Bundesregierung schlägt Änderungen im Mietrecht vor

Mit zwei Gesetzentwürfen soll zum einen die sog. Mietpreisbremse verlängert werden, zum anderen schlägt die Regierung u. a. Änderungen bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor (BT-Drs. 20/14672, 20/14673).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.02.2025

Die Bundesregierung hat Änderungen des Mietrechts vorgeschlagen. Mit zwei Gesetzentwürfen soll zum einen die sog. Mietpreisbremse verlängert werden, zum anderen schlägt die Regierung unter anderem Änderungen bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (20/14672) wird mit dem anhaltend starken Anstieg der Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet. Die sog. Mietpreisbremse soll daher nach dem Willen der Bundesregierung „noch einmal bis zum Jahr 2029“ verlängert werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse auch auf Wohnungen auszudehnen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und zwar bis zum 1. Oktober 2019.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete“ (20/14673) sieht unter anderem vor, den Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von sechs auf sieben Jahre zu verlängern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 75/2025

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Sprung vom 5-Meter-Turm auf Jungen – Ansprüche verjährt

Das LG Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen (Az. 10 O 270/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 05.02.2025 zum Urteil 10 O 270/23 vom 20.09.2024 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen.

Was ist passiert?

Im Sommer 2019 springen zwei Jugendliche im Freibad nacheinander vom 5-Meter-Turm. Beim Eintauchen ins Wasser stößt der ältere Junge mit dem Kopf des jüngeren zusammen. Der jüngere Junge wird bewusstlos und muss ins Krankenhaus, er hat eine Gehirnerschütterung und Zahnverletzungen. Ende 2022 fordert der jüngere Junge vor dem Landgericht Lübeck von dem älteren Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der ältere Junge will nicht zahlen – der jüngere Junge sei nicht wie vereinbart nach vorne geschwommen, sondern zur Seite in den Sprungbereich. Außerdem beruft er sich auf Verjährung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Junge könne keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangen, weil zu viel Zeit vergangen sei – die Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Zwar sei die Klage im Dezember 2022 noch rechtzeitig eingereicht worden, die Rechtsschutzversicherung habe den erforderlichen Kostenvorschuss jedoch erst im April 2023 und damit zu spät eingezahlt. Dadurch sei die Verjährungsfrist abgelaufen.

Was bedeutet das?

Verjährung bedeutet, dass man nach einer gewissen Zeit keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Wenn jemand verletzt wurde und nicht rechtzeitig gegen den Schädiger vorgeht und dieser dann die Zahlung verweigert, bekommt der Verletzte keine Entschädigung mehr, auch wenn er eigentlich Recht darauf hätte. Das mag unbefriedigend oder gar ungerecht erscheinen. Der Gedanke dahinter ist aber der Rechtsfrieden: Alle Streitigkeiten müssen irgendwann ein Ende finden. Auch, weil sich Geschehnisse Jahre später kaum noch beweisen lassen.

Das Urteil vom 20.09.2024 (Az. 10 O 270/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN

Der BGH hat mit vier Urteilen entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in einem Verfahren außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23).

BGH, Pressemitteilung vom 04.02.2025 zu den Urteilen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 vom 04.02.2025

Der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger in den vier Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände.

Die in dem Verfahren XI ZR 61/23 beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Giroverträgen folgende Klausel:

„Verzinsung

Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 %

Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* – 0,70 % p. a.

*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p. a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab dem 01.02.2020.“

Die in dem Verfahren XI ZR 65/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

„Privatkonten

[…]

Entgelt für die Verwahrung von

Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p. a.

Freibetrag¹4

¹4 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.“

Die in dem Verfahren XI ZR 161/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die von ihr angebotenen Girokonten folgende Klausel:

„3.2Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

Girokonten […] – Verträge ab 01.08.2020¹6

Einlagen bis25.000,00 EUR 0,00 % p. a.

Einlagen über¹725.000,00 EUR 0,50 % p. a.

[…]

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.“

Sie bietet Verbrauchern unter der Bezeichnung „SpardaCash“ und „SpardaCash Online“ außerdem Tagesgeldkonten an. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es hierzu wie folgt:

„SpardaCash – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR 0,00 % p. a.

Einlagen über¹750.000,00 EUR 0,50 % p. a.

Jedes weitere SpardaCash¹8

Einlagen über¹70,00 EUR 0,50 % p. a.

SpardaCash Online – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash Online¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR 0,00 % p. a.

Einlagen über¹750.000,00 EUR 0,50 % p. a.

Jedes weitere SpardaCash Online¹8

Einlagen über¹70,00 EUR 0,50 % p. a.

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.

¹8 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.“

In dem Kapitel über die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses verwendet die Beklagte außerdem folgende Klauseln:

„4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr

4.4.1 Debitkarten

4.4.1.1 BankCard

[…]

– Ersatzkarte²812,00 EUR

– Ersatz-PIN²8 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR

[…]

²8 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist.“

Die in dem Verfahren XI ZR 183/23 beklagte Bank verwendete in den Jahren 2020 bis 2022 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften „Sichteinlagen“ und „Spareinlagen“ jeweils folgende Klausel:

„Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten

Verwahrentgelt 0,5 % p. a.“

In einer Fußnote verwies die Klausel auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren.

Der Preisaushang der Beklagten, in dem die Konditionen für Spar-, Tagesgeld- und Girokonten wiedergegeben sind, enthielt folgende Klauseln:

„Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen

Einlagen- & Girokonten

– für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb

Freibetrag von 250.000,00 €

0,5 % p. a.

– für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag

von 100.000,00 €

0,5 % p. a.

– für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kunden-

nummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €

0,5 % p. a.“

Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines „Guthabenentgelts“ für auf Euro lautende Einlagen. In diesen Vereinbarungen hieß es u.a. wie folgt:

„1. Die [Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.

[…]

3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p. a.).“

Die Kläger in den vier Verfahren halten die vorbezeichneten Klauseln für unwirksam, da sie die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Sie nehmen die Beklagten jeweils darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Die Kläger in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 begehren darüber hinaus von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften. Der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 begehrt als Folgenbeseitigung ebenfalls Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an diese Verbraucher.

Die Berufungsgerichte in den Verfahren XI ZR 61/23 und XI ZR 65/23 haben die Klage jeweils abgewiesen, weil die Klauseln über das Verwahrentgelt eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreisten und daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen.

Auch das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 161/23 hat die Klage betreffend die Klauseln über das Verwahrentgelt mit der Begründung abgewiesen, mit den Klauseln werde eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bzw. aus dem Vertrag über das Tagesgeldkonto bepreist, so dass die Klauseln keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Die Klauseln, mit denen die Bank für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN ein Entgelt verlange, seien demgegenüber unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen.

Das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 183/23 hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Bei der Vereinbarung über das von Neukunden auf Spareinlagen zu entrichtende Verwahrentgelt handele es sich um eine die Hauptleistung betreffende Preisabrede, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliege. Die Regelungen über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im Preisaushang hätten nur für Neukunden, nicht hingegen für Bestandskunden gegolten. Das mit Bestandskunden vereinbarte „Guthabenentgelt“ stelle ebenfalls eine Preishauptabrede dar und unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Es handele sich um ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Betrag zurückzugewähren.

Die Kläger in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 183/23 verfolgen mit ihrer jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter. In dem Verfahren XI ZR 161/23 verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Klauseln aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Giroverträge sind typengemischte Verträge, bei denen die von der Bank erbrachten Leistungen Elemente des Zahlungsdiensterechts, des Darlehnsrechts und der unregelmäßigen Verwahrung aufweisen können. Eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 488 ff. BGB liegt vor, wenn auf dem Girokonto ein Guthaben vorhanden ist. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Wie die in der Vergangenheit nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen, belegt, dient das Guthaben auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zudem nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr. Die Kreditwirtschaft kann mit dem sogenannten „Bodensatz“ der Guthaben wirtschaften, die sie auf Girokonten verwahrt. 10% dieser Guthaben können von der Bankwirtschaft nach dem Aufsichtsrecht für die Unterlegung von Risiken im Aktivgeschäft verwendet werden. Die Kunden haben ebenfalls ein Interesse an der Nutzung der Girokonten als „Verwahrstelle“ für ihr Geld. Sie können ihr Bargeld mithilfe des Girokontos sicher aufbewahren und Guthaben auf Girokonten belassen, ohne sich um eine Weiterverwendung kümmern zu müssen. Darüber hinaus sind Gutschriften auf Girokonten als Sichteinlagen durch die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme geschützt und für Kunden jederzeit verfügbar. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es bei einer Gesamtschau, die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten als von der Bank im Rahmen des Girovertrags erbrachte Hauptleistung anzusehen. Aus den Regelungen der § 700 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich weiter, dass ein Verwahrentgelt keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden darstellt.

Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p. a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p. a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) unterliegen demgegenüber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Gelder auf Tagesgeldkonten werden in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst. Dementsprechend hat die Beklagte in dem Verfahren XI ZR 161/23 die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik „Anlegen und Sparen“ damit beworben, dass täglich über die Gelder verfügt werden könne und diese mit einer „attraktiven“ Rendite angelegt würden. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p. a. verlieren die Tagesgeldkonten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn bei einer gleichzeitigen Verzinsung der Einlage mit 0,001% p. a. reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital täglich, bis die Einlage den in den Klauseln genannten Freibetrag von 50.000 € erreicht. Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über ein Tagesgeldkonto nach Treu und Glauben verändert.

Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahr- bzw. Guthabenentgelt in dem Verfahren XI ZR 183/23 führt dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck „Kapitalerhalt und Sparen“ abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.

Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Soweit Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, „negative Zinsen“ zu zahlen hatten, rechtfertigt dies nicht, die vertraglich berechtigten Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Tagesgeld- und auf Sparkonten verbuchten Einlagen mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts zu enttäuschen, das die Einlage bis zu einem Freibetrag fortlaufend reduziert.

Soweit die klagenden Verbraucherschutzverbände in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der unwirksamen Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften verlangen, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage abgewiesen. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. September 2024 (Az. I ZR 168/23, Pressemitteilung 180/2024) bereits entschieden hat, ist eine solche Klage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens bereits unzulässig, weil der Kläger mit seinem Antrag die Kunden der Beklagten nicht individualisiert, an die die Rückzahlung erfolgen soll, so dass es an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags fehlt. Die begehrte Auskunft können die Kläger nicht beanspruchen, weil einem Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Klageverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, so dass auch der insoweit als Hilfsanspruch anzusehende Auskunftsanspruch nicht besteht.

Soweit der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 als Folgenbeseitigung Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an die betroffenen Verbraucher verlangt, hat der XI. Zivilsenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem Verfahren XI ZR 161/23 hat der XI. Zivilsenat schließlich entschieden, dass die Klauseln zu einem Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Der Verbraucher kann nicht hinreichend erkennen, in welchen Fällen die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet ist, und damit nicht, ob er das Entgelt von 12 € bzw. 5 € tatsächlich zahlen muss. Der durchschnittliche, rechtlich nicht gebildete, verständige Verbraucher erkennt zwar, dass er nach den Klauseln nur dann zur Zahlung verpflichtet sein soll, wenn weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung der Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN besteht. In den Klauseln fehlt aber jegliche Konkretisierung, wann eine solche Verpflichtung der Bank besteht. Ausführungen über die typischen Fälle, in denen der Verbraucher eine Ersatzkarte bzw. eine Ersatz-PIN benötigt (Verlust, Diebstahl und Missbrauch), enthalten die Klauseln nicht. Die Entgeltklauseln versetzen den Verbraucher damit nicht in die Lage, die Reichweite der beabsichtigten Entgeltpflicht in seinem praktischen Geltungsbereich zu bestimmen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

[…]

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB

(1) […]. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 700 Abs. 1 Satz 1 BGB

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. […].

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. […]

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

§ 3 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung […] in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Auch die Verletzung eines 15-jährigen Fußballers mit einem „Fördervertrag“ seines Vereins bei einem Ligaspiel kann ein versicherter Arbeitsunfall sein

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 9 U 3318/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Urteil L 9 U 3318/23 vom 21.01.2025 (nrkr)

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen.

Mit einem am 30. Januar 2025 zugestellten Urteil hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) den Unfall eines damals 15-jährigen Fußballers in einem Spiel der früheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 als Arbeitsunfall anerkannt. Der junge Mann hatte an dem Spiel für seinen Verein teilgenommen, der mit seiner ersten Herrenmannschaft in der Fußball-Bundesliga vertreten ist. Er erlitt dabei eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen.

Der 15-jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tage einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251,00 Euro vereinbart.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte aus, der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.

Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag. Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als Beschäftigter nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischen Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.

Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Beschäftigte

[…]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers

Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. So das VG Aachen (Az. 1 K 2377/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 03.02.2025 zum Urteil 1 K 2377/23 vom 20.01.2025

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 20. Januar 2025, das den Beteiligten nunmehr zugestellt wurde, festgestellt und die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h., wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet – auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde – nicht als förderlich angesehen werden. Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. So hat der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Pflicht zur Zahlung der Provision bei Streit mit dem Makler?

Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn der Makler den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 68/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.02.2025 zum Urteil 1 O 68/24 vom 07.11.2024 (nrkr)

Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn der Makler den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine bundesweit tätige online-Immobilienmaklerin, die Objekte auf einer eigenen Homepage ebenso wie über diverse Immobilienportale anbietet und mit lokalen Partnermaklern zusammenarbeitet. Sie bot ein Mehrfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 140.000 Euro mit einer vom Käufer zu zahlenden Provision i. H. v. 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer des Kaufpreises an. Die Beklagte stellte eine Anfrage bei der Klägerin. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin einen Link sowie einen Hinweis auf ihre AGBs mit einer Provision von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf.

Die Klägerin erklärte auf dem übersandten ausgefüllten Antrag die Annahme des Maklervertrages per E-Mail und übersandte der Beklagten ein Exposé des Objektes. Ein späterer Besichtigungstermin wurde vom Lebensgefährten der Beklagten wahrgenommen. Später kauften die Beklagte und ihr Lebensgefährte gemeinsam mit notariellem Kaufvertrag das Objekt für 145.000 Euro. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages kam es zu Unstimmigkeiten der Klägerin mit dem Lebensgefährten der Beklagten über Nachweise der Finanzierung des Kaufes. Dies gipfelte in einem Telefonat der Klägerin mit dem Lebensgefährten der Beklagten, das die Klägerin als Drohung auffasste, es werde keine Provision mehr bezahlt. Wegen dieser Drohung entschied sich die Klägerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Beklagten den Maklerlohn von 3,57 % des Kaufpreises ein. Als Begründung führte sie aus, sie habe mit dem Nachweis der Vermittlung des Kaufvertrages die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht.

Die Beklagte trug vor, sie sei nicht zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, da die Klägerin keine für sie geldwerte Dienstleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin sie und ihren Lebensgefährten beim Abschluss des Kaufvertrages behindert, obgleich es doch ihre Aufgabe gewesen sei, für das Zustandekommen des Kaufvertrags zu sorgen. Da die Klägerin den Maklervertrag mit der Beklagten auch noch eigenmächtig gekündigt habe und die Beklagte aus dem weiteren Verkaufsprozess ausgeschlossen habe, liege darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der einen Provisionsanspruch der Klägerin verhindere.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen, der mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie grundsätzlich erfüllt worden sei. In der Folge sei auch ein entsprechender notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu, da ihr ein Verstoß gegen § 242 BGB – Treu und Glauben – anzulasten sei. Das Verhalten der Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages habe durchaus noch Einfluss auf den Anspruch auf Maklerlohn. Die Kündigung des Vertrages und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung des Kaufs der Immobilie sei treuwidrig, da die von der Klägerin aufgeführte Begründung zur Kündigung des Maklervertrages nicht das Verhalten der Beklagten, sondern ausschließlich das Verhalten des Lebensgefährten betreffen. Dieser sei jedoch nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen, sondern ausschließlich die Beklagte. Da die Kündigung durch die Klägerin in keinster Weise Bezug genommen habe auf ein Verhalten der Beklagten und alleinigen Vertragspartnerin der Klägerin, sei die Kündigung und das darauffolgende Verhalten der Klägerin treuwidrig gewesen, sodass der geltend gemachte Maklerlohn der Klägerin zu versagen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(…)

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Informationspflichten des Reiseveranstalters zu Hotel und Flugzeiten bei Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reisen

Das AG München wies eine Klage gegen eine Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise ab (Az. 191 C 12742/24).

AG München, Pressemitteilung vom 03.02.2025 zum Urteil 191 C 12742/24 vom 21.03.2024 (rkr)

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise in Höhe von 580 Euro ab.

Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine „15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera“ von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart.

Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte der Kläger jedoch. Die Beklagte stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung. Der Kläger war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für den Kläger notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises ab. Der Beklagten stehen wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, sodass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet. Es führte aus: „Die Beklagte hatte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn […] übersandt werden […]. Dies ist zwar […] kurzfristig, nach Auffassung des Gerichts aber bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit „rechtzeitig“. […] Es steht dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen kann. Diese Wahlmöglichkeiten sind preisbildend. Die vom Kläger gebuchte Reise ist […] mit der sog. Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulette-Reise vergleichbar, bei der regelmäßig nur […] das Reiseziel spezifiziert wird. Dem Veranstalter ist es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug ist das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kläger muss es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anerkennung Vaterschaft: Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 WF 155/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.02.2025 zum Beschluss 6 WF 155/24 vom 13.01.2025

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstammungsverfahrens. Die Mutter des Kindes hatte angegeben, dem sog. Putativvater in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte diesen als Vater festgestellt. Das Kind begehrte daraufhin, die Vaterschaft des Putativvaters gerichtlich festzustellen. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht die biologische Vaterschaft des Putativvaters fest und legte die Verfahrenskosten hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Auferlegung der Hälfte der Kosten. Dies hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend die Kosten nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handele es sich nicht um echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten sei allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen habe.

Hier sei es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er habe insbesondere nicht „grob schuldhaft“ das Verfahren veranlasst. Ihm sei es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachverständigengutachten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genüge zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen habe er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn habe damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.

Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest habe er sich nicht verlassen müssen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche.

Zu berücksichtigen sei schließlich, dass „beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen“, unterstreicht der Senat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Widerruf und Rückforderung ausbezahlter Corona-Soforthilfe rechtmäßig

Das VG Würzburg entschied im Fall der Klage einer Zahnarztpraxis, dass ein Widerrufsbescheid der Regierung von Unterfranken, mit dem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausgezahlte Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Az. W 8 K 24.641).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil W 8 K 24.641 vom 13.01.2025 (nrkr)

Klage einer Zahnarztpraxis abgewiesen

Mit am 30. Januar 2025 den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 13. Januar 2025 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass ein Widerrufsbescheid der Regierung von Unterfranken, mit dem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausgezahlte Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Mit Bescheid des Beklagten vom 10. April 2020 wurde der Klägerin während des ersten „Corona-Lockdowns“ auf ihren Antrag eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro bewilligt. Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose erhaltenen Corona-Soforthilfe. Aus der Rückmeldung der Klägerin vom 30. Dezember 20234 ging hervor, dass bei ihr eine Überkompensation in Höhe von 7.500 Euro vorlag. Mit Bescheid vom 18. März 2024 widerrief die Regierung von Unterfranken den Bewilligungsbescheid und verpflichtete die Klägerin, den Betrag in Höhe von 7.500 Euro zurückzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die zuständige 8. Kammer führte zur Begründung aus, dass bei der Klägerin kein förderfähiger Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Der Liquiditätsengpass sei schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides durch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien „Soforthilfe Corona“ des Freistaates Bayern sowie die „Frequently Asked Questions (FAQ)“ hinreichend bestimmt und erkennbar definiert gewesen. Danach seien nur der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand, nicht aber Personalkosten oder sonstige Umsatzeinbußen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei auf eine Betrachtung im Nachhinein, ob die Corona-Soforthilfe tatsächlich im dreimonatigen Betrachtungszeitraum von März bis Mai 2020 benötigt und für den vorbestimmten Zweck verwendet worden sei. Die Klägerin habe nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass keine Nachprüfung erfolge und sie nichts zurückzahlen müsse, wenn sich nachher herausstelle, dass sie die Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Corona-Soforthilfe nicht habe behalten werden dürfen, wenn sich im Nachhinein ergebe, dass sie nicht für den bestimmten Förderzweck zur Befriedigung des laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes benötigt worden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

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Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Das LAG Düsseldorf hat zur Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen Stellung genommen (Az. 12 TaBV 21/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Beschluss 12 TaBV 21/24 vom 11.12.2024

Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, welches zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatten seine Anträge nur teilweise Erfolg. Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
  • maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.

Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i. S. v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

„Betriebsverfassungsgesetz § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. …

§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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