Fahrerlaubnisentzug bei Genuss bestimmter Kräutermischungen

Laut VG Trier führt schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sog. „harte Droge“ aufgenommen ist, dazu, dass die zuständige Behörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf (Az. 1 L 669/15.TR).

 

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