Klage auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit eines früheren niedersächsischen Grundschulrektors erfolgreich

Das OVG Niedersachsen hat das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren Grundschulrektor für die von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 31.000 Euro zu zahlen (Az. 5 LC 193/20). Die Klage einer ehemaligen Grundschulrektorin auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit hatte demgegenüber keinen Erfolg (Az. 5 LC 4/21).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 11.02.2025 zu den Urteilen 5 LC 193/20 und 5 LC 4/21 vom 11.02.2025

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 das Land Niedersachsen verurteilt, einem früheren Grundschulrektor für die von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 geleistete Zuvielarbeit einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 31.000 Euro zu zahlen (Az. 5 LC 193/20). Die Klage einer ehemaligen Grundschulrektorin auf finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit hatte demgegenüber keinen Erfolg (Az. 5 LC 4/21).

Die Kläger sind der Auffassung, bei ihren früheren Tätigkeiten dauerhaft über die regelmäßig geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden zu sein. Der ehemalige Grundschulrektor hatte an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teilgenommen, nach der sich für ihn eine wöchentliche Zuvielarbeit von durchschnittlich mehr als 8 Stunden ergeben hatte.

Der 5. Senat hat heute entschieden, dass der frühere Grundschulrektor Zuvielarbeit geleistet hat und ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zusteht. Das vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe im Oktober 2018 die im Rahmen der Arbeitszeitstudie 2015/2016 erhobenen Daten als valide und repräsentativ bewertet und daraus eine strukturelle Zuvielarbeit unter anderem im Grundschulbereich abgeleitet. Das Kultusministerium habe sich die Ergebnisse des Expertengremiums zu eigen gemacht, wirksame Entlastungsmaßnahmen von Gewicht könnten im Nachgang aber nicht festgestellt werden. Dem klagenden ehemaligen Grundschulrektor seien allerdings nicht die von ihm geltend gemachten 8 Stunden und 42 Minuten, sondern lediglich eine individuelle wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten auszugleichen. Denn ein Teil der Zuvielarbeit im Grundschulbereich sei entsprechend den Wertungen des Expertengremiums auf Organisationsdefizite oder ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen.

Die Klage der früheren Grundschulrektorin hatte hingegen keinen Erfolg, weil sie mangels entsprechender Aufzeichnungen eine individuelle Zuvielarbeit nicht ausreichend habe belegen können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 SO 20/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.02.2025 zum Urteil L 20 SO 20/24 vom 18.11.2024

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 18.11.2024 – L 20 SO 20/24).

Die Bürgergeld beziehende Klägerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem „Wiesengrab“ bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestattungskosten i. H. v. rund 3.600 Euro. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen vergleichsweise zur Übernahme von rund 300 Euro. Zehn Monate später beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten i. H. v. rund 3.400 Euro zur „endgültigen“ Grabeinrichtung. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das SG Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung weiterer rund 1.200 Euro und wies die Klage im Übrigen ab.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei grundsätzlich auch angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und ggf. der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen. Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien. Hier habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden. Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (Az. B 8 SO 2/25 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Sicherungsverfügung für Dachfläche in Pirmasens rechtmäßig – Eigentümer muss Kosten der Ersatzvornahme tragen

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen (Az. 4 K 412/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Urteil 4 K 412/24.NW vom 09.01.2025

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen.

Bereits im November 2021 stellte die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pirmasens fest, dass auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes, das im Eigentum des Klägers steht, Ziegel lose in der Dachrinne lagen, ein Ortgangblech hinunterhing und mehrere Ziegel fehlten oder offensichtlich lose waren.

In der Folge wurde der Kläger mehrfach zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes aufgefordert.

Obwohl der Kläger im Mai 2022 mitteilte, die Mängel behoben zu haben, stellte die zuständige Behörde bei einer Ortsbesichtigung fest, dass weiterhin Ziegel fehlten und lose waren.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 erließ die zuständige Behörde sodann eine auf § 59 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Sicherungsverfügung. Darin gab sie dem Kläger auf, einen verkehrssicheren Zustand des Daches herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Gemäß § 59 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Juli 2022 Widerspruch ein. Er habe die Mängel am Dach im April 2022 beseitigt. Eine Gefahr für Passanten und Passantinnen bestehe nicht. Dies könne er als Diplom-Ingenieur für Bauwesen beurteilen. Fehlende Ziegel seien Sache des Hauseigentümers und begründeten kein Eingriffsrecht der staatlichen Bauaufsicht.

Nachdem im März 2023 ein Passant der zuständigen Behörde herabfallende Dachteile gemeldet hatte, ordnete diese eine Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung des Daches. Die Arbeiten wurden Ende März durchgeführt. Im Zuge dessen informierte der Dachdeckerbetrieb die Behörde darüber, dass sich das Dach in einem sehr schlechten Zustand befinde und eine Sanierung dringend notwendig sei.

Bei einer weiteren Ortsbesichtigung wurde von der zuständigen Behörde in dem auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen Innenhof der Schutt herabgefallener Ziegel aufgefunden.

Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Kläger mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2023 auferlegt.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 4. Kammer vom 9. Januar 2025 abgewiesen.

Der Erlass der Sicherungsverfügung sei zu Recht erfolgt. Das Dach habe sich ausweislich des Ergebnisses diverser Ortsbesichtigungen in einem äußerst maroden Zustand befunden. Die damit verbundene, erhebliche Gefahr für Fußgänger und Fußgängerinnen habe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung weiterhin bestanden, weshalb diese zugleich ermessensgerecht und verhältnismäßig sei. Dass sich der gefahrdrohende Zustand nur auf der Rückseite des Gebäudes realisiert habe, sei ein glücklicher Zufall und spreche mitnichten gegen eine auch auf der Vorderseite bestehende Gefahr. Nachdem der Kläger untätig geblieben sei, habe die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Instandsetzung selbst vornehmen dürfen. Dass die Beklagte bis zur Ersatzvornahme neun Monate zugewartet habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheids, da baupolizeiliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht verwirkt werden könnten. Die im Zuge der Ersatzvornahme angefallenen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstandenden und daher vollständig von dem Kläger zu tragen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Guidelines zur KI-Definition (AI Act) veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht, die das Ziel haben, die sehr vage Definition von KI-Systemen im AI Act zu schärfen. Die KI-Definition ist ein Schlüsselelement des AI Acts, ist sie doch maßgeblich dafür, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche nicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.02.2025

Die EU-Kommission hat am 06.02.2025 Leitlinien veröffentlicht, die das Ziel haben, die sehr vage Definition von KI-Systemen im AI Act zu schärfen. Die KI-Definition ist ein Schlüsselelement des AI Acts, ist sie doch maßgeblich dafür, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche nicht. DATEV hatte sich in den Prozess der Erarbeitung der Leitlinien mit einer Stellungnahme eingebracht.

Insbesondere drei Merkmale der KI-Definition blieben im AI Act erklärungsbedürftig: Nach der KI-Definition sei ein KI-System auf einen zu unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt (Autonomy), könne nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig (Adaptiveness) sein und sei in der Lage, Ableitungen (Inferencing) zu treffen.

Autonomy: Die Leitlinien stellen klar, dass ein KI-System zumindest zu einem gewissen Grad autonom sein muss. Dies schließe Systeme von der KI-Definition aus, die ausschließlich mit vollständiger manueller menschlicher Beteiligung und Intervention arbeiten. Menschliche Beteiligung und menschliche Intervention können entweder direkt, z. B. durch manuelle Steuerung, oder indirekt, z. B. durch automatisierte systembasierte Steuerung, die es Menschen ermöglicht, Systemoperationen zu delegieren oder zu überwachen, erfolgen.

Adaptiveness: Die Leitlinien stellen klar, dass die Fähigkeit eines Systems, automatisch zu lernen, neue Muster zu entdecken oder Beziehungen in den Daten zu erkennen, die über das hinausgehen, wofür es ursprünglich trainiert wurde, eine fakultative und somit keine entscheidende Bedingung für die Feststellung ist, ob ein System als KI-System eingestuft werden kann.

Inferencing: Gemäß den Richtlinien ist die Fähigkeit, Schlussfolgerungen zu ziehen, eine wesentliche, unverzichtbare Voraussetzung, die KI-Systeme von einfacheren traditionellen Softwaresystemen oder Programmieransätzen unterscheidet. „Inferencing“ soll dabei breit gedacht werden und beziehe sich auf die Erstellungsphase, in der ein System mithilfe von KI-Techniken (z. B. Machine Learning oder Logic- und Knowledge-based Approaches), die Schlussfolgerungen ermöglichen, Ergebnisse ableitet.

Nicht unter die KI-Definition fallen nach den Leitlinien die folgenden Bereiche:

  • Systeme zur Verbesserung der mathematischen Optimierung oder zur Beschleunigung und Annäherung an traditionelle, bewährte Optimierungsmethoden, wie z. B. lineare oder logistische Regressionsmethoden (hiervon können auch Machine Learning-Ansätze erfasst sein). Das liege daran, dass diese Modelle zwar die Fähigkeit hätten, Schlussfolgerungen zu ziehen, aber nicht über die „grundlegende Datenverarbeitung“ hinausgingen.
  • Grundlegende Datenverarbeitungssysteme fallen nicht in den Anwendungsbereich der KI-Definition. Damit sind Systeme gemeint, die vordefinierten, expliziten Anweisungen oder Vorgängen folgen. Diese Systeme werden entwickelt und eingesetzt, um Aufgaben auf der Grundlage manueller Eingaben oder Regeln auszuführen, ohne dass in irgendeiner Phase des Systemlebenszyklus „gelernt, argumentiert oder modelliert“ wird. Sie arbeiten auf der Grundlage fester, von Menschen programmierter Regeln, ohne KI-Techniken zu verwenden.
  • Klassische Heuristik ist ebenso nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Klassische heuristische Verfahren beinhalten in der Regel eher regelbasierte Ansätze, Mustererkennung oder Trial-and-Error-Strategien als datenbasiertes Lernen.
  • Einfache Vorhersagesysteme: Alle maschinellen Systeme, deren Leistung über eine grundlegende statistische Lernregel erreicht werden kann, fallen aufgrund ihrer Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Definition von KI-Systemen, obwohl sie technisch gesehen als auf maschinellem Lernen basierend eingestuft werden können.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sorgerecht: Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf (Az. 1 UF 186/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Beschluss 1 UF 186/24 vom 29.01.2025

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf.

Die Eltern ihrer 12, 10 und 7 Jahre alten Kinder streiten um die elterliche Sorge. Sie sind verheiratet und leben seit Sommer 2022 getrennt. Das Sorgerecht üben sie gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Die Eltern führen seit Beginn der Trennung kindschaftsrechtliche Verfahren. Es kam immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten. Ein dauerhaft regelmäßiger und stabiler Umgang mit dem Vater ließ sich nicht etablieren, wofür der Vater die Mutter verantwortlich machte, weil diese die Kinder entsprechend manipulieren würde. Schließlich beantragte der Vater im hiesigen Verfahren, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. In dem vom Amtsgericht eingeholten „lösungsorientierten“ Sachverständigengutachten wurde eine temporäre Fremdunterbringung der Kinder thematisiert. Als das Jugendamt einen kurzfristigen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der die Kinder in eine Wochengruppe umziehen könnten, anbot, lehnte die Mutter sowohl diesen Umzug als auch ein Kennenlernen ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und der Beteiligten entzog das Familiengericht den Eltern u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder wurden nachfolgend in einer Wochengruppe untergebracht und verbrachten die Wochenenden im Wechsel bei ihren Eltern.

Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung und auf Hinweis des Senats kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter zurück. Der zuständige 1. Familiensenat hat nun beschlossen, das Sorgerecht wieder den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zuzuweisen. Der vom Amtsgericht angeordnete Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, begründete er seine Entscheidung. Im Rahmen einer differenzierten Aufklärung und Gefahrenabwägung sei der hier zum Zweck der Fremdunterbringung beschlossene Sorgerechtsentzug nicht das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen, um ihre Gesamtsituation zu verbessern. In die Gesamtschau der verschiedenen Gefährdungsaspekte sei zwar einerseits die Beeinträchtigung der Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern einzustellen. Zu berücksichtigen seien aber andererseits die mit der Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter für die Kinder offensichtlich verbundenen schwerwiegenden Entwicklungsrisiken. „Der Umzug in die Wochengruppe (…) bedeutete (…) eine komplette Entwurzelung – von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen“. Es gebe derzeit auch keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils. Dies sei im Sachverständigengutachten verkannt worden, welches auch den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht nicht genüge.

Soweit wesentliche Anteile der Konfliktdynamik der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen streng am Kindeswohl zu orientieren. Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Integrationsamt muss Zustimmung für außerordentliche Kündigung einer städtischen Beschäftigten erteilen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 11 K 2880/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 06.02.2025 zum Urteil 11 K 2880/20 vom 22.01.2025 (nrkr)

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2025 entschieden.

Die Klägerin, eine Stadt und Arbeitgeberin der betroffenen Beschäftigten, ist überzeugt, dass die im Bereich der Verkehrsüberwachung Beschäftigte von einer anderen Mitarbeiterin im April 2019 verlangt hat, die Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren und sie selbst nicht bei Parkverstößen zu verwarnen. Hierzu soll sie vorab mitgeteilt haben, wann sie wo im Stadtgebiet der Klägerin parke. Die Klägerin stellte hierzu umfangreiche Ermittlungen an, nachdem die damalige Abteilungsleiterin im Fachbereich Öffentliche Ordnung am 31. Juli 2019 über den Sachverhalt informiert wurde. Sie ließ prüfen, wie viele und welche Verwarnungen in den Jahren 2012-2019 annulliert wurden. Die im gesamten Bereich der Verkehrsüberwachung ermittelten 2.781 ungültig gesetzten Verwarnungen ließ sie in eine Excel Liste übertragen, um eventuelle Muster im Hinblick auf mehrfache begünstigte Halter anhand der Kfz-Kennzeichen zu erkennen. Dieser weiteren Ermittlung ging sie nachfolgend nicht weiter nach und beantragte am 18. November 2019 bei dem beklagten LWL die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten. Der LWL verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin sie nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen beantragt habe.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Die Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung haben die Frist für den Antrag auf Zustimmung gehemmt. Die Klägerin durfte den Sachverhalt wegen der im Raum stehenden Vorwürfe, das der Beschäftigten vorgeworfene Verhalten sei im Bereich der Verkehrsüberwachung der Klägerin üblich und weitere Beschäftigte in diesem Bereich würden vergleichbar handeln, aufklären. Diese Ermittlung dauerte circa zweieinhalb Monate. Die ermittelten 2.781 annullierten Verwarnungen in acht Jahren hat die Klägerin ohne feststellbare Verzögerungen untersucht. Die Konzentration auf die zum Verfahren beigeladene Beschäftigte, anstatt die erhebliche Dimension der Annullierungen weiter aufzuklären, ist vertretbar. Zwischen frühester sicherer und möglichst vollständiger Kenntniserlangung der nach Auffassung der Klägerin zur Kündigung berechtigenden Umstände sowie dem Antrag auf Zustimmung lagen keine zwei Wochen. Der geltend gemachte Kündigungsgrund steht zur Überzeugung des Gerichts nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschäftigten.

In dem Streitverfahren kam es lediglich auf die Einhaltung der Frist für den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt an. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Klägerin die Kündigung aussprechen. Der Streit darüber wäre vor den Arbeitsgerichten zu führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte sowie die beigeladene städtische Beschäftigte können vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: 2025, Justiz NRW | Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 12 U 9/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung 1/2025 vom 07.02.2025 zum Urteil 12 U 9/24 vom 18.12.2024

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die erneute Zahlung ihrer Werklohnforderung, nachdem der Betrag wegen einer Manipulation der per E-Mail versandten Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Installation von Haustechnik. Sie führte für die Beklagte Installationsarbeiten durch und rechnete die erbrachten Leistungen ihr gegenüber in drei Abschlagsrechnungen ab. Diese wurden jeweils als Anlage zu einer E-Mail im PDF-Format übersandt. Die ersten zwei Abschlagsrechnungen beglich die Beklagte per Überweisung an die auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen der Klägerin.
Die dritte Abschlagsrechnung über rund 15.000 Euro, welche zugleich die Schlussrechnung war, versandte die Klägerin ebenfalls als Anlage im PDF-Format per E-Mail. Diese Rechnung war jedoch auf ungeklärte Weise durch einen Dritten manipuliert worden, sodass die Beklagte den Rechnungsbetrag auf das Konto des unbekannten Dritten überwies. Auf dem Konto der Klägerin ging deshalb auf die Schlussrechnung keine Zahlung ein.
Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zur erneuten Zahlung verurteilt, weil eine Erfüllung durch die Zahlung an den unbekannten Dritten nicht eingetreten ist. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin auch keine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, sodass die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch hat, den sie der Klageforderung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann. Die Klägerin hat nach Auffassung des Landgerichts keine Pflichtverletzung begangen, weil die von ihr vorgetragenen Schutzvorkehrungen in Form einer Transportverschlüsselung per SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) über TLS (Transport Layer Security) beim E-Mail-Verkehr mit Vertragspartnern ausreichend sind.

Der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der 12. Zivilsenat hat entschieden, dass die Zahlung der Beklagten an einen Dritten zwar keine Erfüllung der Forderung bei der Klägerin bewirkt. Im Gegensatz zum Landgericht hat es jedoch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht, den diese der Werklohnforderung der Klägerin nach § 242 BGB entgegenhalten kann, sodass sie die Forderung nicht noch einmal bezahlen muss.

Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich nach der Entscheidung des Senats aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, weil die Klägerin im Zuge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beklagten bei Versand der streitgegenständlichen E-Mail mit Anhang gegen die Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen hat. Der Senat hält die Transportverschlüsselung, die beim Versand der streitgegenständlichen E-Mail in Form von SMTP über TLS verwendet worden sein soll, nicht für ausreichend und damit auch nicht als zum Schutz der Daten „geeignet“ im Sinne der DSGVO.

Der Senat führt aus, dass heute jedem Unternehmen, das personenbezogene Daten seiner Kunden computertechnisch verarbeitet, bewusst sein muss, dass der Schutz dieser Daten hohe Priorität ‒ auch beim Versenden von E-Mails ‒ genießt. Unternehmen müssen diesen Schutz durch entsprechende Maßnahmen so weit wie möglich gewährleisten.

Gerade bei sensiblen oder persönlichen Inhalten ist nach der Entscheidung des Senats nur eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zum Schutz im Sinne der DSGVO geeignet, wenn ein hohes finanzielles Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung für den Kunden besteht. Dass Kunden von Unternehmen bei einem Datenhacking Vermögenseinbußen drohen, ist ein Risiko, das dem Versand von Rechnungen per E-Mail immanent ist und deshalb eine entsprechende Voraussicht und ein proaktives Handeln erfordert. Der dafür erforderliche technische und finanzielle Aufwand kann auch von einem mittelständischen Handwerksbetrieb erwartet werden, wenn es seine Rechnungen nicht per Post versendet.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird (Az. L 16 KR 61/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.02.2025 zum Urteil L 16 KR 61/24 vom 21.01.2025

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Versäumte Frist: Anwältin haftet nicht für aussichtslose Berufung

Wenn die Berufung ohnehin aussichtslos gewesen wäre, haftet eine Anwältin auch nicht dafür, dass sie die Frist versäumt hat, so das LG Karlsruhe (Az. 6 O 202/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.02.2025

Wenn die Berufung ohnehin aussichtslos gewesen wäre, haftet eine Anwältin auch nicht dafür, dass sie die Frist versäumt hat, so das LG Karlsruhe.

Hat ein Anwalt oder eine Anwältin die Berufungsfrist schuldhaft verstreichen lassen, können Mandantinnen und Mandanten dennoch keinen Regress nehmen, wenn auch das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies hat das LG Karlsruhe zu einem Prozess vor den Sozialgerichten entschieden (Urteil vom 09.08.2024, Az. 6 O 202/23).

Ein Mandant verlangt von seiner Anwältin Schadensersatz gem. § 280 BGB aus Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung vor dem SG Karlsruhe bzw. LSG Baden-Württemberg. Der Rentner hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) verklagt, um eine von einem Versorgungsausgleich ungekürzte Rente zu erhalten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie in der ersten Instanz war er bereits unterlegen. Zu einem Verfahren in der Berufungsinstanz kam es nicht, weil seine Anwältin die Berufungsfrist verpasste. Das LSG verwarf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Berufung als unzulässig. Die Anwältin war jedoch der Ansicht, es fehle ohnehin an der Kausalität zwischen ihrem Versäumnis und dem eingetretenen Schaden.

LG Karlsruhe zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung

Das LG Karlsruhe gab ihr mit dieser Argumentation nun Recht. Bei rechtzeitig eingelegtem Rechtsmittel hätte es – auch unter Beachtung der Besonderheiten eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens als zweiter Tatsacheninstanz – keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Im Zuge dieser Entscheidung erläutert das LG noch einmal die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Anwaltshaftung: Das Regressgericht habe im Rahmen der Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Schaden selbst zu prüfen, wie das andere Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Dabei sei der Sachverhalt zugrundezulegen, den der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten unterbreitet hätte. Die Beweislastregeln des Vorprozesses gälten auch für den Regressprozess. Für den Regressanspruch müsse der Mandant bzw. die Mandantin außer dem Pflichtverstoß nur voll beweisen (§ 286 ZPO), in eigenen Interessen so betroffen zu sein, dass nachteilige Folgen eintreten könnten. Im Hinblick auf den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe müsse sich die Tatrichterin bzw. der Tatrichter mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen (§ 287 ZPO).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolgshonorar und Kostenfinanzierung: Großteil der Anwaltschaft nutzt neue Möglichkeiten nicht

Das sog. Legal Tech-Gesetz erlaubt Anwältinnen und Anwälten seit 2021 in bestimmten Fällen, wie Legal Tech-Anbieter erfolgsbasierte Honorare zu verlangen und Prozesskosten ihrer Mandantschaft zu übernehmen. Das Gesetz wird lt. BRAK gerade evaluiert. Eine Umfrage in der Anwaltschaft ergab: Die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt, weil das eigene Risiko zu hoch ist und Mandanten wenig Interesse daran haben.

BRAK, Mitteilung vom 05.02.2025

Das sog. Legal Tech-Gesetz erlaubt Anwältinnen und Anwälten seit 2021 in bestimmten Fällen, wie Legal Tech-Anbieter erfolgsbasierte Honorare zu verlangen und Prozesskosten ihrer Mandantschaft zu übernehmen. Das Gesetz wird gerade evaluiert. Eine Umfrage in der Anwaltschaft ergab: Die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt, weil das eigene Risiko zu hoch ist und Mandanten wenig Interesse daran haben.

Nach dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, kurz Legal Tech-Gesetz, dürfen Anwältinnen und Anwälte seit dem 01.10.2021 in bestimmten Fällen Erfolgshonorare vereinbaren und Prozesskosten ihrer Mandanten übernehmen. Dazu zählen Streitigkeiten um Geldforderungen bis zu 2.000 Euro und außergerichtliche Inkassodienstleistungen.

Der Bundestag hatte damals auch beschlossen, dass das Lega Tech-Gesetz nach drei Jahren evaluiert werden muss. Die vom Bundesministerium der Justiz durchgeführte Evaluierung soll ergründen, in welchem Umfang die Anwaltschaft von den neuen Möglichkeiten seit dem 01.10.2021 Gebrauch gemacht hat, inwiefern dabei Probleme aufgetreten sind und ob Erfolgshonorare künftig auf alle vor Amtsgerichten geltend zu machenden Forderungen ausgeweitet werden sollten. An der Evaluierung hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme beteiligt. In diese flossen auch die praktischen Erfahrungen von Anwältinnen und Anwälten ein, welche die BRAK im Rahmen einer Umfrage im Dezember und Januar eruiert hat.

Die Umfrage zeigt, dass Erfolgshonorarvereinbarungen in der Praxis äußerst selten angewandt werden. Nur lediglich 8,43 % der an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte gaben an, dass sie seit dem 01.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart hätten. Dafür gaben die Befragten unterschiedliche Gründe an; die häufigsten waren, die Mandantschaft habe hieran kein Interesse und das eigene Risiko, keine Vergütung zu erhalten, sei zu hoch; zudem wird eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch Erfolgshonorare gesehen. Im Ergebnis besteht aus Sicht der BRAK kein Anlass, die Grenze von derzeit 2.000 Euro bei pfändbaren Geldforderungen anzuheben, bis zu der Erfolgshonorare zulässig sind. Die Umfrage zeigte zudem, an welchen Stellen sich Probleme bei der praktischen Handhabung von Erfolgshonorar ergeben haben.

Auch die Möglichkeit, Prozesskosten der Mandantschaft zu übernehmen, wird in der Praxis selten genutzt. Gut 98 % der teilnehmenden Anwältinnen und Anwälte gaben an, sie hätten von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung seit Inkrafttreten des Legal Tech-Gesetzes keinen Gebrauch gemacht. Als Gründe wurden hier ebenfalls überwiegend angegeben, die Mandantschaft habe kein Interesse und das anwaltliche Kostenrisiko sei zu hoch; zudem halten viele die Prozesskostenfinanzierung durch Anwälte für unseriös und sehen ihre Unabhängigkeit gefährdet. Bei denjenigen Anwältinnen und Anwälten, die Prozesskosten – am häufigsten: Gerichtskosten – ihrer Mandantschaft finanziert haben, gab es überwiegend keine Probleme.

Im Ergebnis sieht die BRAK ihre bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Legal Tech-Gesetz geäußerte Kritik durch die Erfahrungsberichte aus der Anwaltschaft bestätigt.

Zudem ist die BRAK weiterhin der Auffassung, dass als wichtiger Beitrag zu mehr Kohärenz mit dem Berufsrecht der Anwaltschaft die Konkretisierung der Inkassoerlaubnis nach § 2 II 1 RDG und das Nachweissystem zur Sachkunde der Inkassodienstleister dringend zu ändern sind. Hierzu verweist sie auf einen bereits früher von ihr formulierten Gesetzesvorschlag.

Ferner hält die BRAK eine strengere Regelung bei den Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13b RDG zum Schutz der Verbraucher für erforderlich und lehnt eine Lockerung oder gar Abschaffung der Nichtigkeitsfolge bei einem RDG-Verstoß ab. Um mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen, macht die BRAK konkrete Vorschläge, über welche Punkte Inkassodienstleister aufklären müssen.

Bestrebungen, für Inkassodienstleister vergleichbare Berufspflichten wie für die Anwaltschaft einzuführen, sieht die BRAK hingegen sehr kritisch. Dies würde aus ihrer Sicht zu einer Verwässerung der anwaltlichen Kernwerte führen und sei nicht im Interesse der Verbraucher, weil es zu einer Absenkung des Schutzniveaus zu deren Lasten führen würde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2025

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