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hier nicht in Betracht gekommen. Hierfür hätte der Anwalt den Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf einreichen müssen, sodass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nach dem normalen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre und nicht erst einen Tag vorher und zudem nach Dienstschluss. Die im normalen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung an die Kammer sei daher auch nicht geeignet gewesen, die Antragsfrist zu wahren.

Zudem scheitere die Wiedereinsetzung an seinem Verschulden. Dass die Kammer selbst zuständig gewesen wäre, ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Dessen Kenntnis könne ihm als Anwalt zugemutet werden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Norm in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erwähnt wurde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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