Aussetzen von Enten an Teichen zur Jagd im Bezirk Lüdersburg ist rechtswidrig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2015 zum Beschluss 4 ME 66/15 vom 09.07.2015

 

 

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 9. Juli 2015 (Az. 4 ME 66/15) entschieden, dass das von der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Wildenten im Frühjahr eines jeden Jahres mit anschließender durchgängiger Fütterung bis zur Bejagung der ausgesetzten Enten zum Jahresende sowohl gegen die bei der Hege von Wild nach dem Jagdrecht zu beachtenden Anforderungen als auch gegen das Gebot artgerechter Fütterung verstößt, die vom Landkreis Lüneburg getroffenen Anordnungen zur Untersagung dieser Praxis aber fehlerhaft sind.

 

 

 

Die Inhaberin des Jagdbezirkes in Lüdersburg führt dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter. Sie setzt jährlich an sieben Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln einige Tausend Enten im Frühjahr aus und füttert diese über mehrere Monate bis zu ihrer Bejagung am Jahresende. In der Jagdsaison werden mehrere Entenjagden durchgeführt, bei denen jährlich ca. 2.000 Enten erlegt werden. Nachdem der Landkreis Lüneburg aufgrund von Hinweisen des NABU Mitte 2014 eine Untersuchung von Wasserproben der Teiche durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Auftrag gegeben und diese ergeben hatte, dass die Teiche einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufwiesen und ein „Umkippen“ der Gewässer drohte, untersagte der Landkreis der Inhaberin des Jagdbezirks das Aussetzen der Enten sowie die Fütterung von Wasservögeln im gesamten Jagdbezirk und gab ihr auf, ein fachgutachterliches Konzept zur Sanierung der sieben Teiche erstellen zu lassen. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an, d. h. die Anordnungen des Landkreises wurden sofort wirksam.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Eilantrag der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.

 

 

 

Der 4. Senat hat entscheiden, dass die bisherige Praxis der Antragstellerin des Entenaussetzens zwar gegen die von der Antragstellerin zu beachtenden Anforderungen an die Hege von Wild verstößt, weil diese in ihrem Jagdbezirk zum einen zu einem unnatürlich großen Wildentenbestand führt und zum anderen aufgrund der Verunreinigung der Teiche dem Gebot des Erhalts der natürlichen Bedingungen für das Vorkommen einzelner Wildarten zuwiderläuft. Der Landkreis Lüneburg ist daher zu einer Untersagung dieser Praxis grundsätzlich befugt gewesen. Allerdings durfte er ein uneingeschränktes Totalverbot des Aussetzens und Fütterns von Enten im gesamten Jagdbezirk nicht aussprechen, da dies nicht erforderlich ist. Der Landkreis hätte vielmehr ermitteln müssen, in welcher Anzahl Wildenten nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jagdbezirk der Antragstellerin ausgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jagd- oder Gewässerrechts kommt. Ebenso ist der Landkreis nicht befugt gewesen, von der Antragstellerin die Erstellung eines Teichsanierungskonzepts zu verlangen. Vielmehr hätte er die zur Sanierung der verunreinigten Teiche erforderlichen Maßnahmen selbst bestimmen und diese der Antragstellerin aufgeben müssen.

 

 

 

Laut OVG Niedersachsen ist das jährliche Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Enten an Teichen rechtswidrig. Dies total zu verbieten, sei aber nicht erforderlich. Der Landkreis Lüneburg hätte vielmehr eine umweltverträgliche Anzahl von Enten ermitteln und die zur Sanierung der verunreinigten Teiche erforderlichen Maßnahmen selbst bestimmen und der Antragstellerin aufgeben müssen (Az. 4 ME 66/15).

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Normenkontrollverfahren weiterer Schulleiter von niedersächsischen Gymnasien gegen Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung beendet

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2015 zum Beschluss 5 KN 148/14 u. a. vom 14.07.2015

 

 

Im Nachgang zu den am 9. Juni 2015 verhandelten Normenkontrollverfahren von sieben verbeamteten Gymnasiallehrkräften sowie zwei verbeamteten Leitern von Gymnasien gegen das Land Niedersachsen gegen verschiedene Bestimmungen der geänderten Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 4. Juni 2014 (Az. 5 KN 148/14 u. a.) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 14. Juli 2015 Tag über fünf weitere Normenkontrollanträge von verbeamteten Leiterinnen und Leiter von niedersächsischen Gymnasien gegen die ihnen auferlegte Unterrichtsverpflichtung verhandelt.

 

 

Der 5. Senat hatte schon mit zweien der Urteile vom 9. Juni 2015 (Az. 5 KN 162/14 und 5 KN 163/14) die in der Verordnung vom 4. Juni 2014 enthaltene Vorschrift, mit der die Unterrichtsverpflichtung der verbeamteten Leiterinnen und Leiter von Gymnasien erhöht worden ist, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt (hierzu die Pressemitteilung Nr. 21/2015 vom 9. Juni 2015).

 

 

Da das Land Niedersachsen in der vergangenen Woche auf Rechtsmittel verzichtet hat, sind die Urteile bereits rechtskräftig. Die Beteiligten der verhandelten Normenkontrollverfahren haben aufgrund der Rechtskraft der genannten Urteile in der mündlichen Verhandlung die Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Land Niedersachsen hat sich bereit erklärt, die Kosten der Verfahren zu übernehmen. Der 5. Senat hat daraufhin mit fünf Beschlüssen, die nicht anfechtbar sind, die Verfahren eingestellt.

 

 

Das OVG Niedersachsen hatte die erhöhte Unterrichtsverpflichtung der verbeamteten Leiterinnen und Leiter von niedersächsischen Gymnasien für unwirksam erklärt. Nachdem in weiteren Verfahren die Beteiligten mit Bezug auf diese ersten Entscheidungen den Streitgegenstand für erledigt erklärt hatten, hat das Gericht die weiteren Verfahren eingestellt (Az. 5 KN 148/14 u. a.).

 

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Quelle: DATEV eG

Schmerzensgeld nach strafrechtlicher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Ein vom Vater schwer sexuell missbrauchter Junge kann ein erhebliches Schmerzensgeld beanspruchen und seinen zivilrechtlichen Anspruch mithilfe der vom Strafrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen begründen. Das kann es lt. OLG Hamm rechtfertigen, dem zivilrechtlich beklagten Vater Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Schmerzensgeldforderung des missbrauchten Kindes weitgehend zu versagen (Az. 9 W 68/14).

 

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Beschwerde gegen Verbot von Sonntagsarbeit bei Post und DHL erfolglos

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat Postdienstleistungsunternehmen untersagt, ihre Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und mit sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Das OVG Nordrhein-Westfalen hält dies für rechtmäßig (Az. 4 B 791/15, 4 B 792/15).

 

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Autovermietung: Durchsetzung von Verbraucherrechten verbessern

 

 

Fünf große Mietwagenfirmen haben sich in Reaktion auf eine gemeinsame Aktion der EU-Kommission und der nationalen Durchsetzungsbehörden verpflichtet, ihre derzeitige Vermietungspraxis besser an das Verbraucherrecht anzupassen, das in den EU-Vorschriften über Verbraucherrechte, unlautere Geschäftspraktiken und missbräuchliche Klauseln verankert ist.

 

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