Das LG Berlin hat ein Urteil in dem Prozess eines Geschäftsmannes verkündet, der im Wege der Teilklage zunächst 10.000 Euro Schmerzensgeld von einem Berliner Hotel aufgrund eines behaupteten Glatteis-Unfalls gefordert hatte (Az. 10 O 211/14).
Recht
Das LG Berlin hat ein Urteil in dem Prozess eines Geschäftsmannes verkündet, der im Wege der Teilklage zunächst 10.000 Euro Schmerzensgeld von einem Berliner Hotel aufgrund eines behaupteten Glatteis-Unfalls gefordert hatte (Az. 10 O 211/14).
Das VG Köln hat der Klage zukünftiger Betreiber eines Kosmetikstudios, die Fische zum Entfernen der Hornhaut einsetzen wollen, stattgegeben. Das Gericht hat die beklagte Stadt Köln verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Az. 13 K 1281/14).
Das OLG Oldenburg hat ein Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers verurteilt, da der von der Klägerin zu verantwortende Verursachungsbeitrag für den Hirnschaden vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurücktrete (Az. 5 U 28/15).
Der Industrieausschuss im EU-Parlament hat seine Zustimmung zur Übereinkunft mit der EU-Kommission und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten erteilt, die Roaming-Gebühren abzuschaffen. Die Roamingtarife sollen bereits ab dem kommenden Jahr sinken. Ab dem 15. Juni 2017 ist dann endgültig Schluss.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Klage von Flughafenanwohnern, die sich vor allem gegen den nächtlichen Flugverkehr auf dem Flughafen Köln/Bonn gewandt hatten, abgewiesen. Die gegen die Planfeststellungsfiktion gerichtete Feststellungsklage sei bereits unzulässig (Az. 20 D 16/14).
Stürzt ein Motorradfahrer auf Rollsplitt im Kurvenbereich einer Gemeindestraße, haftet die Gemeinde für seine Schäden, wenn sich kein Warnhinweis unmittelbar vor der Unfallstelle befindet. Allerdings muss sich der Motorradfahrer u. U. ein Mitverschulden anrechnen lassen, so das OLG Schleswig-Holstein (Az. 7 U 143/14).
Auf der Grundlage einer vom BVerfG entwickelten Sonderdogmatik sind Informationen und Warnungen bei Infektionsgefahr trotz der einschneidenden Folgen für landwirtschaftliche Betriebe rechtmäßig. Darauf wies das KG Berlin hin (Az. 9 U 45/14 und 9 U 46/14).
Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung endet mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes. Sie kann nur bei neuen Tatsachen, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, neu begründet werden. So hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11).
Die Informationspflichten bei der Kreditvergabe werden verbessert. Banken müssen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen. Wer sein Konto dauerhaft oder erheblich überzieht, muss beraten werden. Das Bundeskabinett hat entsprechende Regelungen verabschiedet.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit einem kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise befasst. Die zuständige Landeskartellbehörde hat der Betroffenen aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 Euro statt zuvor 2,79 Euro je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Falle einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.
Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – KVR 51/11 ebenfalls aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dabei hat der Kartellsenat ausgeführt, ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB* könne nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.
Das Beschwerdegericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde daraufhin mit Beschluss vom 5. September 2013 erneut insgesamt aufgehoben und die Sache an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Vorgaben der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zwar eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle darstellten, dass sie aber, wenn man sich dafür entscheiden würde, als geschlossenes System insgesamt angewendet werden müssten, was die Landeskartellbehörde nicht getan habe. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde beanstandet.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde auch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. September 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Beschwerdegericht nicht berechtigt ist, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, wenn sich diese nur teilweise als rechtswidrig erweist. Das Beschwerdegericht hätte unter dieser Voraussetzung vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen.
Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht wird es u. a. wieder um den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenkontrolle gehen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Der Begriff der „ökonomischen Theorien“ sei dabei weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom Beschwerdegericht angenommen bestehe jedoch keine Bindung an diese Verordnungen in dem Sinne, dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürften. Vielmehr müsse die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.
Weiter hat der Kartellsenat Ausführungen zur Beweislast gemacht. Zwar herrsche im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen habe jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletze, könne dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.
Der Kartellsenat hat ein Einschreiten der Kartellbehörde anders als das Beschwerdegericht, das die Grenze bei 7,5 % gesehen hat, schon dann für möglich gehalten, wenn die Preise um 3 % überhöht sind.
| *§ 19 GWB: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen (…)
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Laut BGH darf eine Kartellbehörde nicht erst bei um 7,5 % überhöhten Wasserpreisen, sondern schon bei um 3 % überhöhten Preisen einschreiten. Vor Gericht muss die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandten Methoden der Preismissbrauchskontrolle je für sich überprüft werden (Az. KVR 77/13). Continue reading
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