Das OLG Nürnberg hat dem Urteil des LG Regensburg zugestimmt, wonach der Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Zuschauer im Stadion durch einen Puck verletzt wird (4 U 804/15).
Recht
Das OLG Nürnberg hat dem Urteil des LG Regensburg zugestimmt, wonach der Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Zuschauer im Stadion durch einen Puck verletzt wird (4 U 804/15).
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. So das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 Sa 1045/15).
Das VG Bremen hat die Umsetzung einer Mitarbeiterin nach Meldung eines Korruptionsverdachts für rechtswidrig befunden und die Stadt Bremerhaven verurteilt, die Mitarbeiterin wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen (Az. 6 K 1003/14).
Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus einer Unionsverordnung verstoßen
Zum einen fallen die fraglichen Beihilfen nicht unter die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die grundsätzlich eine Diskriminierung der Bezieher von Sozialleistungen aufgrund ihres Wohnsitzstaats verbietet, und zum anderen hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Weihnachtsgratifikation unter diese Verordnung fällt
Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union1 verbietet es grundsätzlich, die Bezieher von Geldleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aufgrund des Wohnsitzstaats zu diskriminieren. Die Verordnung ist u. a. auf Leistungen bei Alter und Leistungen bei Krankheit anwendbar.
In der Slowakei erhalten die Bezieher bestimmter Sozialleistungen unter der Bedingung, dass sie in der Slowakei wohnen und die Höhe dieser Leistungen 60 % des slowakischen Durchschnittslohns nicht überschreitet, eine Weihnachtsgratifikation von der Sozialversicherung. Zu diesen Leistungen gehören u. a. die Altersrente, die Frührente, die Invalidenrente, die Sozialrente, die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente2. Die Weihnachtsgratifikation beträgt höchstens 66,39 Euro.
Ferner kann Schwerbehinderten Betreuungsgeld oder eine Beihilfe zum Ausgleich der mit ihren besonderen Bedürfnissen verbundenen Kosten gewährt werden. Diese Beihilfen, die die sozialen Auswirkungen der Behinderung, unter der diese Personen leiden, ausgleichen sollen, setzen ebenfalls voraus, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in der Slowakei hat. Schließlich kann Pflegegeld an Personen gewährt werden, die die Pflege von Behinderten sicherstellen, wenn die beteiligten Personen in der Slowakei wohnen.
Da die Kommission davon ausgeht, dass die drei genannten Beihilfen und die Weihnachtsgratifikation Leistungen bei Krankheit bzw. Leistungen bei Alter darstellen, deren Zahlung nicht vom Wohnort des Begünstigten abhängig gemacht werden darf, hat sie beim Gerichtshof zwei Klagen wegen Vertragsverletzung gegen die Slowakei erhoben.
Rechtssache C-433/13
In seinem Urteil vom 16.09.2015 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass eine Leistung der sozialen Sicherheit dann in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn sie auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wird, die, wenn sie erfüllt sind, einen Anspruch auf die Leistung eröffnen, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände des Antragstellers berücksichtigen dürfte. Ferner muss sich die fragliche Leistung auf eines der ausdrücklich in dieser Verordnung aufgeführten Risiken, wie Alter oder Krankheit, beziehen.
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die drei Beihilfen einem Schwerbehinderten gewährt werden können, für den nach einer medizinisch-sozialen Begutachtung festgestellt wird, dass er auf persönliche Betreuung, einen Ausgleich der Mehrkosten oder Pflege angewiesen ist.
Somit zielen die slowakischen Rechtsvorschriften darauf ab, dass Schwerbehinderten die ihren persönlichen Bedürfnissen am besten angepasste Leistung gewährt wird. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die slowakischen Behörden bei der Gewährung der fraglichen Beihilfen über einen Beurteilungsspielraum verfügen, da diese Leistungen nach einer im Ermessen liegenden und einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers gewährt werden. Daher können diese Leistungen nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Rechtssache C-361/13
Mit seinem Urteil vom 16.09.2015 entscheidet der Gerichtshof, dass die Gewährung der Weihnachtsgratifikation genauen und objektiven Bedingungen unterliegt, die den zuständigen Behörden keinerlei Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die persönliche Bedürftigkeit des Antragstellers einräumen.
Zur Frage, ob diese Gratifikation eine von der Verordnung erfasste Leistung bei Alter darstellt, führt der Gerichtshof aus, dass die Gratifikation dazu dient, den Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Leistungen bei Alter Zulagen umfassen, die ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden, aus genau den gleichen Mitteln wie diese Renten finanziert werden und diese ergänzen.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Weihnachtsgratifikation nicht ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt wird. Der Kreis der Begünstigten umfasst nämlich auch die Bezieher anderer Renten wie z. B. einer Invalidenrente, einer Sozialrente, einer Witwen-/Witwerrente oder einer Waisenrente.
Daher folgert der Gerichtshof, dass die Weihnachtsgratifikation zwar die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen, die ein gewisses Alter erreicht haben, ergänzt, dass sie aber auch die schwierige soziale Situation anderer Personen mit geringem Einkommen abmildern soll. Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Weihnachtsgratifikation eine Leistung bei Alter darstellt und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Daher weist der Gerichtshof die beiden Klagen der Kommission ab.
| 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, und Berichtigung ABl. L 200, S. 1).2 Die Vorschriften über die Weihnachtsgratifikation werden in bestimmten Fällen auch auf Leistungen der Versicherung des Militär- und Polizeikorps angewendet. |
Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus einer Unionsverordnung verstoßen. So der EuGH (Az. C-361/13 und C-433/13).
Im Fall der Annullierung eines Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet, den betroffenen Fluggästen Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro) zu erbringen. Jedoch nicht, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. So der EuGH (Az. C-257/14).
Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Inhabers von Fischereirechten in der Murg und mehreren Zuflüssen auf der Gemarkung der Gemeinde Baiersbronn abgewiesen (Az. 2 K 4260/14).
Laut Bundesverwaltungsgericht sind Mehrleistungen eines Krankenhauses, die auf zusätzlichen Kapazitäten beruhen, nur dann vom Mehrleistungsabschlag nach dem Krankenhausentgeltgesetz befreit, wenn die kapazitätserweiternde Maßnahme durch die zuständige Krankenhausplanungsbehörde des Landes gebilligt worden ist (Az. BVerwG 3 C 9.14).
Das VG Hannover hat entschieden, dass die Beseitigungsanordnung der Stadt Hemmingen gegen einen Alttextilsammelunternehmer, der offensichtlich vier Altkleidersammelcontainer unerlaubt aufgestellt hatte, rechtmäßig war und dementsprechend auch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (Az. 7 A 6744/13, 7 A 6561/13).
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen, durch das die Neutralität gerichtlich beauftragter Sachverständiger gewährleistet, die Erhebung des Sachverständigenbeweises beschleunigt und Voraussetzungen für die Verbesserung der Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich neu bestimmt werden soll.
Das Bundeskabinett hat in der Kabinettsitzung vom 16.09.2015 vier Maßnahmen beschlossen, mit denen Vorgaben der Digitalen Agenda 2014-2017 aus dem Bereich des Bundeswirtschaftsministeriums umgesetzt werden.
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