Ein Gefährte ist kein Hilfsmittel

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss (Az. L 16 KR 131/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Beschluss L 16 KR 131/23 vom 21.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.

Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und erwiderte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes schon nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittelt, treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Falsche Adresse: Fehler des Zustellers wird Gericht zugerechnet

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet. So entschied der BGH (Az. VII ZR 240/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil des BGH VII ZR 240/23 vom 10.10.2024

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet.

Dies hat der BGH entschieden und somit die Verjährung einer Klageforderung verneint. Die Zustellung sei immer noch „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt (Urt. v. 10.10.2024, Az. VII ZR 240/23).

Kurz vor Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist, am 29. November 2018, erhob eine auf Malerarbeiten spezialisierte Firma eine Klage in Höhe von fast 200.000 Euro bei einem ehemaligen Auftraggeber. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss gezahlt hatte, sollte die Klage dem Beklagten zugestellt werden. Dabei hatte die Klägerin jedoch eine alte Adresse des Beklagten angegeben. Der Zusteller bemerkte diesen Fehler anscheinend nicht und warf den Brief trotzdem an der angegebenen, aber falschen, Adresse ein, anstatt ihn als unzustellbar an das Gericht zurückzugeben. Es dauerte daher eine Weile, bis der Fehler erkannt wurde. Letztlich konnte die Klage erst 20 Tage nach dem ersten Zustellversuch an die korrekte Adresse des Beklagten zugestellt werden.

Die Kläger machten zwar einen Fehler, doch der Zusteller einen weiteren

Nun stellte sich bereits in den Vorinstanzen die Frage, ob die Forderung nicht inzwischen verjährt war. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dabei geht die ständige Rechtsprechung von einer Grenze von 14 Tagen für Verzögerungen aus – hier aber erfolgte die Zustellung ganze 20 Tage später.

Das Kammergericht (KG) wies die Klage daher wegen Verjährung ab: Der Grund für diese Verzögerung liege allein darin, dass die Klägerin die falsche Adresse angegeben habe. Sie könne sich also nicht entlasten, die tatsächliche Zustellung sei zu spät für eine Hemmung erfolgt und die Forderung verjährt.

Das sah der BGH nun aber anders: Es gehe nur der Zeitraum für die Verzögerung auf das Konto des Klägers, der auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Wenn aber das Gericht Fehler gemacht habe, sei die darauf basierende Zeitspanne gerade nicht dem Kläger zuzurechnen. Hier habe der Zusteller einen Fehler gemacht, indem er die Klage in den Briefkasten eines Dritten eingelegt habe, anstatt sie an das Gericht zurückzusenden. Dabei handele es sich um eine Verzögerung im Geschäftsablauf des Gerichts, die gerade nicht dem Kläger zugerechnet werden könne. Infolge der falschen Adressangabe des Klägers sei die Zustellung daher nur um zwölf Tage verzögert worden und halte sich damit noch innerhalb des Rahmens von 14 Tagen, der noch als „demnächst“ gilt. Die Forderung war also nicht verjährt.

Nun muss das KG erneut über den Fall entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Facebook: Löschung von Posts mit Fehlinformationen

Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 52/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Urteil 16 U 52/23 vom 14.11.2024 (nrkr)

Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen.

Die Nutzungsbedingungen berechtigten Facebook, Beiträge mit „Falschmeldungen“ u. a. in Form von „Fehlinformation zu Impfstoffen“ zu löschen. Voraussetzung ist, dass die Informationen nach Einschätzung sachverständiger Gesundheitsbehörden oder führender Gesundheitsorganisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Sie dürfen zudem keine sachbezogene Kritik am derzeitigen Erkenntnisstand darstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung des Klägers, mit der er die erneute Freischaltung des gelöschten Posts begehrte, gestern zurückgewiesen.

Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen COVID-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem „verschwörungsideologischen Kanal“ entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Mit seiner Klage beantragte er vor dem Landgericht u. a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags. Dieses Begehren hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass die Beklagte den Beitrag wieder freischalte, führte der zuständige Pressesenat aus. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu „Falschmeldungen“, u. a. „Fehlinformationen zu Impfoffen“ verstoßen. Demnach sei die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich sei, dass wissenschaftlich mit „absoluter Sicherheit“ feststehe, dass es sich um unwahre Tatsachen handele. Hier habe die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handele:

Die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die COVID-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien“ nicht „wirkten“, habe die Beklagte durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme, habe die Beklagte u. a. durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass – wie vom Kläger behauptet – der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und Long-/Post-COVID ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich habe die Beklagte die Behauptung, dass ein „internationales Team von Wissenschaftlern“ das Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von „Graphenoxiden“ widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.

Die Regelungen hielten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen bestehe ein sachlicher Grund. Die Beklagte nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger werde mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an COVID-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Angriff auf Schul-IT: Schüler muss Schule verlassen

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schulordnungsmaßnahme hat das VG Berlin in einem Eilverfahren gebilligt (Az. VG 3 L 610.24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Beschluss VG 3 L 610.24 vom 13.11.2024

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.

Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. Keylogger zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen. Die Maßnahme sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Erster Entwurf: Praxiskodex für Künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke

Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Die Regeln für allgemeine KI-Modelle im Rahmen des KI-Gesetzes werden im August 2025 in Kraft treten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2024

Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Die Regeln für allgemeine KI-Modelle im Rahmen des KI-Gesetzes werden im August 2025 in Kraft treten. Der Verhaltenskodex soll die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorschriften erleichtern und wird eine entscheidende Rolle bei der künftigen Entwicklung und dem Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren KI-Modellen für allgemeine Zwecke in der EU spielen.

Wichtige Aspekte des Kodex

Zu den wichtigsten Aspekten des Verhaltenskodexes gehören Einzelheiten zur Transparenz und Durchsetzung urheberrechtlicher Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie eine Klassifizierung der systemischen Risiken, Risikobewertungsmethoden und Maßnahmen zur Risikominderung für Anbieter fortgeschrittener KI-Modelle für allgemeine Zwecke, die systemische Risiken darstellen können.

Erarbeitung des Entwurfs

Der Entwurf wurde von unabhängigen Expertinnen und Experten, unter anderem auch aus Deutschland, ausgearbeitet, die vom Amt für künstliche Intelligenz als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der vier Arbeitsgruppen für den Verhaltenskodex für künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke ernannt wurden.

Weitere Schritte

Dieser erste Entwurf basiert auf den Beiträgen einer Konsultation mehrerer Interessengruppen sowie eines speziellen Workshops, der Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke zusammenbrachte. Das Dokument wird nächste Woche in den vier Arbeitsgruppen, die vom 18. November bis zum 21. November stattfinden, und am 22. November auf der Plenarsitzung des Verhaltenskodex weiter diskutiert.

Im Rahmen der Plenarsitzung zum Verhaltenskodex sind Interessenvertreter, Vertreter der EU-Mitgliedstaaten sowie europäische und internationale Beobachter aufgefordert, bis zum 28. November über eine spezielle Plattform Kommentare abzugeben, um die nächsten Versionen des Verhaltenskodex mitzugestalten. Das endgültige Dokument wird voraussichtlich veröffentlicht und auf einer abschließenden Plenarsitzung im Mai 2025 vorgestellt.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 5.23, 5 C 6.23, 5 C 7.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.11.2024 zu den Urteilen 5 C 5.23, 5 C 6.23 und 5 C 7.23 vom 14.11.2024

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er hat sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der ungemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens begehrt. Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 GVG) anzusehen ist. Dazu zählen Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Diese Ausnahmeregelung, die den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll, greift hier ein. Der Personalrat ist zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er ist aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er ist – wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten – Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Der klagende Personalrat hat in den hier als überlang gerügten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seine Mitbestimmungsrechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, aber keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.

Das Ergebnis bedarf keiner Korrektur im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Auf dieses Grundrecht kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Die Rechtsschutzgarantie dient grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie ist wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die – wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten – unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Das trifft auf Personalräte nicht zu. Sie sind ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen. Ungeachtet ihrer Aufgabe als Interessenvertretung der Beschäftigten sind sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren: BRAK sieht Reformüberlegungen ambivalent

Damit Planungsverfahren effizienter ablaufen, will das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeitsbeteiligung klarer regeln und ihre Ergebnisse digital verarbeitbar machen. Die BRAK begrüßt das, äußert aber Kritik an der Ausgestaltung der Regelungen.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Damit Planungsverfahren effizienter ablaufen, will das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeitsbeteiligung klarer regeln und ihre Ergebnisse digital verarbeitbar machen. Die BRAK begrüßt das, äußert aber Kritik an der Ausgestaltung der Regelungen.

Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv ablaufen. Deshalb möchte das Bundesministerium des Inneren und für Heimat digitale Hürden für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung abbauen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der bereits vor einem Planungsantrag durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung den Betroffenen und den beteiligten Behörden möglichst früh mitgeteilt werden und sie sollen im anschließenden Verwaltungsverfahren in maschinenlesbarer Form weiterverarbeitet werden können.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass mit einer eigenen Regelung in § 25a VwVfG-E mit der Überschrift „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ das Instrument immerhin stärker in das Blickfeld der Behörden, der Vorhabenträger und der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Positiv sieht die BRAK außerdem die geplante Klarstellung in § 25a I 1 VwVfG-E, nach der die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung zu beteiligen ist; die bisherige Formulierung sah eine Öffentlichkeitsbeteiligung „möglichst bereits vor Stellung eines Antrags“ vor.

Zudem soll die Dokumentationspflicht des Vorhabenträgers gegenüber Behörden und Öffentlichkeit erweitert werden. Dazu sieht der neue § 25a III VwVfG-E vor, dass der Träger Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen muss. Die BRAK hält für nicht nachvollziehbar, dass die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung offenbar nur noch im Verhältnis zur Behörde gelten soll und nicht auch wie bisher bei der Mitteilung im Verhältnis zu der betroffenen Öffentlichkeit.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Berufsvalidierung: Verfahrensordnung in Kraft getreten

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz soll Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geben, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Es richtet sich an Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und bereits länger in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 01.01.2025.

Für die Validierung sind die Kammern zuständig, die auch zuständige Stellen für die Ausbildung in den jeweiligen Referenzberufen sind. Für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Den Rahmen der Validierung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV). Diese wurde Anfang November im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 08.11.2024 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum Verordnungsentwurf, zu dem die BRAK kritisch Stellung genommen hatte, enthält die endgültige Verordnung eine Reihe von Änderungen.

Unter anderem müssen Feststellungsinstrumente nunmehr erst ab 25 (zuvor: 10) zulässigen Anträgen pro Kalenderjahr bundeseinheitlich festgelegt und veröffentlicht werden. Ferner hat das Bundesinstitut für Berfusbildung ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen – also den Kammern – zu führen; diese müssen die entsprechenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2025 abschließen. Die Verwaltungsvereinbarungen sind zwingend zu veröffentlichen; dafür kann eine bundeseinheitliche Internetseite bestimmt werden.

Ferner wurde die Frist, innerhalb derer ein sog. Ergänzungsverfahren beantragt werden kann, von ursprünglich zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Maßgeblich ist, wann das Ergebnis einer Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit bekanntgegeben wurde. Ziel des Ergänzungsverfahrens ist, die vollständige Vergleichbarkeit der Tätigkeit festzustellen

Wird ein Antrag auf Feststellung der vollständigen, überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit einer Tätigkeit mit einem Ausbildungsberuf abgelehnt, kann frühestens ein Jahr (zuvor: sechs Monate) nach Bekanntgabe der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser muss dann auf neue Tatsachen, insb. eine weitere Tätigkeit im Referenzberuf, gestützt werden.

Die BRAK wird sich intensiv mit der Umsetzung der Verordnung in Bezug auf den Referenzberuf Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte befassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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BRAK zu Betreuer-Vergütung: geplante Neuregelung bringt faktische Reduzierung

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen. Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen.

Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern soll grundsätzlich neu gestaltet und insbesondere das System der Fallpauschalen vereinfacht werden. Zudem sollen berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger künftig eine höhere Vergütung erhalten. Das sieht ein Mitte September vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor.

Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Betreuungen, Vormündern und Pflegschaften durch eine angemessene und unkomplizierte Vergütung sicherstellen zu können. Denn bereits jetzt sei regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs, den die Betreuer bis zum 01.01.2026 erhalten, verschärfen werde. Dazu soll die allgemeine Vergütung für Betreuungen um durchschnittlich 12,7 % erhöht werden.

Die BRAK hält die vorgeschlagenen Änderungen am Fallpauschalen-System und die angedachte Erhöhung für untauglich, sie führten faktisch zu einer teils ganz erheblichen Einkommensverminderung von anwaltlichen Berufsbetreuern.

In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dies im Detail dar. Danach brächten die neuen Fallpauschalen durchschnittlich eine Erhöhung von nur 2,16 %. Allerdings berechne sich der Großteil der Betreuervergütung nicht nach einem rechnerischen Durchschnitt, sondern nach den Pauschalen für das erste Halbjahr bzw. Jahr der Tätigkeit; jedoch sei für das erste Halbjahr eine Reduzierung der Vergütung um fast 10 % und für das erste Jahr eine Reduzierung von rund 2 % zu verzeichnen.

Aus Sicht der BRAK ist der rechnerische Durchschnitt der Fallpauschalen als Maßstab zur Bewertung der neuen Vergütungsätze ungeeignet. Denn niemand habe gleichmäßig viele Betreute, die z. B. mittellos sind, im Heim bzw. zuhause leben oder im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr betreut werden. Gerade bei der langfristigen Betreuung mittelloser, nicht im Heim lebender Personen ergäben sich einschneidende Einkommenseinbußen, pro betreuter Person wären dies jährlich 150 Euro weniger.

Zeitgleich mit dem Referentenentwurf wurde der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung aus dem Jahr 2019 veröffentlicht. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern sowie von Vormündern, Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegern.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Commercial Courts und Leitentscheidungsverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der BGH wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der Bundesgerichtshof wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet.

Zwei wichtige Reformprojekte für den Zivilprozess wurden im Oktober abgeschlossen. Das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) wurde am 10.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 25.04.2025 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen die Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch vor. Damit sollen vor allem im Bereich der Wirtschaftszivilsachen Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro in englischer Sprache an sog. Commercial Courts geführt werden können. Dies diene der Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten.

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 30.10.2024 im verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Als Ziel dieses Gesetzes ist die Ermöglichung einer effizienteren Erledigung von Massenverfahren formuliert. Im Falle von Massenklagen können nun entscheidungserhebliche Rechtsfragen durch Leitentscheidung des Bundegerichtshofs geklärt werden, selbst wenn Revisionen zurückgenommen werden oder ein Verfahren sich anderweitig erledigt. Dies soll zu einer Entlastung der Zivilgerichte und zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen.

Bereits am Tag des Inkrafttretens machte der BGH von der neuen Möglichkeit Gebrauch. Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat bestimmte ein Revisionsverfahren aus dem sog. Scraping-Komplex zum Leitentscheidungsverfahren. -Dabei geht es um Ansprüche nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook, bei dem unter anderem Namen, Orts- und Geschlechtsangaben mit Telefonnummern verknüpft und von Dritten abgegriffen wurden. Der Fall wirft eine Reihe auch für eine Vielzahl parallel gelagerter Verfahren beim BGH und den Instanzgerichten bedeutsamer Rechtsfragen auf, u. a. ob der bloße Verlust über die Kontrolle der gescrapten Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO zu begründen, und wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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