Gleichbehandlung für Gymnasiallehrer in spe

Das VG Neustadt hat das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, einen Bewerber um das Lehramt an Gymnasien mit solchen Bewerbern gleich zu stellen, die die Zweite Staatsprüfung unter der Geltung der ab August 2012 geänderten Landesverordnung abgelegt haben. Bewerber, die ihre Zweite Staatsprüfung noch unter der Geltung der alten Verordnung abgelegt hätten, würden im Rahmen der Berechnung der Auswahlnote ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als „Neuabsolventen“ (Az. 1 L 592/14).

 

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Barrierefreiheit und Verkehrssicherungspflicht – OLG Hamm konkretisiert die Pflichten des Straßenbaulastträgers

Aus der Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. So entschied das OLG Hamm (Az. 11 U 107/13).

 

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