Ausschuss für Finanzstabilität bereitet Einführung des antizyklischen Kapitalpuffers vor

Das BMF berichtet, dass der Ausschuss für Finanzstabilität den sog. antizyklischen Kapitalpuffer vorbereitet, der als Aufschlag auf das erforderliche harte Kernkapital der Banken die Verlustabsorptionsfähigkeit des Bankensystems stärken soll. Der antizyklische Kapitalpuffer werde erstmalig zum 1. Januar 2016 festgelegt.

 

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Kein Wohngeld nach "Frauentausch"

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.09.2015 zum Urteil VG 21 K 285.14 vom 08.09.2015

 

Wohngeld als Zuschuss zur Miete kann wegen Missbrauchs versagt werden, wenn die Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

 

 

Die 48 Jahre alte Klägerin beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sog. Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u. a. in der Sendung „Frauentausch“. In der Programmankündigung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt, und für beide sei es „die ganz große Liebe“. Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produktionsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab.

 

 

Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohngemeinschaft. Sie habe bei der Serie „Frauentausch“ lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der „Zweiten Hand“ geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.

 

 

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage nach einer Beweisaufnahme und der Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung der Sendung ab. Es sei missbräuchlich, Zuschuss zu einer Miete zu verlangen, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft bestehe. Eine solche Partnerschaft sei hier gegeben. Dabei ließ die Kammer offen, ob tatsächlich schon bei Beginn der Dreharbeiten eine Partnerschaft bestanden hat. Der Vermieter sei aber, wie die Klägerin letztlich eingeräumt habe, zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt.

 

 

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

 

 

Wohngeld als Zuschuss zur Miete kann wegen Missbrauchs versagt werden, wenn die Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des VG Berlin (Az. VG 21 K 285.14).

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Quelle: DATEV eG

Polizist für Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.09.2015 zum Urteil 1 U 46/15 vom 05.03.2015

 

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat das Land Niedersachsen für einen Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich gehalten.

 

 

Im September 2010 kam es während einer Einsatzfahrt der Polizei zu einem Verkehrsunfall in Aurich. Ein Polizeifahrzeug war mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Tankstellenüberfall in Moordorf. Auf der Heerstraße in Aurich fuhr vor ihm ein Kleinbus, der nach links abbiegen wollte. Der Fahrer des Polizeiwagens beabsichtigte, das Fahrzeug rechts zu überholen. Der Kleinbus bremste jedoch abrupt ab und der Polizeiwagen fuhr auf ihn auf. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

 

 

Das Land Niedersachsen als Eigentümerin des Polizeifahrzeugs verklagte die Fahrerin und den Haftpflichtversicherer des Kleinbusses vor dem Landgericht Aurich auf Schadensersatz in Höhe von rund 13.000 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass die Fahrerin des Kleinbusses allein für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Das Landgericht gab dem Land Niedersachsen Recht und führte in seinem Urteil aus, dass die Fahrerin des Kleinbusses verpflichtet gewesen sei, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Sie habe das Martinshorn von weitem hören können und entweder an den rechten Rand fahren oder stehen bleiben müssen. Zumindest habe sie den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang nicht abrupt abbrechen dürfen. Den Fahrer des Polizeiwagens treffe keine Mitverantwortung, da das Verhalten der Beklagten für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

 

 

Dagegen legten die Fahrerin und der Haftpflichtversicherer des Kleinbusses Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein und machten geltend, dass das Land Niedersachsen jedenfalls eine Mithaftung von 25 % treffe. Der 1. Zivilsenat pflichtete dem bei und vertrat die Auffassung, dass der Fahrer des Polizeiwagens nicht genügend Abstand zu dem Kleinbus gehalten habe. Er habe damit rechnen müssen, dass die Fahrerin des Kleinbusses unsicher auf den Einsatzwagen reagieren würde. Die der Polizei zustehenden Sonderrechte dürften nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Unabhängig davon rechtfertige auch die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Polizeifahrzeugs für sich genommen bereits eine Mithaftung von 25 %. Das Land Niedersachsen und der Haftpflichtversicherer des Kleinbusses nahmen diese Einschätzung des Senats zum Anlass, sich über eine Abrechnung auf entsprechender Grundlage zu einigen, und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.

 

 

Das OLG Oldenburg hat das Land Niedersachsen für einen Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich gehalten (Az. 1 U 46/15).

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Quelle: DATEV eG