Ausfall der Servolenkung als Sachmangel – Rücktritt vom Neuwagenkauf

Das OLG Hamm entschied, dass allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, keinen Sachmangel begründet, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann (Az. 28 U 158/12).

 

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Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie

Laut BAG kann ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Eine per Betriebsvereinbarung vereinbarte Sonderprämie müssen jedoch auch die erhalten, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen (Az. 1 AZR 595/14). Continue reading →

Betriebsrenten EnBW – Der Konzern durfte die (besseren) älteren Versorgungsordnungen ablösen

Sieben Kammern des LAG Baden-Württemberg haben über insgesamt 88 Betriebsrentenverfahren verhandelt. In allen Verfahren wurde die Klage abgewiesen. Danach ist EnBW nicht verpflichtet, den Klägern seit dem Ablösezeitpunkt Ende 2004 Betriebsrenten nach den älteren Betriebsvereinbarungen zu zahlen (Az. 2 Sa 21/14 u. a.).

 

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Kündigung angeblich wegen Forderung nach Überstundenbezahlung – Beweislast beim Mitarbeiter

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil dieser seine Rechte wahrnimmt. Im konkreten Fall muss allerdings der Arbeitnehmer die Benachteiligung beweisen können. Darüber informiert der DAV und verweist auf eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 22. April 2015 (Az. 4 Sa 577/14).

 

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Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebs

Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. So entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1482/15).

 

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