Verspätete Reinigung einer Ferienwohnung als Kündigungsgrund

Das LG Flensburg entschied, dass ein Mieter einer Ferienwohnung, welche er am Anreisetag früher bezog, nur dann wirksam den Mietvertrag kündigen kann, wenn er zuvor eine gültige Frist zur Reinigung gesetzt hat (Az. 1 S 26/24).

LG Flensburg, Pressemitteilung vom 16.01.2025 zum Berufungsurteil 1 S 26/24 vom 13.09.2024 (rkr)

Was ist passiert?

Ein Mann mietete bei einer Frau eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31. Dezember bis zum 4. Januar. Nach dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Mann vor der Anreise.

Am Silvestertag holte der Mann den Schlüssel für die Ferienwohnung ab und stellte gegen 13 Uhr fest, dass die Ferienwohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Der Mann beschwerte sich hierüber bei der Vermieterin. Die versprach, dass eine Reinigung der Ferienwohnung veranlasst werde. Auf eine erneute Reklamation gegen 15:50 Uhr teilte die Vermieterin um 16:00 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. Daraufhin teilte der Mann mit, dass er um 19 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle und die Reinigung zu spät sei. Daher würde er alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen.

Später forderte der Mann die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf und klagte vor dem Amtsgericht Niebüll. Das Amtsgericht sah in der Erklärung über die Stornierung eine wirksame Kündigung des Mietvertrages und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Geldes. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Vermieterin das Rechtsmittel der Berufung ein.

Wie hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat als Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Niebüll abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat eine wirksame Kündigung des Mietvertrags verneint, da der Mann keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt habe. Die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag erst ab 16 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. Soweit der Kläger sich bereits vor 16 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert habe, ergebe sich hieraus keine wirksame Fristsetzung. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da es für den Mann – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Silvesterabends – zumutbar gewesen wäre, bis 16:30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In § 543 Abs. 3 BGB ist als weitere Voraussetzung eine vorherige Fristsetzung geregelt. Von der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen, beispielsweise bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, abgewichen werden.

Das Berufungsurteil vom 13.09.2024 (Az. 1 S 26/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Wer haftet bei Brand durch E-Bike?

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet lt. LG Lübeck der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet (Az. 5 O 26/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 5 O 26/23 vom 26.07.2024 (rkr)

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet.

Was ist passiert?

Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem Landgericht Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Mann für den Schaden verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Das Gericht war überzeugt, dass der Mann vergessen habe, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StVG gelte für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe. Auch habe sich die sog. Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.

Wie ist die Rechtslage?

Nicht alle Elektrofahrräder unterfallen der sog. Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders ist es bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sine des StVG dar.

Das Urteil vom 26.07.2024 (Az. 5 O 26/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Lübeck

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Dreiseitiger Vertrag: Syndikus-Zulassung bleibt bestehen

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (AnwZ (Brfg) 6/24).

BRAK, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil AnwZ (Brfg) 6/24 des BGH vom 03.12.2024

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Vertrag, braucht es in der Regel keine neue Zulassung, so der BGH.

Wechselt eine Syndikus-Anwältin per dreiseitigem Übertragungsvertrag von einem alten zu einem neuen Arbeitgeber, ohne dass sich die Tätigkeit im Wesentlichen ändert, so muss keine neue Zulassung beantragt werden. Damit hat der Anwaltssenat des BGH eine Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) abgewiesen (Urteil vom 03.12.2024, Az. AnwZ (Brfg) 6/24).

Eine seit 2016 als Syndikus zugelassene Anwältin wechselte 2021 zurück zu ihrer alten Arbeitgeberin – allerdings innerhalb desselben Konzerns. Ihre aktuelle Arbeitgeberin, die ehemalige und neue Arbeitgeberin sowie die Anwältin schlossen hierzu einen dreiseitigen Vertrag, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis “mit allen Rechten und Pflichten” wieder übergehen sollte. Zwar sollte die Anwältin in der neuen Tätigkeit auch eine Leitungsfunktion übernehmen (“Legal & Compliance Officer” statt “Legal Officer”); dies sollte jedoch maximal 5-10 % ihrer Arbeit ausmachen. Antragsgemäß stellte die Rechtsanwaltskammer Stuttgart fest, dass der Zulassungsbescheid von 2016 aufrechterhalten werden könne, da es sich um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit handele. Dagegen ging die DRV vor, weil sie der Auffassung war, es hätte eine neue Zulassung beantragt werden müssen. Mit dieser Ansicht drang sie jedoch weder vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg noch vor dem BGH durch.

BGH: Kein Widerruf, wenn Tätigkeit im Wesentlichen gleich bleibt

Zu Recht habe die Kammer die Fortgeltung der alten Zulassung festgestellt, so der BGH-Anwaltssenat. Es liege kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO vor. Eine dreiseitige Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übertragen werde, stehe einem gesetzlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB bzw. einer Verschmelzung gleich.

Auch eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die Tätigkeit nicht wesentlich geändert habe. Die geringfügige Übernahme von Leitungsaufgaben sei von untergeordneter Bedeutung. Damit erteilte der BGH der Auffassung der DRV eine Absage, bei einem Wechsel des Arbeitgebers sei stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gegeben, weswegen immer eine neue Zulassung beantragt werden müsse.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 284/24).

BAG, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 5 AZR 284/24 vom 15.01.2025

Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Kläger ist seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro beschäftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er der Beklagten im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Vom 22. August bis zum 9. September 2022 hatte der Kläger Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Mit E-Mail vom 7. September 2022 teilte er der Beklagten mit, er sei bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben. Beigefügt war ein Attest vom 7. September 2022 eines tunesischen Arztes, der in französischer Sprache bescheinigte, dass er den Kläger untersucht habe, dieser an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide, der Kläger 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Kläger am 8. September 2022 ein Fährticket für den 29. September 2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Danach legte er der Beklagten eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober 2022 vor, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober 2022 bescheinigt wurde. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Attest vom 7. September 2022 nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handele, legte der Kläger eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vor, in welcher der Arzt bescheinigte, den Kläger am 7. September 2022 untersucht zu haben. Weiter heißt es: „Er hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage vom 07/09/2022 bis zum 30/09/2022 erforderlich machte.“ Die Beklagte lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und kürzte die Vergütung für September 2022 um 1.583,02 Euro netto. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt Entgeltfortzahlung für September 2022 in dieser Höhe verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zukommt, wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Das Berufungsgericht hat aber bei der Würdigung der von der Beklagten zur Begründung ihrer Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorgetragenen tatsächlichen Umstände nur jeden einzelnen Aspekt isoliert betrachtet und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter buchte der Kläger bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30. September 2022 zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für den 29. September 2022 und trat an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland an. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Diese Gegebenheiten mögen – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – für sich betrachtet unverfänglich sein. In einer Gesamtschau begründen sie indes ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Online-Coaching zu Kryptowährung – Betreiberin einer Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an Kundin verurteilt

Das LG München I hat die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist (Az. 44 O 16944/23). Der beklagten Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

LG München I, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 44 O 16944/23 vom 15.01.2025 (nrkr)

Die 44. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 15.01.2025 die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Zudem hat das Landgericht München I festgestellt, dass der zwischen Kundin und Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist (Az. 44 O 16944/23). Der beklagten Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht.

Die Kundin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrages erwerbslos. Sie trug vor, sie sei durch Werbung in sozialen Medien und den mit ihr online verhandelnden Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt worden. Mit der Klage verfolgte sie daher das Ziel, sich von diesem Vertrag wieder zu lösen.

Die Plattformbetreiberin war dagegen der Auffassung, der im Streit stehende Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) und die dort geregelten Schutzmechanismen nicht auf den Vertrag anwendbar. Denn die Klägerin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin zu behandeln. Außerdem habe sie im Rahmen des Bestellvorgangs aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage weitgehend zugesprochen.

Die klagende Kundin sei von der Beklagten beim Bestellprozess wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Selbst wenn sie beim Vertragsschluss als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag jedoch bereits nichtig, da das FernUSG zu ihrem Schutz in diesem Fall auf sie anwendbar sei. Die Beklagte habe der Klägerin Fernunterricht angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Gerade der Schutzzweck des Gesetzes spreche dafür, das Gesetz auch auf Personengruppen anzuwenden, die nicht Verbraucher seien. Geschützt werden sollten nämlich allgemein vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz.

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie sich mit der angebotenen Bildungsmaßnahme eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB.

Damit hat die Klage der Kundin ganz überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines von der Klägerin geforderten immateriellen Schadenersatzes für den behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten im Rahmen des Bestellvorgangs hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge.

§ 7 FernUSG

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

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Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das VG Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben. Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt (Az. 14 K 2955/23 und 14 K 5099/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.01.2024 zu den Urteilen 14 K 2955/23 und 14 K 5099/23 vom 14.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben (vgl. bereits die Pressemitteilung vom 14. Oktober 2024). Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt.

Die Klage der Klägerin im Verfahren Az. 14 K 2955/23 – ein Kosmetikunternehmen – hatte Erfolg. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids über einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro wurde von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2020 war als Zuwendungszweck alternativ die Überwindung (1.) der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, (2.) eines Liquiditätsengpasses oder (3.) eines Umsatzeinbruches angegeben worden. Dabei nahm der Bescheid Bezug auf die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020. Der nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens erfolgte Widerruf des Zuschusses wurde von der Beklagten damit begründet, der Zuschuss sei zweckwidrig verwendet worden. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für den Widerruf des Zuschusses als nicht gegeben an. Der Widerrufsbescheid stelle allein darauf ab, dass anders als bei der Bewilligung der Zuwendung prognostiziert doch kein Liquiditätsengpass bestanden habe. Beziehe sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides aber auf mehrere Zwecke, so könne der Bescheid nicht nur mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden.

Dagegen wurde die Klage einer Fahrschule gegen den Widerruf des ihr erteilten Bescheids vom 5. Mai 2020 über eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro abgewiesen (Az. 14 K 5099/23). Als Zweck der Zuwendung wurde in diesem Bescheid allein die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz genannt. Grundlage war die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020. Nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens widerrief die Beklagte die Zuwendung, weil die Zuwendung nicht zu dem im Bescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei niedriger ausgefallen als bei Erlass des Bescheids prognostiziert. Der Widerruf wurde von der 14. Kammer nicht beanstandet. Anders als im oben genannten Fall sei die Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage oder eines Umsatzeinbruchs im vorliegenden Bescheid nicht mehr als Zweck enthalten gewesen. Der Widerruf sei auch ohne Ermessensfehler erfolgt. Das Ermessen der Beklagten sei unter Zugrundelegung der spezifischen rechtlichen Ausgestaltung der Corona Soforthilfe in Verbindung mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dahingehend intendiert gewesen, den Zuwendungsbescheid im Falle einer Verfehlung des Zuwendungszweckes zu widerrufen. Atypische Umstände, die gegen einen Widerruf sprächen, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Insbesondere sei durch die Rückzahlung der Zuwendung seine wirtschaftliche Existenz nicht bedroht. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauenssschutz berufen. Denn die vom Kläger genannten, im Zusammenhang mit der Soforthilfe veröffentlichten staatlichen Verlautbarungen seien nicht so zu verstehen gewesen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn oder soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der jeweils beschwerte Beteiligte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.

Mit Blick auf die noch möglichen oder beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Urteile anderer Verwaltungsgerichte schon anhängigen Rechtsmittel ruhen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe weitere parallel gelagerte Verfahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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„Automatenshop“ darf an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen

Das VG Osnabrück hat den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf (Az. 1 B 61/24 und 1 B 79/24).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zu den Beschlüssen 1 B 61/24 und 1 B 79/24 vom 14.01.2025

Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 1 B 61/24) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Antrag der Betreiberin eines „Automatenshops“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch anhängigen Klage abgelehnt. Hintergrund ist eine Anordnung der Stadt Papenburg vom 26. Juni 2024, nach der die Antragstellerin ihre in dem „Automatenshop“ befindlichen Verkaufsautomaten an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betreiben darf.

Der streitgegenständliche „Automatenshop“ verfügt über elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Sacks anbieten. Außerdem befinden sich in dem Raum, der durchgehend zugänglich und videoüberwacht ist, ein Kaffee‑, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.

Die Stadt Papenburg meint, dass der „Automatenshop“ hinsichtlich der Öffnungszeiten den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterliege. Folglich müsse sich die Antragstellerin an das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung halten. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung vom 26. Juni 2024 an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hat keinen Erfolg.

Die Kammer folgte hier dem Vortrag der Antragsgegnerin. So sei die Anordnung vom 26. Juni 2024 voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG anzusehen. So sei der Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NLöffVZG gehören zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“. Es sei hier unerheblich, dass kein persönlicher Verkauf stattfinde. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.

Die Stadt Papenburg hatte darüber hinaus mit einer weiteren Anordnung vom 28. August 2024 die Antragstellerin aufgefordert, eine Gaststättenanzeige i. S. d. § 2 NGastG spätestens bis zum 18. September 2024 einzureichen, sofern sie über ihre Automaten weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde ebenfalls angeordnet. Dem hiergegen eingereichten Eilantrag gab die 1. Kammer mit weiterem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 1 B 79/24) statt. So sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen. Die Einrichtung vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge. Insofern sei der Antragstellerin darin beizupflichten, dass der Raum insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize setze, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten, auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.

Die Beschlüsse (Az. 1 B 61/24 und 1 B 79/24) können von der jeweils Unterlegenen binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Urteil zu PlayStation Plus: Sony muss Zustimmung für Preiserhöhungen einholen

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. So entschied das KG Berlin (Az. 23 MK 1/23) nach einer Klage des vzbv gegen Sony Interactive Entertainment Europe, das die Abonnements in Europa vertreibt.

vzbv, Mitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 23 MK 1/23 des KG Berlin vom 30.10.2024 (nrkr)

  • Sony behielt sich das Recht vor, Preise für PlayStation Plus-Abonnements einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern
  • Anzahl und Verfügbarkeit der angebotenen Spiele konnten laut Nutzungsbedingungen jederzeit geändert werden
  • Kammergericht Berlin: Beide vom vzbv beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig

Unzulässige Vertragsklauseln: vzbv klagt erfolgreich gegen Sony beim Kammergericht Berlin

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. Das hat das Berliner Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Sony Interactive Entertainment Europe entschieden, das die Abonnements in Europa vertreibt.

„Wenn Sony die Preise für seine PlayStation Plus-Abos bei laufenden Verträgen erhöhen will, braucht es dafür die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen. Die bisherige Preisanpassungsklausel ist unwirksam“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Außerdem darf das Unternehmen die Zahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele nicht jederzeit beliebig einschränken können.“

Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Abonennt:innen

Sony bietet PlayStation Plus-Abonnements mit einer Laufzeit von zunächst ein, drei oder zwölf Monaten an. Sie verlängern sich automatisch, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

Kammergericht: Preisanpassungsklausel benachteiligt Abonnent:innen unangemessen

Das Kammergericht folgte der Auffassung des vzbv, dass die Klausel Abonnent:innen unangemessen benachteiligt. Es fehle bereits ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Preisanpassungsklausel. Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Klausel sei auch unzulässig, weil sie dem Unternehmen einen Spielraum für unkontrollierbare Preiserhöhungen biete. Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

Sony darf Spiele-Angebot nicht beliebig einschränken

In der zweiten strittigen Klausel hatte sich Sony vorbehalten, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Das sollte sogar für Vorteile aus dem Abonnement gelten. Eine derart weitgefasste Befugnis zur Änderung der vereinbarten Leistungen sei Abonnent:innen nicht zumutbar, so das Gericht. Diese könnten bei Vertragsabschluss nicht ansatzweise erkennen, welche Leistungsänderungen auf sie zukommen können.

Ähnliche Urteile zu Spotify und Netflix

Mit dem Urteil setzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Onlinediensten fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den Streamingdiensten Netflix und Spotify die Verwendung ihrer Preisänderungsregelungen untersagt, da hieran kein berechtigtes Interesse bestünde.

Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024, Az. 23 MK 1/23 – nicht rechtskräftig. Sony hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az III ZR 160/24) eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Gemeinden dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.01.2025 zum Urteil 1 KN 1/21 vom 14.01.2025

Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 14.01.2025 nach einer mündlichen Verhandlung den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).

Mit einer Änderung des Bebauungsplans hat Sankt Peter-Ording für das Gebiet „Störtebeker Straße“, einschließlich der Grundstücke „Am Deich 10 bis 12“ sowie „Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ ein Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ festgesetzt, wobei bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind. Durch diese Festsetzung soll bedarfsgerechter Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, auf dem sich nur Ferienwohnungen (insgesamt sechs) und keine Dauerwohnungen befinden. Die Folge der Änderung wäre, dass er im Falle einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdenbeherbergung nutzen könnte. Er rügte, dass es für die Festsetzung eines solchen Sondergebietes keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gebe.

Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der 1. Senat – abweichend von der älteren Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urteil 1 KN 18/15 vom 16. Juni 2020) – aus, dass die Gemeinde im Bebauungsplan das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung bei der Errichtung von Wohngebäuden in ein prozentuales Verhältnis setzen durfte und es dafür in einem Sondergebiet eine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gibt.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Geplanter Neubau eines Mehrfamilienhauses beeinträchtigt denkmalgeschütztes Ensemble

Das VG Göttingen hat einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 14.01.2025 zum Urteil 2 A 92/22 vom 12.12.2024

Mit Urteil vom 12.12.2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).

Das Gebäude der Klägerin ist Bestandteil eines „Klein-Frankreich“ genannten denkmalgeschützten Ensembles, das in der Zeit um 1700 bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts an der alten Stadtmauer in Hardegsen entstanden war. Der Beigeladene plante zunächst die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 – 11 Wohneinheiten und 14 – 16 Stellplätzen auf zwei unmittelbar südlich an das Ensemble und die noch erhaltene Stadtmauer anschließenden Grundstücken, erhielt vom beklagten Landkreis Northeim nach Einwänden der unteren Denkmalschutzbehörde jedoch nur die Genehmigung zur Errichtung von 8 Wohneinheiten mit 12 Stellplätzen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit (erfolglos gebliebenem) Widerspruch und anschließender Klage, der die Kammer nun – nach eigener Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege – stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben hat. Es liege zwar keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Wohngebäudes der Klägerin als Einzeldenkmal vor, dafür aber eine solche des denkmalgeschützten Ensembles und somit des Gebäudes der Klägerin als Teil einer unter Denkmalschutz gestellten Gruppe baulicher Anlagen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Gegen diese Beeinträchtigung stehe der Klägerin ein Abwehrrecht zu. Das gesamte Ensemble, und nicht lediglich Teile davon, bildete die noch in Teilen erhaltene Stadtmauer nach. Dieses Erscheinungsbild einer die Altstadt umschließenden Stadtmauer sei nicht mehr gegeben, wenn ein massiver Baukörper im bislang unbebauten Sichtbereich in den Vordergrund trete und eine die historischen Maßstäbe optisch dominierende Position einnehme.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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