RVG-Anpassung im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 31.01.2025 das KostBRÄG 2025 beschlossen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.02.2025

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am Freitag, den 31.01.2025, das KostBRÄG 2025 beschlossen.

Für kurze Verwirrung und Aufregung in der Anwaltschaft sorgte am vergangenen Freitag, dass das Kostenrechtsänderungsgesetz von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt wurde. Sollten alle Bemühungen von BRAK und auch DAV umsonst gewesen sein?

Nein. Der Rechtsausschuss hatte in seiner Beschlussempfehlung jedoch vorgeschlagen, das Kostenrechtsänderungsgesetz in das Betreuervergütungsgesetz zu integrieren. Deshalb musste folgerichtig – pro forma – das Kostenrechtsänderungsgesetz von der TO „abgesetzt“ werden, während das Betreuervergütungsgesetz, erweitert um die RVG-Thematik, auf der Tagesordnung verblieb.

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Freitag, den 31.01.2025, das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen.

Mit diesem Gesetz wurden nun der Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BT-Drs. 20/14259) sowie der Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025; BT-Drs. 20/14264) zusammengelegt und mit einem neuen Gesetzestitel versehen.

Gegenüber den ursprünglichen Entwürfen ergaben sich lediglich folgende inhaltliche Änderungen:

  • Evaluierung des durch dieses Gesetz geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz durch das BMJ insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten am 01.01.2026.
  • Die im Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 vorgesehene Systemumstellung im Gerichtsvollzieherkostengesetz (BT-Drs. 20/14264, Art. 4), die einen Wegfall der Dokumentenpauschale und der Beglaubigungsgebühr bei gleichzeitiger Kompensation der damit verbundenen Mindereinnahmen durch eine weitere Anhebung der Zustellungsgebühren vorsieht, wurde zurückgestellt.

Zuvor hatte die FDP-Fraktion am 17.12.2024 die beiden Gesetzentwürfe in den Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem das Bundeskabinett am 11.12.2024 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für jeweils aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringende Gesetzentwürfe beschlossen hatte. Die beiden Gesetzentwürfe wurden sodann vom Deutschen Bundestag in seiner 207. Sitzung am 19.12.2024 ohne Aussprache im vereinfachten Verfahren an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss beriet beide Gesetzesentwürfe in seiner 132. Sitzung am 29.01.2025 abschließend und empfahl mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen.

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK ist vorerst zufrieden:

„Ich bin erleichtert, dass die Anpassung der Anwaltsvergütung nun endlich zumindest eine weitere Hürde genommen hat! Die BRAK hat lange dafür gekämpft. Ebenso der DAV. Es wurde Zeit, dass Anwältinnen und Anwälten ein auskömmliches Arbeiten ermöglicht wird. Sie sichern immerhin den Zugang zum Recht! Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, darf man den Tag natürlich nicht vor dem Bundesrat loben.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Klausel zur Kürzung der Allianz Riesterrente unwirksam

Das OLG Stuttgart hat die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung für rechtswidrig erklärt (Az 2 U 143/23).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil 2 U 143/23 vom 30.01.2025 (nrkr)

Allianz darf Klausel in künftigen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in laufenden Verträgen nicht mehr auf sie berufen

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und es der Allianz Lebensversicherungs-AG untersagt, sich gegenüber Verbrauchern auf eine Klausel in Verträgen über eine fondsgebundene Riesterrente zu berufen, die sie zwischen Juni und November 2006 verwendet hat. Die Klausel sieht eine Reduzierung der Rente bei nachhaltig abgesunkener Rendite der Kapitalanlagen vor, aber keine entsprechende Rückanpassung bei verbesserten Verhältnissen.

Gegenstand des Verfahrens

Die Allianz hat in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über eine fondsgebundene Riesterrente eine Klausel verwendet, die es ihr erlaubt, u. a. im Fall einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den sog. Rentenfaktor und damit die monatliche Rente des jeweiligen Versicherungsnehmers herabzusetzen. In dem Fall, der vorliegend Anlass zur Klage gab, wurde bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrags im Jahr 2006 der Rentenberechnung ein Rechnungszins von 2,75 % zugrunde gelegt, was eine Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert ergeben hätte. Unter Berufung auf die Klausel hat die Beklagte den Rentenfaktor in zwei Schritten auf 30,84 Euro unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 1,25 % reduziert.

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Anpassungsklausel für unwirksam, weil die Klausel weder eine Verpflichtung des beklagten Versicherers vorsehe, die Rente bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu erhöhen noch dem Verbraucher die Möglichkeit einräume, nach erfolgter Anpassung mit zusätzlichen Beiträgen das Rentenniveau wieder anzuheben.

Das Landgericht hat die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.07.2023 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart vom 10.07.2023, Aktenzeichen 53 O 214/22).

Entscheidung des Senats

Der 2. Zivilsenat hat der dagegen gerichteten Berufung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und der Allianz die Verwendung dieser Klausel sowie inhaltsgleicher Klauseln untersagt.

Nach dem heutigen Urteil des Senats ist die streitgegenständliche Klausel gem. § 307 Absatz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Denn mit der Klausel wird allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sieht hingegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht wird, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig bessern. Damit wird das Recht zur Vertragsanpassung einseitig zugunsten des Versicherers ausgestaltet. Die freiwillig in späteren Anschreiben abgegebene Zusage, den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergibt, ändert an der Unangemessenheit der Klausel nichts. Eine entsprechende Verpflichtung muss sich vielmehr aus den damals verwendeten Versicherungsbedingungen ergeben.

Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt dem Senat zufolge ferner darin, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt wird, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien zu reagieren, um so die Rentenkürzung durch zusätzliche Einzahlungen wenigstens teilweise zu kompensieren. Dass der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohnehin das Recht hat, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, stellt nach Auffassung des 2. Zivilsenats keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit dar. Denn diese Zusatzzahlungen sind in ihrer Höhe beschränkt und nicht mehr möglich, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr schon ausgeschöpft ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine sog. Verbandsklage nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) erhoben. Eine solche Klage ergänzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen AGB. Da der einzelne Verbraucher vielfach nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollen die Verbände im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen AGB freigehalten wird und dass die Interessen der Verbraucher gewahrt werden. Ein stattgebendes Urteil führt dazu, dass das Unternehmen die Klausel in künftigen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in laufenden Verträgen nicht mehr auf sie berufen darf.

Das Urteil wird zeitnah veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2025

KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz. Hierauf weist die Bundesregierung hin.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.01.2025

KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz.

Künstliche Intelligenz sicher anwenden

Der Einsatz von KI-Systemen bringt einige Vorteile. Dennoch müssen Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit bewahrt werden. Die KI-Verordnung der Europäischen Union verbietet deshalb bestimmte Arten von Anwendungen, die Grundrechte verletzen. Das schließt KI-Systeme ein, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen. Auch KI-basierte Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezielte Auswertung von Gesichtsbildern oder Bewertung des sozialen Verhaltens gehören zu den verbotenen Praktiken.

Quelle: Bundesregierung

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Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden

Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Das OLG Nürnberg verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Bank, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war (Az. 14 U 2275/22).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Hinweisbeschluss 14 U 2275/22 vom 18.11.2024 (rkr)

Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall nicht feststellen.

Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadensersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz mit Urteil vom 22. Juli 2022 (Az. 10 O 1384/22) die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sog. Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auch das Oberlandesgericht verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das Berufungsgericht ergänzend aus.

Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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„Post-COVID-Syndrom“ nach Fahrgemeinschaft: Mitfahrer nicht verantwortlich

Das LG Frankenthal entschied, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers wies die Kammer deshalb ab (Az. 7 O 110/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil 7 O 110/24 vom 16.12.2024 (nrkr)

Die Aufarbeitung der Corona-Pandemie beschäftigt immer noch die Gerichte. Aktuell hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers hat die Kammer deshalb abgewiesen.

Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer in der Nähe von Neustadt zu seinem Kollegen ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er dabei nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde. Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig („Post-COVID-Syndrom“). Der Mitfahrer schulde ihm daher Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 20.000 Euro, weitere 4.000 Euro Schadensersatz und müsse darüber hinaus für zukünftig auftretende Schäden einstehen.

Dieser Argumentation folgte die 7. Zivilkammer nicht. Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrgemeinschaft sei bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Es sei zudem aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellte. Obwohl der unter Asthma leidende Fahrer bemerkt habe, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, habe er ihn nicht gebeten, eine solche aufzusetzen. Er habe sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Eilverfahren: Keine Akte in Audioform, Anwalt muss vorlesen

In einem wenig umfangreichen Eilverfahren haben Sehbehinderte lt. LSG München keinen Anspruch auf eine Audiodokumentation – ihre Anwälte müssen vorlesen. Hierauf weist die BRAK hin (Az. L 2 U 313/24 B ER).

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2025 zum Beschluss L 2 U 313/24 B ER des LSG München vom 09.01.2025

In einem wenig umfangreichen Eilverfahren haben Sehbehinderte keinen Anspruch auf eine Audiodokumentation – ihre Anwälte müssen vorlesen.

Sehbehinderte Prozessbeteiligte haben keinen Anspruch gem. § 191a Abs. 1 GBG auf eine barrierefreie Dokumentation des Prozessstoffs in Audioform, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und der Anwalt bzw. die Anwältin die Unterlagen ebenso gut vorlesen kann. Dies gelte insbesondere in Eilverfahren, in denen der zeitliche Aspekt Eile gebietet, so das Landessozialgericht (LSG) München (Beschluss vom 09.01.2025, Az. L 2 U 313/24 B ER).

Eine Ärztin erkrankte während ihrer Promotion an einer Hornhautentzündung. Deswegen muss sie ihre Augen ständig abdecken und beurteilt sich unter Vorlage von Attesten als faktisch blind. Sie klagte zunächst auf Einstufung der Krankheit als Arbeitsunfall, der Prozess läuft noch. Außerdem stellte sie mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz leitete ein Verfahren bezüglich der Kosten für eine Assistenz ein, welches sich derzeit in der zweiten Instanz befindet. Hierfür verlangt sie gem. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG, dass ihr alle Verfahrensdokumente aus den vorherigen Eil- und dem aktuellen Klageverfahren als Audioaufzeichnung auf CD zur Verfügung gestellt werden. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg.

LSG München: Keine Audiodokumentation, wenn Anwalt vorlesen kann

Das LSG München verwies sie darauf, dass ihr Anwalt ihr alle Unterlagen vorlesen könne. Dies gehöre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BORA zu seiner berufsrechtlichen Verpflichtung. Dementsprechend gelte der Anspruch gem. § 191a Abs. 1 GVG auf einen barrierefreien Zugang zu Gerichtsdokumenten nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn – wie hier – die Unterlagen im Rechtsstreit übersichtlich und die Schriftsätze nicht lang seien. Hinzu komme in diesem Fall, dass die meisten Inhalte vornehmlich auf dem eigenen Vortrag der Frau beruhten. Zudem bestehe ein Konflikt zwischen der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz bzw. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Zeitaufwand der Anfertigung von Audio-CDs.

Daran ändere sich auch nichts, weil der Gesetzgeber im Jahr 2014 in § 191a Abs. 1 GVG den Halbsatz „soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist“ gestrichen habe. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Erforderlichkeit eines barrierefreien Zugangs nun nicht mehr relevant sei. Jedenfalls werde § 191a GVG durch § 4 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) konkretisiert, wonach der Anspruch auf barrierefreie Dokumente nur bestehe, „soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.“ Weiterhin müsse also – auch nach der Gesetzesänderung – der erleichterte Zugang zu den Dokumenten kausal für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verfahren sein. Einem anders lautenden Beschluss des LG München I vom 12.09.2023 (Az. 14 T 9699/23) sei daher auch nicht zu folgen.

Zum Abschluss wies das LSG noch darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Audiodokumentation sich außerdem nur auf das aktuelle Verfahren erstrecken würde, nicht jedoch auf vorangegangene Eilverfahren, wo er gesondert geltend gemacht werden müsse.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 C 3.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.01.2025 zum Urteil 6 C 3.23 vom 29.01.2025

Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen – wie z. B. den Gelben Seiten – Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch Telefonanrufe bei den Zahnarztpraxen in Erfahrung zu bringen, ob die Angerufenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.

Im Januar 2017 ordnete die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung erfolglos die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.

Die hierauf vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Verpflichtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG liege nicht vor. Durch die Datenschutzgrundverordnung habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der nunmehr eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden. Denn die telefonische Werbeansprache entspreche mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Klägerin.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier grundsätzlich anwendbar. Bei der Beurteilung, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind jedoch die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Ob dies generell für Bestimmungen des nationalen Rechts gilt, die keinen datenschutzspezifischen Gehalt haben, musste das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden. Denn mit § 7 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt. Es widerspräche daher dem Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung, wenn diese lauterkeitsrechtlichen Wertungen bei der Konkretisierung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO außer Betracht bleiben müssten.

Hiervon ausgehend fehlt es der Klägerin an einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, weil der von ihr verfolgte Zweck der Datenverarbeitung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Bei den Telefonanrufen, mit denen die Klägerin die Bereitschaft der angerufenen Zahnärzte zum Verkauf von Edelmetallen in Erfahrung zu bringen sucht, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Da die von der Klägerin angesprochenen Inhaber von Zahnarztpraxen in dem hier vorliegenden Kontext als sonstige Marktteilnehmer zu qualifizieren sind, ist eine zur Unzulässigkeit der Werbeanrufe führende unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzunehmen, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Diese wird durch ein sachliches Interesse der Anzurufenden an der Telefonwerbung indiziert. Auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn danach dient die Veröffentlichung der Telefonnummern der Zahnärzte in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ausschließlich dazu, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes ist.

Schließlich hat die Klägerin nicht deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung, weil es an einer auf die nunmehr geltende Rechtslage bezogenen Ermessensausübung der Beklagten fehlen würde. Denn das der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass nur ein Verbot gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um dem festgestellten Verstoß gegen die DSGVO abzuhelfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Jeder Achte glaubt, dass KI die Anwälte weitgehend überflüssig macht

Komplexe Sachverhalte durchdringen, Schriftsätze formulieren und die neueste Rechtsprechung kennen – das sind Standards für Anwältinnen und Anwälte. Doch 12 Prozent der Deutschen glaubt, dass Künstliche Intelligenz das besser kann, wie die Ergebnisse einer Bitkom-Umfrage zeigen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.01.2025

  • Ein Viertel kann sich vorstellen, sich rechtlich von einer Künstlichen Intelligenz beraten zu lassen
  • Allerdings wird Menschen noch mehr Fachwissen zugetraut

Komplexe Sachverhalte durchdringen, Schriftsätze formulieren und die neueste Rechtsprechung kennen –das sind Standards für Anwältinnen und Anwälte. Doch rund jeder achte Deutsche (12 Prozent) glaubt, dass Künstliche Intelligenz das besser kann und den Menschen in den meisten Fällen überflüssig machen wird. Rund ein Viertel (26 Prozent) kann sich vorstellen, bei rechtlichen Problemen Hilfe bei einer KI zu suchen, anstatt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dabei würden 12 Prozent das auf jeden Fall tun, 14 Prozent nur bei einfachen Fragestellungen. Das sind die Ergebnisse einer Befragung von 1.004 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz hat zuletzt enorme Fortschritte gemacht und kann schon heute ein sehr nützliches Hilfsmittel sein. Anwältinnen und Anwälte wird sie auf absehbare Zeit aber nicht vollständig ersetzen können“, sagt Markus Scheufele, Rechts-Experte des Bitkom.

Das Vertrauen in die KI ist dabei auch eine Altersfrage. So würden unter den Älteren ab 65 Jahren 81 Prozent keine rechtliche Hilfe bei einer KI suchen. Von den 16- bis 29-Jährigen gilt dies nur für 64 Prozent, unter den 30- bis 49-Jährigen sind es 63 Prozent, bei den 50- bis 64-Jährigen 69 Prozent.

Als größten Vorteil einer KI sehen 61 Prozent aller Befragten, dass sie rund um die Uhr verfügbar ist. Dagegen sagen nur 21 Prozent, dass die KI mehr Fachwissen zu einzelnen Rechtsgebieten hat als ein Mensch. In vielen Fragen sind die Deutschen gespalten, was die Fähigkeiten der KI angeht. So glaubt rund die Hälfte (54 Prozent), dass eine KI sich nicht in die Betroffenen hineinversetzen kann und deshalb schlechter berät. Ebenfalls die Hälfte (50 Prozent) geht davon aus, dass ein Mensch rechtliche Fragen besser erklären kann als eine KI. 46 Prozent meinen, dass ein Mensch komplexe rechtliche Zusammenhänge besser versteht als eine KI. „KI wird bereits heute in Rechtsabteilungen von Unternehmen, in Kanzleien und Gerichten erfolgreich eingesetzt. Wir müssen die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen verbessern, damit KI in der Rechtspflege als unterstützendes Werkzeug eingesetzt werden kann und wird“, so Scheufele.

Quelle: Bitkom

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Abkühlungsphase beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Diese hatten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 VVG gewendet, mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird (Az. 1 BvR 1779/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1779/24 vom 20.12.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung von § 7a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit der beim Abschluss von Restschuldversicherungen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen eine sog. Abkühlungsphase eingeführt wird.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten müssen.

Sachverhalt

Die 22 Beschwerdeführerinnen, die als Versicherer oder Versicherungsnehmer Restschuldversicherungen als Einzel- oder Gruppenversicherungen abschließen oder diese vermitteln, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 32 Nr. 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG). Dieser ändert § 7a Abs. 5 VVG dahin, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist (Abkühlungsphase).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist.

I. Die Verfassungsbeschwerde der in- und ausländischen Versicherungsunternehmen wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.

1. Es ist den beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen zuzumuten, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob sie § 7a Abs. 5 VVG n. F. ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden haben und ob die Vorschrift auch über den 20. November 2026 hinaus anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, dass das Anrufen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Fachgerichte erkennbar aussichtslos wäre.

Sie rügen, § 7a Abs. 5 VVG n. F. sei nicht anwendbar, weil die Vorschrift gegen sekundäres Unionsrecht verstoße. Zur Klärung dieser Frage hätte zunächst eine aufsichtliche Weisung eingeholt und bei Bejahung der Anwendbarkeit der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten werden müssen. Denn es ist vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit unionsrechtlichem Fachrecht besteht. Es ist noch nicht geklärt, ob die nach Art. 14 der ab 20. November 2026 anzuwendenden Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG eröffnete Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften und die Möglichkeit des Verzichts auf Einhaltung der unionsrechtlich vorgesehenen Abkühlungsphase von „mindestens drei Tagen“ der in § 7a Abs. 5 VVG n. F. geregelten Abkühlungsphase entgegensteht. Auch bei der Auslegung des § 7a Abs. 5 VVG n. F. stellen sich fachrechtliche Auslegungsfragen.

2. Eine Unzumutbarkeit kann sich auch nicht (mehr) daraus ergeben, dass die Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben nach ihrem Vorbringen bereits seit Anfang 2024 umfangreiche Vorbereitungen getroffen, um die angegriffene Vorschrift ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Soweit sie eine erneute Umstellung ihrer Vertragsabschlusspraxis ab Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. November 2026 besorgen, tragen sie selbst vor, dass ihre bisherigen Dispositionen umkehrbar sind und folglich in Zukunft korrigiert werden können.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen unzulässig, die als Versicherungsnehmerin von Gruppenversicherungsverträgen („Gruppenspitze“) beziehungsweise als Vermittlerin von Beitritten zu diesen Gruppenversicherungsverträgen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.

1. Sie haben nicht dargelegt, dass ihnen die vorherige Anrufung der Fachgerichte unzumutbar wäre und ihre Verfassungsbeschwerde dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Mit der Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung setzen sie sich nicht auseinander. Auf Grundlage des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht beurteilen, ob den Beschwerdeführerinnen die Erhebung einer Leistungsklage oder einer (negativen) Feststellungsklage vor den Zivilgerichten möglich und zumutbar ist.

2. Die Verfassungsbeschwerdeschrift verhält sich im Übrigen nicht zu der Frage, ob diese Beschwerdeführerinnen selbst von § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n. F. betroffen sind. Die Annahme, dass § 7a Abs. 5 Satz 3 VVG n. F. dahin auszulegen ist, dass der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG n. F. zulässig ist, ist jedenfalls nicht zwingend. Mit der Auslegung dieser Vorschrift setzen sich die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht auseinander.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. Dies entschied das BAG (Az. 1 AZR 33/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2025 zum Urteil 1 AZR 33/24 vom 28.01.2025

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital – u. a. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet – statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden. Die Beklagte sei daher u. a. verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden. Zudem sei ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Außerdem müsse die Beklagte auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Klägerin vornehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Blick zu nehmen. Sie haben alle betroffenen Positionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Hiervon ausgehend blieb der auf eine bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen gerichtete Klageantrag erfolglos. Ein solches isoliertes Begehren ermöglicht keine – die kollidierenden Verfassungswerte ausgleichende – Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit.

Auch der hilfsweise Klageantrag, der auf eine Mitteilung der betrieblichen E-Mail-Adressen und eine Duldung ihrer Verwendung in bestimmtem Umfang abzielte, war unbegründet. Die mit dem Leistungs- und Duldungsverlangen jeweils einhergehenden Belastungen der Beklagten beeinträchtigen sie erheblich in ihrer verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und begründen – schon jeweils für sich genommen – ihr überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Das Abwägungsergebnis hat nicht zur Folge, dass damit für die Klägerin keine Möglichkeit eröffnet wäre, das E-Mail-System der Beklagten zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ihr steht die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen. Auch für deren grundrechtlich verbürgte Belange stellt dies den schonendsten Ausgleich dar.

Der auf eine Nutzung des konzernweiten Netzwerks bei Viva Engage gerichtete Klageantrag blieb ebenfalls erfolglos. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Beklagten übersteigen das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Durchführung solcher Werbemaßnahmen.

Auch der auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet der Beklagten abzielende Klageantrag war unbegründet. Die Klägerin konnte ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG stützen. Ob sich ein solches Begehren grundsätzlich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben kann, konnte der Senat offenlassen. Jedenfalls kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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