Außergerichtlich angefallene Kosten sind nachzuweisen

Das SG Aachen entschied, dass Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20 Euro in Rechnung gestellt werden können, sei für Privatpersonen nicht anwendbar (Az. S 11 SF 11/15 E).

 

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