Der BGH hat den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte für teilweise unwirksam erklärt, soweit dieser § 104 InsO widerspricht und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az. IX ZR 314/14).
Recht
Der BGH hat den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte für teilweise unwirksam erklärt, soweit dieser § 104 InsO widerspricht und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az. IX ZR 314/14).
Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 405/15).
Das AG Augsburg hat zur Kündigung eines Kleingartens wegen des Verstoßes gegen die Gartenordnung Stellung genommen (Az. 73 C 4771/15).
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet kann ein Kind in einer „Patchworkfamilie“ in Bezug auf eine grenzüberschreitende soziale Vergünstigung als Kind des Stiefvaters angesehen werden (Az. C-401/15, C-402/15 und C-403/15).
Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in dieser Woche im Wege der einstweiligen Anordnung die BRAK verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten.
Der EuGH entschied, dass das in Spanien eingeführte System, bei dem der gerechte Ausgleich für Urheber im Fall von Privatkopien aus dem Staatshaushalt finanziert wird, gegen die Urheberrechtsrichtlinie verstößt (Az. C-470/14).
Das BAG entschied, dass Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienen, gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG sprechen (Az. 7 AZR 259/14).
Das in Berlin geltende Verbot der Zweckentfremdung ist verfassungsgemäß. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 6 K 103.16 u. a.).
Das OLG Thüringen entschied, dass die Verwendung des „HYUNDAI-Schriftzugs“ mit dem „HYUNDAI-Logo“ den irreführenden Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers (Az. 2 U 514/15). Dies teilte die Wettbewerbszentrale mit.
Die Klage auf Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag bleibt erfolglos, wenn ein Versicherungsnehmer in seiner Schadensanzeige objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht und hierdurch arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. So entschied das LG Coburg (Az. 12 O 578/14).
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