Energieberatungsfirma muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien (Az. 30 O 197/23).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 30 O 197/23 vom 18.02.2025 (nrkr)

Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Beklagten, die diese nicht beanstandete.

Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien, und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.

Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen. Der Verweis der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe ihr Leistungsangebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung benachbarter Windenergieanlagen

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 7 A 42/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 7 A 42/24 vom 18.02.2025

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er an einen Windenergieanlagenbetreiber verpachtet. Auf dem Nachbargrundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Genehmigungsantrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die klägerische Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte der Kläger die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage. Er rügte die Abstandsflächenunterschreitung und begründete dies im Wesentlichen mit verringerten Pachteinnahmen und einer Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage zurück. Eine Berufung des Klägers auf die Abstandsflächenreduzierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen. Danach kann der Kläger sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Das Oberverwaltungsgericht stellte weiter fest, dass die Reduzierung der Abstandsflächentiefe rechtmäßig war. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch die von dem Kläger angestrebte maximale Ausnutzbarkeit seines Grundstücks konnte nicht zu einer Entscheidung gegen die Abstandsflächenreduzierung führen.

Darüber hinaus verneinte das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen musste der Kläger infolge des Prioritätsprinzips hinnehmen. Zudem hatte der Kläger eine erhebliche Ertragsminderung nicht nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen „im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich“ vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 64/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil L 1 BA 64/23 vom 25.02.2025

Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Gemeinnütziger Verein soll Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (…)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, (…).

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

(…)

Nr. 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien   Einnahmen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Schwerste Geburtsschäden: Behandlung einer mit eineiigen Zwillingen schwangeren Hochrisikopatientin

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro zusteht (Az. 8 U 8/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 8 U 8/21 vom 18.02.2025 (nrkr)

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro zusteht.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Vorfeld seiner Geburt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch. Die Mutter des Klägers war mit 37 Jahren erstmals schwanger. Es handelte sich um eine hochriskante eineiige Zwillingsschwangerschaft. Die Mutter des Klägers wurde über Wochen von dem beklagten Arzt in der mitverklagten Geburtsklinik stationär behandelt. Die Klinik verfügte nicht über eine Neugeborenenstation. Eines Tages wurde festgesellt, dass sich ein typisches Risiko der Schwangerschaft realisiert hatte. Einer der beiden Feten war im Mutterleib verstorben. Der Kläger wurde nachfolgend mit Notkaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden entbunden.

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens die Beklagten zu einem Schmerzensgeld i. H. v. 720.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach weiterer Beweisaufnahme habe sich bestätigt, dass die Beklagten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere grobe Behandlungsfehler verursacht hätten und ihm deshalb Schmerzensgeld in dieser Höhe schuldeten, entschied der für Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat.

Das medizinische Gesamtkonzept der Beklagten sei – wie vom Sachverständigen wiederholt eindrücklich erläutert – offensichtlich fehlerhaft gewesen. Die Mutter des Klägers habe insbesondere als schwangere Hochrisikopatientin ausschließlich in einer Klinik behandelt werden dürfen, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfüge. Bei einer Hochrisikoschwangerschaft mit eineiigen Zwillingen könne es jederzeit zu einer Frühgeburt oder zu schweren Komplikationen bis hin zum Fruchttod eines Fetus kommen. Dies mache eine sofortige Entbindung und eine sofortige Notfallbehandlung des oder der Neugeborenen erforderlich. Eine angemessene Behandlung dieser Neugeborenen könne nur durch neonatologische Fachärzte mit einer entsprechenden technischen Ausstattung gewährleistet werden. „Die Behandlung von Frühchen ist extrem heikel. Durch jedwede auch nur kurzfristige Fehlversorgung drohen unmittelbar schwere Schäden“, vertiefte der Senat.

Die auf die Fehlbehandlung zurückzuführenden schweren Hirnschäden des Klägers hätten mannigfache gravierende Auswirkungen. Der Kläger leide unter anderem unter einer ausgeprägten Entwicklungsstörung, sei blind und habe eine starke Hörschwäche, seine Schluckfähigkeit sei gestört ebenso wie die Kontrolle seiner Blase. Die erlittenen schwersten Gesundheitsschäden rechtfertigten ein Schmerzensgeld i. H. v. 720.000 Euro.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten könnten mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH beantragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies entschied das OLG Zweibrücken (Az. 7 U 45/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 7 U 45/23 vom 27.09.2024

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat der 7. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und der Klage eines Ehepaars aus Pirmasens gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Was es dem kaufinteressierten Ehepaar nicht erzählte, war, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert, und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen. Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Pferdebehandlung durch Tierarzt fachgerecht

Das AG München hat zur Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde entschieden (Az. 275 C 14738/22).

AG München, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Urteil 275 C 14738/22 vom 14.11.2024 (rkr)

Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde

Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro.

Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien „lege artis“ erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.

Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden. Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.

Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht und führte wie folgt aus:

„Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. […]

Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein […] Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war: […]

Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anwaltsbeleidigung? BVerfG rügt „Abwägungsausfall“ der Gerichte

In allen Instanzen hielt eine Verurteilung wegen Beleidigung des früheren Anwalts – dem BVerfG fehlte nun allerdings praktisch jegliche Grundrechtsabwägung (Az. 1 BvR 1182/24). Auf diesen Beschluss des BVerfG weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.02.2025 zum Beschluss 1 BvR 1182/24 des BVerfG vom 16.01.2025

In allen Instanzen hielt eine Verurteilung wegen Beleidigung des früheren Anwalts – dem BVerfG fehlte nun allerdings praktisch jegliche Grundrechtsabwägung.

Wer seinem Anwalt Inkompetenz und Betrug vorwirft, darf nicht allein deshalb wegen Beleidigung verurteilt werden, so das BVerfG. Vielmehr müssten die Gerichte hier eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Anwalts vornehmen. Dies gelte umso mehr, wenn es mit dem anwaltlichen Mandatsverhältnis einen sachbezogenen Kontext gibt (Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24).

Eine in Polen geborene Frau, damals als Haushaltshilfe tätig, beauftragte einen Anwalt, für sie ein Verfahren gegen eine Versicherung zu führen. Mit dessen Leistungen war sie jedoch nicht zufrieden: Es ging ihr insbesondere nicht schnell genug, sie bemängelte außerdem eine fehlerhafte Abrechnung zu ihren Lasten. Daraufhin schrieb sie ihm in gebrochenem Deutsch mehrere E-Mails, u. a. mit den Worten: „Sie bauen mir absichtlich Schaden“, „Weil sie mich mit Ihrem Gelderschleichen versuchen zu betrogen (…)“. „jetzt werden wir ihre Betrug klären, ihre Inkompetenz (…)“.

Verurteilung wegen Beleidigung des Anwalts hält in allen Instanzen

Das AG verurteilte sie wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro. Sie habe den Anwalt in seiner Ehre und insbesondere in seiner Berufsehre verletzt und herabgewürdigt. Dass sie ihn absichtlich eines strafbaren und berufsrechtswidrigen Verhaltens bezichtigt habe, sei ein eindeutiges Zeichen von Missachtung mit stark abwertendem Charakter. Obwohl sie den Anwalt bei der Anwaltskammer gemeldet hatte, habe diese schließlich kein Vergehen feststellen können. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin seien auch nicht durch ihre Unzufriedenheit im Rahmen des Mandatsverhältnisses gedeckt gewesen. Sie hätte schließlich die Ergebnislosigkeit der Bemühungen auf nicht beleidigende Weise kritisieren können.

In der Berufungsinstanz wiederholte das LG lediglich wortwörtlich die Urteilsbegründung des AG. Auch das OLG verwarf die Revision mit der „formelhaften“ Begründung, dass die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben habe. Dagegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein.

BVerfG: Praktisch vollständiger Abwägungsausfall

Das BVerfG hob nun alle drei Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht. Die Gerichte hätten aufgrund des „praktisch vollständigen Abwägungsausfalls“ allesamt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Deutsch-Polin „offensichtlich“ verletzt.

Zunächst führt das BVerfG ausführlich aus, welche Aspekte der Meinungsfreiheit in Strafurteilen zu berücksichtigen sind. Insbesondere diene die Meinungsfreiheit auch dem unmittelbaren Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und umfasse daher die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Zudem sei es im Kontext des sog. „Kampfs um das Recht“, also bei rechtlichen Auseinandersetzungen, grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen. Insgesamt gehe es darum, die konkrete Situation der Äußerung zu erfassen und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend zu würdigen. Zwar könnte hier eine nach den Umständen knappe Abwägung ausreichen, es müssten nicht alle Punkte „abgearbeitet“ werden. Immerhin hätten die Fachgerichte aber die nach den Umständen des Einzelfalls grundrechtsrelevanten Aspekte herausarbeiten und abwägen müssen – was sie alle nicht getan hatten.

Die Gerichte hätten nicht einmal erkennen lassen, ob sie die Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung gewertet hätten – wobei selbst bei Annahme des ersteren die Meinungsfreiheit gegriffen hätte. Zudem hätten sich die Gerichte auch nicht bemüht, den eigentlichen Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen zu interpretieren. Dies sei aber notwendig, weil einer Verurteilung immer der für die äußernde Person günstigste Aussagegehalt zugrundezulegen sei. Auch werde nicht begründet, warum das Wort „Betrug“, was sowohl in der Umgangssprache als auch in der juristischen Fachsprache gebraucht wird, im konkreten Fall als Vorwurf eines wirklich strafbaren Verhaltens zu verstehen gewesen sein soll.

Eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Anwalts sei ebenfalls nicht erfolgt. Diese sei hier nicht entbehrlich gewesen, da es sich weder um eine Schmähung noch um eine Formalbeleidigung gehandelt habe. Hier hätten die Gerichte zum einen berücksichtigen müssen, dass es um den Kontext eines anwaltlichen Mandats ging. Dabei hatten die Gerichte auch nicht geprüft, wie der Rechtsanwalt – inhaltlich und zeitlich – das Mandat geführt hatte und was genau die Anwaltskammer daran eigentlich überprüft hatte. Zudem hatten die Mails der Ex-Mandantin keine Breitenwirkung gehabt. Abwägungsrelevant wäre auch gewesen, ob es der Frau aufgrund ihrer Bildung zuzumuten war, gerade in einem rechtlichen Verfahren, in dem sie von dem Fachwissen des Anwalts abhängig war, die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren – zumal sie nicht muttersprachlich deutsch sprach.

Der Beschluss des BVerfG endet mit dem Hinweis, dass es sich bei der Urteilsbegründung – die Angeklagte hätte den Anwalt ja auch auf nicht beleidigende Weise kritisieren können – um einen „Zirkelschluss“ handele.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt

Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Dieser lag hier laut LSG Nordrhein-Westfalen nicht vor (Az. L 20 SO 362/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil L 20 SO 362/22 vom 28.10.2024 (nrkr)

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Urteil vom 28.10.2024 entschieden (Az. L 20 SO 362/22).

Die ursprüngliche Klägerin (geb. 2010) war seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Sie lebte in einer Wohngemeinschaft und wurde dort von einem – von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen – Pflegedienst gepflegt. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gegen die Stadt Remscheid als Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen (rund 42.000 Euro). Nach ihrem Tod im September 2021 erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortzuführen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab.

Das LSG hat die Berufung der (neuen) Klägerin zurückgewiesen. Sie könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Pflegedienst habe an die Pflegebedürftige jedoch keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffsbestimmung zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen i. S. dieser Definition. § 19 Abs. 6 SGB XII könne aufgrund seiner eindeutigen Grenzen auch nicht analog auf Anbieter von Pflegeleistungen wie die Klägerin Anwendung finden. Die unterschiedliche Behandlung verstoße schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat Revision beim BSG eingelegt (Az. B 8 SO 1/25 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Arglist beim Verkauf eines nicht nur „etwas dominanten“ Pferdes?

Das Gesetz schützt die Vertragsparteien nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert unsere Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, ist nach § 123 BGB grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht? Über diese Fragen hatte das OLG Braunschweig im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes zu entscheiden (Az. 8 U 215/22).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil 8 U 215/22 vom 30.01.2025

Grundsätzlich kann jeder frei entscheiden, ob er Verträge schließt und welchen Inhalt sie haben. Das Gesetz schützt die Vertragsparteien dabei nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert unsere Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, ist nach § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht?

Über diese Fragen hatte der 8. Zivilsenat im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes zu entscheiden. Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für 5.200 Euro. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig entschied der 8. Zivilsenat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte habe Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe.

Darüber habe die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.

Der Senat entschied danach mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 8 U 215/22), dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen habe. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften

§ 123 BGB

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

[…]

§ 812 BGB

Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung

Der Sechste Senat des BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Az. 6 AZR 155/23).

BAG, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil 6 AZR 155/23 vom 20.02.2025

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschlüsse XII ZB 533/22 vom 17. Mai 2023 und XII ZB 113/21 vom 19. Oktober 2022). Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festhalten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Revisionsbegründungsfrist hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten lag nicht vor. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert. Eine über die glaubhaft gemachte ausreichende Kanzleiorganisation hinausgehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalenders durch den Prozessbevollmächtigten bestand nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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