Konzept des Landkreises Altenkirchen zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II haben Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten SGB II nur, soweit diese angemessen sind. Die Feststellung der angemessenen Mietobergrenze hat auf der Grundlage eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen. Darauf wies das SG Koblenz hin (Az. S 14 AS 361/14).

 

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