Dolmetscher nicht vereidigt: Prozess muss wiederholt werden

Findet die strafrechtliche Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme eines nicht vereidigten Dolmetschers statt, so ist dies in der Regel ein Verstoß gegen § 189 GVG, der mit der Revision gerügt werden kann. So entschied der BGH (Az. 2 StR 431/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2024 zum Beschluss 2 StR 431/23 vom 09.09.2024

Ein Dolmetscher sagte zweimal die Unwahrheit über seine Vereidigung – aufgrund von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit war die Revision erfolgreich.

Findet die strafrechtliche Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme eines nicht vereidigten Dolmetschers statt, so ist dies in der Regel ein Verstoß gegen § 189 GVG, der mit der Revision gerügt werden kann. Zwar gebe es Ausnahmen, in denen die fehlende Vereidigung nicht auf die Unzuverlässigkeit des Dolmetschers schließen lasse, so der BGH. Dies jedoch nur, wenn der Sachverhalt ansonsten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dolmetschers zulasse (Beschluss vom 09.09.2024, Az. 2 StR 431/23).

In einem Strafprozess gegen zwei serbische Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten kam an drei von vier Verhandlungstagen der Dolmetscher K. zum Einsatz. Vor Beginn seiner Tätigkeit erklärte er, er sei allgemein beeidigt. In der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Dolmetschers sah das Landgericht an jedem der drei Verhandlungstage mit ihm davon ab, ihn gemäß § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. An zwei Tagen übersetzte er jeweils für einen der Angeklagten, an einem Tag sogar für beide. Später stellte sich jedoch heraus, dass er tatsächlich keinen allgemeinen Eid abgelegt hatte. Daraufhin behauptete er, jeden Tag erneut vereidigt worden zu sein – was nach dem Vorsitzenden „definitiv“ ausgeschlossen war. Die Angeklagten beriefen sich in der Revision nun auf eine Verletzung von § 189 GVG.

BGH: Verhalten des Dolmetschers spricht gerade für Unzuverlässigkeit

Der BGH gab ihnen Recht. Dadurch, dass der Übersetzer unvereidigt Übersetzungsleistungen erbrachte, habe das Landgericht gegen § 189 GVG verstoßen. Danach sei jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung sei aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Die Eidesleistung könne nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt sei. Beides habe hier aber klar nicht vorgelegen.

Die fehlende Vereidigung sei ein relativer Revisionsgrund. Zweck der Vereidigung sei es, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen. Daher beruhe ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein beeidigter Dolmetscher sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte.

Es gebe zwar Ausnahmefälle, in denen das Urteil nicht auf diesem Fehler beruhe. Dies jedoch nur, wenn die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden könne. Etwa wenn der allgemeine Eid nur wegen Fristablaufs erloschen war, sich nicht auf die konkrete Sprache bezogen habe oder ein tatsächlich vereidigter Dolmetscher sich versehentlich nicht vor der Verhandlung darauf berufen habe. Eine solche Ausnahme komme hier aber gerade nicht in Betracht. Tatsächlich habe der Dolmetscher gleich zweimal die Unwahrheit im Hinblick auf seine Vereidigung gesagt, was umgekehrt gerade Zweifel an dessen Zuverlässigkeit wecke.

Daran ändere sich auch nichts, weil an zwei der drei Tage, in denen er im Einsatz war, auch eine andere Dolmetscherin für den jeweils anderen Angeklagten tätig wurde. Zum einen, weil er an einem Tag allein für beide übersetzte. Zum anderen, weil es nicht Aufgabe einer zweiten Dolmetscherin sei, Kollegen zu überwachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH entscheidet über die Rückzahlung von Bankentgelten

Der BGH hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten (Az. XI ZR 139/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.11.2024 zum Urteil XI ZR 139/23 vom 19.11.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2024 über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 Euro und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 Euro. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.

Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann.

Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.

Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sog. Dreijahreslösung (Urteil VIII ZR 113/11 vom 14. März 2012) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 195 BGB), und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 306 Abs. 2 BGB

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 311 Abs. 1 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof entscheidet über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk Facebook (sog. Scraping)

Der BGH hat zum ersten Mal von der neuen Möglichkeit des Leitentscheidungsverfahrens Gebrauch gemacht und die Opfer von Datendiebstahl bei Facebook gestärkt. Diese müssten lediglich nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren (Az. VI ZR 10/24).

BGH, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil VI ZR 10/24 vom 18.11.2024

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Beklagte es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ermöglicht, dass dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten ordneten durch die in großem Umfang erfolgte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion Telefonnummern den zugehörigen Nutzerkonten zu und griffen die zu diesen Nutzerkonten vorhandenen öffentlichen Daten ab (sog. Scraping).

Von diesem Scraping-Vorfall waren auch Daten des Klägers (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Arbeitsstätte und Geschlecht) betroffen, die auf diese Weise mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern. Ihm stehe wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten Ersatz für immaterielle Schäden zu. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in diesem Zusammenhang auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz in Höhe von 250 Euro zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers insgesamt abgewiesen. Weder reiche der bloße Kontrollverlust zur Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus noch habe der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, über den Kontrollverlust als solchen hinaus psychisch beeinträchtigt worden zu sein.

Mit Beschluss vom 31. Oktober hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren gemäß § 552b ZPO n. F. bestimmt (Pressemitteilung 206/24). Nachdem die Revision nicht zurückgenommen wurde oder sich anderweitig erledigt hat, hat der Bundesgerichtshof jedoch am 11. November 2024 mündlich zur Sache verhandelt und nach allgemeinen Regeln durch Urteil über die Revision des Klägers entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneinen. Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.

Erfolg hatte die Revision auch, soweit das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auf Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, auf Unterlassung der Verwendung seiner Telefonnummer, soweit diese nicht von seiner Einwilligung gedeckt ist, und auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse des Klägers, da die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden unter den Umständen des Streitfalles ohne Weiteres besteht. Der genannte Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt und dem Kläger fehlt insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen (weiterer Unterlassungsantrag und Auskunftsantrag) blieb die Revision hingegen ohne Erfolg.

Im Umfang des Erfolges der Revision hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die weitere Prüfung hat der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht zum einen darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeitseinstellung auf „alle“ nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen haben dürfte, wobei das Berufungsgericht ergänzend die Frage einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung durch die Beklagte zu prüfen haben wird. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Hinweise zur Bemessung (§ 287 ZPO) des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO erteilt und ausgeführt, warum unter den Umständen des Streitfalles von Rechts wegen keine Bedenken dagegen bestünden, den Ausgleich für den bloßen Kontrollverlust in einer Größenordnung von 100 Euro zu bemessen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bayern: Neue Förderung für Repair-Cafes

Das Bayerische Umweltministerium wird nicht-gewerbliche Reparaturinitiativen unkompliziert finanziell unterstützen. Konkret können die Initiativen jeweils bis zu 3.000 Euro pro Jahr beantragen. Anträge können ab sofort eingereicht werden.

Bayerisches Umweltministerium, Pressemitteilung vom 18.11.2024

Vorbildliches Engagement für nachhaltigen Konsum wird gestärkt

Das Bayerische Umweltministerium wird nicht-gewerbliche Reparaturinitiativen unkompliziert finanziell unterstützen. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: „Ressourcenschutz ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Wir wollen den zunehmenden Verbrauch von Rohstoffen und seine Umweltauswirkungen reduzieren. Ein sparsamer Umgang mit wertvollen Rohstoffen schützt das Klima. Abfälle vermeiden ist der erste Schritt, schont Ressourcen und Umwelt. Haushaltsübliche Gebrauchsgüter und Alltagsgegenstände sollten nicht zu Abfall werden, wenn sie noch repariert werden können. Reparaturinitiativen sind dazu eine wichtige Anlaufstelle vor Ort. Hier engagieren sich Ehrenamtliche vorbildlich für Nachhaltigkeit und setzen ein deutliches Zeichen gegen die Wegwerfmentalität. Dieses Angebot für umweltbewussten Konsum unterstützen wir ab sofort mit unserem neuen Förderprogramm. Ziel ist, ein möglichst flächendeckendes Netz wohnortnaher Reparaturinitiativen dauerhaft zu etablieren.“

Reparaturinitiativen bieten fachliche Begleitung zur kostenfreien Reparatur privater Gegenstände an. Konkret können die Initiativen jeweils bis zu 3.000 Euro pro Jahr beantragen. Anträge können ab sofort eingereicht werden.

Reparaturinitiativen tragen aktiv zu Abfallvermeidung, Klimaschutz und zu nachhaltiger Entwicklung durch Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Alltagsgegenständen und haushaltsüblichen Gebrauchsgegenständen bei. Energieaufwändige Neuproduktionen können dadurch reduziert werden. Reparaturinitiativen widmen sich den Reparaturen, die das Gewerbe in der Regel nicht mehr anbietet.

Weitere Informationen und praktische Hinweise zur neuen bayerischen Förderung nicht-gewerblicher Reparaturinitiativen, FAQs sowie Muster-Formulare sind im Internet verfügbar unter

https://www.stmuv.bayern.de/themen/verbraucherinformation/reparaturinitiativen/index.htm

https://www.stmuv.bayern.de/themen/verbraucherinformation/reparaturinitiativen/faq.htm

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Katzenhalterin haftet für Tierarztkosten

Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. Dies entschied das AG München (Az. 161 C 16714/22).

AG München, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil 161 C 16714/22 vom 30.08.2024 (rkr)

Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung.

Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.05.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte sodann die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.

Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, welches die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung von 565,31 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung wie behauptet stattfand und die Kosten auch angemessen waren. Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus:

„[Der] Klägerin [steht] der geltend gemachte Anspruch […] aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. […] Die [Tierklinik] hat durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein fremdes Geschäft besorgt. […]

Es handelt sich bei der tierärztlichen Versorgung dabei um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutekam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.

Ebenso liegt der Fremdgeschäftsführungswille vor. […] Bei einem auch fremden Geschäft wird der Geschäftsführungswille dabei grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht. […] So liegt der Fall hier, denn bei Behandlung eines leidenden Tieres steht das Interesse des jeweiligen Tierhalters im Vordergrund. Gemäß § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhält sich rechtswidrig. Bereits daraus folgt, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen. […]

Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt nicht. Soweit hiermit auf eine Nebenpflichtverletzung i. S. d. § 681 Satz 1 BGB abgestellt werden soll, steht dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Aussagen der Zeuginnen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsenzunterricht

Das VG Münster hat die Klage einer Friseurin abgewiesen, das Land NRW zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren (Az. 6 K 2868/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 6 K 2868/22 vom 29.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 29. Oktober 2024 die Klage einer Friseurin aus dem Kreis Borken abgewiesen, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren.

Die ausgebildete Friseurin nahm im Jahr 2021 an dem Vorbereitungslehrgang eines privaten Anbieters teil, für den ihr Kosten von 12.949,- Euro entstanden. Einen Antrag auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in dieser Höhe lehnte der Beklagte 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Maßnahme könne nicht gefördert werden, weil die hierfür erforderlichen 400 Unterrichtsstunden als physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen nicht vorgesehen gewesen seien. Hiergegen klagte die Friseurin und führte zur Begründung unter anderem aus, Maßnahmen des Coronaschutzes hätten seinerzeit dazu geführt, dass die Fortbildungsstätte Lehrveranstaltungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe.

Die Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem: Die Maßnahme erfülle die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung nicht. Soweit Unterrichtsinhalte von der Fortbildungsstätte gefilmt und die Videos den Teilnehmern anschließend zum Anschauen zur Verfügung gestellt worden seien, stelle der Unterricht keine – auch keine virtuelle – Präsenzlehrveranstaltung im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Mindestanzahl von 400 Stunden förderfähigen Unterrichts nicht erreicht werde. Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. Daran ändere es auch nichts, dass die Fortbildungsstätte eine umfassende telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden eingerichtet habe. Diese mache das Anschauen eines Lehrvideos nicht zu einer dem Präsenzunterricht gleichwertigen Lernerfahrung. Die von der Klägerin besuchte Weiterbildung sei auch nicht als „mediengestützter Lehrgang“ förderungsfähig. Für die erforderliche Mindeststundenzahl der Maßnahme zählten nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf die die Lehrperson aktiv Einfluss habe und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen könne.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Ein Gefährte ist kein Hilfsmittel

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss (Az. L 16 KR 131/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Beschluss L 16 KR 131/23 vom 21.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.

Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und erwiderte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes schon nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittelt, treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Falsche Adresse: Fehler des Zustellers wird Gericht zugerechnet

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet. So entschied der BGH (Az. VII ZR 240/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil des BGH VII ZR 240/23 vom 10.10.2024

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet.

Dies hat der BGH entschieden und somit die Verjährung einer Klageforderung verneint. Die Zustellung sei immer noch „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt (Urt. v. 10.10.2024, Az. VII ZR 240/23).

Kurz vor Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist, am 29. November 2018, erhob eine auf Malerarbeiten spezialisierte Firma eine Klage in Höhe von fast 200.000 Euro bei einem ehemaligen Auftraggeber. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss gezahlt hatte, sollte die Klage dem Beklagten zugestellt werden. Dabei hatte die Klägerin jedoch eine alte Adresse des Beklagten angegeben. Der Zusteller bemerkte diesen Fehler anscheinend nicht und warf den Brief trotzdem an der angegebenen, aber falschen, Adresse ein, anstatt ihn als unzustellbar an das Gericht zurückzugeben. Es dauerte daher eine Weile, bis der Fehler erkannt wurde. Letztlich konnte die Klage erst 20 Tage nach dem ersten Zustellversuch an die korrekte Adresse des Beklagten zugestellt werden.

Die Kläger machten zwar einen Fehler, doch der Zusteller einen weiteren

Nun stellte sich bereits in den Vorinstanzen die Frage, ob die Forderung nicht inzwischen verjährt war. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dabei geht die ständige Rechtsprechung von einer Grenze von 14 Tagen für Verzögerungen aus – hier aber erfolgte die Zustellung ganze 20 Tage später.

Das Kammergericht (KG) wies die Klage daher wegen Verjährung ab: Der Grund für diese Verzögerung liege allein darin, dass die Klägerin die falsche Adresse angegeben habe. Sie könne sich also nicht entlasten, die tatsächliche Zustellung sei zu spät für eine Hemmung erfolgt und die Forderung verjährt.

Das sah der BGH nun aber anders: Es gehe nur der Zeitraum für die Verzögerung auf das Konto des Klägers, der auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Wenn aber das Gericht Fehler gemacht habe, sei die darauf basierende Zeitspanne gerade nicht dem Kläger zuzurechnen. Hier habe der Zusteller einen Fehler gemacht, indem er die Klage in den Briefkasten eines Dritten eingelegt habe, anstatt sie an das Gericht zurückzusenden. Dabei handele es sich um eine Verzögerung im Geschäftsablauf des Gerichts, die gerade nicht dem Kläger zugerechnet werden könne. Infolge der falschen Adressangabe des Klägers sei die Zustellung daher nur um zwölf Tage verzögert worden und halte sich damit noch innerhalb des Rahmens von 14 Tagen, der noch als „demnächst“ gilt. Die Forderung war also nicht verjährt.

Nun muss das KG erneut über den Fall entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Facebook: Löschung von Posts mit Fehlinformationen

Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 52/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Urteil 16 U 52/23 vom 14.11.2024 (nrkr)

Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen.

Die Nutzungsbedingungen berechtigten Facebook, Beiträge mit „Falschmeldungen“ u. a. in Form von „Fehlinformation zu Impfstoffen“ zu löschen. Voraussetzung ist, dass die Informationen nach Einschätzung sachverständiger Gesundheitsbehörden oder führender Gesundheitsorganisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Sie dürfen zudem keine sachbezogene Kritik am derzeitigen Erkenntnisstand darstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung des Klägers, mit der er die erneute Freischaltung des gelöschten Posts begehrte, gestern zurückgewiesen.

Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen COVID-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem „verschwörungsideologischen Kanal“ entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Mit seiner Klage beantragte er vor dem Landgericht u. a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags. Dieses Begehren hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass die Beklagte den Beitrag wieder freischalte, führte der zuständige Pressesenat aus. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu „Falschmeldungen“, u. a. „Fehlinformationen zu Impfoffen“ verstoßen. Demnach sei die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich sei, dass wissenschaftlich mit „absoluter Sicherheit“ feststehe, dass es sich um unwahre Tatsachen handele. Hier habe die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handele:

Die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die COVID-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien“ nicht „wirkten“, habe die Beklagte durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme, habe die Beklagte u. a. durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass – wie vom Kläger behauptet – der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und Long-/Post-COVID ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich habe die Beklagte die Behauptung, dass ein „internationales Team von Wissenschaftlern“ das Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von „Graphenoxiden“ widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.

Die Regelungen hielten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen bestehe ein sachlicher Grund. Die Beklagte nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger werde mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an COVID-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Angriff auf Schul-IT: Schüler muss Schule verlassen

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schulordnungsmaßnahme hat das VG Berlin in einem Eilverfahren gebilligt (Az. VG 3 L 610.24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Beschluss VG 3 L 610.24 vom 13.11.2024

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.

Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. Keylogger zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen. Die Maßnahme sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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