EUDR: Verordnung zur Verlängerung des Geltungsbeginns im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 23.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der EUDR (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten die Bestimmungen der EUDR für große Unternehmen ab 30.12.2025 und für kleine – und Kleinstunternehmen ab 30.06.2026.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.01.2025

Am 23.12.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3234 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der EUDR (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten die Bestimmungen der EUDR für große Unternehmen ab 30.12.2025 und für kleine – und Kleinstunternehmen ab 30.06.2026.

Die EU-Kommission muss bis spätestens 30.06.2025 die Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten veröffentlichen, in denen die Länder nach den verschieden Risikostufen eingeteilt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fortschritte in der Digitalpolitik kurz vor den Neuwahlen

Zum 1. Januar 2025 sind 115 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser nun verkürzten Legislatur abgeschlossen – das entspricht einem Anteil von 34 Prozent. Das zeigt die neueste Auswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.01.2025

In der Digitalpolitik gab es zuletzt kaum noch Fortschritte, auf der Schlussstrecke bringt die Bundesregierung nun aber noch einige Projekte voran. So sind im vierten und letzten Quartal des Jahres 2024 11 Vorhaben abgeschlossen worden – das sind mehr als in den beiden Quartalen zuvor. 3 der 11 Vorhaben wurden vor dem Bruch der Koalition finalisiert, 8 danach. Insbesondere mit der Wiedereinführung digitaler Arbeitsverträge, der Einigung mit den Ländern beim Digitalpakt 2.0 oder der Strategie für autonomes und vernetztes Fahren wurden wichtige Erfolge erzielt.

Zum 1. Januar 2025 sind damit 115 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser nun verkürzten Legislatur abgeschlossen – das entspricht einem Anteil von 34 Prozent. Das zeigt die neueste Auswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Bitkom. Er wurde im August 2023 erstmals veröffentlicht und misst quartalsweise die Fortschritte in der Digitalpolitik auf Bundesebene. Demnach befinden sich gegenwärtig noch 184 digitalpolitische Vorhaben in Umsetzung (55 Prozent), 35 wurden hingegen nicht einmal begonnen (11 Prozent). „Es ist gut, dass die Bundesregierung in den Wochen vor der Neuwahl noch einige wichtige Projekte ins Ziel gebracht hat“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wichtig ist, dass die neue Bundesregierung schnell ihre Arbeit auf- und die Digitalpolitik in den Fokus nimmt. Vor allem unsere Verwaltungen müssen auf Vordermann gebracht werden und ihre Dienste für Unternehmen und Privathaushalte durchgängig digital anbieten.“ Dazu brauche es in der kommenden Legislaturperiode ein eigenständiges Digitalministerium, das mit allen nötigen Rechten und Ressourcen ausgestattet ist.

Für den „Monitor Digitalpolitik“ hat Bitkom regelmäßig den Umsetzungsstand von 146 Projekten aus der Digitalstrategie, von 186 digitalpolitischen Projekten aus dem Koalitionsvertrag sowie zweier weiterer wesentlicher Zusatzvorhaben, die die Bundesregierung nachträglich aufgesetzt hat, überprüft. Die in Summe 334 Digitalvorhaben wurden dabei auf Umsetzungsstand, ihre Bedeutung für die Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat und die Umsetzungskomplexität hin untersucht und eingeordnet. Im Februar veröffentlicht der Bitkom ein letztes Update mit Abschlussbericht, damit endet der Monitor Digitalpolitik für die laufende Legislaturperiode.

Quelle: Bitkom

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Keine Festsetzung bei „nichtgebührenrechtlichen Einwendungen“

Anwälte können ihr Honorar in der Regel nicht über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erlangen, wenn ihr Mandant in dem Verfahren „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ erhebt, so das OLG München (Az. 11 W 1429/24 e).

BRAK, Mitteilung vom 02.01.2025 zum Beschluss des OLG München 11 W 1429/24 e vom 14.10.2024

Erhebt der Mandant minimal substantiierte vertragliche Einwendungen gegen die Anwaltsvergütung, so findet keine Gebührenfestsetzung statt.

Anwältinnen und Anwälte können ihr Honorar in der Regel nicht über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erlangen, wenn ihr Mandant in dem Verfahren „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhebt, so das OLG München. Dabei muss der Mandant die Einwendungen nicht einmal näher substantiieren (Beschluss 11 W 1429/24 e vom 14.10.2024, LEXinform 4284589).

In einem Erbrechtsstreit ließ sich der Mandant zunächst von einem Rechtsanwalt vertreten, war jedoch mit seinen Leistungen nicht zufrieden. Der Anwalt habe einen unwiderruflichen Vergleich gegen seinen Willen geschlossen und vertrauliche Daten an das Gericht weitergegeben. Daraufhin habe er ihm fristlos gekündigt und einen neuen Anwalt beauftragt. Dennoch beantragte der bisherige Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.438,91 Euro festzusetzen. Der Mandant war jedoch der Ansicht, dass ein Honoraranspruch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB aus genannten Gründen nicht bestehe, schließlich sei die Arbeit letztlich wertlos für ihn gewesen. Dennoch setzte das LG München I die Vergütung fest. Die Einwendungen des Mandanten seien unsubstantiiert.

Nichtgebührenrechtliche Einwendungen brauchen nur „Minimum an Substanz“

Das OLG München gab dem Mandanten nun Recht, hob den Festsetzungsbeschluss auf und wies den Antrag seines ehemaligen Rechtsvertreters zurück. Er könne nun versuchen, seine Ansprüche im Mahn- oder Klageverfahren durchzusetzen.

Der einfache und kostengünstige Weg zu einem Titel über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG stehe dem Rechtsanwalt nicht zur Verfügung, weil der Mandant „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhoben hatte. Dies umfasse alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind. Über deren Begründetheit sei nicht im Verfahren der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden.

Eine nähere Substantiierung der Einwendungen sei nicht erforderlich, es bedürfe lediglich eines „Minimums an Substanz“. Schließlich könne der Rechtspfleger sie im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG in der Regel auch gar nicht überprüfen. Unbeachtlich seien Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich ist. Dies sei etwa der Fall, wenn nur vorgebracht werde, der Mandant fühle sich von seinem Rechtsanwalt schlecht vertreten oder wenn pauschal und ohne nähere Spezifizierung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt werde. Hier aber habe der Mandant substantiiert zu den Kündigungsgründen vorgetragen und seine Rechtsauffassung dargelegt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der „Tabelle Zahlbeträge“ aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.12.2024

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der „Tabelle Zahlbeträge“ aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.

Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden. Demgemäß ist die „Zahlbetragstabelle“ neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert.

Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

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Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen rechtmäßig

Das VG Wiesbaden hat eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (sog. „Chip“) begehrte (Az.

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 30.12.2024 zum Urteil 6 K 1563/21 vom 18.12.2024 (nrkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 18.12.2024 eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (sog. „Chip“) begehrte.

Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen beruht auf der europäischen Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (VO (EU) 2019/1157). Der Kläger trug vor, dass hierdurch seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh verletzt würden.

Die 6. Kammer hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob die Pflicht zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar ist. Mit Urteil vom 21.03.2024 – C-61/22 – hatte der EuGH entschieden, dass die Verordnung wegen der Durchführung eines ungeeigneten Gesetzgebungsverfahrens ungültig sei. Die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 würden jedoch aufrechterhalten bleiben, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 01.01.2025 nicht überschreiten dürfe, eine neue, im korrekten Gesetzgebungsverfahrens erlassene Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft trete. In materieller Hinsicht verstoße die Einschränkung der in Art. 7 und Art. 8 GRCh garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Verordnung nicht aus diesem Grund ungültig sei.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, dessen Gründe nun vorliegen, erging im Rahmen einer Beratung vom 18.12.2024. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken sei rechtmäßig und verletze den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sei an das Urteil des EuGH, insbesondere bezüglich der Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der VO (EU) 2019/1157 gebunden. Auch bezüglich der im konkreten Verfahren vorliegenden Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Landeshauptstadt Wiesbaden sei keine andere Beurteilung geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im konkreten Fall gewahrt. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte liege kein Verstoß gegen Grundrechte.

Auch habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden für die Entscheidung über den vorliegenden Fall nicht den Fristablauf der Fortgeltung der VO (EU) 2019/1157 oder den Erlass einer neuen Verordnung abwarten müssen. Angesichts der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren sei die Sache entscheidungsreif. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 aufrechterhalten blieben, weshalb im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung von Fingerabdrücken bestehe. Die Frage, ob sich ein solcher Anspruch möglicherweise in der Zukunft infolge einer Änderung der Rechtslage ergeben könnte, sei im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz.

Das Urteil (6 K 1563/21.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2025 veröffentlicht

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2025 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 30.12.2024

Wichtige Orientierungshilfe für die Familiengerichte des Bezirks auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Celle abrufbar

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2025 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2025 auf Basis der 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359), nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2025 geringfügig erhöhen. Dem steht das Kindergeld gegenüber, das sich seit dem 1. Januar 2023 für alle Kinder einheitlich auf 250 Euro beläuft und nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt im Jahr 2025 infolge der Erhöhung des BAföG-Höchstfördersatzes zum Wintersemester 2024/2025 nunmehr im Regelfall monatlich 990 Euro (davon Wohnkostenanteil: 440 Euro), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen sind nach der deutlichen Anhebung im Jahr 2024 unverändert geblieben. Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beläuft sich daher weiterhin auf 1.450 Euro. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

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Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf

Das ArbG Köln hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen (Az. 19 Ga 86/24).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2024 zum Urteil 19 Ga 86/24 vom 13.12.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen.

Die nicht tarifgebundene Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft – ca. 680 Arbeitnehmer – regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten 12 Monaten an über 100 Tagen Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob während dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 AÜG. Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.

Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. „Streikbrecher“ eingesetzt würden.

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und § 11 Abs. 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Die Anträge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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Das ändert sich 2025 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2024/2025 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Im Überblick die wichtigsten Neuerungen.

Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 17.12.2024

Digitalisierung

Elektronische Patientenakte für alle

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Die Bereitstellung der ePA durch die Krankenkassen, ihre inhaltliche Befüllung sowie die Zugriffe auf die gespeicherten ePA-Daten werden dabei grundlegend vereinfacht.

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dabei ohne deren Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, kann auch weiterhin jederzeit widersprechen.

Digitale strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes

Bis zum 31. März 2025 soll der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegungen zur Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen treffen. Es wird festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden DMP angeboten werden.

Vereinfachte Prüfungen für Digitale Gesundheitsanwendungen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Hersteller die Informationssicherheit digitaler Gesundheitsanwendungen nicht mehr in einem einzelfallbezogenen, aufwändigen Verfahren durch das BfArM prüfen. Sie sind künftig zur Vorlage eines Zertifikats über die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit verpflichtet, das nach einer umfassenden Prüfung der Anwendung durch das BSI ausgestellt wird. Durch das einheitliche und konzentrierte Prüfverfahren entfallen Aufwände bei BfArM und Herstellern.

Assistierte Telemedizin in Apotheken

Bis zum 31. März 2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können dann etwa Patientinnen und Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden. Außerdem können dann Patientinnen und Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden.

Krankenhausreform

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz markiert eine radikale Abkehr vom bisherigen Vergütungssystem in der stationären Versorgung. Qualität und Spezialisierung werden belohnt, die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gefördert. Der Umbau beginnt bereits 2025 und wird schrittweise scharfgestellt, wenn die Bundesländer bis Ende 2026 Krankenhäuser Aufgabenbereiche (Leistungsgruppen) zuweisen und 2027 bis 2028 das Finanzierungssystem umgestellt wird. Die ersten Schritte der Reform sind:

Personalbemessung

In Abstimmung mit der Bundesärztekammer beginnt die wissenschaftliche Erprobung eines Personalbemessungs-instruments für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. Um zu prüfen, ob auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten ein solches Instrument notwendig ist, soll bis September 2025 eine Kommission eingesetzt werden.

Entbürokratisierung

Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, erfolgen Maßnahmen zur Entbürokratisierung. So werden Prüfverfahren harmonisiert und vereinfacht. Die Prüfintervalle für Strukturprüfungen können auf drei Jahre verlängert werden. Auch bei anlassbezogenen Einzelfallprüfungen wird der bürokratische Aufwand reduziert. Pflegeentlastende Maßnahmen werden pauschal anerkannt.

Tarifkostenrefinanzierung

Die Kosten der Krankenhäuser von Tarifsteigerungen für das Personal im Krankenhaus werden ab einschließlich der bereits 2024 wirksam gewordenen Tarifsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen voll refinanziert.

Orientierungswert

Eine Forderung, die die Krankenhäuser seit langem anmahnen, wird nun umgesetzt: Bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg der Krankenhausvergütungen wird, anstelle des anteiligen Orientierungswerts, nun der volle Orientierungswert zu Grunde gelegt. Damit ergeben sich für die Krankenhäuser Steigerungsmöglichkeiten bei den Einnahmen im stationären Bereich.

Gesundheitliche Versorgung

Weitere Implantate und Prothesen im Implantateregister

Zum 1. Januar 2025 nimmt das Implantateregister Deutschland (IRD) den Vollbetrieb auch für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate auf.

Rechtsgrundlage ist die durch Verordnung vom 21.10.2024 I (BGBl. Nr. 318) geänderte Implantateregister-Betriebsverordnung.

Durch die Änderung werden die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, Implantationen in Bezug auf die genannten Implantattypen an das IRD zu melden. Das Register dient der Informationsgewinnung über die Qualität und der Qualitätssicherung der Implantate und der implantationsmedizinischen Versorgung in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen. Mit den Endoprothesen an Hüfte und Knie werden die mit jährlich 280.000 und 200.000 Operationen zahlenmäßig bedeutendsten Implantattypen erfasst.

Zugang zur Übergangspflege wird erweitert

Übergangspflege wird im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach SGB IX ausgeschöpft werden. Diese Regelung entfällt, sodass Übergangspflege von Anfang erbracht werden kann.

Ausbildung

Vermittlung weiterer heilkundlicher Kompetenzen im Pflegestudium

Zum 1. Januar 2025 treten wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft. In der hochschulischen Pflegeausbildung werden im Rahmen des Studiums zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz vermittelt.

Arzneimittelversorgung

Forschungsanreize bei Preisbildung von Arzneimitteln (Teile des Medizinforschungsgesetzes)

Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland werden Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen („Leitplanken“ aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wiedereröffnet. Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.

Pflege

Dynamisierte Leistungsbeträge

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.

Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV)

Der Beitragssatz zur SPV wird vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats (tagt hierzu am 20.12.24) mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt der Beitragssatz bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Anhebung des Beitragssatzes führt im Gesamtjahr 2025 zu Mehreinnahmen in Höhe von rechnerisch rund 3,7 Milliarden Euro.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Bundestag aufgelöst: Bundestagspräsidentin Bas fordert alle politischen Kräfte zum fairen Wahlkampf auf

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat die Bundestagspräsidentin am 27.12.2024 darüber informiert, dass er den 20. Deutschen Bundestag nach Artikel 68 Grundgesetz aufgelöst hat.

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27.12.2024

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat die Bundestagspräsidentin am 27.12.2024 darüber informiert, dass er den 20. Deutschen Bundestag nach Artikel 68 Grundgesetz aufgelöst hat.

Dazu erklärt Bundestagspräsidentin Bärbel Bas: „Der 20. Deutsche Bundestag ist aufgelöst, bleibt aber voll handlungsfähig, bis das neugewählte Parlament zur konstituierenden Sitzung zusammentritt. Weitere Plenarsitzungen sind geplant, und auch die Ausschüsse arbeiten weiter intensiv an Gesetzentwürfen und Abschlussberichten.

An alle politischen Kräfte appelliere ich nachdrücklich, sich im Wahlkampf um einen fairen und respektvollen Umgang miteinander zu bemühen. Unterschiedliche Positionen müssen deutlich gemacht werden. Aber Verunglimpfungen und persönliche Beleidigungen sind inakzeptabel. Die Menschen erwarten auch bei strittigen Themen eine sachliche und faire Auseinandersetzung.“

Quelle: Deutscher Bundestag

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Klage auf Temporeduzierung auf Autobahn 565 bei Bonn-Röttgen abgewiesen

Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80km/h. So entschied das VG Köln und hat damit eine gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen (Az. 18 K 5499/23).

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2024 zum Urteil 18 K 5499/23 vom 20.12.2024

Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80km/h. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. Dezember 2024 entschieden und damit eine gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen.

Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von der Autobahn 565 entfernt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn auf Höhe ihres Grundstücks beträgt in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde. Daher sei zu ihren Gunsten als Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses eine Temporeduzierung auszuweisen.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ist es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte hat im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei hat sie berücksichtigt, dass das von den Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db/a vergleichsweise gering. Schließlich ist die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führt. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spricht vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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