Das LAG Hessen hatte über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags eines Mathematikers mit der Universität Gießen zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts war die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der im Grundgesetz geschützten Freiheit von Forschung und Lehre kein Rechtsmissbrauch (Az. 2 Sa 1210/14).