Die in Zuwendungsbescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen und führt daher nicht zu einer automatischen Zuwendungskürzung, wenn die Bewilligungsbehörde nachträglich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben neu bewertet. So das BVerwG (Az. 10 C 15.14).