Das OLG Hamm entschied, dass für die im gerichtlichen Verfahren zu erteilende Genehmigung eines Hofübergabevertrages nach dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz (lediglich) eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 15112 zu erheben ist (Az. 15 W 13/15).