Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Gegenverkehr

Das AG Hanau entschied, dass der grundsätzliche Anschein der Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden kann (Az. 39 C 81/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 13.01.2025 zum Urteil 39 C 81/22 vom 19.06.2024 (rkr)

Bei einem Unfall zwischen einem links abbiegenden Fahrzeug und dem Gegenverkehr wird vermutet, dass sich der Abbieger verkehrswidrig verhalten hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der grundsätzliche Anschein der Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden kann (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.06.2024, Az. 39 C 81/22).

Das Fahrzeug der Klägerin fuhr bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Beklagte befuhr die Straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte, in der Kreuzung nach links abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Klägerin verlangte den vollständigen Ersatz ihrer Fahrzeugschäden, da ihr Wagen langsam in die Kreuzung eingefahren sei, sie den Unfall aber nicht habe verhindern können. Der Beklagte meint, das Fahrzeug der Klägerin sei zu schnell gefahren, sodass ihn keine Haftung treffe.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Unfall allein durch das abbiegende Fahrzeug verursacht wurde. Hierfür spreche bereits die Vermutung eines Verstoßes gegen die Vorfahrtsgewährungspflicht beim Abbiegen gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO. Denn der Unfall ist während des Abbiegevorgangs passiert. Dies könne der Beklagte nur durch den Beweis solcher Umstände widerlegen, aus denen sich ein unfallursächliches Fehlverhalten des klägerischen Fahrzeugs ergibt. Die Beweisaufnahme habe derartiges jedoch nicht bestätigt. Zwar zeige das Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit ca. 30 bis 40 km/h zu schnell in die Kreuzung einfuhr, hieraus sei jedoch nicht zu schließen, dass eben diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug verursacht habe. Dennoch hafte die Klägerin jedenfalls zu 20 % aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Streit um Nähmaschinen-Lärm

Das wiederholte Klopfen gegen die Decke stellt keine Notwehr gegen die Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Nachbarin dar. Dies entschied das AG München (Az. 173 C 11834/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.01.2025 zum Urteil 173 C 11834/23 vom 18.08.2023 (rkr)

Wiederholtes Klopfen gegen die Decke keine Notwehr gegen behauptete Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine

Vor dem Amtsgericht München stritten sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses in München wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen.

Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. Hierdurch hätten die in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte, das Klopfen sowie die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft.

Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich mit der Behauptung der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Klägerin im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt und festgestellt, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die Nähmaschine am 05.11.2022 dennoch aus der Wohnung.

Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 Euro. Insoweit führte es aus:

„Die Beklagte hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es kam jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen. Hierdurch wurde die Klägerin gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Diese „Klopfattacken“ der Beklagten sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zum einen hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin störende Geräusche einer Nähmaschine kommen. Aus den Tonbandaufnahmen […] konnte das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche. […] Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorliegt, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche dringen, darf die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies hat sie nicht getan.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Fragen-Antworten zum DSA – EU-Regeln für digitale Plattformen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu X und Meta hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland einen Fragen-Antworten-Katalog zum Digital Services Act erstellt, der auf zentrale Inhalte eingeht und weiterführende Links bereitstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2025

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu X und Meta hat die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland einen Fragen-Antworten-Katalog zum DSA (Digital Services Act, europäisches Gesetz über digitale Dienste) erstellt, der auf zentrale Inhalte eingeht und weiterführende Links bereitstellt: zu den Zielen des DSA, zu seinem Geltungsbereich, zu den Zuständigkeiten, zu Faktenprüfern, zur Meinungsfreiheit und dazu, wie Wahlen in der EU geschützt werden.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Profifußballtrainers und Kündigung wegen fehlender Lizenz für eine nächsthöhere Liga

Das ArbG Aachen entschied, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt (Az. 8 Ca 3230/23).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 06.01.2025 zum Urteil 8 Ca 3230/23 vom 19.11.2024 (nrkr)

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23 – hat die 8. Kammer entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt.

Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30.06.2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.

Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderten Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich. Die Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.

Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 9 K 8620/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.01.2025 zum Urteil 9 K 8620/23 vom 06.01.2025

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 06. Januar 2025 entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach der Verwaltungspraxis des Landes ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies ist nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel sachlich gerechtfertigt. Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Genehmigung zum Rückbau des Stauwehrs nicht vollziehbar

Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 56/24).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.01.2025 zum Urteil 4 K 56/24 vom 28.11.2024

Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Wehranlage ist seit 2015 nicht mehr in Betrieb. Für den Rückbau des Wehrs und die Umgestaltung des Flussbetts in ein sog. naturnahes asymmetrisches Raugerinne erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Dezember 2023 eine Plangenehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine sog. UVP-Vorprüfung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob für die beabsichtigte Maßnahme eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Dies verneinte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Sie kam zu dem Ergebnis, durch das Vorhaben seien keine Beeinträchtigungen schutzwürdiger Umweltbelange zu erwarten.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Plangenehmigung leide an einem erheblichen Verfahrensfehler, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung zur Folge habe, so die Koblenzer Richter. Denn das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei für den Bereich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht nachvollziehbar. Diesem lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten mit starker Bindung an Stillgewässer möglicherweise in relevanter Weise betroffen seien.

Der festgestellte Verfahrensfehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung. Er könne möglicherweise durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung behoben werden. Im Übrigen weise die Plangenehmigung keine für die Klägerin rügefähigen Verfahrensmängel oder materiellen Fehler auf.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist nicht objektiv unerlässlich, insbesondere wenn sie darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren. So der EuGH zur Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, das seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen systematisch dazu verpflichte, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben (Rs. C-394/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.01.2025 zum Urteil C-394/23 vom 09.01.2025

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist nicht objektiv unerlässlich, insbesondere wenn sie darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren.

Der Verband Mousse beanstandete bei der französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (CNIL)1 die Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen systematisch zu verpflichten, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben. Seiner Ansicht nach verstößt diese Verpflichtung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)2, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, da die Anrede, die einer Geschlechtsidentität entspreche, keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe sein dürfte. 2021 wies die CNIL diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass diese Praxis keinen Verstoß gegen die DSGVO darstelle.

Mousse war mit diesem Bescheid nicht einverstanden und wandte sich an den französischen Staatsrat, um ihn für nichtig erklären zu lassen. Der Staatsrat fragt den Gerichtshof insbesondere, ob die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden, die auf die Angaben „Herr“ oder „Frau“ beschränkt ist, als rechtmäßig und insbesondere mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar eingestuft werden kann, wenn diese Erhebung darauf abzielt, eine personalisierte geschäftliche Kommunikation mit diesen Kunden in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrssitte in diesem Bereich zu ermöglichen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Datenminimierung, mit dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird, die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Die DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verarbeitung (1.) für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder (2.) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich ist3.

Was den ersten dieser beiden Rechtfertigungsgründe anbelangt, muss die Verarbeitung von Daten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich sein, damit sie für die Erfüllung eines Vertrags als erforderlich angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint eine Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation, die auf einer anhand der Anrede des Kunden angenommenen Geschlechtsidentität beruht, nicht objektiv unerlässlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Schienentransportvertrags zu ermöglichen. Das Eisenbahnunternehmen könnte sich nämlich für eine Kommunikation entscheiden, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruht, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität der Kunden stehen, was eine praktikable und weniger einschneidende Lösung wäre.

In Bezug auf den zweiten Rechtfertigungsgrund stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine einschlägige ständige Rechtsprechung klar, dass die Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als erforderlich angesehen werden kann, wenn (1.) diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde, oder (2.) die Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist, oder (3.) in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.

Fußnoten

1 Commission Nationale de l’informatique et des Libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte).

2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

3 Die DSGVO enthält auch andere Gründe, aus denen eine Verarbeitung von Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Der französische Conseil d’État (Staatsrat) bezieht sich jedoch nur auf diese beiden Rechtfertigungsgründe.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH zum Schutz eines Alleinvertriebshändlers vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch andere Abnehmer des Anbieters

EuGH-Generalanwältin Medina stellte Schlussanträge zum Wettbewerbsrecht und zu Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden (Rs. C-581/23 – Beevers Kaas).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.01.2025 zum Schlussantrag C-581/23 vom 09.01.2025

Wettbewerbsrecht und Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden.

Die bloße Feststellung, dass andere Abnehmer nicht aktiv in dem einem bestimmten Abnehmer ausschließlich zugewiesenen Gebiet verkaufen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr i) muss der Anbieter die anderen Abnehmer aufgefordert haben, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, und ii) die Abnehmer müssen zumindest stillschweigend ihren Willen geäußert haben, dem Verbot des aktiven Verkaufs zuzustimmen, was aus mittelbaren Nachweisen abgeleitet werden kann („übereinstimmende Koinzidenzen oder Indizien“).

Beevers Kaas ist in Belgien die Alleinvertriebshändlerin des bekannten Beemster-Käse, den sie von der niederländischen Herstellerin Cono bezieht. Seit 1993 besteht zwischen Cono und Beevers Kaas eine Alleinvertriebsvereinbarung für den Vertrieb von Beemster-Käse in Belgien und Luxemburg.

Die Albert-Heijn-Gesellschaften (insbesondere die Supermarktketten Albert Heijn und Delhaize) sind u. a. in Belgien und in den Niederlanden tätig. Sie sind Abnehmer von Beemster-Käse, der von Cono für Märkte außerhalb Belgiens und Luxemburgs hergestellt wird.

Beevers Kaas wirft den Albert-Heijn-Gesellschaften jedoch vor, sie verstießen gegen die ehrlichen Marktpraktiken, indem sie Tätigkeiten ausübten, die unmittelbar oder mittelbar zur Folge hätten, dass ihre Alleinvertriebsrechte in Belgien verletzt würden. Die Albert-Heijn-Gesellschaften wenden sich gegen diesen Vorwurf und machen geltend, dass Beevers Kaas und Cono versuchten, ihnen ein Verbot des aktiven Verkaufs aufzuerlegen, was verboten sei („aktiver Verkauf“ bedeutet dabei die aktive Ansprache einzelner Kunden mit Werbung, Postwurfsendungen, Besuchen usw.).

Vor den belgischen Gerichten streiten die Parteien darüber, ob die Alleinvertriebsvereinbarung im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 330/20101 der Europäischen Kommission aufgestellten Bedingungen steht, insbesondere mit der Bedingung der sog. parallelen Auferlegung. Danach muss der Anbieter seinen Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet durch alle seine anderen Vertriebshändler/Abnehmer schützen.

Der Appelationshof Antwerpen (Belgien) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu Fragen vorgelegt.

In ihren Schlussanträgen analysiert Generalanwältin Medina, wie das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union auf Alleinvertriebsvereinbarungen anzuwenden ist.

In Beantwortung der ersten Vorlagefrage schlägt sie dem Gerichtshof vor, erstmals in seiner Rechtsprechung anzuerkennen, dass Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 eine „Bedingung der parallelen Auferlegung“ enthält, obwohl dieser Artikel nicht ausdrücklich auf eine solche Bedingung Bezug nimmt.

Die Generalanwältin erläutert indessen, dass diese Bestimmung nur auf Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet, die den Alleinvertriebshändler tatsächlich dazu anhalten, in seine Vertriebstätigkeiten in dem ihm ausschließlich zugewiesenen Gebiet zu investieren. Um diesen Anreiz zu garantieren, muss der Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden. Die Generalanwältin schlägt vor, diese Bedingung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Der Umstand, dass kein anderer Abnehmer des Anbieters aktiv verkauft, reicht nicht aus. Die Feststellung einer Untätigkeit der anderen Abnehmer reicht für den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht aus. Vielmehr muss ihre Zustimmung nachgewiesen werden („Zustimmung“ bedeutet dabei eine Annahme durch Handeln oder Unterlassen).

Mit seiner zweiten Frage wirft das vorlegende Gericht die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt auf, zu dem die Zustimmung der anderen Abnehmer vorliegen muss. Insbesondere möchte es wissen, ob es ausreicht, dass der Anbieter dartut, dass seine anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs akzeptiert haben, nur falls und wenn diese Abnehmer ihre Absicht erkennen lassen, aktiv in das ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen.

Die Generalanwältin erläutert, dass die in Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 aufgestellten Bedingungen dafür, dass die Vereinbarung unter die Gruppenfreistellung fallen kann, nicht erfüllt sind, solange der Anbieter nicht die Zustimmung der anderen Abnehmer erhalten hat. Das ist demnach nur dann und ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die anderen Abnehmer dem Verbot aktiven Verkaufs zugestimmt haben, nicht aber vor diesem Zeitpunkt. Mit anderen Worten muss der Anbieter nachweisen können, dass diese Bedingung für alle seine anderen Abnehmer während des gesamten Zeitraums, für den er den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung beansprucht, erfüllt ist.

Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Fußnote

1 Verordnung Nr. 330/2010 vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Künstliche Intelligenz in Anwaltskanzleien: BRAK veröffentlicht Leitfaden

Für KI-Anwendungen in Anwaltskanzleien gibt es vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Doch sie bergen auch berufsrechtliche Risiken. Ein neuer Leitfaden der BRAK gibt eine Orientierungshilfe, wie Anwälte KI-Tools berufsrechtskonform einsetzen können.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Für KI-Anwendungen in Anwaltskanzleien gibt es vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Doch sie bergen auch berufsrechtliche Risiken. Ein neuer Leitfaden der BRAK gibt eine Orientierungshilfe, wie Anwältinnen und Anwälte KI-Tools berufsrechtskonform einsetzen können.

Für Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz gibt es auch in Anwaltskanzleien vielfältige Einsatzmöglichkeiten. KI-Tools gibt es beispielsweise für Datenanalyse, Dokumentenmanagement, Recherchen oder Übersetzungen; inzwischen existieren auch einige spezifisch juristisch trainierte KI-Tools. Aufgrund ihrer Funktionsweise bergen diese Tools jedoch eine Reihe von Risiken. Unter anderem können sie falsche Informationen (sog. Halluzinationen) oder aufgrund von lückenhaftem oder einseitigem Trainingsmaterial verzerrte Ergebnisse generieren. Dies kann ohne hinreichende anwaltliche Kontrolle zu haftungsrechtlichen Problemen führen.

Die Nutzung von KI-Tools in der Kanzlei birgt darüber hinaus auch berufsrechtliche Risiken. Wie Anwältinnen und Anwälte KI berufsrechtskonform einsetzen können, thematisiert der gerade erschienene Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)“ der BRAK. Erarbeitet wurde er von Dr. Frank Remmertz, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München.

Der Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe für Anwältinnen und Anwälte u. a. zu Prüfungs- und Kontrollpflichten, zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zu Transparenzpflichten in Bezug auf den KI-Einsatz. Zudem erläutert der Leitfaden die wichtigsten Anforderungen und Pflichten nach der KI-Verordnung und ihr Verhältnis zum Berufsrecht. Ferner enthält er Hinweise auf weitere Risiken sowie auf Leitfäden europäischer Anwaltsorganisationen sowie der Datenschutzkonferenz.

Der Leitfaden hat empfehlenden Charakter und soll eine Orientierungshilfe geben. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch Anwältinnen und Anwälte, ob der KI-Einsatz im Einzelfall zulässig ist.

Hinweis

Ergänzende allgemeine Hilfestellungen liefern die Guidelines des Rates der europäischen Anwaltschaften (CCBE) zur Nutzung von KI-Tools „Guide on the Use of Artificial-Intelligence-based tools by lawyers and law firms in the EU“ (2022) sowie der European Bar Federation (EBF) „European Lawyers in the Era of ChatGPT“ (2023).

Siehe ferner auch die Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ der Datenschutzkonferenz (2024).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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E-Evidence-Paket: BRAK sieht Pläne für Implementierung in Deutschland kritisch

Das E-Evidence-Paket regelt den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. Es enthält eine Richtlinie und eine Verordnung, die in deutsches Recht implementiert werden müssen. Zum entsprechenden Gesetzentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen; sie sieht insbesondere Verteidigungsrechte eingeschränkt.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Das E-Evidence-Paket regelt den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. Es enthält eine Richtlinie und eine Verordnung, die in deutsches Recht implementiert werden müssen. Zum entsprechenden Gesetzentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen; sie sieht insbesondere Verteidigungsrechte eingeschränkt.

Das E-Evidence-Paket der EU soll einen rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren schaffen. Es enthält eine Verordnung, in der eine Sicherungs- und eine Herausgabeanordnung zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln vorgesehen ist (Verordnung (EU) 2023/1543) und eine Richtlinie über die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung (Richtlinie (EU) 2023/1544). Zur Umsetzung der E-Evidence Richtlinie und Implementierung der E-Evidence Verordnung hat das Bundesministerium der Justiz Ende Oktober einen Referentenentwurf vorgelegt. In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK den Entwurf kritisch:

Die Verordnung verweist in Bezug auf das Antragsrecht der Verteidigung auf die nationalen Regelungen, das Ministerium hingegen beruft sich auf das Doppelregelungsverbot und beabsichtigt nicht, ein über die im nationalen Recht vorgesehenen Fälle hinausgehendes Antragsrecht einzuführen. Dies verstößt nach Ansicht der BRAK jedoch gegen die Verordnung, welche nur die konkrete Ausgestaltung der Rechte dem nationalen Gesetzgeber überlassen möchte. Dabei wird das Recht der Verteidigung eingeschränkt (kein Recht im Ermittlungsverfahren, Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, welche Beweise erhoben werden, keine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung). Dies dürfte nicht zuletzt unter Berücksichtigung des effet utile gem. Art. 4 III EUV einer Überprüfung durch europäische Gerichte nicht standhalten. Zudem wäre aus Gründen der Waffengleichheit eine solche Situation nicht hinnehmbar.

Ebenfalls thematisiert wird u. a. der Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Hier reicht die aktuell vorgesehene Verweisung auf die StPO nach Ansicht der BRAK nicht aus, die konkreten Schutzvorschriften der StPO sollen in den Gesetzestext übernommen werden. Ferner sollte in Fällen, in denen Deutschland als Vollstreckungsstaat auftritt, eine Unterrichtungspflicht über die in Deutschland möglichen Ablehnungsgründe aufgenommen werden.

Die BRAK hat auch das vorangegangene Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene aktiv verfolgt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

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