Berufsvalidierung: Verfahrensordnung in Kraft getreten

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz soll Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geben, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Es richtet sich an Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und bereits länger in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 01.01.2025.

Für die Validierung sind die Kammern zuständig, die auch zuständige Stellen für die Ausbildung in den jeweiligen Referenzberufen sind. Für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Den Rahmen der Validierung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV). Diese wurde Anfang November im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 08.11.2024 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum Verordnungsentwurf, zu dem die BRAK kritisch Stellung genommen hatte, enthält die endgültige Verordnung eine Reihe von Änderungen.

Unter anderem müssen Feststellungsinstrumente nunmehr erst ab 25 (zuvor: 10) zulässigen Anträgen pro Kalenderjahr bundeseinheitlich festgelegt und veröffentlicht werden. Ferner hat das Bundesinstitut für Berfusbildung ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen – also den Kammern – zu führen; diese müssen die entsprechenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2025 abschließen. Die Verwaltungsvereinbarungen sind zwingend zu veröffentlichen; dafür kann eine bundeseinheitliche Internetseite bestimmt werden.

Ferner wurde die Frist, innerhalb derer ein sog. Ergänzungsverfahren beantragt werden kann, von ursprünglich zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Maßgeblich ist, wann das Ergebnis einer Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit bekanntgegeben wurde. Ziel des Ergänzungsverfahrens ist, die vollständige Vergleichbarkeit der Tätigkeit festzustellen

Wird ein Antrag auf Feststellung der vollständigen, überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit einer Tätigkeit mit einem Ausbildungsberuf abgelehnt, kann frühestens ein Jahr (zuvor: sechs Monate) nach Bekanntgabe der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser muss dann auf neue Tatsachen, insb. eine weitere Tätigkeit im Referenzberuf, gestützt werden.

Die BRAK wird sich intensiv mit der Umsetzung der Verordnung in Bezug auf den Referenzberuf Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte befassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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BRAK zu Betreuer-Vergütung: geplante Neuregelung bringt faktische Reduzierung

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen. Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen.

Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern soll grundsätzlich neu gestaltet und insbesondere das System der Fallpauschalen vereinfacht werden. Zudem sollen berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger künftig eine höhere Vergütung erhalten. Das sieht ein Mitte September vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor.

Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Betreuungen, Vormündern und Pflegschaften durch eine angemessene und unkomplizierte Vergütung sicherstellen zu können. Denn bereits jetzt sei regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs, den die Betreuer bis zum 01.01.2026 erhalten, verschärfen werde. Dazu soll die allgemeine Vergütung für Betreuungen um durchschnittlich 12,7 % erhöht werden.

Die BRAK hält die vorgeschlagenen Änderungen am Fallpauschalen-System und die angedachte Erhöhung für untauglich, sie führten faktisch zu einer teils ganz erheblichen Einkommensverminderung von anwaltlichen Berufsbetreuern.

In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dies im Detail dar. Danach brächten die neuen Fallpauschalen durchschnittlich eine Erhöhung von nur 2,16 %. Allerdings berechne sich der Großteil der Betreuervergütung nicht nach einem rechnerischen Durchschnitt, sondern nach den Pauschalen für das erste Halbjahr bzw. Jahr der Tätigkeit; jedoch sei für das erste Halbjahr eine Reduzierung der Vergütung um fast 10 % und für das erste Jahr eine Reduzierung von rund 2 % zu verzeichnen.

Aus Sicht der BRAK ist der rechnerische Durchschnitt der Fallpauschalen als Maßstab zur Bewertung der neuen Vergütungsätze ungeeignet. Denn niemand habe gleichmäßig viele Betreute, die z. B. mittellos sind, im Heim bzw. zuhause leben oder im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr betreut werden. Gerade bei der langfristigen Betreuung mittelloser, nicht im Heim lebender Personen ergäben sich einschneidende Einkommenseinbußen, pro betreuter Person wären dies jährlich 150 Euro weniger.

Zeitgleich mit dem Referentenentwurf wurde der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung aus dem Jahr 2019 veröffentlicht. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern sowie von Vormündern, Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegern.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Commercial Courts und Leitentscheidungsverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der BGH wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der Bundesgerichtshof wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet.

Zwei wichtige Reformprojekte für den Zivilprozess wurden im Oktober abgeschlossen. Das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) wurde am 10.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 25.04.2025 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen die Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch vor. Damit sollen vor allem im Bereich der Wirtschaftszivilsachen Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro in englischer Sprache an sog. Commercial Courts geführt werden können. Dies diene der Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten.

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 30.10.2024 im verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Als Ziel dieses Gesetzes ist die Ermöglichung einer effizienteren Erledigung von Massenverfahren formuliert. Im Falle von Massenklagen können nun entscheidungserhebliche Rechtsfragen durch Leitentscheidung des Bundegerichtshofs geklärt werden, selbst wenn Revisionen zurückgenommen werden oder ein Verfahren sich anderweitig erledigt. Dies soll zu einer Entlastung der Zivilgerichte und zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen.

Bereits am Tag des Inkrafttretens machte der BGH von der neuen Möglichkeit Gebrauch. Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat bestimmte ein Revisionsverfahren aus dem sog. Scraping-Komplex zum Leitentscheidungsverfahren. -Dabei geht es um Ansprüche nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook, bei dem unter anderem Namen, Orts- und Geschlechtsangaben mit Telefonnummern verknüpft und von Dritten abgegriffen wurden. Der Fall wirft eine Reihe auch für eine Vielzahl parallel gelagerter Verfahren beim BGH und den Instanzgerichten bedeutsamer Rechtsfragen auf, u. a. ob der bloße Verlust über die Kontrolle der gescrapten Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO zu begründen, und wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Vergleichsportal für Krankenkassen muss unabhängig sein

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) soll unter anderem ein Krankenkassen-Vergleichsportal eingeführt werden. Der vzbv begrüßt, dass das GVSG trotz des Koalitionsbruchs in der Bundestagsanhörung am 13.11.2024 diskutiert wurde. Im Gesetzentwurf sieht der vzbv aber noch Nachbesserungsbedarf.

vzbv, Mitteilung vom 13.11.2024

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)

Verbraucher:innen können ihre gesetzliche Krankenkasse frei wählen. In der Praxis fehlt es Verbraucher:innen jedoch an einer verlässlichen Orientierung, welche Krankenkasse die eigenen Bedürfnisse im Versorgungs- und Servicebereich am besten erfüllt. Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) soll unter anderem ein Krankenkassen-Vergleichsportal eingeführt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass das GVSG trotz des Koalitionsbruchs in der Bundestagsanhörung am 13. November weiter diskutiert wurde. Im Gesetzentwurf sieht der vzbv aber noch Nachbesserungsbedarf.

Die Wahl der passenden Krankenkasse ist für Verbraucher:innen ein Buch mit sieben Siegeln. Aus Verbrauchersicht ist es daher positiv zu bewerten, dass im GVSG klare gesetzliche Vorgaben gemacht werden, welche Qualitätskennzahlen von gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bereitgestellt werden sollen.

Verbraucher:innen können so die Krankenkassen erstmalig anhand einheitlicher Kriterien vergleichen. Aus Sicht des vzbv bedarf es aber noch Änderungen an zentralen Stellen, damit Verbraucher:innen ein neutrales und benutzerfreundliches Vergleichsportal erhalten.

Der vzbv fordert:

  • Das Portal sollte frühestmöglich und zu einem verbindlichen Termin veröffentlicht werden. Der Betreiber des Portals muss unabhängig sein.
  • Das Portal muss einen Gesamtindex und einen individualisierbaren Index enthalten, sodass Verbraucher:innen die Ergebnisse auf einen Blick bewerten können. Ergänzend sollte ein Nachhaltigkeits-Index entwickelt werden.
  • Der Evaluationsbericht sollte zwei Jahre nach der Veröffentlichung vorgelegt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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KI-Gesetz: EU-Kommission startet Konsultation zu Verboten und zur Definition von KI-Systemen

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11.12.2024 eingereicht werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Das Büro für künstliche Intelligenz (European AI Office) bei der EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11. Dezember 2024 eingereicht werden.

Die Leitlinien werden den zuständigen nationalen Behörden sowie den Anbietern und Betreibern dabei helfen, die Vorschriften des KI-Gesetzes über solche KI-Praktiken einzuhalten, bevor die entsprechenden Bestimmungen am 2. Februar 2025 in Kraft treten.

Teilnehmende

Das Amt für Künstliche Intelligenz bittet die Beteiligten – etwa Anbieter von KI-Systemen, Unternehmen, nationale Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und die Zivilgesellschaft – um ihre Beiträge. Diese werden in die Leitlinien der Kommission zur Definition von KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken gemäß dem KI-Gesetz einfließen. Die Leitlinien sollen Anfang 2025 veröffentlicht werden.

Die rechtlichen Konzepte zur Definition von KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken sind im KI-Gesetz festgelegt.

Im Rahmen dieser Konsultation werden zusätzliche praktische Beispiele von Interessengruppen gesucht, die in die Leitlinien einfließen und weitere Klarheit über praktische Aspekte und Anwendungsfälle schaffen sollen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Bundeskabinett beschließt Vorhaben im Energiebereich und für innovationsfreundliche Rahmenbedingungen

Das Bundeskabinett hat am 13.11.2024 Änderungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) beschlossen und schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen mit dem Reallabore-Gesetz. Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) beschlossen und schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen mit dem Reallabore-Gesetz. Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

Änderung des Energiewirtschaftsrechts

Der Entwurf sieht Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vor. Die Anpassungen des EEG und des Messstellenbetriebsgesetzes sollen dafür sorgen, dass die Erzeugungsanlagen schneller und besser in die Stommärkte integriert werden, indem sie ihren Strom selbst vermarkten und damit Erlöse erzielen. Gleichzeitig können so zukünftig auch kleinere Anlagen von den Netzbetreibern gesehen und im Bedarfsfall auch gesteuert werden. Bei der Umsetzung erhalten Netz- und Messstellenbetreiber jedoch Spielräume, um ggf. Kleinstanlagen nachrangig einzubeziehen.

Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in einer zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhenden Stromversorgung die Stromnetze sicher betrieben werden und die Stromversorgung bezahlbar bleibt.

Das Gesetz verbessert außerdem die Wirtschaftlichkeit des Smart-Meter-Rollouts und sichert so den weiteren Ausbau ab. Die Weiterentwicklung des Smart-Meter-Rollouts zu einem Smart-Grid-Rollout ermöglicht, dass vorhandene Flexibilitäten durch Erzeuger, Verbraucher und Netzbetreiber besser genutzt werden können. Die Maßnahmen helfen zudem dabei, das Energiesystem stabil und steuerbar zu halten.

Die Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und der planungsrechtlichen Vorschriften im Energiewirtschaftsrecht schaffen die Voraussetzungen für einen schnelleren Ausbau des Übertragungsnetzes, indem der vordringliche Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit aller im aktuellen Netzentwicklungsplan vorgesehenen Vorhaben festgestellt wird.

Ausreichende Netzkapazitäten sind wichtig für die Modernisierung der Stromversorgung. Vorhandene Netzkapazitäten müssen bestmöglich genutzt werden. Die vorgesehenen Klarstellungen im Bereich der Regelungen zur Höherauslastung der bestehenden Übertragungsnetze leisten hierzu einen wichtigen Beitrag. Im Verteilernetzbereich sollen die Regelungen zur weiteren Digitalisierung und Standardisierung der Netzanschlussverfahren sowie zur Erhöhung der Transparenz über Netzanschlusskapazitäten schnellere Anschlüsse, insbesondere auch von Speichern, ermöglichen. Die neuen Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen sollen eine bessere Ausnutzung vorhandener Anschlusskapazitäten ermöglichen.

Reallabore-Gesetz

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für die Erprobung neuer Ideen.

Der zügige Übergang von Innovationen in die Praxis scheitert oftmals daran, dass neue Ideen unter den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zugelassen sind oder große Rechtsunsicherheit besteht. Eine Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Ansätze in Reallaboren kann in solchen Fällen wertvolle Erkenntnisse liefern, die den Innovationstransfer beschleunigen. Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit und unter behördlicher Begleitung unter möglichst realen Bedingungen zu testen. Darunter fallen beispielsweise autonom fahrende Fahrzeuge, neue Mobilitätskonzepte, Anwendungen unbemannter Luftfahrt, moderne Quartierslösungen oder Telemedizin. Dabei basieren Reallabore in vielen Fällen auf sog. Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für eine Erprobung Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten. Im Rahmen solcher Erprobungen können Wirtschaft, Forschung, Gesellschaft und vor allem auch der Gesetzgeber über die Auswirkungen von Innovationen sowie deren Chancen und Risiken lernen. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann Regulierung weiterentwickelt und so ein effizienter und zügiger Transfer von Innovationen in die Anwendung ermöglicht werden.

Mit dem Reallabore-Gesetz setzt das BMWK einen zentralen Baustein der seit dem Jahr 2019 verfolgten Reallabore-Strategie zur Schaffung innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen für Reallabore um. Das Gesetz soll eine einfachere und häufigere Nutzung von Reallaboren in vielen Innovationsbereichen ermöglichen. Dabei werden zentrale Hürden wie uneinheitliche und restriktive Genehmigungsprozesse, fehlende Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung sowie fehlender Erkenntnistransfer an die für die rechtlichen Regelungen zuständigen Stellen adressiert.

Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG in der bis zum 31.08.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 weiter anwendbar (Az. 2 BvL 6/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.11.2024 zum Beschluss 2 BvL 6/19 vom 15.10.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung (a. F.) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar.

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Eine Erstreckung der Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgte erst für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2016.

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Wie bei Ehegatten steht seit 2013 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des besonderen Kirchgelds zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.

Sachverhalt

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Das besondere Kirchgeld zieht als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten heran. Vorschriften, die diese Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken, enthielt das Sächsische Kirchensteuergesetz in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung nicht.

Mit Wirkung zum 1. August 2001 führte der Bundesgesetzgeber das Institut der Lebenspartnerschaft ein, dessen Regelungen in weiten Teilen denjenigen der Ehe nachgebildet waren oder auf diese verwiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die einkommensteuerlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffneten (BVerfGE 133, 377). In Reaktion auf diese Entscheidung wurden noch im Jahr 2013 auf Bundesebene die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften erstreckt. Dies betraf insbesondere die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens. Sämtliche Länder mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Sachsen änderten infolge der nunmehr geltenden Rechtslage noch im Jahr 2014 ihre jeweiligen Kirchensteuergesetze mit Wirkung schon für den damals laufenden Veranlagungszeitraum 2014. Danach konnten auch eingetragene Lebenspartner zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden. Die vom Freistaat Sachsen geplante Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes kam vor den Landtagswahlen am 31. August 2014 nicht zum Abschluss. Zum 1. September 2015 und mit Wirkung ab dem anschließend beginnenden Verlangungszeitraum wurde das Gesetz schließlich entsprechend geändert.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in den Jahren 2014 und 2015 anders als ihr Ehemann Mitglied einer kirchensteuererhebenden Landeskirche. Das Finanzamt setzte die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen beider Eheleute fest. Auf ihre hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten und Ehen nicht mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. vorgesehene steuerliche Belastung von zusammenveranlagten Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe in Form des besonderen Kirchgelds ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird.

2. Der Umstand, dass Ehegatten zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden konnten, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall war, stellt eine rechtfertigungsbedürftige, mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden.

3. Diese Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Sie weisen in ihren Grundstrukturen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede auf. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Da inzwischen auch Lebenspartner bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen können, steht nunmehr wie bei Ehegatten das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwands zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind sonach keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.

Die Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht in Hinblick auf eine etwaige Typisierungsbefugnis des Landesgesetzgebers gerechtfertigt werden. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Sähe man in den von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. erfassten Sachverhalten eine Typisierung, so müssten die dort allein aufgeführten Ehen als gesetzliches Leitbild einer institutionalisierten Verantwortungsgemeinschaft verstanden werden, an deren Bestehen die Besteuerung anknüpft. Dies ist indes nicht der Fall. Auch kann eine so verstandene Typisierung deshalb nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil sie mittelbar an die sexuelle Orientierung anknüpft.

II. Die Regelung bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar. Erst mit der Einführung der Möglichkeit der Zusammenveranlagung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften durch den Bundesgesetzgeber war ersichtlich, dass die bislang nur bei zusammenveranlagten Ehegatten vorgesehene Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und war es dem Landesgesetzgeber möglich, die gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Lebenspartner in die Erhebung des besonderen Kirchgelds zu schaffen. Hierbei ist ihm eine Frist zur Anpassung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 einzuräumen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2025 den festgestellten Verfassungsverstoß für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 rückwirkend zu beseitigen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Arbeitnehmerüberlassung – Konzernprivileg

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. So das BAG (Az. 9 AZR 13/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 13/24 vom 12.11.2024

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen nicht ein, es sei denn, der Arbeitnehmer wird „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“.

Der Kläger war vom 14. Juli 2008 bis zum 30. April 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen. Die genauen Umstände, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, sind zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten unter Verletzung der Vorgaben des AÜG als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der S-GmbH sei nicht dienst- oder werkvertraglicher Natur gewesen, sondern als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für das Eingreifen des Konzernprivilegs bejaht, weil der Kläger nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden sei.

Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das Konzernprivileg nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung „und“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck.

Der Neunte Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zunächst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine Arbeitnehmerüberlassung gegeben war und das AÜG anzuwenden ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger tatsächlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag oder allein die S-GmbH gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie – Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 71/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 71/24 vom 12.11.2024

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam.

Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Passivphase am 1. Mai 2022.

Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 in dem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000 Euro beträgt. Es handelt sich nach der Protokollnotiz zum TV IAP um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP u. a. Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 Euro. Er hat u. a. die Auffassung vertreten, der Anspruchsausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit dar. Die Inflationsausgleichsprämie werde ausschließlich als Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt und verfolge daneben keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung der streitgegenständlichen Prämie verpflichtet.

Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit durch § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. In der Bestimmung des Leistungszwecks sind die Tarifvertragsparteien dabei gemäß Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei. Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP haben sie ihre durch § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis überschritten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten lässt sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen steht der Annahme entgegen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie auch um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelt. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Von einer zukünftigen Betriebstreue haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht abhängig gemacht. Unterschiede für einen unterschiedlichen Bedarf aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht erkennbar.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Novelle BauGB: Eingriffe in kommunale Planungshoheit und Nachbarrechte

Die BRAK begrüßt die geplante umfassende Novellierung des BauGB und der BauNVO grundsätzlich in weiten Teilen, äußert jedoch in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf auch Kritik. Denn trotz der Reform bleiben in der Praxis weiterhin Unsicherheiten bestehen, und es ergeben sich nach wie vor offene Fragen im Bereich des Rechtsschutzes.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2024

Die BRAK begrüßt die geplante umfassende Novellierung des BauGB und der BauNVO grundsätzlich in weiten Teilen, äußert jedoch in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf auch Kritik. Denn trotz der Reform bleiben in der Praxis weiterhin Unsicherheiten bestehen, und es ergeben sich nach wie vor offene Fragen im Bereich des Rechtsschutzes.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die geplante, umfassende Novellierung des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich in weiten Teilen, übt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Regierungsentwurf aber auch Kritik. Schwerpunkte der Novelle sollen Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht, die Stärkung der Digitalisierung sowie weitere Maßnahmen im Bereich des Bodenrechts, des Besonderen Städtebaurechts und zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sein.

Teile der Novelle des BauGB sind aus Sicht der BRAK durchaus sinnvoll, da hierdurch Unklarheiten beseitigt werden. Einige Regelungen werden aber vermutlich in der Praxis auch Unsicherheiten auslösen und neue Fragen beim Rechtsschutz aufwerfen.

In §§ 3 Abs. 2, 6a Abs. 2, 10a Abs. 2 BauGB findet sich die Formulierung „über ein zentrales Internetportal des Landes.“ Erfreulich ist, dass im Regierungsentwurf nunmehr nicht mehr vorgesehen ist, die Wörter „des Landes“ zu streichen, was die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert hatte. Dies darf allerdings keinesfalls dazu führen, dass nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten ausgeschlossen werden. Es wäre insofern sinnvoll, die bisher vorgesehene Regelung (analoge Bekanntmachungen und Auslegungen) nicht vollständig aufzugeben, sondern durch digitale Formen zu ergänzen und auch eine Einsichtnahme vor Ort weiterhin zu ermöglichen. Dies würde der „Anstoßfunktion“ entsprechender Bekanntmachungen und Auslegungen besser gerecht werden.

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E nimmt Festsetzungselemente des bisher und befristet in § 9 Abs. 2d BauGB geregelten sog. sektoralen Bebauungsplans der Wohnraumversorgung auf. Mit Blick auf die nunmehr unter Art. 1 Nr. 7 b) BauGB-E aufgenommene Festsetzungsmöglichkeit bestehen unter der bisherigen Regelung Rechtsunsicherheiten, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung des „Vorhabenträgers“ zur Einhaltung der geltenden Förderbedingungen geregelt werden müssen. Denkbar wäre u. a. eine Verpflichtung vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans mit dieser Festsetzungsmöglichkeit, oder zum Zeitpunkt des Bauantrags. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn diese bereits bekannte Anwendungsunsicherheit aufgelöst werden könnte, um den plangebenden Kommunen ausreichend Sicherheit für die Nutzung dieser Festsetzungsmöglichkeit zu geben.

Hinsichtlich der Neuregelung in § 12 Abs. 3 BauGB-E sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Regelungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dahingehend geändert werden sollen, dass zukünftig der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern Bestandteil des Durchführungsvertrages wird. Die BRAK teilt nicht die Einschätzung der Gesetzesbegründung, dass es durch die vorgeschlagene Neuregelung zu mehr „Rechtssicherheit“ kommen wird. Sie sieht diesen Paradigmenwechsel vielmehr kritisch.

Die Neuregelung sieht vor, dass in § 24 BauGB ein neuer Absatz 2a eingefügt wird – „(2a) Dem Kauf von Grundstücken steht die rechtsgeschäftliche Verpflichtung gleich, das Eigentum an einem Grundstück an eine Gesellschaft zu übertragen, wenn die Gegenleistung ausschließlich in einer Geldzahlung besteht.“ Die BRAK erkennt an, dass der Formulierungsvorschlag des Regierungsentwurfs gegenüber dem des Referentenentwurfs hinsichtlich des Vorkaufsrechts immerhin eine Verbesserung darstellt. Aber auch bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Neuregelung könnte fraglich sein, ob die Neufassung ausreichend klar ist, um beurteilen zu können, für welche Arten von „Share-Deals“ nunmehr ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 2a BauGB-E gilt. Hier wäre aus Sicht der BRAK eine Klarstellung für mehr Rechtssicherheit aller beteiligten Akteure, und damit insbesondere auch der Kommunen, wünschenswert.

Die vorgeschlagene Ergänzung in § 31 Abs. 3 BauGB-E (Ausnahmen und Befreiungen) nimmt auf, dass in der Praxis häufig die Anwendung des bisherigen § 31 Abs. 3 BauGB mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass weitere Anwendungsfälle im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans denkbar seien und daher kein „Einzelfall“ vorläge. Wenn (erstmals) gem. § 31 Abs. 3 BauGB-E von einer konkreten Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird,und dieser „Erstfall“ kein „Einzelfall“ bleiben soll, dann ist die Befreiung ergänzend zum Bebauungsplan zu veröffentlichen. Unter Rechtsstaatlichkeitsgründen und auch für die Rechtssicherheit und Einfachheit von solchen „Folgeverfahren“ ist diese Bekanntmachungsvorschrift aus Sicht der BRAK zu begrüßen. Vor den Praxiserfahrungen möchte die BRAK jedoch die Frage aufwerfen, ob die Bekanntmachungsverpflichtung Gemeinden nicht möglicherweise von der vom Gesetzgeber gewünschten Praxis abhalten wird. Eine weitere Anwendungsschwierigkeit sieht die BRAK unter dem jetzt gewählten Wortlaut in den Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde und die Gemeinde nicht identisch sind.

§ 34 Abs. 3a Satz 1d) BauGB-E begründet einen Genehmigungsanspruch für Anlage zu Wohnzwecken, wenn sie sich nach der Art der Nutzung einfügen, ohne dass sie sich nach dem Maß der Nutzung oder sonstigen Einfügungskriterien des § 34 BauGB einfügen müssten. Unklar ist, was dies für den Rechtsschutz bedeutet.

Nach der Neuregelung in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauGB-E soll der Anpassungsbedarf an die Auswirkungen des Klimawandels als städtebaulicher Missstand gelten. Betroffene Städte können hierzu Sanierungsgebiete einrichten. Aus Sicht der BRAK kann es in der Praxis schwierig werden, die Sanierungsziele hier klar genug zu definieren. Dies kann in der Folge praktische Schwierigkeiten bedeuten.

Die neu in den Regierungsentwurf eingefügte Vorschrift des § 246e BauGB-E sieht vor, dass in Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten eine bis zum Ablauf des 31.12.2027 befristete Sonderregelung geschaffen wird, die (etwas verkürzt dargestellt) festgelegt, dass Wohnungen (unter bestimmten Voraussetzungen) überall gebaut werden dürfen. Die BRAK weist darauf hin, dass durch Vorhabenzulassungen nach der vorgeschlagenen Regelung in die kommunale Planungshoheit und ggf. in Nachbarrechte eingriffen wird. Die geplante Neuregelung des § 246e BauGB ist aus Sicht der BRAK unter Rechtschutzgesichtspunkten zumindest schwierig.

Durch den Regierungsentwurf soll § 250 Abs. 1 Satz 6 BauGB aufgehoben werden. Damit wird mit Inkrafttreten des Gesetzes ein Genehmigungserfordernis für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bundesrechtlich verbindlich ab sechs Wohneinheiten eingeführt. Landesrechtlich können, anders als bisher, keine abweichenden Regelungen mehr getroffen werden. Diese Regelung wird daher vermutlich in der Praxis in den Bundesländern Unsicherheit auslösen, die bereits abweichende Regelungen getroffen haben.

Einzelheiten sind der BRAK-Stellungnahme 84/2024 zu entnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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