Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Laut BVerfG fällt auch überspitzte Kritik grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur strafbaren Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (Az. 1 BvR 482/13).

 

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Wechsel von Privatschule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen Schule nicht immer problemlos möglich

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Schüler, der seine Schullaufbahn einschließlich der 12. Klasse an einer nicht staatlich anerkannten Schule absolviert hat, nur dann in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule aufgenommen werden kann, wenn Teile seines bisherigen Schulbesuchs auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können (Az. VG 3 L 575.14).

 

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