Laut OLG Hamm kann ein Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht durch konkrete vertragliche Regelungen auf die Hausverwaltung oder die Mieter übertragen, muss die Erfüllung dieser Pflicht aber auch hinreichend überwachen. Der Zeitraum der Streupflicht bestimme sich durch das Einsetzen und das Ende der allgemeinen Gefährdung durch die Glätte und zum anderen durch die übliche Zeit des Verkehrs (Az. 9 U 38/12).