EU-Kommission veröffentlicht den European Innovation Act

EU-Kommission veröffentlicht den European Innovation Act

Am 09.09.2026 hat die EU-Kommission den European Innovation Act veröffentlicht. Ziel ist es, innovativen europäischen Unternehmen den Zugang zu Finanzierung zu erleichtern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2026

Am 09.09.2026 hat die EU-Kommission den European Innovation Act veröffentlicht. Ziel ist es, innovativen europäischen Unternehmen den Zugang zu Finanzierung zu erleichtern. Der Entwurf sieht flankierend zum Public Procurement Act (PPA) ein einheitliches Vorgehen bei der öffentlichen Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie einen freiwilligen Rahmen zur Bewertung von geistigem Eigentum vor.

Freiwilliger EU-weiter Bewertungsrahmen für Vermögenswerte aus geistigem Eigentum

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) soll ein Kompetenzzentrum einrichten, das die auf geistigem Eigentum basierende Finanzierung und Kommerzialisierung unterstützen und fördern soll. Konkret soll das Kompetenzzentrum einen freiwilligen Rahmen zur Bewertung und Offenlegung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums entwickeln. Dabei sollen, soweit möglich, die European Business Wallet oder eine andere interoperable elektronische Lösung eingesetzt werden.

Zu den Maßnahmen gehören u. a.:

  • Die Einrichtung und Pflege digitaler Prozesse und Dienste für Offenlegung, Prüfung und Bewertung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums.
  • Die Einrichtung einer freiwilligen Offenlegungsregel als zentraler Bestandteil des Rahmens, die Unternehmen eine vergleichbare und strukturierte Darstellung ihrer Vermögenswerte aus geistigem Eigentum für Finanzierungszwecke ermöglicht.

Zudem soll eine EU-weite Vermittlungsplattform entstehen, um freiwillige Lizenzierung und Übertragung von geistigem Eigentum zu erleichtern. Auf Anfrage können Bewertungen von Rechten des geistigen Eigentums im Rahmen des freiwilligen Unionsrahmens vorgenommen werden. Das EUIPO soll hierfür einen Zertifizierungsrahmen für Bewerter/Gutachter von Vermögenswerten geistigen Eigentums entwickeln.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Unternehmensinsolvenzen im Juni 2026: +15,8 % gegenüber Juni 2025

Im Juni 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.09.2026

  • Verbraucherinsolvenzen Juni 2026: +5,1 % gegenüber Juni 2025
  • Halbjahr 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 2,4 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Juni 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

1. Halbjahr 2026: 6,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum bei geringerer Forderungssumme

Von Januar bis Juni 2026 wurden 12.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,7 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Eine höhere Zahl von Unternehmensinsolvenzen gab es zuletzt mit 13.253 Fällen im 1. Halbjahr 2013.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 18,5 Milliarden Euro. Von Januar bis Juni 2025 hatten die Forderungen bei rund 28,2 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2026 insgesamt 36,2 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 71,6 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 59,6 Fällen und das Baugewerbe mit 53,4 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: +5,1 % im Juni 2026, +2,4 im 1. Halbjahr 2026

Im Juni 2026 gab es 6.839 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 5,1 % mehr als im Vorjahresmonat. Für das 1. Halbjahr 2026 wurden 38.932 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 2,4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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NRW, Bayern und Baden-Württemberg bei wirtschaftlich bedeutsamen Gewerbegründungen vorn

Im 1. Halbjahr 2026 hat sich das Gründungsgeschehen in Deutschland lt. IfM Bonn belebt: Rund 143.000 gewerblichen Existenzgründungen standen im 1. Halbjahr 127.000 Unternehmensschließungen gegenüber.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 10.09.2026

Hohe Fluktuation im Handel und im Gastgewerbe

Im 1. Halbjahr dieses Jahres hat sich das Gründungsgeschehen in Deutschland belebt: Rund 143.000 gewerblichen Existenzgründungen standen im 1. Halbjahr 127.000 Unternehmensschließungen gegenüber. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn erstellen regelmäßig Statistiken zu den Existenzgründungen und Unternehmensaufgaben in Deutschland, die auf den Gewerbean- und -abmeldungsdaten des Statistischen Bundesamtes beruhen. Nicht gründungs- und schließungsrelevante Meldeanlässe wie beispielsweise Rechtsformänderungen und die Meldungen von Nebenerwerbstätigkeiten rechnen sie dabei aus den gemeldeten Daten heraus. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Daten des IfM Bonn von denen des Statistischen Bundesamtes.

Deutliche Unterschiede in den Bundesländern

Zum positiven Trend in den ersten 6 Monaten trugen insbesondere die Gewerbeanmeldungen mit einem Handelsregister- bzw. Handwerksrolleneintrag oder mit mindestens einem abhängig Beschäftigten bei. Deutschlandweit starteten rund 53.600 dieser sogenannten „Betriebe einer Hauptniederlassung“, rund 35.700 von ihnen wurden hingegen geschlossen.

Die meisten neuen Betriebe einer Hauptniederlassung starteten in Nordrhein-Westfalen (+230 gegenüber dem 1. Halbjahr 2025), Bayern (+1.120) und Baden-Württemberg (+430). Die wenigsten dieser volkswirtschaftlich bedeutsamen Betriebe wurden in den Bundesländern Bremen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gegründet.

Die meisten Schließungen erfolgten im Handel, Baugewerbe und Gastgewerbe

In den meisten Wirtschaftszweigen liegt die Zahl der Existenzgründungen – die Summe aus Betriebs- und Kleingewerbegründungen sowie Übernahmen aufgrund von Erbfolge, Kauf und Pacht – über der Zahl der Unternehmensschließungen. Nur in den Branchen Land-, Forstwirtschaft und Fischerei, Verarbeitendes Gewerbe/Bergbau, Baugewerbe und Handel zeigt sich ein gegenteiliges Bild. Gleichwohl bleibt die Zahl der Existenzgründungen im Handel (25.600) und im Baugewerbe (16.100) neben dem Gastgewerbe (18.900) und den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (17.000) hoch.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Bezirk darf befristete Vermietung im Milieuschutzgebiet untersagen

Die befristete möblierte Vermietung von Wohnungen, die vorher dauerhaft vermietet worden sind, stellt in Milieuschutzgebieten eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 95/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.09.2026 zum Urteil VG 19 K 95/26 vom 10.09.2026

Die befristete möblierte Vermietung von Wohnungen, die vorher dauerhaft vermietet worden sind, stellt in Milieuschutzgebieten eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln, das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Es liegt im Geltungsbereich einer Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sog. Milieuschutzgebiet). Die Klägerin vermietet 15 Wohneinheiten dieses Gebäudes für befristete Zeiträume von mindestens drei bis maximal zwölf Monaten. Dabei bietet sie teilweise Einzelzimmer und teilweise gesamte Wohnungen für einen WLAN, Heiz- und Betriebskosten sowie Möbel umfassenden Festpreis („All-In-Miete“) in Höhe von durchschnittlich 32,63 Euro/m2(Einzelzimmer) bzw. 23,26 Euro/m2 (gesamte Wohnung) an. Die gebietstypische Warmmiete (ohne Möblierung) liegt bei 10,37 Euro/m2. Das Bezirksamt Neukölln untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2025, die Wohnungen auf Zeit zu vermieten. Die Vermietung auf Zeit stelle gegenüber der vorherigen unbefristeten Vermietung eine andere Nutzung der Wohnungen dar. Daher liege eine rechtlich beachtliche Nutzungsänderung vor, für die eine spezielle milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die Klägerin verfüge weder über diese Genehmigung noch könne ihr eine solche erteilt werden. Denn ihr Wohn-Zeit-Modell verdränge die ansässige Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung die Milieuschutzverordnung gerade erhalten wolle. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie macht geltend, dass die Wohnungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt würden und damit keine milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei.

Die 19. Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Bezirk dürfe die Vermietung auf Zeit, wie sie die Klägerin praktiziere, untersagen. Die auf drei bis maximal zwölf Monate befristete Vermietung der möblierten Wohnungen sei grundsätzlich geeignet, die ansässige Wohnbevölkerung zu verdrängen. Daher liege eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, für die eine Genehmigung erforderlich sei. Diese sei der Klägerin nicht offensichtlich zu erteilen. Denn die nach ihrem Geschäftsmodell vermieteten Wohnungen stünden etwa Haushalten mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten, die das konkrete Milieuschutzgebiet prägten, nicht mehr zur Verfügung. Insoweit entfalte die Nutzungsänderung verdrängende Wirkung und laufe den Zielen der Milieuschutzverordnung zuwider. Die Frage, ob das Wohn-Zeit-Modell bauplanungsrechtlich noch von der Baugenehmigung gedeckt sei, spiele milieuschutzrechtlich keine Rolle.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, sodass gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren – Haftungsumfang

Das BAG hat entschieden, dass ein wegen Altersdiskriminierung bei einer Einstellung benachteiligter Bewerber nicht unbegrenzt Verdienstausfall verlangen kann, wenn er später eine angemessene und dauerhafte neue Beschäftigung gefunden hat, wodurch der Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden entfällt (Az. 8 AZR 153/25).

BAG, Pressemitteilung vom 10.09.2026 zum Urteil 8 AZR 153/25 vom 10.09.2026

Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann aber entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der Kläger Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (Az. 7 Sa 851/17) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen“. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns – hier entgangenes Arbeitsentgelt – zu leisten. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden“, d. h. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Vorzeitiges Ende eines ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Hüpfburgparks

Wird ein mobiler Hüpfburgpark betrieben, ohne die in der Erlaubnis aufgegebenen Bedingungen zu erfüllen, kann er sofort stillgelegt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 10 L 445/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.09.2026 zum Beschluss VG 10 L 445/26 vom 08.09.2026

Wird ein mobiler Hüpfburgpark betrieben, ohne die in der Erlaubnis aufgegebenen Bedingungen zu erfüllen, kann er sofort stillgelegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Den Antragstellern wurde für den temporären Betrieb eines mobilen Hüpfburgparks auf einem belebten Berliner Platz eine straßenrechtliche Erlaubnis erteilt. Diese stand zum einen unter dem Vorbehalt, dass – insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms – eine gesonderte immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung durch das zuständige Umweltamt einzuholen ist. Zum anderen sollte die Erlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor Aufbau der Hüpfburgen ein Pflasterprotokoll zum Zustand der benutzten gepflasterten Flächen vorgelegt wird. Beide Bedingungen erfüllten die Antragsteller nicht. Infolge von Beschwerden über den Lärm der Luftgebläse zum Aufblasen der Hüpfburgen aus der Nachbarschaft, u.a. einer Pflegeeinrichtung, maßen die Behörden bei einem unangekündigten Besuch einen Lärmpegel an der Pflegeeinrichtung von 62 dB(A). Daraufhin widerriefen die Behörden die erteilte straßenrechtliche Erlaubnis und legten den weiteren Betrieb des Hüpfburgparks mit sofortiger Wirkung still.

Den hiergegen eingereichten Eilantrag hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die den Antragstellern für den Betrieb des Hüpfburgparks erteilte und erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis sei nicht (mehr) wirksam. Denn die Erlaubnis sei unter zwei Bedingungen – der gesondert zu beantragenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung und der Vorlage des Pflasterprotokolls – erteilt worden, welche die Antragsteller unstreitig nicht erfüllt hätten. Die weitere Fortführung des Hüpfburgparks im vorgesehenen Veranstaltungszeitraum sei auch nicht genehmigungsfähig. Der gemessene Lärmpegel von 62 dB(A) überschreite selbst den höchsten denkbaren Lärmpegel von 60 dB(A) für den im qualifizierten Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Platz, sodass dahingestellt bleiben könne, ob angesichts der in unmittelbarer Nähe liegenden Pflegeeinrichtung ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten sei. Auch die Stilllegungsverfügung sei angesichts der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung und der Überschreitung der zulässigen Lärmpegel offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere seien keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung des schädlichen Lärms als die Stilllegung des Hüpfburgparks ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere der Bewohner des angrenzenden Pflegeheims, dürften höher gewichtet werden als die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller. Denn die mit der Stilllegungsverfügung einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen seien bereits darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller die Bedingungen der straßenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt hätten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Inflationsrate im August 2026 bei +2,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – lag im August 2026 bei +2,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich damit die Teuerung der Verbraucherpreise erneut leicht verstärkt, nachdem sie im Juli 2026 bei +2,8 % und im Juni 2026 bei +2,3 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.09.2026

Weiter steigende Kraftstoffpreise treiben die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, August 2026:

  • +2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2026:

  • +2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2026 bei +2,9 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise erneut leicht verstärkt, nachdem sie im Juli 2026 bei +2,8 % und im Juni 2026 bei +2,3 % gelegen hatte. „Auch im August waren gestiegene Energiepreise hauptverantwortlich für die Gesamtteuerung“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Besonders deutlich hat sich die vor allem durch den Iran-Krieg verursachte Teuerung der Energie bei den Kraftstoffen gezeigt“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat Juli 2026 stiegen die Verbraucherpreise insgesamt im August 2026 um 0,2 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 10,5 % gegenüber August 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im August 2026 um 10,5 % höher als im August 2025. Damit verstärkte sich die Teuerung für Energie im August 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat erneut deutlich (Juli 2026: +8,3 %; Juni 2026: +3,4 %). Dies war der höchste Anstieg der Energiepreise seit über drei Jahren (Februar 2023: +19,1 % gegenüber Februar 2022). Die seit dem Beginn des Iran-Kriegs auf dem Rohölmarkt beobachtete Preisentwicklung machte sich für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch im August 2026 an den Tankstellen bemerkbar. Im Vergleich zum Vorjahresmonat verteuerten sich Kraftstoffe um 27,7 % (Juli 2026: +23,0 %).

Leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich von August 2025 bis August 2026 mit +49,6 % noch stärker. Da leichtes Heizöl nur einen geringen Anteil an den Konsumausgaben für Haushaltsenergie hat und die Preise für Strom (-5,5 %), Erdgas einschließlich Betriebskosten (-2,9 %) und Fernwärme (-1,0 %) im Vorjahresvergleich gleichzeitig sanken, war Haushaltsenergie insgesamt um 0,7 % günstiger als im Vorjahresmonat. Die rückläufigen Preisentwicklungen bei Strom, Erdgas und Fernwärme sind teilweise auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,1 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel blieben im August 2026 mit +0,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat nahezu unverändert, nach jeweils +0,4 % im Juli, Juni und Mai 2026. Im Vergleich zum Vorjahresmonat waren im August 2026 dennoch einige Nahrungsmittel deutlich teurer, unter anderem Eier (+15,2 %), frisches Gemüse (+5,2 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+4,4 %). Günstiger binnen Jahresfrist waren hingegen vor allem Speisefette und Speiseöle (-15,3 %, darunter Butter: -29,9 %), frisches Obst (-5,6 %) und Molkereiprodukte (-5,5 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,4 %

Im August 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,2 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +2,0 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im August 2026 bei +2,4 % und damit unter der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber August 2025 um 3,0 %

Die Preise für Waren lagen im August 2026 um 3,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 4,2 %, insbesondere aufgrund der Energiepreisentwicklung (+10,5 %), während sich die Preise für Gebrauchsgüter um 1,0 % erhöhten. Besonders stark stiegen binnen Jahresfrist zum Beispiel die Preise für Informationsverarbeitungsgeräte (+9,0 %) und Tabakwaren (+6,0 %). Preisrückgänge verzeichneten hingegen unter anderem Haushaltsgeräte (-1,9 %) und Geräte der Unterhaltungselektronik (-2,8 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen im August 2026 um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Teuerung für Dienstleistungen hat sich damit erneut leicht abgeschwächt und lag knapp unterhalb der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,3 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,7 %) sowie Pauschalreisen (+3,2 %). Auch die Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung sowie Gaststättendienstleistungen (jeweils +3,1 %) waren im August 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im August 2026 die Nettokaltmieten mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen blieben im Vorjahresvergleich nahezu unverändert (+0,1 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,2 %, Kraftstoffe um 3,1 %

Gegenüber Juli 2026 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im August 2026 um 0,2 %. Obwohl der sogenannte Tankrabatt bereits am 30. Juni 2026 ausgelaufen war, wurden Kraftstoffe im August 2026 gegenüber dem Vormonat erneut teurer (+3,1 %, darunter Dieselkraftstoff: +6,4 %, Superbenzin: +2,1 %). Die Energiepreise insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 1,7 %, neben Kraftstoffen trug dazu auch leichtes Heizöl mit +6,5 % bei. Teurer binnen Monatsfrist wurden unter anderem auch Spiele, Spielzeug und Hobbywaren (+3,0 %) sowie Bekleidungsartikel (+1,8 %). Zudem blieben die Preise für Nahrungsmittel insgesamt nahezu unverändert (-0,1 %). Hier gingen vor allem saisonbedingt die Preise für frisches Obst (-1,6 %) zurück. Ebenfalls günstiger binnen Monatsfrist wurden beispielsweise Flugtickets (-8,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unternehmen mit innovativer Arbeitsorganisation sind erfolgreicher

Innovationen in der Arbeitsorganisation können soziale Teilhabe und wirtschaftlichen Erfolg lt. ZEW miteinander verbinden.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.09.2026

ZEW-Analyse zur Inklusion von Beschäftigten in Unternehmen

Innovationen in der Arbeitsorganisation können soziale Teilhabe und wirtschaftlichen Erfolg miteinander verbinden. Unternehmen, die zwischen 2020 und 2022 erstmals innovative Maßnahmen für eine inklusivere Arbeitsorganisation eingeführt haben, erzielten im Durchschnitt einen rund 6,2 Prozent höheren Umsatz und beschäftigten etwa 4,7 Prozent mehr Mitarbeitende als vergleichbare Unternehmen. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise flexible Lebensarbeitszeitmodelle für ältere Beschäftigte, inklusive Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung, Mentoring-Programme zur Geschlechtergleichstellung oder Brückenpraktika für Geflüchtete. Das zeigen aktuelle Ergebnisse im Rahmen des Projekts Innovationen in der digitalen Arbeitsgesellschaft (InDigAr) in Zusammenarbeit mit Forschenden an der Technischen Universität München.

„Unsere Ergebnisse zeigen, dass inklusive Arbeitsorganisation nicht nur gesellschaftlich relevant ist, sondern auch mit dem wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen zusammenhängt. Besonders deutlich ist dieser Zusammenhang bei Unternehmen, die solche Maßnahmen erstmals einführen“, sagt Linus Strecke, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

„Unternehmen können durch eine aktive Einbindung unterschiedlicher Beschäftigtengruppen bislang ungenutzte Kompetenzen erschließen. Entscheidend ist allerdings, Diversität gezielt in betriebliche Abläufe und Innovationsprozesse zu integrieren“, ergänzt Dr. Bastian Krieger, Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“ im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Ältere Beschäftigte und Zugewanderte im Fokus

Zwischen 2020 und 2022 führten 19 Prozent der untersuchten Unternehmen mindestens eine inklusive Maßnahme in ihrer Arbeitsorganisation ein. Am häufigsten richteten sich diese an ältere Beschäftigte: 9,3 Prozent der Unternehmen setzten entsprechende Maßnahmen um. Angebote zur Integration von Migranten/-innen und Geflüchteten folgten mit 8,5 Prozent. Maßnahmen für Menschen mit Behinderung wurden von 4,3 Prozent und solche zur Geschlechtergleichstellung von 3,1 Prozent der Unternehmen eingeführt. Unternehmen mit eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten waren dabei aktiver: Von ihnen setzten 22,9 Prozent inklusive Arbeitsinnovationen um, gegenüber 16,8 Prozent der Unternehmen ohne Forschung und Entwicklung.

Unternehmensgröße entscheidend für die Umsetzung inklusiver Maßnahmen

Im Untersuchungszeitraum führten kleine und mittlere Unternehmen vergleichsweise häufig erstmals inklusive Maßnahmen ein und holten damit gegenüber Großunternehmen auf. Diese hatten entsprechende Inklusionstätigkeiten oftmals bereits vor 2020 etabliert. Bei der kontinuierlichen Einführung zeigt sich dagegen ein deutlicher Größeneffekt. Während lediglich 2,8 Prozent der kleinen Unternehmen fortlaufend neue inklusive Maßnahmen umsetzten, lag der Anteil bei Großunternehmen bei 14,4 Prozent. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass insbesondere sehr kleine Unternehmen durch begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen an der Umsetzung gehindert werden.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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BFH: Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Inanspruchnahme von (unangemessenen) Sozialleistungen ausschließt, dass ausreichende Existenzmittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/38/EG vorhanden sind (Az. III R 16/23).

BFH, Urteil III R 16/23 vom 25.06.2026

Leitsatz
  1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sein.
  2. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz. 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht übertragbar.
  3. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unter anderem über ausreichende Existenzmittel verfügen muss, können auch im Fall eines darlehensweisen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfüllt sein.
  4. Das aus öffentlichen Mitteln gewährte Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, sondern gehört zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für ihre … 2015 und … 2019 geborenen Kinder A und B für die Monate April 2020 bis einschließlich Mai 2021 (Streitmonate).

2

Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Beide Kinder haben ausweislich der nach Aktenlage zutreffenden Angaben in den streitgegenständlichen Kindergeldanträgen die deutsche Staatsangehörigkeit.

3

Die Klägerin war bis 2015 nichtselbständig tätig. Danach war sie jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht mehr erwerbstätig.

4

Der leibliche Vater der Kinder ist deutscher Staatsangehöriger, wohnte (jedenfalls ab der Geburt des zweiten Kindes bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG) in dem Königreich der Niederlande (Niederlande) und war dort selbständig erwerbstätig. Er bezog zunächst für beide Kinder mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen in den Niederlanden. Die niederländische Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank) stellte die Zahlungen jedoch zum 01.04.2020 mangels „Kooperation“ des Vaters ein.

5

Die Klägerin und der Kindsvater hatten als Miteigentümer eine in den Niederlanden belegene Immobilie erworben, die sie zunächst gemeinsam mit den Kindern bewohnten.

6

Im Januar 2020 trennten sie sich. Die Klägerin zog mit den Kindern zu ihrem Vater in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in die von ihm gemietete Wohnung. Ein Entgelt hierfür zahlte sie vereinbarungsgemäß nicht. Ende Januar 2021 zog der Vater der Klägerin aus der Wohnung aus. Die Klägerin schloss ab Anfang Februar 2021 den Mietvertrag über die Wohnung selbst ab.

7

Die Klägerin bezog ab Januar 2020 Elterngeld und vom zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungen des Jobcenters wurden im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Klägerin an der Immobilie in den Niederlanden im Streitzeitraum gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als nach den Regelungen des § 42a Abs. 2 ff. SGB II zurückzuzahlendes Darlehen gewährt, ab Januar 2022, also erst nach dem Streitzeitraum, als laufende passive Leistungen.

8

Der Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, das Jobcenter, macht gegenüber der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend.

9

Der Kindsvater und die Klägerin verständigten sich im Jahr 2021 über die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft. Danach sollte die Klägerin … € von ihm erhalten. Die Auszahlung dieses Betrags verzögerte sich; sie war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch nicht erfolgt.

10

Die Klägerin beantragte für ihre beiden Kinder Kindergeld bei der Familienkasse.

11

Die Familienkasse lehnte die Anträge für die Streitmonate mit Bescheiden vom 18.03.2021 unter Hinweis auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU –FreizügG/EU–) ab.

12

Die Klägerin legte hiergegen erfolglos Einsprüche ein (Einspruchsentscheidungen vom 19.05.2021).

13

Ihre hierauf erhobene Klage war im Wesentlichen erfolgreich.

14

Das FG entschied, die Klägerin habe dem Grunde nach für die Streitmonate für ihre beiden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Sie habe einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ab dem 13.01.2020 nachgewiesen. Zudem habe sie in den Streitmonaten über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ihr habe ein Anteil an einer Immobilie in den Niederlanden gehört. Aufgrund der darlehensweisen Gewährung des Arbeitslosengeldes II und der Rückzahlungsverpflichtung hätten nur vorübergehende Schwierigkeiten im Hinblick auf die sofortige Verwertbarkeit ihres Vermögens vorgelegen. Insofern drohe, auch im Hinblick auf die geringe Dauer des prognostizierten Leistungsbezugs, keine unangemessene Belastung des Sozialsystems. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Rückzahlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch wahrscheinlich sei. Denn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II in den Jahren 2020 und 2021, insbesondere die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens, seien jeweils zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu prüfen.

15

Die Sache sei aber nicht spruchreif, denn die Höhe des Kindergeldanspruchs der Klägerin stehe wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen nicht fest. Der Kindergeldanspruch der Klägerin werde im Fall eines vorrangigen Anspruchs des Kindsvaters auf Familienleistungen nach niederländischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergebe.

16

Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere liege kein Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU vor, da die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehme. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen schließe es aus, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden seien; die Klägerin habe deshalb keinen Kindergeldanspruch. Es sei unerheblich, dass die Sozialleistungen im streitigen Zeitraum als Darlehen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II gezahlt worden seien.

17

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg aufzuheben, soweit sie unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 18.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19.05.2021 dazu verpflichtet wurde, die Anträge auf Kindergeld für die Kinder A und B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

19

Sie hält die Vorentscheidung für richtig.

II.

20

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre Kinder gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU ausgeschlossen wird. Sie verfügte (unstreitig) über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie –entgegen der Auffassung der Familienkasse– über ausreichende Existenzmittel und nahm die Hilfe des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch.

21

1. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dieser Vorschrift hatte die Klägerin, die im Januar 2020 nach Deutschland gezogen ist, in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

22

2. Dieser dem Grunde nach gegebene Kindergeldanspruch wird für den Monat April 2020 nicht durch § 62 Abs. 1a EStG ausgeschlossen.

23

a) Der Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG. Diese Vorschrift, die den Anspruch für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließt, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2004, Nr. L 166, 1) unanwendbar (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73; vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2024 –  III R 36/23, BFHE 284, 134, BStBl II 2024, 597, Rz 19).

24

b) Der Anspruch wird auch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn der für die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift maßgebende Dreimonatszeitraum lief erst im Laufe des Monats April 2020 ab.

25

aa) Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.

26

Der an Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABlEU 2004, Nr. L 158, 77) –Richtlinie 2004/38/EG–, anknüpfende Dreimonatszeitraum des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 3 der Abgabenordnung i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Rz 13). Er beginnt mit dem Zuzug und erstreckt sich somit mindestens auf den Monatsersten des auf den Monat des Zuzugs folgenden dritten Kalendermonats.

27

Der Kindergeldanspruch richtet sich –dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG folgend– danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Kalendermonat vorliegen. Entscheidend ist daher, ob zumindest an einem Tag des jeweils monatlichen Leistungszeitraums die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch tatsächlich vorliegen (Senatsurteil vom 05.02.2015 –  III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13, m.w.N.).

28

bb) Übertragen auf den Streitfall ergibt sich daraus, dass die einschränkende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG zu Beginn des Monats April 2020 noch keine Anwendung fand. Die Klägerin wohnte seit Januar 2020 (wieder) in Deutschland, so dass der Dreimonatszeitraum erst im Laufe des April 2020 ablief. Zu Beginn des Monats genügte es, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllte. Dadurch wurde der Kindergeldanspruch für den gesamten Monat April 2020 begründet.

29

3. Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird auch für die Monate Mai 2020 bis einschließlich Mai 2021 nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn entgegen der Auffassung der Familienkasse erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU.

30

a) Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG besteht ein Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich länger als drei Monate in Deutschland aufhält, aber noch kein Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 4a FreizügG/EU, Art. 16 ff. der Richtlinie 2004/38/EG) erworben hat, wenn die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt sind. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

31

aa) Das Freizügigkeitsgesetz/EU dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG. Diese verfolgt das Ziel, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt würden, herzustellen (EuGH-Urteil Neculai Tarola vom 11.04.2019 – C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309, Rz 50). Bereits bei der Auslegung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU muss daher die Richtlinie 2004/38/EG in den Blick genommen werden.

32

bb) § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU knüpft an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG an. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

33

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG soll wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. EuGH-Urteile Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 73 ff.; Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72 ff.).

34

(1) Der EuGH hat allerdings entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal, dass „keine“ Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, im Lichte der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54 und 72 ff.; Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358). Hiernach ist nicht jede Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen schädlich, sondern nur eine unangemessene Inanspruchnahme (vgl. insbesondere den 10. und den 16. Erwägungsgrund).

35

(2) Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG („es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor“) verstößt –anders als § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG– nicht gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Münster, Urteil vom 07.02.2023 – 8 K 903/21 Kg, rechtskräftig, und FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 – 9 K 186/22 Kg, rechtskräftig; ebenso Derksen/Kubicki, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2019, 651, 655 ff.). Das zu § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG ergangene und damit die Monate bis zum Ablauf des Dreimonatszeitraums des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG betreffende EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht übertragbar. Ein Erst-Recht-Schluss –wonach dann, wenn in den ersten drei Monaten nach dem Zuzug gemäß dem EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) bereits ein Kindergeldanspruch besteht, erst recht auch ab dem vierten Monat ein Kindergeldanspruch bestehen müsse (vgl. Brandis/Heuermann/Selder, § 62 EStG Rz 44; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 9 K 991/22 Kg rechtskräftig; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar Fach A, I. Kommentierung § 62 Rz 48.3; Janda in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 26 ff.)– kommt nicht in Betracht. Denn für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten nach europäischem Recht unterschiedliche Regelungen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG einerseits sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG andererseits). Somit ist es zulässig, dass auch das hieran anknüpfende deutsche Recht für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten unterschiedliche Regelungen vorsieht.

36

cc) Existenzmittel im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel (Oberverwaltungsgericht –OVG– für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 – 6 O 19/24, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2025, 122, Rz 29; BTDrucks 15/420, S. 103). Sie sind abzugrenzen von Sozialhilfeleistungen aus von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssystemen, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46).

37

dd) An die Herkunft der Existenzmittel werden keine Anforderungen gestellt (EuGH-Urteile Zhu und Chen vom 19.10.2004 – C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 30; Singh u.a. vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:2015:476, Rz 74, und Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 55). Sie müssen für den Unionsbürger jedoch verfügbar sein (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht 47. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 4 Rz 12; BTDrucks 15/420, S. 103).

38

Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Voraussetzung ausreichender Existenzmittel verlangt somit nicht, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss; er kann sich auch auf ihm zur Verfügung gestellte Existenzmittel eines ihn begleitenden oder mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen berufen (vgl. EuGH-Urteile Oti vom 13.11.2025 – C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 56, und Singh u.a. vom 16.07.2015 – C-218/14, ECLI:EU:C:2015:476, Rz 75 f.). Auch von Familienangehörigen freiwillig erbrachte Sachleistungen wie etwa eine unentgeltlich gewährte Unterkunft sind demnach zu berücksichtigen, sofern die Sachleistungen tatsächlich laufend erbracht werden beziehungsweise die Unterkunft tatsächlich über einen längeren Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

39

ee) Die Frage, wann Existenzmittel als ausreichend anzusehen sind, ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht näher geregelt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen; sie dürfen dabei keinen Betrag ansetzen, der über dem Schwellenbetrag liegt, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt.

40

(1) Erreichen die zur Verfügung stehenden Existenzmittel mindestens die Höhe des Schwellenbetrags, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder mindestens die Höhe der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, sind sie als ausreichend anzusehen (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG; vgl. z.B. auch 4.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 03.02.2016, Gemeinsames Ministerialblatt 2016, 86).

41

(2) Der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, stellt umgekehrt jedoch keinen Beleg, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 63 ff.). Dies gilt insbesondere für einen langandauernden, vollumfänglichen Sozialhilfebezug (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 19).

42

(a) Nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe somit nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG); vielmehr bedarf es hierfür –wie bereits erwähnt– einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54; Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 74). Die Richtlinie 2004/38/EG erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72). Zu berücksichtigen sind auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG).

43

(b) Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2015, 910, Rz 21), wobei die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als „unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedstaats eingestuft werden kann. Eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten (EuGH-Urteile Alimanovic vom 15.09.2015 – C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597, Rz 62, und Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).

44

Hierzu ist nach der zutreffenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof –BayVGH–, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18).

45

b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, lässt sich aus den Feststellungen des FG ableiten, dass die Klägerin im Zeitraum von Mai 2020 bis Mai 2021 über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU verfügte und die Leistungen des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch nahm.

46

aa) Als Existenzmittel sind folgende Leistungen und folgendes Vermögen zu berücksichtigen:

47

(1) Nach den oben genannten Grundsätzen ist die der Klägerin von ihrem in Deutschland lebenden Vater bis Ende Januar 2021 unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft in seiner Wohnung als Sachleistung zu berücksichtigen; insoweit fielen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an.

48

(2) Ebenso gehört das von der Klägerin im Streitzeitraum bezogene Elterngeld (Elterngeld Plus in Höhe von 150 €, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz –BEEG–) zu ihren existenzsichernden Mitteln.

49

Auch wenn das Elterngeld aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, handelt es sich nicht um Sozialhilfe(leistungen) im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, da die Zahlung nicht deshalb erfolgt, weil der Empfänger nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.

50

Der Begriff „Sozialhilfe(leistungen)“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH-Urteile Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 – C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46; Brey vom 19.09.2013 – C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 61, sowie Dano vom 11.11.2014 – C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 63).

51

Elterngeld hingegen erhält gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich jeder, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Da die Klägerin vor der Geburt des zweiten Kindes nicht erwerbstätig war, wurde das Elterngeld gemäß § 10 Abs. 5 BEEG auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet und verminderte somit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe.

52

(3) Außerdem gehörte der Klägerin nach den in den Streitmonaten vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen ein –ausweislich der Darlehensgewährung durch das Jobcenter– beleihbarer und insoweit auch verwertbarer Vermögensgegenstand in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie.

53

Der Wert dieses Vermögensgegenstands belief sich nach den Feststellungen des FG auf … €. Diesen Betrag sollte die Klägerin ausweislich der Verständigung mit dem Kindsvater im Jahr 2021 bei der Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft für ihren Anteil erhalten. Das FG hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Betrag dem Wert des Miteigentumsanteils (unter Berücksichtigung der noch offenen Darlehen) aus der maßgeblichen Sicht der Streitmonate nicht entsprach. Ebenso wenig hat es festgestellt, dass sich der Ausgleichsanspruch bereits während der Streitmonate als durch die Klägerin nicht realisierbar erwies oder der Verwertung durch die Sozialhilfebehörde Hindernisse entgegenstanden.

54

bb) Als Richtbetrag für den Bedarf der Klägerin ist vom Regelbedarf Stufe 1 (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) auszugehen, also von 432 € (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch –SGB XII– maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII, RegelbedarfsstufenFortschreibungsverordnung für das Jahr 2020, und (nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021) von 446 € für das Jahr 2021). Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ab Februar 2021. Dass der Klägerin weitere Leistungen gewährt wurden, hat das FG nicht festgestellt; dies wird auch von der Familienkasse nicht geltend gemacht.

55

Der existentielle Bedarf der Kinder ist hingegen im Streitfall bei der Frage, ob der Klägerin ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, für die Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt. Sie genießen ohne Einschränkungen das Recht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Wie die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zeigt, bezieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Familienangehörigen insoweit in ihren Regelungsbereich ein, als sie ein Aufenthaltsrecht von dem betreffenden Unionsbürger ableiten wollen. Hat der Familienangehörige dagegen aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht, bedarf es nicht der Prüfung der Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts.

56

cc) Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls war die Inanspruchnahme der Darlehen des Jobcenters als existenzsichernde Leistungen nicht unangemessen.

57

(1) Aus Sicht der Streitmonate war unter Berücksichtigung des Bedarfs, der zur Verfügung stehenden Mittel und der weiteren Umstände von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass der Klägerin bis zur Liquidierung ihres Miteigentumsanteils und der Wiederaufnahme ihrer unterbrochenen Berufstätigkeit auszugehen. Umstände, die eine Arbeitsaufnahme der Klägerin, wenn die Kinder zum Beispiel in den Kindergarten gehen konnten, von vornherein unwahrscheinlich erscheinen ließen oder die damals bereits für eine Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters sprachen, wurden vom FG nicht festgestellt.

58

(2) Das FG hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass dann, wenn die konkrete Situation abstrahiert und die Belastungen aus allen derartigen Fällen addiert würden, das nationale Sozialhilfesystem überlastet werden würde (vgl. EuGH-Urteil Garcia-Nieto vom 25.02.2016 – C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 – 7 B 10406/16, Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 – 19 C 16.1719, Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 – 13 ME 507/21, Rz 18); solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.

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4. Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass die Sache nicht spruchreif sei, da die Höhe des Kindergeldanspruchs wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen derzeit nicht feststehe, wurden keine Revisionsrügen erhoben. Für das weitere Verwaltungsverfahren wird auf das Senatsurteil vom 18.03.2026 –  III R 10/25 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 50) hingewiesen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß (Az. VI R 15/24).

BFH, Urteil VI R 15/24 vom 11.06.2026

Leitsatz

Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2022) ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale im Sinne des § 112 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300 € ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde.

2

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

4

Er beantragt, das Urteil des FG Münster vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 05.07.2023 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 22.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Energiepreispauschale von 300 € nicht der Besteuerung unterworfen und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

5

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

II.

7

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA hat die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt. Dies ist weder einfachgesetzlich (unter 1.) noch von Verfassungs wegen (unter 2.) zu beanstanden.

8

1. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG war die Energiepreispauschale im Sinne des § 112 EStG bei Anspruchsberechtigten, die –wie der Kläger– im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für das Streitjahr zu berücksichtigen. Weiterer Voraussetzungen –insbesondere das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG– bedurfte es für die Besteuerung der Energiepreispauschale nicht, weil es sich bei § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG um einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis handelt (ebenso u.a. Brandis/Heuermann/Horstmann, § 119 EStG Rz 2; Horstmann, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2024, 1233, 1236 f.; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 119 Rz 1; Schmittberg in Bordewin/Brandt, § 119 EStG Rz 10, 21; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., §§ 112 bis 122 Rz 27; a.A. wohl Kanzler, FinanzRundschau –FR– 2022, 641, 643 ff., und Häsner, Der Betrieb 2023, 2647, 2647 f.).

9

Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Energiepreispauschale „stets“ als Einnahme „nach“ § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Diese Formulierung bezieht sich –da sie keine weiteren Anforderungen aufstellt– allein auf die Rechtsfolgenseite des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht auf dessen Rechtsgrund. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber terminologisch auf dessen „Voraussetzungen“ abstellen oder die Energiepreispauschale nach „Maßgabe“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterwerfen müssen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rz 231; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 29.04.1997 –  VII R 91/96, BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476, unter II.2.a, und vom 06.05.2008 –  VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714, unter II.1.).

10

2. Die Besteuerung der Energiepreispauschale zu Lasten des Klägers ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

11

a) Die Energiepreispauschale nach § 112 EStG stellte eine freiwillige staatliche Zuwendung dar (Brandis/Heuermann/Horstmann, § 112 EStG Rz 1; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 112 Rz 1), die einkommensabhängig gewährt wurde. Der Gesetzgeber wollte dadurch die Härten aufgrund der „sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten“ jenseits der –ebenfalls durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführten– Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler kurzfristig und sozial gerecht abfedern (vgl. BTDrucks 20/1765, S. 23).

12

Um für eine „sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastungen“ zu sorgen (BTDrucks 20/1765, S. 23), wurde die Energiepreispauschale der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt. Damit handelt es sich bei der (steuerlichen) Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. EStG um eine Maßnahme der Leistungs- und nicht der Eingriffsverwaltung (vgl. Brandis/Heuermann/Horstmann, § 112 EStG Rz 1). Mit der Besteuerung der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber nicht in eine vom Steuerpflichtigen geschaffene Vermögensposition eingegriffen, sondern im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der anspruchsberechtigten Erwerbstätigen Rechnung getragen.

13

b) Dem Kläger wurde die um die individuelle Steuerbelastung geminderte Energiepreispauschale auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ausgereicht.

14

aa) Der Gesetzgeber hat den dahingehenden Anspruch, den Kreis der Berechtigten, die „Auszahlungsmodalitäten“ einschließlich der Besteuerung sowie das anzuwendende Verfahrensrecht im XV. Abschn. des Einkommensteuergesetzes (§§ 112 ff. EStG) geregelt.

15

bb) Hierzu war der Bundesgesetzgeber nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) auch befugt.

16

(1) Danach steht ihm die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die übrigen Steuern zu, wenn ihm –wie bei der Einkommensteuer– das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Als Kompetenznorm erteilt Art. 105 GG (Bund und Ländern) allerdings lediglich Zuständigkeiten. Materielle Vorgaben für die Art und Weise der konkreten Besteuerung liefert die Vorschrift hingegen nicht (Seiler in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 105 Rz 132). Deshalb ist es dem Bundesgesetzgeber unbenommen jenseits des staatlichen Steuerzugriffs und der damit einhergehenden Steuerlast, im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber diese Leistungen –wie vorliegend– aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern will.

17

(2) Bei der Energiepreispauschale handelte es sich um eine in das Besteuerungsverfahren eingefügte Subvention (wie hier Bleschick, jurisPR-SteuerR 28/2024, Anm. 4; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 112 Rz 1; zweifelnd Bergan, DStR 2022, 1017, 1019; Brandis/Heuermann/Horstmann, § 112 EStG Rz 8; a.A. Kanzler, FR 2022, 641, 642 f.; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, Vorbemerkung zu §§ 112 bis 122 EStG Rz 2; Schmittberg in Bordewin/Brandt, § 112 EStG Rz 5; Wolff in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 112 Rz A 24). Denn sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Subventionsleistung waren „steuerlich eingekleidet“.

18

Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, dass die Anspruchsberechtigung in § 113 EStG unmittelbar an einkommensteuerrechtliche Merkmale anknüpfte (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 62 zum Kindergeldrecht als schwerpunktmäßig steuerrechtliche Materie unter anderem aufgrund der Anknüpfung an die Steuerpflicht).

19

Auch im Rahmen der Auszahlung der Energiepreispauschale hat sich der Gesetzgeber der steuerlichen Strukturen bedient. So wurde die Energiepreispauschale bei den Arbeitnehmern als der größten Gruppe der Anspruchsberechtigten gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG grundsätzlich durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber hatte wiederum zu seiner Refinanzierung im Rahmen des –ebenfalls im Einkommensteuergesetz geregelten (vgl. §§ 38 ff. EStG)– Lohnsteuerabzugsverfahrens die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch bei den weiteren Anspruchsberechtigten im Sinne des § 113 EStG erfolgte die Gewährung im Rahmen des einkommensteuerrechtlichen Verfahrens (§§ 115 ff. EStG; vgl. dazu beispielsweise Senatsbeschluss vom 29.02.2024 –  VI S 24/23, BFHE 284, 266). Da die Gewährung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber beziehungsweise über die Finanzämter für eine zeitnahe Entlastung der Anspruchsberechtigten sorgen sollte, ohne dass diese selbst aktiv werden mussten (s. BTDrucks 20/1765, S. 24), stand diese auch aus Gründen eines praktikablen Gesetzesvollzugs in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Einkommensteuerrecht (vgl. zu diesem Kriterium auch BVerfG-Beschluss vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 64).

20

Ferner wurde die Energiepreispauschale in das steuerliche Verfahrensrecht eingebettet (vgl. §§ 120 f. EStG).

21

(3) Kompetenzrechtliche Zweifel an der Einführung und Besteuerung der Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. EStG hat der Senat deshalb nicht. Der Umstand, dass es sich hierbei weder um lastenausteilende Regelungen noch um steuerliche Sozialzweck- oder Lenkungsnormen und damit nicht um „materiell“ steuerrechtliche Regelungen handelt, steht dem –wie ausgeführt– nicht entgegen.

22

cc) Entgegen der Auffassung des FG ist betreffend die Gesetzgebungskompetenz auch nicht zwischen der Gewährung und der Besteuerung der Energiepreispauschale zu differenzieren. Vielmehr war die Steuerpflicht der Energiepreispauschale von Anfang an vorgesehen und daher untrennbarer sowie wesentlicher Bestandteil des einheitlich dem Bereich der Leistungsverwaltung zuzuordnenden Gesamtkonzepts.

23

c) Schließlich verletzt die Besteuerung der Energiepreispauschale nach Maßgabe des individuellen Steuersatzes und damit deren Gewährung als „Nettosubvention“ den Kläger nicht in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten. Insbesondere verstößt die damit einhergehende Ausreichung der Energiepreispauschale in unterschiedlicher Höhe nicht gegen den hier allein in Betracht kommenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

24

aa) Der Gesetzgeber hat im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit anders als im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere wenn er aus sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen freiwillige Leistungen gewährt, einen weiten Gestaltungsspielraum. Zwar hat er auch bei der Verteilung staatlicher Leistungen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, der insoweit aber nur einer Willkürprüfung unterliegt. Entsprechend darf er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“, verteilen. Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen ihm aber im weitesten Umfang zu (BVerfG-Beschluss vom 24.03.2010 – 1 BvR 2130/09, Rz 11, m.w.N.). Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62, BVerfGE 17, 210, und vom 03.07.2001 – 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 900).

25

bb) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt ersichtlich nicht vor.

26

(1) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Energiepreispauschale bei –wie im Streitfall– Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen und damit aufgrund der Besteuerung nach dem progressiven Steuertarif des § 32a EStG in unterschiedlicher Höhe auszureichen, war zweifelsfrei von sachlichen Gründen getragen. Denn indem aufgrund der mit steigendem Einkommen wachsenden Steuerbelastung Menschen mit geringen Einkommen stärker subventioniert wurden als Menschen mit hohen Einkommen (vgl. BTDrucks 20/1765, S. 18 und 23), wurde die Energiepreispauschale sozial gestaffelt nach der individuellen Wirtschaftskraft und Bedürftigkeit des einzelnen Anspruchsberechtigten verteilt.

27

(2) Im Vergleich zur Personengruppe der übrigen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG (unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG) fehlt es bereits an einer über die gerechtfertigte Gewährung einer „Nettosubvention“ hinausgehenden Ungleichbehandlung des Klägers. Denn gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG galt die Energiepreispauschale bei den übrigen Anspruchsberechtigten für Zwecke der Einkommensteuer als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Da zugleich § 119 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmte, dass die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG insoweit nicht anzuwenden war, sodass die Besteuerung der Energiepreispauschale nicht durch Verrechnung mit negativen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG verhindert werden konnte (u.a. Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 119 Rz 2; BTDrucks 20/1765, S. 26), wurde dieser Personengruppe unterschiedslos ebenfalls (lediglich) eine „Nettosubvention“ gewährt.

28

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Energiepreispauschale sei bei den übrigen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG (nur) nicht als Betriebseinnahme erfasst worden, um die Gewerbesteuerpflicht auszuschließen (vgl. auch BTDrucks 20/1765, S. 26), kann er sich bereits nicht auf die Verletzung einer eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition berufen, da seine Subvention ebenfalls nicht der Gewerbesteuerpflicht unterlag.

29

(3) Nichts anderes gilt letztendlich auch bezüglich der Nichtbesteuerung der Energiepreispauschale und der damit einhergehenden Gewährung einer „Bruttosubvention“ bei Anspruchsberechtigten, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen haben (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG). Insbesondere kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf Teilhabe an einer ungekürzten Energiepreispauschale berufen, weil er nicht zu dem in besonderer Weise begünstigten Personenkreis gehörte. Im Übrigen ist die sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger als anspruchsberechtigtem Arbeitnehmer mit individuell versteuertem Arbeitslohn und der Gruppe der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer mit ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG sachlich gerechtfertigt. Denn bei den ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehenden Arbeitnehmern handelt es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen.

30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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